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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.01.2020 SK2 2019 75

7 gennaio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·593 parole·~3 min·3

Riassunto

Prozessbetrug und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Verfügung vom 7. Januar 2020 Referenz SK2 19 75 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Prozessbetrug und Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.11.2019, mitgeteilt am 14.11.2019 (Proz. Nr. EK.2019.5260) Mitteilung 08. Januar 2020

2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 12. November 2019, mitgeteilt am 14. November 2019, ein Strafverfahren gegen Y._____ wegen Prozessbetrug und Widerhandlung gegen das AHVG-Gesetz gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand genommen hat, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 20. November 2019 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 22. November 2019) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 25. November 2019 (Poststempel) an das hierfür zuständige Kantonsgericht weiterleitete, – dass X._____ vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 27. November 2019 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 bis zum 9. Dezember 2019 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, – dass X._____ gemäss EasyTrack-Auszug der Post am 29. November 2019 avisiert wurde, die Postsendung am Postschalter abzuholen, – dass X._____ in der Folge die Verfügung innert der siebentägigen postalischen Abholfrist nicht abholte, – dass die Postsendung am 7. Dezember 2019 an das Kantonsgericht zurückgesandt wurde, – dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), – dass X._____ aufgrund des am 20. November 2019 erhobenen Rechtsmittels mit einer Zustellung rechnen musste, – dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde,

3 / 4 – dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, – dass sich X._____, wie sich aus den nach Anordnung der Sicherheitsleistung eingegangenen Akten der Staatsanwaltschaft ergibt, im Übrigen auch nicht als Privatkläger konstituiert hatte (Akten Staatsanwaltschaft act. 1.3 und 1.4), – dass er somit zur vorliegenden Beschwerde gar nicht legitimiert ist und auch deshalb darauf nicht einzutreten ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), – dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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