Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2020 SK2 2020 30

18 giugno 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,312 parole·~17 min·2

Riassunto

Wiederherstellung der Beschwerdefrist | Übrige Fälle und Geschäfte

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Verfügung vom 18. Juni 2020 Referenz SK2 20 30 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Kollegger, Aktuar ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer und Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerde- und Gesuchsgegnerin Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist Mitteilung 19. Juni 2020

2 / 11 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz (KJG; BR 740.000) gemäss Art. 7 lit. b und Art. 8 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde A._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen bestraft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'035.00 verpflichtet. B. Nachdem A._____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 29. September 2019 Einsprache erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft ihm mittels Parteimitteilung vom 8. Oktober 2019 die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht. In der Parteimitteilung führte die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die Einsprache nach ihrer Auffassung verspätet erhoben worden sei, weshalb sie (die Staatsanwaltschaft) dem Gericht den Antrag stellen würde, die Einsprache für ungültig zu erklären. Am 24./28. Oktober 2019 überwies die Staatsanwaltschaft sodann den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2019 lud der damalige Vorsitzende, Regionalgerichtspräsident lic. iur. B._____, A._____ zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 vor dem Regionalgericht Viamala vor, bei welcher der Beschuldigte um Ausstand des Vorsitzenden ersuchte. Daraufhin eröffnete der Vorsitzende dem Beschuldigten, dass die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt vertagt werde. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte der Regionalgerichtspräsident A._____ mit, dass das besagte Ausstandsbegehren nicht nur verspätet erfolgt sei, sondern dass seiner Überzeugung nach auch keine Ausstandsgründe ersichtlich seien. Gleichwohl werde er den Vorsitz im Verfahren abgeben; dieses werde von nun an von Regionalrichter lic. iur. C._____ geleitet. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2020 lud der neue Vorsitzende A._____ in der Folge zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 10. März 2020 vor. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2020 fasste das Regionalgericht Viamala einen Nichteintretensbeschluss, welcher dem Beschuldigten noch gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde. Begründend führte es aus, dass die gegen den angefochtenen Strafbefehl erhobene Einsprache verspätet erfolgt sei.

3 / 11 F. Da A._____ den begründeten und mittels eingeschriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss vom 10. März 2020 nicht entgegennahm (Eingang der retournierten Postsendung beim Regionalgericht Viamala am 25. März 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt"), stellte das Regionalgericht diesen per A-Post vom 31. März 2020 nochmals zu. G. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 10. April 2020 ersuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller) beim Regionalgericht Viamala um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der derzeitigen Bedrohung durch das Coronavirus (COVID-19) als Risikoperson mit noch nicht ausgeheilter Lungenentzündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels eingeschriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss entgegenzunehmen. Infolge Unzuständigkeit leitete das Regionalgericht Viamala diese Eingabe am 1. Mai 2020 mitsamt den Verfahrensakten an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. H. Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer und Gesuchsteller darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht eindeutig hervorgehe, ob diese auch als Beschwerde zu verstehen sei, oder bloss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Damit einhergehend ersuchte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer und Gesuchsteller, sein Schreiben vom 10. April 2020 innert 5 Tagen zu präzisieren. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020) rügte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller im Wesentlichen die Vorgehensweisen der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts Viamala, ohne jedoch – wie vom Vorsitzenden der II. Strafkammer verlangt – darzulegen, ob sein Schreiben auch als Beschwerde zu verstehen sei. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Mit Eingabe vom 10. April 2020 ersucht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller um Wiederherstellung der "Einsprachefrist" (recte: Beschwerdefrist), um noch rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss zu ergreifen. Ausgangspunkt dieses Gesuchs bildet somit der Nichtein-

4 / 11 tretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Gegen diesen ist grundsätzlich eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), bei welchem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – welcher über den Verweis von Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO) – gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. 1.2. Vorliegend datiert die eingeschriebene Postsendung des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020. Da der Brief am Folgetag (11. März 2020) nicht zugestellt werden konnte, blieb er bis zum 18. März 2020 bei der Postfiliale O.1_____ hinterlegt, ohne dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller ihn abgeholt hat (vgl. RG act. I/13). Damit galt der Nichteintretensbeschluss – mit welchem der Beschwerdeführer und Gesuchsteller im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 10. März 2020 rechnen musste – am 18. März 2020 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief darnach unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) am 30. März 2020 unbenutzt ab. Richtigerweise ersucht deshalb der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 (KG act. A.1) um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist. 1.3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs.1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss auch die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Die versäumte Verfahrenshandlung muss so eingereicht werden, wie wenn die ursprüngliche Frist noch nicht abgelaufen wäre, somit auch auf die Gefahr hin, dass sie sich im Falle der Abweisung des Gesuchs

5 / 11 als unnütz erweist (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 94 StPO, Christof Riedo, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 f. zu Art. 94 StPO). Dabei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung der Wiederherstellung, womit ohne fristgemäss nachgeholte Verfahrenshandlung auf das Wiederherstellungsgesuch gar nicht erst eingetreten werden kann (vgl. hierzu Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 29 vom 2. September 2016 [S. 4]; Riedo, a.a.O., N 23 zu Art. 94 StPO). Unabhängig davon kann auf ein Wiederherstellungsgesuch nur eingetreten werden, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der versäumten Frist hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H.; ferner Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 140 II 214 E. 2.1). 1.4. Hinsichtlich der Zuständigkeit bei Kollegialbehörden bestehen kontroverse Auffassungen darüber, ob die Kollegialbehörde oder die Verfahrensleitung über das Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. hierzu ausführlich Brüschweiler, a.a.O., N 11 zu Art. 94 StPO). Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, weil – wie noch zu zeigen sein wird – über das Gesuch und auch über die damit verbundene Beschwerde zufolge offensichtlicher Unbegründetheit in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 2.1. Vorliegend macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. April 2020 geltend, dass er gegen den Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020 nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel habe ergreifen können, weil er als Risikoperson mit noch nicht ausgeheilter Lungenentzündung nicht in der Lage gewesen sei, den mittels eingeschriebener Postsendung zugesandten Nichteintretensbeschluss im Dorfladen (Volg) entgegenzunehmen (KG act. A.1). Aufgrund dessen sei es ihm erst möglich gewesen, den später nochmals mittels A-Post versandten Nichteintretensbeschluss am 9. April 2020 in seinem Postfach in O.1_____ einzusehen. 2.2. Mit dieser Begründung macht der Beschwerdeführer und Gesuchsteller einen grundsätzlich plausiblen Wiederherstellungsgrund geltend. Es fragt sich hingegen, ob er zugleich auch innert 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Säumnisgrundes am 9. April 2020 eine Beschwerde eingereicht hat, auf die eingetreten

6 / 11 werden kann, was im Nachfolgenden zu prüfen sein wird, bevor anschliessend auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingegangen wird. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Dazu muss der Beschwerdeführer zunächst überhaupt zum Ausdruck bringen, dass er die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille; Guidon, a.a.O., N 9a zu Art. 396 StPO). In der Begründung ist weiter schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (vgl. aber nachfolgend E. 3.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. 3.2. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

7 / 11 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2 m.w.H.). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2, und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3.; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 15 zu Art. 396 StPO). Nicht verbesserungsfähig im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO sind jedenfalls Eingaben, die sich gar nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzen, da Sinn und Zweck einer allfälligen Verbesserung nicht darin liegen kann, die Beschwerdefrist zu verlängern (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015, E. 3.4). 3.3. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. April 2020 nicht nur die Wiederherstellung der Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist), sondern schreibt darin auch "Fristgerechte Einsprache gegen den mir zugestellten Nichteintretensbeschluss aus angebl. Folge mehrfacher Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen das kant. Jagdgesetz." (KG act. A.1). Um klarzustellen, ob der Beschwerdeführer und Gesuchsteller das Schreiben vom 10. April 2020 auch als Beschwerde verstanden haben will oder nur als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, während eine Anfechtung des Nichteintretensbeschlusses in einer separaten Eingabe erfolgt sei oder erfolgen werde, bat der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2020 um dementsprechende Präzisierung (KG act. D.3). Im Antwortschreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2) unterliess dieser jedoch eine dahingehende Präzisierung. Da er immerhin von einer "Einsprache" gegen den Nichteintretensbeschluss schreibt, kann zu seinen Gunsten jedoch angenommen werden, dass er damit eine Beschwerde meint und

8 / 11 damit seinen Beschwerdewillen bezeugt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels kann dem jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der angenommene Beschwerdewille wird denn auch durch die Ausführungen in der Eingabe vom 10. April 2020 untermauert, da diese klar zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller mit dem Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sich dagegen zur Wehr setzen will. Dass die Eingabe vom 13. Mai 2020 nicht zur Heilung der mangelhaft begründeten Beschwerde herangezogen werden kann (vgl. dazu unten Erwägung 3.4 und 3.5), schliesst nicht aus, dass sie zur Feststellung des Beschwerdewillens verwendet werden kann. Somit kann die Eingabe vom 10. April 2020 auch als Beschwerde entgegengenommen werden, zumal sie noch innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des (behaupteten) Säumnisgrundes eingereicht worden ist. 3.4. Was den weiteren Inhalt der Eingabe vom 10. April 2020 betrifft, ist allerdings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin nicht ansatzweise mit dem Streitthema vor der Vorinstanz auseinandersetzt. In der Beschwerde müsste er nämlich darlegen, warum seine damalige Einsprache vom 29. September 2019 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt sei. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich auf diese Weise nicht nur mangelhaft, d.h. in einer verbesserungsfähigen Art und Weise, mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander, sondern überhaupt nicht. 3.5. Nicht von Beachtung für das soeben Ausgeführte ist das Antwortschreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 (Poststempel: 15. Mai 2020; KG act. A.2), da dieses nicht mehr innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des behaupteten Säumnisgrundes eingereicht worden ist. Selbst wenn es aber noch vor Ablauf der Wiederherstellungsfrist eingereicht worden wäre, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller damit nichts zu seinen Gunsten erreichen. Zwar schreibt der Beschwerdeführer und Gesuchsteller darin zumindest sinngemäss, dass seine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2019, mitgeteilt am 14. August 2019, verspätet gewesen sei, weil er infolge eines Unfalls ortsabwesend gewesen sei und den Strafbefehl nicht rechtzeitig erhalten habe. Damit einhergehend weist er auf ein entsprechendes Arztzeugnis hin. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller setzt sich darin aber wiederum nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ihrerseits ausführte, dass er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit dem Eingang eines Strafbefehls hätte rechnen müssen und seine Einsprache deswegen verspätet sei.

9 / 11 Auch lässt sich das erwähnte Arztzeugnis nicht im Schreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 finden. Schliesslich enthalten nicht einmal die Beilagen zum Schreiben vom 10. April 2020 (KG act. A.I; Provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden bezüglich die Hospitalisation vom 14. Januar 2019 bis 26. Januar 2019, Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab dem 16. Juli 2019 bis 11. August 2019 sowie ein Unfallschein) einen entsprechenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer und Gesuchsteller während der Zeitspanne ab dem 14. August 2019 (Mitteilungsdatum des Strafbefehls vom 13. August 2019) hospitalisiert war. In diesem Sinne wäre auch das verspätete Schreiben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 13. Mai 2020 nicht erfolgversprechend, selbst wenn es nicht verspätet eingereicht worden wäre. 3.6. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und Gesuchstellers vom 10. April 2020 nicht einzutreten ist, da sie sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinandersetzt und damit nicht gehörig begründet ist. 4.1. Da die Eingabe vom 10. April 2020 (auch) als Beschwerde entgegenzunehmen ist, wurde die versäumte Verfahrenshandlung – hier: die Einlegung des Rechtsmittels –innert Frist nachgeholt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist und auf sie entsprechend nicht eingetreten werden kann. Denn dieser Mangel beschlägt nicht die Existenz eines Rechtsmittels, sondern deren Zulässigkeit. Gleichwohl erübrigt sich, auf den geltend gemachten Säumnisgrund im Gesuchverfahren zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist näher einzugehen. Selbst wenn dem Gesuch entsprochen würde, wäre – wie soeben ausgeführt – innerhalb der wiederhergestellten Beschwerdefrist keine hinreichend begründete Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 10. März 2020 erhoben worden. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer und Gesuchsteller keinen praktischen Nutzen daran, dass seinem Gesuch entsprochen wird (vgl. dazu oben E. 1.3). Denn selbst wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen würde, könnte der Beschwerdeführer und Gesuchsteller daraus keinen praktischen Nutzen ableiten, weil auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist würde damit im Endeffekt keinen Einfluss auf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers und Gesuchstellers haben, da eine Fristwiederherstellung nur gewissermassen Mittel zum Zweck ist und dieser Zweck – vorliegend das Eintreten auf die Beschwerde – durch die ungenügende Begründung der Beschwerde ohnehin nicht mehr erreicht werden kann.

10 / 11 4.2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interessens nicht einzutreten. 5. Da sich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gleichermassen wie auch die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweisen, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchstellers. Was das Beschwerdeverfahren betrifft, tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im Gesuchsverfahren können die Verfahrenskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt werden (Art. 417 StPO; Riedo, a.a.O., N 71 zu Art. 94 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Gemäss Art. 10 VGS kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts hingegen herabgesetzt werden. In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00.

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2020 30 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2020 SK2 2020 30 — Swissrulings