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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.02.2019 SK2 2019 5

7 febbraio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·963 parole·~5 min·2

Riassunto

Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 7. Februar 2019 (Mit Urteil 6B_302/2019 vom 22. März 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 19 5 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Holliger, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Dr. iur. Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Amtsmissbrauch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15.01.2019, mitgeteilt am 16.01.2019 (Proz. Nr. EK.2018.6426) Mitteilung 18. Februar 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass X._____ mit Eingabe vom 19. September 2018 (Poststempel 20. September 2018) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y._____ eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB einreichte, da sich dieser geweigert habe, gegen A._____ eine Strafuntersuchung zu eröffnen, was der Anzeigeerstatter als missbräuchliches Verhalten erachtete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 15. Januar 2019, mitgeteilt am 16. Januar 2019, eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung ausführte, eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für nicht existierende oder bereits ausgeschöpfte Rechtsmittel gegen nicht genehme Entscheide dar, und dass sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines strafbaren Verhaltens des Ersten Staatsanwaltes ergeben hätten, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Poststempel 21. Januar 2019) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anhandnahme einer Strafuntersuchung verlangte, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),

3 / 5 – dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde zu begründen sei, – dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Januar 2019 überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und sich im Wesentlichen damit begnügt, seine Ausführungen in der Strafanzeige zu wiederholen, – dass er namentlich mit keinem Wort ausführt, inwieweit das Y._____ vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfüllen soll, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, – dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.Hinw.; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass damit vorliegend auch eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht fällt, zumal der Beschwerdeführer bereits mit der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung und in diversen früheren Verfahren vor Kantonsgericht (u.a. mit Verfügung vom 12. März 2018, Ref. Nr. SK2 18 3) auf die Begründungsanforderungen hingewiesen wurde und davon Kenntnis hatte,

4 / 5 – dass somit mangels rechtskonformer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde im Übrigen ohnehin abzuweisen wäre, sofern darauf einzutreten wäre, – dass nämlich, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, nicht erkennbar ist, inwieweit das Y._____ vorgeworfene Verhalten strafrechtlich von Relevanz sein soll, – dass die Staatsanwaltschaft es somit zu Recht ablehnte, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Februar 2019 abgewiesen wurde (Ref. Nr. SK2 19 6), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde,

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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