Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.06.2019 SK2 2019 42

21 giugno 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·751 parole·~4 min·2

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 21. Juni 2019 Referenz SK2 19 42 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Pohl Hess & Pohl Rechtsanwälte, St. Annenstrasse 7, DE-66606 St. Wendel Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter vom 27.05.2019, mitgeteilt am 27.05.2019 (Proz. Nr. 515-2019-6) Mitteilung 25. Juni 2019

2 / 5 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mit Strafbefehl vom 03. Januar 2019, mitgeteilt am 04. Januar 2019, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach und ihn mit einer Busse von CHF 200.00 bestrafte (act. 1.20 Staatsanwaltschaft Graubünden [= StA]), – dass A._____ mit Eingabe vom 14. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl vom 03. Januar 2019 erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl, an welchem sie festhielt, am 10. Mai 2019 an das Regionalgericht Albula überwies, inkl. Beilage zur Kostenmeldung (act. 25 und 28 StA), – dass A._____ mit Schreiben vom 17. Mai 2019 die Einsprache zurückzog (act. 29 StA), – dass das Regionalgericht Albula mit Abschreibungsentscheid (recte: Verfügung) vom 27. Mai 2019 das Strafverfahren gegen A._____ (= Beschwerdeführer) infolge Rückzugs gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden abschrieb, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2019 (CH-Poststempel 31. Mai 2019) Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, – dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]); ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide, – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass der Rückzug der Einsprache aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei und dass durch die Rücknahme der Einsprache es keiner weiteren staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Massnahmen bedurfte, – dass aus dieser Begründung abzuleiten ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensvorschriften bezüglich des Einspracheverfahrens gegen einen Strafbefehl nicht geläufig sind. So hat die Staatsanwaltschaft Graubünden nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache die aus den act. 23ff.

3 / 5 StA ersichtlichen Massnahmen getroffen, welche zu den Untersuchungskosten gemäss act. 28 StA geführt haben, – dass mit der Überweisung des Strafbefehls am 10. Mai 2019 an das Regionalgericht Albula dieses für das Verfahren vor erstinstanzlichem Gericht zuständig war, – dass der Rückzug der Einsprache erst nachdem der Strafbefehl, welcher in casu als Anklageschrift zu gelten hat, an das Regionalgericht Albula überwiesen wurde, erfolgte, – dass durch die aufgezeigte Chronologie des Einspracheverfahrens die staatsanwaltlichen Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dass die Abschreibung des Strafverfahrens zuständigkeitskonform durch das Regionalgericht Albula verfügt wurde, – dass entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung sowohl die Massnahmen des Staatsanwaltschaft Graubünden gesetzlich indiziert waren, wie auch die Abschreibungsverfügung korrekt erfolgte, somit beide Verfahrensschritte angezeigt und gesetzlich vorgesehen sind, – dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer spätestens mit der Parteimitteilung vom 11. März 2019 (act. 23 StA) den weiteren Verfahrensverlauf kennen und damit rechnen musste, dass weitere Verfahrenskosten anfallen würden, – dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt Art. 395 lit. a StPO sowie Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO), – dass vorliegend die Beschwerde abzuweisen ist, – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,

4 / 5 – dass unter Berücksichtigung des behaupteten wirtschaftlichen Grundes für den Rückzug der Einsprache und somit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt,

5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2019 42 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.06.2019 SK2 2019 42 — Swissrulings