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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.09.2020 SK2 2020 28

25 settembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,165 parole·~31 min·4

Riassunto

einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) / Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 18 Beschluss vom 25. September 2020 Referenz SK2 20 28 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Brunner Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich Gegenstand einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) / Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.04.2020, mitgeteilt am 22.04.2020 (Proz. Nr. VV.2017.2727) Mitteilung 02. Oktober 2020

2 / 18 I. Sachverhalt A. Gemäss Kriminalrapport vom 29. August 2017 meldete A._____ am _____ 2017, um 10:00 Uhr, auf dem Polizeiposten O.1_____ telefonisch, dass sie von ihrem Ehemann, B._____, am _____ 2017 tätlich angegriffen worden sei. Als Tatvorgehen gibt der erwähnte Kriminalrapport gegenseitige Tätlichkeiten während eines verbalen Streites an. B. Gemäss dem von A._____ am _____ 2017 ausgefüllten und unterzeichneten Strafantragsformular betreffend "häusliche Gewalt" stellte sie Strafantrag gegen B._____ betreffend Körperverletzung. C. Am 22. Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B._____ unter der Nummer VV.2017.2727 eine Strafuntersuchung betreffend "einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB)". D. Mit Regierungsbeschluss vom 27. November 2018 wurde Dr. iur. C._____ als ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt, welcher die Strafuntersuchung führt. Als ausserordentlicher Leitender Staatsanwalt wurde mit Regierungsbeschluss vom 23. April 2019 Dr. iur. D._____ bestellt. E. Am 19. November 2019 konstituierte sich A._____ im Verfahren VV.2017.2727 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. F. Mit Parteimitteilung vom 14. Februar 2020 teilte der ausserordentliche Staatsanwalt den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit und stellte diesen zudem die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Bezifferung etwaiger Entschädigungsansprüche aufgefordert. G. Mit Verfügung vom 16. April 2020, mitgeteilt am 22. April 2020, erkannte der ausserordentliche Staatsanwalt was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zum Nachteil von A._____ wird eingestellt. 2. Alle übrigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten bleiben von dieser Verfügung unberührt. 3. B._____ wird für den Zeitraum vom 29. Juli 2018 bis 28. August 2018 eine Entschädigung von CHF 3'236.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu 7.7 %) gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie gemäss

3 / 18 lit. b ein Auslagenersatz von CHF 586.20 ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 150.00 (Gebühr CHF 150.00) trägt der Kanton. 5. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, die unter Ziff. 3 aufgeführte Entschädigung sowie den Auslagenersatz in der Höhe von total CHF 3'823.00 nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Konto _____ der E._____ Kantonalbank, lautend auf RA lic. iur. Matthias Brunner, Zürich, zu überweisen. H. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben mit den folgenden Begehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2020, mitgeteilt am 22. April 2020, in den Ziffern 1, 3 (ausser letzter Satz) und 5 aufzuheben und zur Weiterführung der Strafuntersuchung samt nachfolgender Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. I. Der ausserordentliche Staatsanwalt (nachfolgend Staatsanwaltschaft) beantragte seinerseits die kostenfällige Beschwerdeabweisung. J. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner, liess in seiner innert erstreckter Frist erfolgten Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2020 ebenfalls die kostenfällige Beschwerdeabweisung beantragen. II. Erwägungen 1.1. Die Parteien können Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. April 2020, mitgeteilt am 22. April 2020, wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2020 zugestellt. Der letzte Tag der Frist fiel auf einen Sonntag, sodass sich die Frist um einen Tag verlängerte (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Be-

4 / 18 schwerde vom 4. Mai 2020 ist folglich innert Frist erfolgt. Überdies erfolgte die Beschwerde schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). 1.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert. Dabei hat sich die mutmasslich geschädigte Person (auch) im Strafpunkt zu konstituieren, andernfalls ihre Beschwerdelegitimation entfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; PKG 2013 Nr. 19 E. 2.a). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2017 gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt (StA act. 3/2). Am 19. November 2019 hat sich die Beschwerdeführerin im Verfahren VV.2017.2727 wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung im Straf- wie auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert (StA act. 5/3; vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Folglich tritt sie im fraglichen Strafverfahren als grundsätzlich beschwerdelegitimierte Partei auf (Art. 104 Abs. 1 lit .b StPO). Unabhängig der Parteistellung im Verfahren wird für die Begründung der Rechtsmittellegitimation eine rechtsgenügende Beschwer gefordert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie noch zu zeigen sein wird, ist das Vorliegen eines solch rechtlich schützenswerten Interesses hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte fraglich. Der Einfachheit halber ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfenden Beschwer auf die Beschwerde vorerst einzutreten. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesonde-

5 / 18 re in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StGB). 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre –, nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1252 [zitiert Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch StPO]; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 319 StPO). Gerade dieser Einstellungsgrund führt zu vielen Abgrenzungsproblemen, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft nur durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Zu Recht wird denn auch gefordert, dass eine Einstellung nur dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 zu Art. 319 StPO). Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen und Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozess-

6 / 18 ordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 7 zu Art. 319 StPO [zitiert Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar]). 4. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 1 (Einstellung der Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin), 3 (Entschädigung und Auslagenersatz zugunsten des Beschwerdegegners [exklusive des letzten Satzes betreffend Nichtgewährung einer Genugtuung]) und 5 (Anweisung an die Finanzverwaltung zwecks Entrichtung der beschwerdegegnerischen Entschädigung) an. 5. Die Staatsanwaltschaft wies in der angefochtenen Einstellungsverfügung einleitend auf die gegen den Beschwerdegegner unter verschiedenen Verfahrensnummern und innerhalb dieser in unterschiedlichen Dossiers geführten Strafuntersuchungen hin. Die vorliegende Verfügung ergehe im Verfahren VV.2017.2727 und beschlage einzig den Vorwurf der häuslichen Gewalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Gemäss Kriminalrapport vom 29. August 2017 habe die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017, um 10.00 Uhr, auf dem Polizeiposten O.1_____ telefonisch gemeldet, dass sie von ihrem Mann am 9. Juni 2018 tätlich angegriffen worden sei und die familiären Verhältnisse schwer belastet seien. Sodann gab die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson gegenüber der Polizei am 16. Juni 2017, als Zeugin gegenüber der Parlamentarischen Untersuchungskommission des Grossen Rates (nachfolgend PUK) am 27. August 2018 und als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft am 28. November 2019 getätigten Äusserungen zusammengefasst wieder. Ebenso wiedergegeben wurden die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2017 als beschuldigte Person, seiner Befragung vor der PUK vom 10. April 2019 und seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 28. November 2019. Gemäss Arztbericht vom 21. Juni 2017 seien anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2017 Blutergüsse Oberarm links (ca. 6-2 cm), Oberarm rechts 11 x 9 cm und Os (Oberschenkel) rechts 5 cm festgestellt worden. Gestützt auf diese Aktenlage gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Einwirkung auf die physische Integrität der Beschwerdeführerin in Würdigung aller Umstände die von Art. 123 StGB geforderte Intensität nicht aufweisen würde. Entsprechend prüfte die Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmässigkeit von Art. 126 StGB. In objektiver Hinsicht erachtete die

7 / 18 Staatsanwaltschaft aufgrund der durch den ärztlichen Bericht und die Fotografien der Beschwerdeführerin dokumentierten Verletzungen (leichte Hämatome, geringfügige Hautabschürfungen) eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 126 StGB als gegeben. Es sei jedoch bereits aufgrund der Aussagen der Privatklägerin nicht hinreichend erstellt, dass die Flecken als unmittelbare Folge gezielter Schläge oder eines vorsatzgetragenen Anpackens durch den Beschwerdegegner am 9. Juni 2017 zu beurteilen wären. Die Beschwerdeführerin habe zum Tathergang selbst ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sie anfänglich nicht gezielt gepackt habe, sondern aufgestanden sei und an ihr vorbei an die Türklinke gegriffen habe und er sie von der Türe getrennt habe. Sodann könne aufgrund des Polizeirapportes und den polizeilichen Einvernahmen der Parteien von einer gegenseitigen Auseinandersetzung ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe versucht, sich dem Streit zu entziehen, woran ihn die Beschwerdeführerin zweimal gehindert habe. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie die Tür des Büros blockiert habe. Darüber hinaus würden die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kernbereich der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tathandlung am Mittag des 9. Juni 2017 variantenreich und wenig konsistent sein. Es komme hinzu, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen am Mittag des 9. Juni 2017 in der Zeugeneinvernahme vor der PUK nicht thematisiert worden seien. Sie sei nur auf den folgenlosen Streit am Abend zu sprechen gekommen. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner glaubhaft eingeräumt, jene an den Oberarmen angefasst zu haben. Dies, nachdem er sie mit der Türe weggeschoben habe, weil er sonst das Büro während des Streites nicht hätte verlassen können. Er habe dadurch auch versucht, zweimal Tritte zwischen seine Beine abzuwehren. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Polizei nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum verfahrensgegenständlichen Vorfall am Mittag des 9. Juni 2017 kontaktiert. Einen Kontaktversuch habe sie erst nach dem folgenlosen Streit in der Nacht um 23.18 Uhr unternommen und von sich aus wieder abgebrochen. Die Anzeige bei der Polizei sei erst am 15. Juni 2017 erfolgt aufgrund seltsamen Verhaltens des Beschwerdegegners. Insbesondere weil der vom Beschwerdegegner geschilderte äussere Gang des Aufstehens, des Versperrens der Türe und des "Nebenihrdurchgreifens" mit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin übereinstimme, könne seine Schilderung als unwiderlegt erachtet werden. Er habe sich lediglich dem Streit entziehen wollen. Selbst wenn von einem gezielten aggressiven Anpacken an den Oberarmen auszugehen wäre, sei er unter den konkreten Umständen ohne weiteres berechtigt gewesen, einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf seine

8 / 18 eigene physische Integrität und auf seine Fortbewegungsfreiheit in angemessener Weise zu begegnen. Damit wäre selbst bei objektiv und subjektiv tatbestandsmässigem Verhalten des Beschwerdegegners dieses Verhalten gerechtfertigt. Zusammenfassend erachtete die Staatsanwaltschaft keinen Straftatbestand als erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO [sic!]) zumal ein Rechtfertigungsgrund vorliegen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO [sic!]). Das Verfahren sei daher einzustellen. 6.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt hinsichtlich des untersuchten Vorfalles im Büro am späteren Vormittag falsch und unvollständig ermittelt, indem sie sich lediglich auf die Aussagen des Beschwerdegegners gestützt habe, obschon sich dieser widersprüchlich geäussert habe. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe ihr Ermessen überschritten und der Beschwerdeführerin ihr Recht verweigert, indem sie sie nicht genügend in das Verfahren einbezogen habe. Es sei weder eine klare Sachlage gegeben noch könne von einer offensichtlichen Straflosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, womit es an der Einstellungsvoraussetzung fehle (vgl. act. A.1, S. 4, unter lit. a). Unter dem Titel "Festgestellte Verletzungen" moniert die Beschwerdeführerin unter anderem, die Staatsanwaltschaft habe die Verletzungen zu ihren Ungunsten lediglich als geringfügige Hämatome bezeichnet (vgl. act. A.1, S. 8, lit. c). 6.2. Wie bereits einleitend in Erwägung 1.3. erläutert, kann auf eine Beschwerde oder auch einzelne Rügen einer an sich beschwerdelegitimierten Partei nur bei Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides eingetreten werden (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter diesem Gesichtspunkt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde verlangt (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, den die Partei bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erzielen könnte. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Rechtsmittelinstanz konkrete und nicht nur theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage ist kein Rechtsmittel gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 1.4; BGE 124 IV 94 E. 1c; vgl. zum Ganzen Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2052 ff.). Tritt im angefochtenen Punkt die Verjährung nach Ausfällung des angefochtenen Entscheides bzw. der Verfügung ein, fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerde (vgl. hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen das Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016, E. 1). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80

9 / 18 E. 2.a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016, E. 1). Die Verfolgungsverjährung für Übertretungen tritt drei Jahre nach Tatausführung ein (vgl. Art. 109 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB). Übertretungen sind mit Busse bedrohte Taten (Art. 103 StGB). 6.3.1. Art. 123 StGB stellt die vorsätzliche Schädigung eines Menschen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit unter Strafe, soweit die Schädigung nicht als schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB eingestuft werden muss. Als Beispiele werden von der Rechtsprechung die Verabreichung einer Spritze, das Kahlscheren und jede Handlung genannt, die einen krankhaften Zustand bewirkt oder zu dessen Verschlimmerung führt oder die Heilung verzögert. Das kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen wie z.B. Wunden, Blutergüsse, Hautschürfungen und Kratzwunden, ausser wenn die Verletzung nichts weiter bewirkt als eine vorübergehende und geringfügige Störung des Wohlbefindens (Pra 83 Nr. 17 E. 2.; BGE 107 IV 40 E. 5c). 6.3.2. Die Tätlichkeit, welche nach Art. 126 StGB bestraft wird, definiert sich als eine körperliche Einwirkung, die über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und die weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursacht. Eine solche Einwirkung kann selbst dann vorhanden sein, wenn sie keinerlei körperliche Schmerzen verursacht (Pra 97 Nr. 148 E. 1.2 m.w.H.). 6.3.3. Tätlichkeiten werden grundsätzlich nur auf Antrag hin bestraft (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Allerdings werden sie in den in Art. 126 Abs. 2 StGB aufgeführten Fällen von Amtes wegen verfolgt. 6.3.4. Die Abgrenzung der Tatbestände der Körperverletzung und der Tätlichkeit kann sich als heikel erweisen, insbesondere wenn der Angriff lediglich Blutergüsse, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen bewirkt. So wurde eine Schramme an der Nase mit einer Quetschung als Tätlichkeit eingestuft, ebenso wie ein Bluterguss am Arm sowie Kieferschmerzen ohne Quetschung. Auf der anderen Seite wurde ein mit brutaler Gewalt ausgeführter Faustschlag ins Gesicht, der ebenso gut zu einer schweren Quetschung, ja selbst zu einem Kiefer-, Zahn- oder Nasenbeinbruch hätte führen können, als Körperverletzung qualifiziert. Die gleiche Beurteilung wurde Fällen zuteil, wo infolge von Faustschlägen und Fusstritten bei einem der Opfer noch Spuren in der Nähe eines Auges sichtbar waren, sowie eine Quetschung der Unterlippe, und bei einer anderen Person eine Prellung im Bereich des Unterkiefers, eine Rippenquetschung, Schürfungen am Unterarm und an der Hand (vgl. zum Ganzen Pra 97 Nr. 148 E. 1.3 m.w.H.). Im Basler Kommentar werden als typische Beispiele von Tätlichkeiten etwa die Ohrfeige, selbst wenn sie

10 / 18 zu vorübergehendem Nasenbluten führt, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht etc. genannt (vgl. Andreas Roth/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 zu Art. 126 StGB). 6.3.5. In Grenzfällen dient das Mass der verursachten Schmerzen als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob eine einfache Körperverletzung vorliegt oder ob es sich um eine Tätlichkeit handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 4.2 mit Hinweis auf Pra 97 Nr. 148 E. 1.3). 6.4.1. Mit ihren Ausführungen zum Mass des Eingriffes in ihre physische Integrität und zum festgestellten Verletzungsbild, moniert die Beschwerdeführerin im Ergebnis die staatsanwaltschaftliche (rechtliche) Qualifikation der Einwirkungen als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB statt als einfache Körperverletzung. 6.4.2. Anlässlich ihrer ärztlichen Untersuchung konnten bei der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 Blutergüsse am Oberarm links (6x2cm), Oberarm rechts (11x9cm) und am Oberschenkel rechts (5cm) festgestellt werden (vgl. StA act. 3/4 und act. 1/39). In den Akten finden sich sodann diverse von der Beschwerdeführerin am 9. bzw. 10. Juni 2017 aufgenommene Fotografien, welche die einzelnen Verletzungen – teilweise mehrfach und aus unterschiedlichem Winkel – bildlich dokumentieren (StA act. 5/6 [Bild 1-19]). Diese bildliche Dokumentation ist sehr aufschlussreich. Die beschriebenen Hämatome – insbesondere dasjenige am Oberarm links – sind nicht sehr ausgeprägt und nur schwach sichtbar. Das Hämatom am Oberarm rechts zeigt sich am Folgetag aufgenommen zwar etwas dunkler und damit besser sichtbar. Die stärkere Kontrastierung könnte indes durch die schlechte Bildqualität bedingt sein. Es zeigen sich weiter lediglich leichte bis sehr leichte oberflächliche Hautabschürfungen und Kratzspuren. Im Arztbericht wird festgehalten, dass es sich um keine lebensgefährlichen Verletzungen handeln würde und nicht mit bleibenden Nachteilen zu rechnen sei. Es habe kein Spitalaufenthalt stattgefunden und es resultiere keine Arbeitsunfähigkeit. Die Heilung dauere voraussichtlich 2 Wochen. Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2019 fest, dass es sich bei den physischen Übergriffen des Beschwerdegegners nicht um Schläge im klassischen Sinne gehandelt habe, sie weder mit der offenen Hand noch mit der Faust geschlagen und auch nicht gewürgt worden sei (StA act. 4/5, S. 6, Fragen 13, 14 und 16). Dass die Beschwerdeführerin nach dem und durch den mutmasslichen Übergriff an (erheblichen) Schmerzen gelitten hätte, ist in den Akten nirgends dokumentiert. Anlässlich ihrer Befragung durch die ausserordentliche Staatsanwältin im Strafverfahren we-

11 / 18 gen der polizeilichen Interventionen gegen den Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin darauf hin, ihren Arzt (lediglich) wegen der Flecken aufgesucht zu haben (vgl. StA act. 4/3, S. 3, Frage 4). Dieser Beweggrund wird im Übrigen durch eine Aussage des Arztes bestätigt, welcher darauf hinwies, dass es nur um das Festhalten der Flecken gegangen sei (StA act. 4/5, S. 8, Ergänzungsfrage). Die Beschwerdeführerin wies überdies darauf hin, dass ihre Verletzungen nicht behandelt worden seien (StA act. 4/5, S. 7, Frage 21) und sie auch keine Medikamente wegen des mutmasslichen Vorfalles zu sich genommen habe (StA act. 4/5, S. 7, Frage 22). Hätte die Beschwerdeführerin an Schmerzen gelitten, hätte es auf der Hand gelegen, dass diese ärztlich behandelt, mindestens aber erwähnt worden wären. Dass dem nicht so ist, spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin nach dem mutmasslichen Übergriff an nennenswerten Schmerzen gelitten hätte. 6.4.3. Selbst wenn dem von der Beschwerdeführerin – teilweise inkonsistent – geschilderten Geschehensablauf im Büro gefolgt würde, wonach sie vom Beschwerdegegner massiv an den Oberarmen gepackt worden sei (StA act. 4/1, S. 1, Frage 1), er sie aus dem Büro "geschleudert" bzw. "vor sich her gestossen, d.h. geschleudert oder gewälzt" habe, um sich einer Diskussion zu entziehen und die dokumentierten Verletzungen (vgl. nachfolgend) tatsächlich aus dieser Auseinandersetzung resultieren würden, wäre die staatsanwaltschaftliche Qualifikation dieses Tatkomplexes (nur) als Tätlichkeit nicht zu beanstanden. Das von der Staatsanwaltschaft korrekt festgestellte Verletzungsbild ist in Übereinstimmung mit dieser als geringfügig zu bezeichnen und stellt keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin dar. Der Schädigungsgrad erreicht die Schwelle zur Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 123 StGB nicht. Bezeichnenderweise setzt sich Beschwerdeführerin mit der staatsanwaltschaftlichen Qualifikation der mutmasslichen physischen Einwirkung als Tätlichkeit nur pauschal und rudimentär auseinander. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zum festgestellten Verletzungsbild (act. A.1, S. 8 f., lit. c) die Aufhebung der Einstellungsverfügung zwecks Weiterführung des Strafverfahrens samt Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls (wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB) zu erzielen versucht, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ist dieser Tatbestand doch offensichtlich nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 6.4.4. Angesichts des vorstehend Gesagten wäre der dem Beschwerdegegner vorgeworfene streitgegenständliche Lebenssachverhalt am späteren Vormittag im Büro lediglich noch auf eine Tatbestandsmässigkeit von Art. 126 StGB hin zu überprüfen. Die mutmassliche Auseinandersetzung soll am 9. Juni 2017 stattge-

12 / 18 funden haben, sodass sie während des Beschwerdeverfahrens, kurz nach Eingang der Beschwerdeantwort am 28. Mai 2020, verjährt wäre. Damit besteht kein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Einstellungsverfügung zwecks Untersuchung bzw. Anklageerhebung hinsichtlich dieses Lebenssachverhaltes mehr, ist eine Verurteilung nach Art. 126 StGB doch auszuschliessen. Auf die den Vorfall am späteren Vormittag betreffenden Vorbringen und Rügen (falsche Sachverhaltsfeststellung, Ermessensüberschreitung, Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" etc.), welche letztlich allesamt nur noch darauf abzielen würden, die Einstellungsverfügung zwecks Weiterführung der Strafuntersuchung samt Anklageerhebung bzw. Erlass eines Strafbefehls wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB aufzuheben, ist nicht einzutreten. 7.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft habe es unterschlagen, die weiteren Übergriffe in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 zu thematisieren. Der Beschwerdegegner habe die gemeinsam mit der jüngsten Tochter im Bett liegende Beschwerdeführerin aus dem Bett gezerrt und genötigt, seinen Anweisungen zu folgen, aufzustehen und die angeblich von ihr entwendete Haarsträhne seiner Mutter aus dem Molok auf dem Schulplatz zu holen. Dieser Sachverhalt habe gemäss Beschwerdeführerin bis nach Mitternacht gedauert und sei im Rahmen der Erwägungen in der Einstellungsverfügung nicht geprüft worden. Mangels Auseinandersetzung mit den Aussagen der Parteien seien auch keine weiteren notwendigen Abklärungen und Subsumtionen unter Tatbestände wie wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) vorgenommen worden. Ohne die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, habe die Staatsanwaltschaft den Vorfall am Abend als folgenloser Streit abgetan. Dadurch sei eine Rechtsverweigerung gesetzt worden. Zumindest sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen der Parteien geltend, dass der Sachverhalt nicht derart klar sei, um eine Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. act. A.1, S. 5 ff., lit. b). 7.2. Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt,

13 / 18 genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017, E. 2.1). Gleiches muss für die mit der Eröffnungsverfügung wesensverwandte Ausdehnungsverfügung gelten (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 7.3. Entscheidend für den Verfahrensgegenstand ist der zu beurteilende Lebenssachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2018 vom 19. September 2019, E. 3.1). Demzufolge muss aufgrund des geltenden Erledigungsprinzips von Art. 2 Abs. 2 StPO lediglich der Sachverhalt in einer im Gesetz vorgesehenen Form abgeschlossen werden, jedoch nicht jeder einzelne Straftatbestand. Eine Einstellung lediglich einzelner Tatbestände zu verfügen ist grundsätzlich falsch (vgl. Pius Erni, Strafbefehl und Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt – Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Folgen für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 1/2020, S. 58; vgl. zum Ganzen auch Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, in: forumpoenale 1/2017, S. 47). 7.4. Hinsichtlich der Form und des allgemeinen Inhalts einer Einstellungsverfügung verweist Art. 320 Abs. 1 StPO auf Art. 80 f. StPO. Demnach ist eine Verfügung schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO), wobei sich der Inhalt der Begründung nach Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

14 / 18 Der Umfang und die Tiefe der Begründung haben sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für Parteien und Verfahren zu orientieren. Sind durch die Einstellung weder Privatkläger betroffen noch andere Beteiligte vorhanden, die durch die Einstellung beschwert wären, sind an die Begründungsdichte hinsichtlich der Einstellungsgründe geringere Anforderungen zu stellen, da die Begründung nicht als Grundlage für eine allfällige gerichtliche Überprüfung derselben dienen muss (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 2 zu Art. 320 StPO). Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, umso höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2e m.w.H.). 7.5.1. Am 27. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einsatz der polizeilichen Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 gegen den Beschwerdegegner als Zeugin einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme schilderte sie erstmalig den mutmasslichen Übergriff durch den Beschwerdegegner am Abend bzw. in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017. Dieser habe sie gegen 12 Uhr an den Füssen aus dem Bett gezerrt. Er habe sie dann immer wieder aus dem Bett gezerrt. Der Beschwerdegegner habe sie angeschrien und aufgefordert, auf dem Schulhausplatz in einen Molok zu steigen und dort Gegenstände herauszusuchen. Die jüngste Tochter habe versucht, neben ihr zu schlafen. Das sei bis Mitternacht so gegangen. Sie habe die Polizei angerufen, jedoch wieder aufgelegt, bevor ihr Anruf entgegengenommen worden sei (vgl. StA act. 4/3, Frage 4 und 13). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Verfahren VV.2017.2727 vom 28. November 2019 gab die Beschwerdeführerin abermals zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner am Abend des 9. Juni 2017 zu ihr ins Schlafzimmer gestürmt sei und sie an den Beinen, gemeint seien die Knöchel, gepackt habe und sie aus dem Bett gezerrt habe. Dies sei mehrmals geschehen. Er habe sie angeschrien und aufgefordert, auf den Schulhausplatz zu gehen und dort in einen Molok zu steigen (StA act. 4/5, S. 4, Frage 8). Dieser zweite Vorwurf unterscheidet sich in zeitlicher, sachlicher und örtlicher Hinsicht vom Tatkomplex im Büro um die Mittagszeit und stellt einen selbständigen Lebenssachverhalt dar. Nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war, ist zweifellos eine Ausdehnung der Strafuntersuchung auch auf diesen Lebenssachverhalt erfolgt. Damit bildete auch dieser Sachverhaltskomplex Gegenstand der Strafuntersuchung und war entsprechend dem Erledigungsprinzip einer formellen Erledigung zuzuführen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO).

15 / 18 7.5.2. Der Lebenssachverhalt fand insoweit Eingang in die Einstellungsverfügung, als er – zwar lediglich, aber immerhin – im Rahmen der Ausführungen zum Vorfall um die Mittagszeit im Büro zweimal als "folgenloser" Streit beschrieben wurde. Dass der Lebenssachverhalt am Abend nicht Gegenstand der vorliegenden Einstellungsverfügung hätte bilden sollen, mithin lediglich eine Teileinstellung hinsichtlich des Vorfalles im Büro unter Ausklammerung des Vorfalles am Abend erfolgt wäre, geht aus der Einstellungsverfügung nicht hervor. Dagegen spricht einerseits der (mehrfache) explizite Hinweis auf die mutmassliche Folgenlosigkeit des Streits am Abend sowie die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung selbst pauschal darauf hinweist, dass die Einstellungsverfügung den (gesamten) Vorwurf der "häuslichen Gewalt" zum Nachteil der Beschwerdeführerin betreffen würde, worunter zweifellos auch der mutmassliche Übergriff in der Nacht fällt (vgl. die angefochtene Einstellungsverfügung E. 1). Entsprechend steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt (Vorfall am Abend) Gegenstand der Strafuntersuchung bildete und mit der vorliegenden Einstellungsverfügung seinen formellen Abschluss fand bzw. finden sollte. 7.5.3. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt ist, der Streit am Abend sei folgenlos gewesen, ist indessen nicht nachvollziehbar. Aus der Begründung geht weder hervor, auf welche Beweise sich die Staatsanwaltschaft stützt noch wie sie diese würdigt. Wie sich der Streit letztlich zugetragen haben soll, d.h. auf welchen Sachverhalt sich die Staatsanwaltschaft stützt, wird nicht näher ausgeführt. Aus dieser ungenügenden Auseinandersetzung in tatsächlicher Hinsicht folgt auch das Fehlen einer eigentlichen rechtlichen Einordnung des Sachverhalts auf ein mögliches strafbewehrtes Verhalten. Bezeichnenderweise äussert sich die Staatsanwaltschaft in diesem Kontext auch nicht explizit zu den Einstellungsgründen von Art. 319 StPO. Bei dieser Sachlage ist es der Beschwerdeinstanz nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Einstellung zu prüfen. Die Einstellungsverfügung erweist sich in diesem Punkt als formell mangelhaft, ist aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird sich – kommt sie erneut zu gleichem Schluss – explizit zu den Gründen zu äussern haben, inwiefern eine Verfahrenseinstellung auch hinsichtlich des untersuchten Lebenssachverhaltes in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 gerechtfertigt ist. Hierfür bedarf es jedoch vorgängig der Klärung, auf welchen Sachverhalt sie sich stützt. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft auch mit dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, welche im Vorfall von der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 eine Nötigungshandlung gemäss Art. 181 StGB erkennen möchte. Freilich bleibt es ihr nach der Rückweisung unbenommen, den Tatkomplex einer anderen Erledigungsform als der Einstellung zuzuführen.

16 / 18 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung hinsichtlich des überprüften Lebenssachverhaltes am späteren Vormittag im Büro betrifft, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Sie ist jedoch hinsichtlich des Vorfalles in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 begründet. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung zu Recht, dass die Kosten in Höhe von CHF 150.00 der Kanton trage (Art. 423 Abs. 1 StPO). Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. September 2020 abgewiesen wurde (SK2 20 29), obsiegt, was die Einstellung bezüglich des Tatkomplexes in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 anbelangt (vgl. oben E. 7.5.1. ff.). Ihr Vorbringen hinsichtlich des Lebenssachverhaltes am späteren Vormittag ist demgegenüber als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefallene Prüfungsaufwand war für die Beschwerdeinstanz hinsichtlich beider Punkte in etwa gleich. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten – welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden – zur Hälfte, d.h. in Höhe von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der verbleibende Anteil von CHF 1'000.00 geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 573), zu Lasten des Kantons Graubünden. 10.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019, E. 5.2). Mithin wäre die Beschwerdeführerin mit ½ ihrer Aufwendungen zu entschädigen. Wird von der beschwerdeführenden Partei keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatkläger-

17 / 18 schaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 436 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 34 vom 24. August 2020, E. 9.2.1 m.w.H.). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwar eine ausseramtliche Entschädigung beantragt, den entsprechenden Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Praxisgemäss ist ihr deshalb keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 10.3. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat diese die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.2 m.w.H.). Im Umfang seines Obsiegens ist der Beschwerdegegner mithin durch die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen. Der Beschwerdegegner obsiegt im vorliegenden Verfahren mit Ausnahme des Lebenssachverhalts in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017. Es rechtfertigt sich, ihm ½ seiner für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte notwendigen Verteidigungskosten zu entschädigen. Der Beschwerdegegner macht in seiner Honorarnote vom 28. Mai 2020 einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 3'034.25 geltend (11.05 Stunden zu CHF 250.00 zzgl. CHF 47.60 Spesen sowie CHF 215.80 MwSt.). Der geltend gemachte Stundenaufwand ist nicht zu beanstanden. Da aber keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 HV mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Die geltend gemachte Spesenentschädigung von CHF 47.60 ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommen 7.7% MwSt. Es resultiert ein angemessenes Honorar von CHF 2'860.45 (11.05 Stunden zu CHF 240.00 zzgl. CHF 47.60 Spesen und CHF 207.85 MwSt.). Entsprechend seines Obsiegens von ½ ist der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin mit CHF 1'430.20 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

18 / 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. April 2020 wird aufgehoben, soweit sie den Vorfall in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2017 anbelangt, und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu 1/2, somit im Umfang von CHF 1'000.00, zulasten von A._____ und verbleiben zu 1/2, somit im Umfang von CHF 1'000.00, beim Kanton Graubünden. 3. A._____ hat B._____ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'430.20 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2020 28 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.09.2020 SK2 2020 28 — Swissrulings