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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.07.2019 SK2 2019 39

25 luglio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,941 parole·~10 min·3

Riassunto

ungewöhnlicher Todesfall | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Verfügung vom 25. Juli 2019 Referenz SK2 19 39 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer Gegenstand Ungewöhnlicher Todesfall z.N. von +A._____ Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.05.2019, mitgeteilt am 08.05.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2118) Mitteilung 13. August 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. Am 8. Juli 2018 verstarb +A._____, geboren am _____ 1937, im Seniorenzentrum B._____ in O.1_____. Gemäss der ärztlichen Todesbescheinigung von Dr. med. C._____ handelte es sich um einen natürlichen Todesfall. B. Der Sohn des Verstorbenen, X._____, forderte am 10. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Graubünden eine medizinische Untersuchung seines Vaters durch einen unabhängigen Arzt und gab an, eine Obduktion veranlassen zu wollen, da Unklarheiten vorliegen würden. Die daraufhin durch die Kantonspolizei Graubünden vorgenommene Kontaktaufnahme mit der langjährigen Lebensgefährtin des Verstorbenen und dessen ältesten Sohn D._____ ergaben, dass +A._____ eines natürlichen Todes gestorben sei und es keinen Grund für ein Tätigwerden der Polizei gebe. X._____ beharrte trotzdem weiterhin auf eine Überprüfung des Falles aus medizinischer Sicht. C. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 12. Juli 2018 eine Strafuntersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls zum Nachteil von +A._____. D. Mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. November 2018 wurde D._____ und X._____ die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und sie wurden über die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren durch Konstituierung als Privatkläger informiert. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Mai 2019, mitgeteilt am 8. Mai 2019, ein, weil auch die von Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ durchgeführte Obduktion keine Anhaltspunkte für Fremdeinwirkung ergeben hätte, die Folgen einer Lungenentzündung als Todesursache festgestellt worden sei und keine ärztlichen Behandlungsfehler hätten festgestellt werden können. F. Gegen diese Verfügung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur vollständigen Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass die Obduktion keine Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung ergeben habe und keine ärztlichen Behandlungsfehler festgestellt worden seien. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft Widersprüche im Obduktionsbericht übergangen.

3 / 8 G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung, in der Beschwerdeschrift sowie in den Untersuchungsakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Graubünden kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] und Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer Mitteilung der Strafbehörden bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Einstellungsverfügung vom 2. Mai 2019, mitgeteilt am 8. Mai 2019, traf am 9. Mai 2019 im zuständigen Verteilzentrum der Post in O.2_____ ein. Gleichentags wurde erfolglos ein Zustellungsversuch unternommen und eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 16. Mai 2019 im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Einstellungsverfügung rechnen musste, weshalb die Zustellung als am 16. Mai 2019 erfolgt gilt. Da der letzte Tag der Frist, der 26. Mai 2019, auf einen Sonntag fiel, wurde die Eingabe am 27. Mai 2019 fristgerecht der Post übergeben. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die im Sinne von Art. 104 StPO verstandenen Parteien, sondern, in Erweiterung der Verfahrensrechte, auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Verfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer würde in der vorliegenden Konstellation lediglich Parteistellung im Sinne von Art. 104 StPO zukommen, wenn er sich als Privatkläger konstituiert hätte (vgl. zur Problematik der

4 / 8 Legitimation bei Konstellationen vorliegender Art: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 25 vom 4. August 2016, E. 2). Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf die Konstituierungsmöglichkeit hingewiesen wurde, diese aber nicht genutzt hat. Die Beschwerdelegitimation liesse sich folglich lediglich auf Art. 105 Abs.1 lit. f StPO als "der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte" abstützen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung hat, lediglich weil er Unklarheiten bezüglich der Todesursache seines Vaters vorbringt und diese seines Erachtens nicht vollständig geklärt ist. Ob damit ein genügendes rechtliches Interesse im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO begründet wird, welches den Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, letztlich ohnehin abzuweisen wäre. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft unter anderem ein Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). 2.2. Im vorliegenden Fall hielten sämtliche beteiligten Fachpersonen, das heisst Dr. med. C._____, welcher den Tod von +A._____ feststellte, wie auch die beiden Obduzenten, Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____, in der ärztlichen Todesbescheinigung bzw. dem vorläufigen und dem zusammenfassenden Obduktionsbericht mit abschliessendem Kurzgutachten fest, dass +A._____ eines natürlichen Todes gestorben sei. Sowohl der vorläufige Obduktionsbericht als auch der zu-

5 / 8 sammenfassende Obduktionsbericht mit abschliessendem Kurzgutachten nennen "Folge einer ausgedehnten Lungenentzündung (Ersticken)" als Todesursache. 2.3. Der Beschwerdeführer sieht zwischen den teilweise abweichenden, ergänzenden respektive zusammenfassenden Darstellungen und Formulierungen zwischen den Dokumenten "Obduktionsprotokoll" vom 12. Juli 2018 und "Zusammenfassender Obduktionsbericht und abschliessendes Kurzgutachten" vom 16. August 2018 Widersprüche, welche aus seiner Sicht (nicht genauer bezeichnete) Hinweise auf Fremdeinwirkung bzw. ärztliche Behandlungsfehler ergeben würden. 2.3.1. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der zusammenfassende Obduktionsbericht mit abschliessendem Kurzgutachten schon nach dessen Bezeichnung eine Zusammenfassung des Obduktionsprotokolls darstellt und zusätzlich das abschliessende Kurzgutachten enthält, weshalb die beiden Dokumente naturgemäss nicht identisch sein können und verschiedene Darstellungen und Formulierungen enthalten. Es entspricht daher auch der Natur der Sache, dass letzteres Dokument deutlich später datiert ist. Wesentlich ist, dass der zusammenfassende Obduktionsbericht mit abschliessendem Kurzgutachten zum Schluss kommt, dass die Befunde der Obduktion auf einen natürlichen Tod von +A._____ schliessen lassen und dass keine Widersprüche ersichtlich sind, die diese Interpretation des Todesfalles der Rechtsmediziner in Zweifel ziehen würde. 2.3.2. Die angeblichen Widersprüche, die der Beschwerdeführer vorbringt und insbesondere seine Schlussfolgerungen daraus, sind nicht nachvollziehbar. So heisst es in Ziff. 21 des Obduktionsprotokolls in Bezug auf das Herz, dass linksseitig im Bereich des vorderen Zwischenkammerastes die Restlichtung auf 5- 10 % geschätzt wird und die rechte Herzkranzschlagader und der linke umschlagende Ast keine wesentlichen einengenden Wandverkalkungen aufweisen. Der Obduktionsbericht beschreibt dies nun als "Herdförmig schwere Verkalkungen und Lichtungseinengung der Herzkran[recte: z ]schlagadern (bis 90 % […])". Dies mag zwar eine Ungenauigkeit darstellen, da im Obduktionsprotokoll lediglich von der schweren Verkalkung und Lichtungseinengung eines Teils der linken Herzkranzschlagader die Rede ist, diese hat jedoch keine Relevanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Obduktionsberichts oder die Feststellung, dass es sich um einen natürlichen Tod gehandelt hat. In Bezug auf das Gehirn heisst es im Obduktionsbericht, dass "Histologisch verifizierte, ausgeprägte Veränderungen vom Typ einer Alzheimererkrankung; Gewebeschund des Gehirns (…)" sowie als Nebenbefund "Nachweis mehrerer kleiner

6 / 8 alter Entmarkungsherde der weissen Substanz des Grosshirns vom Typ einer Multiplen Sklerose" vorliegen würden. Inwiefern diese Befunde bzw. Veränderungen im Widerspruch zum Obduktionsprotokoll stehen sollen, in welchem in Ziff. 13 ausgeführt wird, dass die Konsistenz deutlich verringert sei, und es um die Seitenventrikel zahlreiche Hohlraumbildungen gebe, wobei sich einzelne dieser Herde auch verstreut im Marklager finden lassen würden, ist nicht ersichtlich. Die "deutlich verringerte Konsistenz" und die "zahlreichen Hohlraumbildungen" werden im Obduktionsbericht lediglich anders bezeichnet mit "ausgeprägte Veränderungen" und "Gewebeschwund des Gehirns" und entsprechend anhand der Ergebnisse der Histologie eingeordnet, wie sich aus dem Vergleich des vorläufigen und des zusammenfassenden Obduktionsberichts ergibt (vgl. StA act. 5 und 6). Das Fehlen der Vorsteherdrüse gemäss Ziff. 39 des Obduktionsprotokolls, welches nach dem Beschwerdeführer Klärung bedürfe, lässt sich gemäss dem vorläufigen und dem zusammenfassenden Obduktionsbericht schlicht damit erklären, dass dem Beschwerdeführer die Vorsteherdrüse zu einem früheren Zeitpunkt chirurgisch entfernt wurde. Was daran noch Klärung bedürfen soll, ist nicht ersichtlich. 2.3.3. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, so die Bezeichnung als "Heimarzt" statt behandelnder Arzt, die verlangten Klärungen, die Behandlung im Spital_____ Graubünden und die Einlieferung in das Seniorenzentrum B._____ sowie die Erstellung des zusammenfassenden Obduktionsberichts fünf Wochen nach dem Obduktionsprotokoll lassen den vorläufigen und den zusammenfassenden Obduktionsbericht mit abschliessendem Kurzgutachten bzw. deren Feststellungen nicht in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für die Formulierungen, die angeblich Hinweis auf eine Einflussnahme sein sollen (vgl. Ziff. III.2. der Beschwerde; KG act. A.1). Die weiteren Ausführungen in Ziff. III.3. und III.4. der Beschwerde stellen lediglich eine eigene Interpretation der Obduktionsbefunde dar und vermögen an den von den Rechtsmedizinern dargelegten pathologisch-anatomischen Diagnosen und Befundkonstellationen nicht zu rütteln. 2.4. Nach dem Gesagten sind keinerlei Indizien dafür ersichtlich, dass ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, weshalb auch kein Tatverdacht erhärtet sein kann, der eine Anklage rechtfertigen würde. Folglich sind die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO erfüllt und die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Graubünden erfolgte rechtmässig. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

7 / 8 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG; BR 110.100) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von CHF 1'000.00 als angemessen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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