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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.01.2020 SK2 2019 46

16 gennaio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·8,285 parole·~41 min·3

Riassunto

Bergunfall | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 25 (Mit Urteil 6B_235/2020 vom 01. Februar 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde gutgeheissen, den Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.) Beschluss vom 16. Januar 2020 Referenz SK2 19 46 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Brunner Landolt, Aktuar ad hoc Parteien X.1_____ Beschwerdeführerin 1 X.2_____ Beschwerdeführer 2 X.3_____ Beschwerdeführerin 3 X.4_____ Beschwerdeführerin 4 X.5_____ Beschwerdeführerin 5 X.6_____ Beschwerdeführerin 6

2 / 25 X.7_____ Beschwerdeführerin 7 X.8_____ Beschwerdeführerin 8 X.9_____ Beschwerdeführer 9 X.10_____ Beschwerdeführerin 10 X.11_____ Beschwerdeführerin 11 X.12_____ Beschwerdeführerin 12 X.13_____ Beschwerdeführerin 13 alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Y.1_____ Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur Y.2_____ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur Y.3_____ Beschwerdegegner 3

3 / 25 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Y.4_____ Beschwerdegegner 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz Y.5_____ Beschwerdegegner 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur Gegenstand Bergunfall Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.06.2019, mitgeteilt am 12.06.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1702) Mitteilung 21. Januar 2020

4 / 25 I. Sachverhalt A. Am _____ 2017 ereignete sich in der Nordostflanke des A._____ in der O.1_____, Gemeindegebiet O.2_____, ein Bergsturz. Der Schweizerische Erdbebendienst (SED) hat mit seinen seismischen Stationen die verursachten Erschütterungen aufgezeichnet. Diese dauerten von 09:30:12 bis 09:31:42, also rund 90 Sekunden. Dabei brachen auf einer Höhe von ca. 3'000 m.ü.M. rund 3 Millionen m3 Felsmaterial ab. Beim Aufprall der Absturzmasse auf den kleinen Gletscher B._____ am Fusse der Nordostwand des A._____ wurde dieser praktisch vollständig erodiert. Gemäss Berechnung der ETH Zürich wurden dabei vom Gletscher ca. 0.6 Millionen m3 Eis mitgerissen. Unmittelbar nach dem Bergsturz entstand aus den Ablagerungen des Bergsturzes ein Schuttstrom, der bis ins Murgang-Auffangbecken von O.3_____ floss. Der Schuttstrom hatte mit rund 0.5 Millionen m3 Material eine extrem grosse Kubatur bis in den vorderen Teil der O.1_____ verlagert. Rund 30'000 m3 wurden durch die Schluchtstrecke bis nach O.3_____ transportiert. Der Schuttstrom dürfte unmittelbar nach dem Stillstand des Bergsturzes, also um ca. 09:31 Uhr, entstanden sein. Er passierte um 09:35 Uhr die Murgang-Alarmanlage in O.4_____ und löste um 09:35:36 Alarm aus. Um 09:48 Uhr erreichte er die Brücke am Kegelhals von O.3_____. Die Kantons- und Gemeindestrasse wurden durch den Alarm der Murgang-Überwachungsanlage automatisch gesperrt. Alle Bewohner von O.3_____ konnten durch die alarmierten Einsatzkräfte rechtzeitig evakuiert werden. B. Auf einer Terrasse nordöstlich des A._____ auf einer Höhe von 2'177 m.ü.M. befindet sich die C._____-Hütte des Schweizer Alpen-Clubs SAC. D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ verbrachten die Nacht auf den _____ 2017 in der C._____-Hütte. Zwischen 07:30 und 08:15 Uhr machten sie sich zu Fuss auf den Weg, um ins Tal abzusteigen bzw. zur L._____ Hütte zu wandern. Der Bergführer M._____ verliess um ca. 07:00 Uhr mit einem holländischen Gast den Parkplatz O._____. Die beiden erreichten die C._____-Hütte gegen 08:40 Uhr. Auf dem Aufstieg begegneten sie den erwähnten Personen, welche sich auf dem Abstieg befanden. Laut Einschätzung von M._____ dürften sich diese Personen zum Ereigniszeitpunkt zwischen der Alp N._____ und dem Parkplatz O._____ befunden haben. P._____, welche an diesem Morgen ebenfalls vom Parkplatz O._____ zu Fuss zur C._____-Hütte aufstieg, begegnete den Genannten, welche in Zweier- und Dreier-Gruppen unterwegs waren, zwischen dem sogenannten Q._____ und der Örtlichkeit nach der Alp R._____. Rund acht Minuten, nachdem P._____ die letzten Personen gekreuzt hatte, löste sich der Bergsturz. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch rund 10

5 / 25 Minuten von der C._____-Hütte entfernt und konnte diese gefahrlos erreichen. Laut ihrer Einschätzung dürften sich die ersten fünf Personen, denen sie begegnete, zum Zeitpunkt des Bergsturzes bereits auf der Talsohle befunden haben, während sich die restlichen drei Personen noch im Bereich der kleinen Brücke / Q._____ befunden haben dürften. Allerdings ist es möglich, dass die acht Personen während des Abstiegs noch angehalten haben, um beispielsweise die Sonne zu geniessen oder die Landschaft zu fotografieren. Der Wanderweg, auf dem sie sich mutmasslich zum Zeitpunkt des Ereignisses befunden haben, wurde auf einer Länge von 1.5 – 2.0 km verschüttet. Teilweise liegen 15 bis 20 Meter Schutt im Tal und die höchste Schuttmenge wurde vor allem entlang des Auf- und Abstiegsweges gemessen. D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ gelten seither als vermisst. C. Die Kantonspolizei Graubünden nahm daraufhin die Ermittlungen auf und befragte diverse Auskunftspersonen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) holte sie am 28. August 2017 beim Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Graubünden (AWN) einen Bericht ein und bat um Beantwortung diverser Fragen. Der Bericht des AWN datiert vom 19. Januar 2018. Verfasser dieses Berichts sind S._____, T._____, Y.5_____, Y.3_____, U._____ und Y.2_____. Ausserdem überprüfte die Kantonspolizei die Signalisation entlang der Auf- und Abstiegswege. Der Kriminalrapport datiert vom 10. Mai 2018. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Bergunfall zum Nachteil der Vermissten eine Strafuntersuchung. Am 26. September 2018 befragte sie Y.2_____ und Y.3_____ als Auskunftspersonen. D. Der Kanton Graubünden setzte wenige Tage nach dem Bergsturz und dem Murgang eine Expertengruppe ein und beauftragte diese, das Ereignis zu analysieren, Unterstützung bei der Ereignisbewältigung zu bieten, erste wissenschaftliche Schlüsse zu ziehen und Themenbereiche zu identifizieren, die als Folge der Ereignisse des Spätsommers 2017 genauer erforscht werden sollten. Diese Expertengruppe O.4_____sentierte am 15. Dezember 2017 anlässlich einer Medienkonferenz ihre Ergebnisse. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 edierte die Staatsanwaltschaft bei der Standeskanzlei Graubünden den Expertenbericht vom 15. Dezember 2017. E. Mit Parteimitteilung vom 18. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung betreffend den Bergunfall vom _____ 2017 abgeschlossen sei und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht.

6 / 25 F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019, mitgeteilt am 12. Juni 2019, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend "O.2_____: Bergunfall zum Nachteil von D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____" ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; Entschädigungen wurden keine zugesprochen. G. Dagegen erhoben X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____, X.6_____, X.7_____, X.8_____, X.9_____, X.10_____, X.11_____, X.12_____ und X.13_____ (nachfolgend: BeschwerdeführerInnen 1 – 13) mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragten, was folgt: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen Y.3_____, Y.5_____, Y.2_____, Y.4_____, Y.1_____, und gegebenenfalls gegen weitere Personen, welche mitverantwortlich sind, dass die O.1_____ und damit auch die Wanderwege zu den SAC-Hütten C._____ und L._____ ab ca. 10. August 2017 nicht gesperrt wurden, ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. H. Mit Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. I. Y.3_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3), Y.5_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 5), Y.1_____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), Y.4_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 4) und Y.2_____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) beantragten mit Stellungnahmen vom 25., 26., 27. bzw. 30. September 2019 jeweils die Abweisung der Beschwerde (sofern darauf überhaupt einzutreten sei), unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. J. Mit Replik vom 25. Oktober 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. K. Mit Duplik vom 27., 28. bzw. 29. Dezember 2019 hielten die Beschwerdegegner an ihren Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

7 / 25 L. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird

8 / 25 erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). Darüber hinaus steht Angehörigen des Opfers das Recht zu, gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Hierfür können sie sich als Privatklägerschaft konstituieren, sofern es ihnen um die adhäsionsweise Durchsetzung eigener Zivilansprüche geht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 6 zu Art. 117 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 28 vom 12. Februar 2018, E. 1.5). Sie können sich entweder nur als Zivilkläger oder sowohl als Zivil- als auch als Strafkläger konstituieren. Verwehrt bleibt ihnen einzig eine Konstituierung lediglich im Strafpunkt (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 89 E. 2.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 11 zu Art. 115 StPO). Das Bundesgericht lässt die Konstituierung im Strafpunkt ferner nur in dem Umfang zu, wie sie Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_591/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 5 [nicht publizierte Erwägung von BGE 139 IV 89]). 1.3. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der beim Bergsturz vom _____ 2017 verstorbenen Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. StA act. 11.13). Sie haben sich allesamt als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. StA act. 11.13). In der Beschwerde wird ausgeführt, es würden Zivilforderungen in Form von Schadenersatz (z.B. Versorgerschaden) und Genugtuung geltend gemacht (vgl. KG act. A.1, S. 3). In Anbetracht der vorliegenden Umstände kann nicht von vornherein von offensichtlich unbegründeten, völlig aus der Luft gegriffenen Zivilklagen ausgegangen werden (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2 ["des prétentions civiles sans aucun fondement, voire fantaisistes"]; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017, E. 3 ["nicht aus der Luft gegriffen"]; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 117 StPO). Im Übrigen hat die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Zivilansprüche, zumal letztere im Falle der Einstellung von Gesetzes wegen unbehandelt bleiben (vgl. Art. 320 Abs. 3 StPO; BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 28 vom 12. Februar 2018, E. 1.5). Damit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde erweist sich überdies als frist- und formgerecht, sodass darauf einzutreten ist.

9 / 25 2. Das Strafverfahren wurde zwar nicht gegen Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____, Y.4_____ und Y.5_____ geführt (sondern hatte das Ereignis als solches zum Gegenstand), weshalb diesen im Vorverfahren keine Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO zukam. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer lautet indes dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, gegen diese Personen ein Strafverfahren zu eröffnen. Sie sind daher – angesichts des für sie drohenden Strafverfahrens – in ihren Rechten unmittelbar betroffen, sodass ihnen gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen. Daran ändert nichts, dass sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurückhaltung bei der Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 19. Juli 2016, E. 6a m.w.H.). In Nachachtung von Art. 105 Abs. 2 StPO wurde den betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt, indem sie zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Davon haben sämtliche Beschwerdegegner Gebrauch gemacht. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass – im Falle ihres Obsiegens – die Beschwerdegegner von den Beschwerdeführern für den dabei entstandenen Aufwand zu entschädigen sind (vgl. unten Erwägung 9.2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass einerseits der schlagartige Abgang eines derart grossen Bergsturzes und andererseits die unmittelbar nach dem Bergsturz entstandenen Schuttströme und Murgänge nicht voraussehbar gewesen seien (vgl. Einstellungsverfügung, E. 7.4.7 und 7.5). Mangels Voraussehbarkeit des Ereignisses vom _____ 2017 lasse sich keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begründen und es liege somit keine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor (Einstellungsverfügung, E. 7.6). 3.2. Die Beschwerdeführer halten dieser Begründung – zusammengefasst – entgegen, der Bergsturz habe sehr wohl vorausgesehen werden können. In den Tagen ab dem 10. August 2017 habe für die Experten festgestanden, dass in den nächsten Wochen und Monaten mit dem Abgang einer grossen Gesteinsmasse von mehreren Mio. m3 gerechnet werden müsse. Für den Fall eines solchen Ereignisses sei klar gewesen, dass der beliebte und relativ viel begangene Wanderweg zur C._____-Hütte auf einer Länge von deutlich über einem Kilometer überschüttet würde und dass die sich dort aufhaltenden Menschen keine Überlebenschancen hätten. Der Weg hätte unter diesen Umständen sofort gesperrt werden müssen – und zwar unabhängig davon, ob nach Auffassung von Fachleuten mit Vorstürzen zu rechnen gewesen sei. Die Offenhaltung des Tals und namentlich

10 / 25 des Wanderwegs zur SAC-Hütte C._____ sei ein bewusst eingegangenes und viel zu grosses Risiko gewesen (KG act. A.1, S. 5). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hält im Beschwerdeverfahren an ihrem Standpunkt fest, wonach der Bergsturz vom _____ 2017 nicht voraussehbar gewesen sei (vgl. KG act. A.2). Dieser Auffassung schliessen sich auch die Beschwerdegegner an (vgl. KG act. A.3-A.7). 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit

11 / 25 keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 4.2. Als mögliche Straftatbestände nennt die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall insbesondere die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), die fahrlässige Verursachung eines Einsturzes (Art. 227 Abs. 2 StGB) und die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Straftat kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). 4.3. Sorgfaltswidrig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten

12 / 25 Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. 4.4. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). 4.5. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 4.6. Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der

13 / 25 Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2 m.w.H.). 4.7. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) sorgen die Kantone dafür, dass die Fuss- und Wanderwege möglichst gefahrlos begangen werden können. Gemäss Art. 6 Abs. 5 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) haben im Kanton Graubünden die Gemeinden dafür zu sorgen, dass die Anlagen des Langsamverkehrs möglichst gefahrlos benützt werden können. Ferner müssen gemäss Art. 79 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Bauten und Anlagen (worunter u.a. Wanderwege fallen) den anerkannten Regeln der Baukunde genügen und sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. Bei einer Gefährdung hat die kommunale Baubehörde dafür zu sorgen, dass die notwendigen Massnahmen ergriffen werden (Art. 79 Abs. 4 KRG). 4.8. Die Benützung der Fuss- und Wanderwege muss – wie erwähnt – möglichst gefahrlos erfolgen können. Dieses Erfordernis steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Pflicht der Kantone, Fuss- und Wanderwege anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen sowie den öffentlichen Zugang zu gewährleisten (Art. 6 Abs. 1 lit. a FWG). Dies gilt umso mehr für Graubünden als Gebirgskanton. Mit der Formulierung der möglichst gefahrlosen Benützung wird zum Ausdruck gebracht, dass – zumal auf Wanderwegen im alpinen Bereich – ein absoluter Schutz vor allen erdenklichen Risiken weder möglich noch geboten ist. Die Sicherheitsvorkehren haben deshalb in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren zu stehen. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass selbst bei einem sachgerechten Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen gewisse Restrisiken verbleiben, will man das Bergwandern nicht gänzlich untersagen. Vor diesem Hintergrund sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen und eine allfällige Sperrung von Wegen hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. 4.9. Die Wegsicherungspflicht hat demzufolge ihre Grenzen. Diese ergeben sich gemäss Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 15 des ASTRA (Leitfaden Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen [zit. Leitfaden]), S. 14 ff., aus: • Der Zweckbestimmung der Wanderwege (Wegkategorie, Benützungsfrequenz etc.)

14 / 25 • Der Eigenverantwortung der Wandernden (sorgfältige Vorbereitung, meteorologische Gefahren, unvorhersehbare Naturereignisse etc.) • Der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen (Begrenzung der Gefahr auf ein vernünftiges, für die Wegkategorie akzeptables Mass) 4.10. Die Wegsicherungspflicht gebietet die Sperrung des Weges bei akuter, unmittelbar drohender Gefahr für die Wegbenutzer. Die blosse Signalisation der Gefahr ist in solchen Fällen in der Regel nicht mehr ausreichend (vgl. Leitfaden, S. 28). Im Zentrum der Risikobeurteilung steht der Grad der Gefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wegbenutzer durch ein bestimmtes Naturereignis getroffen wird. Diese sog. Trefferwahrscheinlichkeit ist von zahlreichen Faktoren abhängig, so u.a. von der Dynamik und Auslösung des Naturprozesses, der Häufigkeit und Intensität von Ereignissen, ihrem räumlichen Wirkungsbereich etc. Diese massgebenden Faktoren lassen sich ohne spezifisches Fachwissen nicht hinreichend einschätzen, und für die vertiefte Prüfung und Beurteilung der Gefahrenlage muss eine Fachperson beigezogen werden. Bis diese Beurteilung vorliegt, ist der Weg gegebenenfalls vorsorglich zu sperren (vgl. Leitfaden, S. 48). Bei Ereignissen mit flächenhafter Wirkung, wie z.B. Felsstürzen, ist ein Wander- oder Bergwanderweg zu sperren, wenn ein Folgeereignis mit einer ernsthaften Gefährdung der Wegbenutzer nicht klar ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitfaden, S. 51). In strafrechtlicher Hinsicht ist dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt, wer es trotz bekannter erheblicher Gefährdung der Wegbenutzer unterlassen hat, Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen, die sich einer gewissenhaften Person an der Stelle des Verantwortlichen vernünftigerweise aufgedrängt hätten. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Weg nach einem Felssturz ungeachtet der akut drohenden Folgegefahr nicht vorsorglich gesperrt wurde (vgl. Leitfaden, S. 75). 4.11. Der Leitfaden des ASTRA wurde zwar erst im Juni 2017 veröffentlicht und war im Zeitpunkt des Bergsturzes vom _____ 2017 in der Praxis noch nicht umgesetzt (vgl. StA act. 13. 14, Antwort auf Ergänzungsfrage 7). Das Handeln der involvierten Personen erfolgte jedoch – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – im Einklang mit den im Leitfaden enthaltenen Vorgaben. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Leitfaden für Behörden rechtlich verbindlich ist bzw. ob – gewissermassen als "state of the art" – die Einhaltung der darin enthaltenen Empfehlungen das Mass der üblichen und gebotenen Sorgfalt festlegen. 5.1. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei ihrem Schluss, der Bergsturz sei nicht voraussehbar gewesen, zum einen auf den Bericht der von der Regierung

15 / 25 des Kantons Graubünden eingesetzten Expertengruppe vom 15. Dezember 2017 (nachfolgend: Expertenbericht; StA act. 1.9.1, vgl. oben lit. D) und zum anderen auf den Bericht des AWN vom 19. Januar 2018 (nachfolgend: Bericht AWN; StA act. 12.11, vgl. oben lit. C). Die beiden Expertengruppen kamen übereinstimmend zum Ergebnis, weder der Bergsturz noch die unmittelbar darauffolgenden Murgänge seien vorhersehbar gewesen (vgl. Einstellungsverfügung, E. 7.4.7 und 7.5). 5.2. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Staatsanwaltschaft übernehme völlig unkritisch den Schluss aus dem Bericht AWN, wonach der schlagartige Abgang eines grossen Bergsturzes in einem Paket, ohne Vorankündigung mit Felsstürzen, nicht habe vorausgesehen werden können. Dass der Bericht zu diesem Schluss gekommen sei, sei nicht weiter erstaunlich, zumal Y.2_____, Y.3_____ und Y.5_____ daran wesentlich mitgearbeitet hätten. Sie hätten angesichts der drohenden Straf- und Zivilverfahren ein gewichtiges eigenes Interesse daran gehabt, dass ihnen möglichst keine Schuld am Tod der acht Berggänger nachgewiesen werden könne. Die Staatsanwaltschaft mache es sich daher viel zu einfach, wenn sie sich den Folgerungen des Berichts 1:1 anschliesse. Namentlich mit Art. 183 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 56 lit. a StPO) sei es nicht vereinbar, dass in massgeblicher Weise auf einen Bericht abgestellt werde, an dem die genannten Personen zu wesentlichen Teilen mitgearbeitet hätten (KG act. A.1, S. 14 f.). 5.3. Die Schlussfolgerungen des Berichts AWN decken sich mit denjenigen der von der Regierung des Kantons Graubünden eingesetzten Expertengruppe. Y.2_____ als Person, die in die vor dem Bergsturz erfolgten Untersuchungen involviert war, hat zwar in der "externen" Expertengruppe mitgewirkt. Diese Mitgliedergruppe bestand indes aus zehn Personen, welche allesamt Spezialisten in den Disziplinen Geologie, Gletscher, Schnee/Lawinen, Wasserbau, Messmethoden und Murgang waren (vgl. StA act. 1.9.1, S. 1). Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass Y.2_____ – hätte er dies überhaupt beabsichtigt – in der Lage gewesen wäre, sämtliche Spezialisten (oder auch bloss die Mehrheit von ihnen) zu unzutreffenden Angaben zu verleiten. Seine Mitwirkung in der Expertengruppe schmälert die Beweiskraft ihrer Schlussfolgerungen daher nicht, zumal sich diese als nachvollziehbar und in sich stimmig erweisen. Auch wenn der Expertenbericht nicht nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StPO erstellt wurde, kommt ihm beweismässig ein grosses Gewicht zu (vgl. auch Art. 194 Abs. 1 StPO und Art. 145 StPO). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Strafprozessrecht kein numerus clausus der Beweismittel besteht (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

16 / 25 ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 139 StPO). Die Nichteinhaltung der Vorgaben von Art. 182 ff. StPO beschlägt insofern nicht die Verwertbarkeit des Beweismittels, sondern – wenn überhaupt – höchstens dessen Beweiskraft. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerungen der Experten als nachvollziehbar und in sich stimmig erweisen. Deren Aussagekraft ist umso höher, als eine ganze Reihe von Experten mitgewirkt hat und sich die Schlussfolgerungen demzufolge nicht auf die Einschätzung einer Einzelperson stützen. Vor diesem Hintergrund vermag es jedenfalls nicht zu genügen, die Erkenntnisse der Experten dadurch umstossen zu wollen, dass die eigene Sichtweise gegenübergestellt wird. Der Anwalt der Beschwerdeführer gesteht denn auch selbst ein, dass er in dieser Hinsicht ein "Laie" (vgl. KG act. A.1, S. 17) sei. 5.4. Auf die Kritik am Bericht der kantonalen Fachgruppe, der V._____ und Y.5_____ angehört haben, braucht daher grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass auch die kantonale Expertengruppe nicht bloss aus vorbefassten Personen bestand, sodass die Tatsache, dass sich die Ergebnisse des Bericht AWN mit denjenigen des Expertenberichts decken, umso mehr für die Aussagekraft von Letzterem sprechen. 6.1. Der Expertenbericht gelangte zum Schluss, dass es in den Tagen vor dem Bergsturz vom 21. August 2017 keine unmittelbaren Anzeichen gegeben habe, welche auf einen Bergsturz hingedeutet hätten (StA act. 1.9.1, S. 3). Im Weiteren wurde die Prozessverkettung aus Bergsturz und unmittelbarem Schuttstrom als weltweit sehr selten taxiert (StA act. 1.9.1, S. 4). Eine generelle Berücksichtigung von derart seltenen Ereignisverkettungen dränge sich bei der Ausarbeitung von Gefahrenkarten im Kanton Graubünden aber nicht auf (StA act. 1.9.1, S. 5). 6.2. Die Beschwerdeführer widersprechen den Aussagen des Expertenberichts und sind der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe (zusätzliche) "verschärfende" Faktoren unberücksichtigt gelassen (vgl. KG act. A.1, S. 6). Die Chronologie ab dem 27. Dezember 2011 und die dabei getroffenen Einschätzungen (vgl. KG act. A.1, S. 8-11) hätten nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Sperrung des Weges führen müssen. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft gewisse Umstände zu Unrecht als "beruhigende Faktoren" gewertet (vgl. KG act. A.1, S. 17 f.). Die Fachleute Y.2_____, Y.3_____ und Y.5_____ seien sich unter den gegebenen Umständen Mitte August 2017 voll bewusst gewesen, dass sich am A._____ in absehbarer Zeit ein Bergsturz ereignen würde. Sie hätten den Zeitpunkt eines grösseren Absturzes auf "in den nächsten Wochen und Monaten" geschätzt. Gleichzeitig sei ihnen klar gewesen, dass der Zeitpunkt eines grösseren Absturzes nicht genau habe vorausgesagt werden können. Jedenfalls aber hätten die Fels-

17 / 25 bewegungen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 stark zugenommen, nachdem sie vorher ziemlich gleichmässig verlaufen seien. Die Situation habe sich dramatisch verschärft gehabt und die Nordostwand sei schon zuvor massiv am Kippen gewesen. Zudem sei ihnen bewusst gewesen, dass die Sturzaktivität am Berg schon seit Längerem gross gewesen sei bzw. sogar eine erhöhte Aktivität von Felsstürzen protokolliert worden sei, dass Gesteinsbrücken im Berg-innern am Brechen bzw. bereits gebrochen gewesen seien, dass es neue Klüfte im Anrissgebiet gegeben habe, dass sich die in Bewegung befindliche Masse auf 5 Mio. m3 vergrössert habe und dass bei einem grossen Ereignis mit Todesfällen habe gerechnet werden müssen, sofern die Gefährdungsgebiete nicht gesperrt würden. Ungeachtet dessen hätten sie nicht zu einer Sperrung des Tals und namentlich des Gefährdungsgebiets geraten, sondern das bestehende Restrisiko für Personen als "im tragbaren Rahmen" taxiert (KG act. A.1, S. 16 f.). 6.3. Die Beschwerdeführer stellen damit ihre eigene Sichtweise den Schlussfolgerungen namhafter Experten entgegen, was bereits in prinzipieller Hinsicht kaum zu überzeugen vermag. Die Argumentation der Beschwerdeführer erweist sich aber auch in der Sache als nicht stichhaltig. 6.3.1. Die Beschwerdeführer wollen im Umstand, dass am Tag der Radarmessung (28. Juli 2017) mehr Steinschläge wahrgenommen wurden als an früheren Messtagen, ein Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz erblicken. Eine Zunahme der Sturzaktivität in den warmen Monaten (insbesondere im August) war indes seit dem Jahr 2011 (Start Protokollierung der Sturzaktivität) jeweils festzustellen (vgl. StA act. 12.11, S. 37 und 62 f.). Dieser Jahresgang ist insbesondere auf Prozesse im "warmen" Permafrost zurückzuführen und mithin nicht unüblich (vgl. dazu die Felssturzdatenbank des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos [abrufbar unter https://www.slf.ch/de/permafrost/ permafrost-und-naturgefahren/felsstuerze-im-permafrost.html]). Die am 28. Juli 2017 festgestellte Zunahme der Sturzaktivität in der Nordostflanke entsprach deshalb einerseits den seit 2011 gemachten Erfahrungen und andererseits den Erwartungen aufgrund der saisonalen Erwärmung. Im Vergleich zu den Vorjahren war im Monat August 2017 jedoch auch an der Nordostflanke keine aussergewöhnliche Zunahme der Sturzaktivität zu verzeichnen (vgl. StA act. 12.11, S. 37). Die am Messtag (28. Juli 2017) beobachtete Sturzaktivität kann deshalb nicht als Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz gewertet werden. Daran ändert auch nichts, dass Y.2_____ in seiner E-Mail vom 10. August 2017 an Y.3_____ empfahl, die O.1_____ unverzüglich zu sperren (vgl. StA act. 12.11, S. 60, sowie Beilage 2_08). Denn dabei handelte es sich um eine Erstinterpretation https://www.slf.ch/de/permafrost/permafrost-und-naturgefahren/felsstuerze-im-permafrost.html https://www.slf.ch/de/permafrost/permafrost-und-naturgefahren/felsstuerze-im-permafrost.html

18 / 25 ohne Feldbegehung. Daraufhin wurde unverzüglich mit einer umfangreichen Detailbeurteilung begonnen (vgl. StA act. 12.11, S. 61 ff.), welche die Ersteinschätzung stark relativierte und jedenfalls nicht mehr die Annahme aufrechterhalten liess, dass ein Bergsturz unmittelbar drohe (vgl. StA act. 12.11, S. 38, sowie Beilage 1_40). 6.3.2. Sodann verweisen die Beschwerdeführer auf die Mitteilung von Mitarbeitenden der W._____AG, wonach am Messtag Geräusche zu hören gewesen seien, welche vom Brechen der Gesteinsbrücken im Innern der instabilen Masse hergerührt hätten. Das Brechen von Gesteinsbrücken ist jedoch kein Indiz für einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz. So wurden bereits bei Messungen im Jahr 2015 derartige Geräusche wahrgenommen. Mit ihnen hätte bis zum Bergsturz gerechnet werden müssen, und zwar in zunehmender Frequenz. Ab dem 28. Juli 2017 wurden sie aber nicht mehr festgestellt (vgl. StA act. 12.11, S. 37 und 63). 6.3.3. Die an die Radarmessung vom 28. Juli 2017 folgende Detailbeurteilung ergab keinerlei Hinweise, welche auf einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz hätten schliessen lassen müssen (vgl. StA act. 12.11, S. 38). Diese führte vielmehr zum Ergebnis, dass – abgesehen von einem etwa 100'000 bis 200'000 m3 grossen Felspaket in der Nordwestflanke – keine neuen Risse, Spalten oder Klüfte erkennbar waren, dass sich die bestehenden Klüfte und Risse nicht weiter geöffnet haben, dass insbesondere der gesamte untere Bereich der Nordostflanke, wo die deutliche Verschiebung gemessen wurde, noch vollkommen intakt schien, dass am 12. August 2017 überhaupt keine Sturzaktivität festgestellt werden konnte und dass – wie dem Sturzereignis-Protokoll des Hüttenwartes der C._____- Hütte entnommen werden konnte – sich die Sturzaktivität (insbesondere im Zeitraum ab Ende Juli 2017) im Umfang der vergangenen Jahre bewegte. Zudem ist eine starke Zunahme der Gesteinsverschiebungen für sich alleine noch kein Indiz für einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz (vgl. StA act. 12.11, S. 64). Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass sich Gesteinsverschiebungen – sind sie einmal eingetreten – nur noch beschleunigen können; vielmehr können sich Verschiebungen auch wieder verlangsamen. Die Zunahme der Gesteinsverschiebungen führt demzufolge nicht zwingend zu einem zeitnahen Bergsturz, weshalb darin kein Anzeichen für ein unmittelbar bevorstehendes Ereignis gesehen werden kann. 6.3.4. Gegen die Annahme der Beschwerdeführer, die unmittelbar drohende Gefahr sei von den Experten erkannt worden, spricht denn auch die Tatsache, dass sich Y.3_____, Y.2_____ und Y.4_____ am 12. August 2017 in die Gefahrenzone

19 / 25 begaben und sich dort zwecks Untersuchungen während mehrerer Stunden aufhielten (vgl. StA act. 13.13, Antwort auf Ergänzungsfrage 11). 6.3.5. Bloss mittelbare Anzeichen für einen Bergsturz (z.B. Gesteinsverschiebungen oder Brechen von Gesteinsbrücken) genügen für sich alleine nicht, da sie in beliebiger Häufigkeit vorkommen, ohne dass sie zwangsläufig zu einem Bergsturz führen müssen. Umso weniger sind sie Beleg für ein mehr oder minder zeitnahes Ereignis. Anders zu entscheiden hiesse, grosse Gebiete des Kantons Graubünden zu sperren, wird doch ein Hang mit einer Neigung ab 20-25 Grad als potentiell rutschgefährdet angesehen. In der Schweiz sind daher rund 8% der natürlichen Flächen instabile Hänge (vgl. Faktenblatt "Naturgefahren bedrohen den Menschen seit Jahrtausenden" des Amtes für Wald Graubünden, S. 6; abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/faktenb latt_10_naturgefahren.pdf); in Graubünden als Gebirgskanton dürfte dieser Anteil deutlich höher sein. Eine Sperrung bestimmter Wege oder Gebiete bereits bei mittelbaren Anzeichen erschiene so gesehen nicht verhältnismässig. 6.4. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, die Felsstürze vom 12., 13. und 21. August 2017 hätten sich zwar allesamt in der Nordwestflanke ereignet. Es erscheine jedoch fragwürdig, die Ereignisse in der Nordwestflanke strikt von denjenigen in der Nordostflanke trennen zu wollen. Bei einem so komplexen System wie dem A._____ mit vielen Kluftsystemen könne wohl nicht vorhergesagt oder berechnet werden, welche Vorstürze das System stabilisieren oder destabilisieren würden. Aus den Verfahrensakten gehe – soweit ersichtlich – keine wissenschaftliche Erklärung hervor, weshalb diese strikte Trennung angezeigt gewesen sein sollte. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen den Felsstürzen an der Nordwestflanke und dem Bergsturz an der Nordostflanke könne zumindest stark vermutet werden, dass die Ereignisse zusammenhängen würden. In diesem Sinne sei die Aussage der Staatsanwaltschaft, es habe vor dem Bergsturz keine Vorstürze gegeben, falsch (vgl. KG act. A.1, S. 12). 6.4.1. Richtig daran ist, dass sich die Sturzaktivität an der Nordwestflanke (kurzzeitig) erhöht hatte. Dort kam es am 21. August 2017 denn auch erwartungsgemäss zu einem Felssturz (vgl. StA act. 1.9.1, S. 2, und act. 12.11, S. 39 und 63). Die Nordostflanke dagegen war verhältnismässig ruhig, waren doch bis zum 21. August 2017 lediglich Blockschläge zu verzeichnen (vgl. StA act. 1.9.1, S. 3, und act. 12.11, S. 39). Die Vorgänge in der Nordwestflanke konnten jedoch nicht als Vorboten für den Bergsturz vom _____ 2017, welcher sich in der Nordostflanke ereignete, interpretiert werden (vgl. StA act. 12.11, S. 66; ferner auch StA act. 13.13, Antwort auf Frage 9). So ging auch die Expertengruppe davon aus, dass https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/faktenblatt_10_naturgefahren.pdf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/faktenblatt_10_naturgefahren.pdf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/awn/dokumentenliste_afw/faktenblatt_10_naturgefahren.pdf

20 / 25 der Bergsturz in der Nordwestflanke vom 21. August 2017 bzw. dessen Vorstürze nicht als Vorstürze zum Bergsturz in der Nordostflanke vom _____ 2017 gewertet werden kann, andernfalls sie nicht zur Schlussfolgerung gelangt wäre, in den Tagen vor dem Bergsturz aus der Nordostflanke habe es keine unmittelbaren Anzeichen für ein solches Ereignis gegeben (vgl. StA act. 1.9.1, S. 3). Die Beschwerdeführer stellen der Einschätzung der Experten ihre eigenen Mutmassungen gegenüber, was nicht zu genügen vermag, um diese umzustossen. 6.4.2. Aus den Ereignissen in der Nordwestflanke des A._____ kann somit nicht der Schluss gezogen werden, ein Bergsturz in der Nordostflanke habe unmittelbar, namentlich ohne Vorstürze, gedroht. Dies umso weniger auch deshalb, weil der Felssturz in der Nordwestflanke vom 21. August 2017 sich durch Vorstürze angekündigt hatte (vgl. StA act. 12.11, S. 63). Dass es sich in der Nordostflanke anders verhalten sollte, konnte so betrachtet nicht angenommen werden (vgl. auch StA act. 12.11, S. 39). 6.5. Die Beschwerdeführer kritisieren, die Fachleute hätten sich sehr stark darauf verlassen, dass sich ein Grossereignis durch Felsstürze ankündigen würde, sodass noch Zeit geblieben wäre, um intervenieren zu können. Dies sei aber wohl nur die Regel; es könne auch der andere Fall (keine Vorankündigung) eintreten. Auch wenn Vorstürze erwartet worden seien, so sei es keineswegs sicher gewesen, dass es Vorstürze habe geben müssen. Diese Möglichkeit sei einfach beiseitegeschoben worden, womit ein völlig unnötiges Risiko eingegangen worden sei (KG act. A.1, S. 11). 6.5.1. Anzeichen für einen zeitnahen Bergsturz ist anerkanntermassen (einzig) eine erhöhte Sturzaktivität im Sinne von Vorstürzen (vgl. StA act. 1.9.1, S. 2, und act. 12.11, S. 39). Solche lagen nur in Bezug auf die Nordwestflanke vor, wo es dann am 21. August 2017 auch zu einem Bergsturz kam (vgl. StA act. 1.9.1, S. 2, und act. 12.11, S. 39 und 63). In Bezug auf die Nordostflanke wurde keine erhöhte Sturzaktivität dokumentiert (vgl. StA act. 1.9.1, S. 3, und act. 12.11, S. 39 und 63). An dieser Tatsache vermöchte auch das von den Beschwerdeführern verlangte Gutachten nichts zu ändern (vgl. KG act. A.4, S. 5); andere Anzeichen eines unmittelbar bevorstehenden Bergsturzes sind – soweit ersichtlich – weder wissenschaftlich anerkannt noch werden solche von den Beschwerdeführern ins Feld geführt. Die Beschwerdeführer wenden gegen die Feststellung, es seien keine Vorstürze registriert worden, ein, dass die hierfür vorgesehene Untersuchungsmethode (Sturzprotokolle des Hüttenwarts) ungeeignet gewesen sei (vgl. KG act. A.1, S.

21 / 25 13). So seien dadurch Abstürze bei Nacht und Nebel unbemerkt geblieben. Der Einwand verfängt nicht. Grössere relevante Felsstürze wären allein aufgrund der Geräuschentwicklung in der C._____-Hütte wahrnehmbar gewesen, und zwar auch bei Nacht und Nebel. So wurden vom Hüttenwart denn auch nachts Stürze registriert (vgl. StA act. 12.11, Beilage 2_09). Diese bewegten sich jedoch im üblichen Rahmen (vgl. StA act. 12.11, S. 66); eine erhöhte Sturzaktivität, wie sie aufgrund des Ausmasses des am _____ 2017 stattgefundenen Bergsturzes zu erwarten gewesen wäre, fand aber gerade nicht statt. 6.5.2. Ab dem 10. August 2017 hat für die Experten festgestanden, dass in den nächsten Wochen und Monaten mit dem Abgang einer grossen Gesteinsmasse von mehreren Mio. m3 "gerechnet" werden musste. Die Experten skizierten als worst case den Absturz von mehreren Millionen Kubikmetern innert Wochen oder Monaten. Genauso wahrscheinlich war zu diesem Zeitpunkt aber auch, dass der Berg sich wieder "beruhigt" und weiterhin Sturzaktivitäten im bisherigen, kleineren Umfang zu verzeichnen gewesen wären (vgl. StA act. 12.11, S. 39 f.). Es gibt zahlreiche Beispiele, bei denen es trotz Anzeichen eines Bergsturzes letztendlich zu keinem solchen gekommen war. Solche Anzeichen sprechen erst für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes; eine erhöhte Wahrscheinlichkeit im Sinne einer unmittelbaren Gefährdung wäre aber erst dann anzunehmen gewesen, wenn Vorstürze eingetreten wären (vgl. StA act. 1.9.1, S. 2, und act. 12.11, S. 39). Der Bergsturz drängte sich somit nicht als derart wahrscheinlich auf, dass mit einer Sperrung des Wanderweges nicht mehr zugewartet werden konnte. Mit anderen Worten: Die Gefahr war nicht unmittelbar drohend. Davon wäre allenfalls dann auszugehen gewesen, wenn Vorstürze eingetreten wären. 6.5.3. Bei den meisten dokumentierten Bergstürzen war vorgängig eine stark erhöhte und absolut aussergewöhnliche Sturzaktivität zu verzeichnen gewesen (vgl. StA act. 12.11, S. 39; ferner auch KG act. C.2.1-C.2.5). Wenn im Expertenbericht (S. 2) das Wort "meist" (statt "immer") verwendet wurde, so dürfte diese Wortwahl dem Umstand geschuldet sein, dass in den Naturwissenschaften unmöglich Erscheinendes nie per se ausgeschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall jedoch bestanden – wie gezeigt – keine Anzeichen, dass ein Bergsturz von Art und Grösse des Eingetretenen unmittelbar bevorstand bzw. dass ein solcher ohne Vorstürze eintreten würde. Es kann den von den Beschwerdeführern genannten Personen deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach damals allgemeingültigem Wissensstand verfahren sind. Dies umso weniger auch deshalb, weil sich der Bergsturz am A._____ vom 27. Dezember 2011 durch Vorstürze ankündigte, welche sich rund 6.5 bzw. 3.5 Stunden vor dem Bergsturz ereigneten.

22 / 25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. KG act. A.1, S. 13) fanden somit auch bei diesem Bergsturz Vorstürze statt. Der Staatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, wenn sie festhält (vgl. Einstellungsverfügung, E. 7.4.7), der Bergsturz in einem Einzelpaket ohne Vorankündigung mit kleineren Felsstürzen habe allen bisherigen Erfahrungen am A._____ widersprochen. Diese Erfahrungswerte liessen aus einer ex-ante-Perspektive den Schluss, ein neuerlicher Bergsturz würde sich ebenfalls durch Vorstürze ankündigen, als die wahrscheinlichste Variante erscheinen. Dass sich diese Einschätzung ex post als unzutreffend erwies, vermag an der (mangelnden) Voraussehbarkeit des Bergsturzes nichts zu ändern. 6.5.4. Sodann verfängt auch der von den Beschwerdeführern angestellte Vergleich mit dem Felssturz am Flüela Wisshorn vom März 2019 nicht (vgl. KG act. A.1, S. 14). Dort handelte es sich – im Unterschied zum Ereignis vom _____ 2017 – um einen relativ kleinen Felssturz mit einem Volumen von rund 250'000 m3 Fels. Mit solchen Abgängen war auch in der O.1_____ stets gerechnet worden. Der betroffene Wanderweg wäre dadurch aber nicht in Mitleidenschaft gezogen worden. Zudem waren – soweit bekannt – vor diesem Felssturz, welcher sich um Mitternacht ereignete, keine Personen vor Ort, welche über eine allenfalls vorausgegangene erhöhte Sturzaktivität Auskunft geben könnten. Dies im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Ereignis, wo der Hüttenwart der C._____-Hütte (C.1_____) permanent vor Ort und ausdrücklich mit der Aufgabe betraut war, die Sturzaktivität zu protokollieren und umgehend zu rapportieren (vgl. StA act. 12.11, S. 35 f. und 64). 6.6.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der vorliegende Fall sei – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht vergleichbar mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2016 vom 20. September 2016 ("Openair Frauenfeld"), sei es dort doch um die Einschätzung eines Laien gegangen, während im vorliegenden Fall die Strafbarkeit von Fachpersonen zu prüfen sei (vgl. KG act. A.1, S. 21). Vielmehr würden grosse Parallelen zum Lawinenunglück von Evolène bestehen: Dort seien sowohl der Sicherheitschef des Lawinensicherheitsdienstes als auch der GemeindeO.4_____sident wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden (vgl. KG act. A.1, S. 22). 6.6.2. Der Vergleich mit dem Lawinenunglück in Evolène vermag nicht zu überzeugen. Dort herrschte eine grosse bis sehr grosse, akute Lawinengefahr (Stufe 4 bzw. 5) und damit eine konkrete bzw. unmittelbare Gefährdungssituation (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2006 vom 30. August 2006 [insb. lit. F]). Von Letzterer war im vorliegenden Fall gerade nicht auszugehen, und zwar deshalb, weil es nicht zu einer erhöhten Sturzaktivität in Form von Vorstürzen ge-

23 / 25 kommen war und auch sonst keine Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Bergsturz bestanden (vgl. StA act. 1.9.1, S. 3). 7.1. Insgesamt ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass ein Bergsturz in einem Einzelpaket ohne Vorankündigung durch erhöhte Sturzaktivität allen bisherigen Erfahrungen am A._____ wie auch dem damals vorhandenen Kenntnisstand mit Bezug auf Bergstürzen im Allgemeinen widersprach. Mit anderen Worten handelte es sich beim Bergsturz vom _____ 2017 um ein aussergewöhnliches und sehr seltenes Ereignis, welches jenseits dessen lag, was hinreichend zuverlässig vorausgesagt werden konnte. Die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit waren damit nicht gegeben. Vielmehr verwirklichte sich mit dem Bergsturz ein Ereignis, welches im Bereich des sog. Restrisikos anzusiedeln ist und für das folglich kein Dritter die Verantwortung zu übernehmen hat. 7.2. Sofern die von den Experten erwarteten Vorstürze eingetreten wären, wäre noch genug Zeit verblieben, den betroffenen Wanderweg zu sperren. Der Wanderweg zur C._____-Hütte wurde durch den Bergsturz vom _____ 2017 auf einer Länge von 1.5 – 2 km verschüttet (vgl. StA act. 12.1, S. 10), weshalb der Gefahrenbereich beim Einsetzen von Vorstürzen innerhalb von rund 20 – 30 Minuten hätte verlassen werden können. Die Vorstürze allein hätten sodann keine Gefahr für die sich auf dem betroffenen Wanderweg befindenden Personen dargestellt. Erst bei einem Bergsturz mit einer Kubatur von mehr als 1.5 Mio. m3 – und damit bei einem grösseren Ereignis als einem blossen Vorsturz – wäre der Wanderweg gefährdet gewesen (vgl. StA act. 12.11, S. 39 f. und 63). 7.3. Wenn selbst die von der Regierung des Kantons Graubünden eingesetzte Expertengruppe die Voraussehbarkeit des Bergsturzes verneinte, so hat dies nicht nur für die von den Beschwerdeführern genannten Fachleute (Y.3_____, Y.5_____ und Y.2_____), sondern auch – und umso mehr – für Y.1_____ (GemeindeO.4_____sidentin der Gemeinde O.2_____) und für Y.4_____ (lokaler Naturgefahrenberater der Gemeinde O.2_____) zu gelten. Insbesondere kann Y.1_____ und Y.4_____ nicht vorgeworfen werden, dass sie sich auf die plausibel erscheinenden (und im Nachhinein von der eingesetzten Expertengruppe bestätigten) Angaben und Empfehlungen von Fachleuten verlassen haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Warntafeln bei den Parkplätzen O._____ und OO._____ sowie bei der C._____-Hütte angebracht wurden. Deren Standorte wurden damit so gewählt, dass unmittelbar vor dem Betreten der Gefahrenzone auf die besonderen (möglichen) Risiken am A._____ hingewiesen wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist diese Vorgehensweise – nament-

24 / 25 lich die Platzierung der Warntafeln – nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Leitfaden, S. 28 f.). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bergsturz vom _____ 2017 ohne Vorankündigung durch Vorstürze in diesem Ausmass weder von Y.3_____, Y.5_____, Y.2_____, Y.1_____ oder Y.4_____ noch generell vorausgesehen werden konnte. Es bestanden keine Anzeichen, dass ein Ereignis von der Art des Eingetretenen unmittelbar bevorstehen würde. Unter diesen Umständen erschien es nicht geboten, den Wanderweg zur C._____-Hütte, auf dem die Angehörigen der Beschwerdeführer verschüttet wurden, (vorsorglich oder dauerhaft) zu sperren. Das Handeln der Beschwerdegegner stand nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG, wonach für eine möglichst gefahrlose Benützung der Wanderwege zu sorgen ist. Insofern kann offenbleiben, inwiefern den Beschwerdegegnern eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zukam (vgl. aber die Hinweise in StA act. 12.11, S. 14 f.). Die Beweislage erweist sich namentlich aufgrund des Expertenberichts, welcher die Auffassung der Staatsanwaltschaft in nachvollziehbarer und überzeugender Weise stützt, als eindeutig, sodass die Einstellung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 4'000.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt. Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 9.2. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.2 m.w.H.). Dasselbe hat sinngemäss auch für die Beschwerdegegner zu gelten, die zwar im Vorverfahren nicht als beschuldigte Personen galten, durch die Anträge in der Beschwerdeschrift jedoch gleichwohl in ihren Rechten unmittelbar betroffen waren (vgl. oben Erwägung 2). Mangels Einreichen von Honorarnoten ist deren Entschädigung jeweils nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine Entschädigung von jeweils CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen. Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO).

25 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____, X.6_____, X.7_____, X.8_____, X.9_____, X.10_____, X.11_____, X.12_____ und X.13_____. 3. X.1_____, X.2_____, X.3_____, X.4_____, X.5_____, X.6_____, X.7_____, X.8_____, X.9_____, X.10_____, X.11_____, X.12_____ und X.13_____ haben – unter solidarischer Haftbarkeit – Y.1_____, Y.2_____, Y.3_____, Y.4_____ und Y.5_____ für das Beschwerdeverfahren je mit CHF 5'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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