Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.05.2020 SK2 2019 71

7 maggio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,079 parole·~5 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtspflege | URP für Strafverfahren der Privatklägerschaft (136 StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. Mai 2020 (Mit Urteil 1B_324/2020 vom 07. August 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 19 71 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Gustin, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung 11. Mai 2020

2 / 6 In Erwägung, – dass A._____ mit Eingabe vom 4. November 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichtspräsidenten des Regionalgerichts Albula vom 23. Oktober 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhob (Verfahren SK2 19 70), – dass er in der Beschwerdeschrift vom 4. November 2019 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dieter Marty, Chur, einreichte, – dass er ebenfalls am 4. November 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass die StPO für die beschuldigte Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht vorsieht, sofern sie sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, – dass aber gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, – dass sich nach Art. 29 Abs. 3 BV die (einstweilige) Befreiung von Gerichtskosten gemäss Bundesgericht jedoch nur auf Kosten bezieht, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6b_847/2017 vom 7. Februar 2017, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2; Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 149 f.; vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4.3 m.w.H.),

3 / 6 – dass vom Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden keine Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleistungen eingefordert werden können (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO e contrario; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 383 StPO) und der Zugang zum Beschwerdeverfahren für den Beschuldigten deshalb weder beschränkt noch erschwert ist, – dass damit vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit sie sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht, – dass A._____ überdies die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dieter Marty beantragt, – dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO geregelt sind, – dass die beschuldigte Person unter anderem dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO), – dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und kumulativ der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.), – dass A._____ vorliegend im Hauptverfahren eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie eine Busse von CHF 700.00 droht, – dass die angedrohte Strafe damit wesentlich tiefer ist als die Schwellenwerte von vier Monaten Freiheitsstrafe oder von 120 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 132 Abs. 3 StPO), gemäss welchen das Vorliegen eines Bagatellfalls beurteilt wird, – dass demzufolge ein offensichtlicher Bagatellfall vorliegt und schon deshalb eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten ist,

4 / 6 – dass es zudem im zu beurteilenden Verfahren SK2 19 70 alleine um die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren geht und sich A._____ durchaus in der Lage zeigte, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, – dass deshalb auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen, denen die beschuldigte Person nicht alleine gewachsen wäre, – dass das Gesuch um amtliche Verteidigung bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, – dass in einem von der beschuldigten Person angestrengten Rechtsmittelverfahren als zusätzliche Voraussetzung zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung verlangt wird, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f. m.w.H., und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012 E. 3; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 zu Art. 132 StPO), – dass das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit auch bezüglich der (vorläufigen) Befreiung von Gerichtskosten gilt, sofern  entgegen der vorstehenden Ausführungen  von einem solchen Anspruch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4.3), – dass ein Verfahren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, – dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b), – dass die Beschwerde im Verfahren SK2 19 70 als aussichtslos angesehen werden muss, – dass demzufolge die Gesuche um amtliche Verteidigung und um Kostenbefreiung auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen wären,

5 / 6 – dass deshalb nicht näher auf die finanziellen Verhältnisse von A._____ einzugehen ist, – dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden,

6 / 6 wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren SK2 19 70 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2019 71 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.05.2020 SK2 2019 71 — Swissrulings