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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.09.2019 SK2 2019 32

10 settembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,618 parole·~28 min·4

Riassunto

Nötigung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Beschluss vom 10. September 2019 Referenz SK2 19 32 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz gegen Y._____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch Promenade 87, 7270 Davos Platz Z._____ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch Promenade 87, 7270 Davos Platz Gegenstand Nötigung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.04.2019, mitgeteilt am 10.04.2019 (Proz. Nr. VV.2017.178) Mitteilung 11. September 2019

2 / 17 I. Sachverhalt A. Auf Gesuch von A._____ erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Imboden am 23. Juli 2014 ein gerichtliches Verbot, wonach das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parken von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Nrn. _____ und _____ sowie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. _____, alle Plan _____, B._____, Grundbuch O.1_____, für Unberechtigte gerichtlich verboten wurde. Am _____ 2014, vor 09.15 Uhr, beauftragte X._____ im Namen seiner Ehefrau A._____ C._____ aus D._____ mit dem Aufstellen einer Verbotstafel im Bereich der Örtlichkeit B._____. Vor Ort zeigte er ihm, wo genau diese zu stehen kommen sollte. C._____ übertrug den notwendigen Aushub einem lediglich unter dem Namen "E._____" bekannten Mitarbeiter der Stiftung F._____, O.2_____. B. Im selben Zeitraum erkundigte sich der Eigentümer der Parzelle _____, G._____, telefonisch bei der Gemeindepolizei O.1_____, ob die erwähnten Grabarbeiten im Auftrag der Gemeinde vorgenommen würden. Aufgrund dieses Anrufs begaben sich die uniformierten Gemeindepolizisten Y._____ und Z._____ mit einem (markierten) Polizeiwagen an die Via B._____ zur Parz. Nr. _____. Dort forderte Z._____ den Arbeiter "E._____" auf, mit dem Graben aufzuhören. X._____ kam hinzu und hielt "E._____" an, weiter zu machen. Im Verlauf der nachfolgenden Auseinandersetzung versuchte X._____ Fotos zu machen. Gemeindepolizist Y._____ wollte dies unterbinden, woraus eine Rangelei resultierte. In der Folge legte Y._____ X._____ Handschellen an und setzte ihn auf die hintere rechte Sitzbank des Dienstfahrzeuges der Gemeindepolizei. Ausserdem nahm er ihm den Fotoapparat ab. Die Angaben der Direktbeteiligten über den genauen Ablauf der Vorkommnisse gehen auseinander. Nach Benachrichtigung der Kantonspolizei und deren Eintreffen beruhigte sich die Situation. X._____ wurden die Handschellen abgenommen und die Fotokamera zurückgegeben. C. Am 18. September 2014 stellte X._____ gegen Y._____ Strafantrag wegen Nötigung, Tätlichkeit/einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls. Gleichentags stellte er Strafantrag gegen Z._____ wegen Diebstahls. Nebst dem Vorwurf gegenüber Y._____, er habe ihn genötigt und verletzt, macht X._____ geltend, die beiden Gemeindepolizisten hätten ihm die Speicherkarte aus dem Fotoapparat entwendet, was diese bestreiten. D. Mit Verfügungen vom 24. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y._____ und Z._____ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB etc. (VV.2017.178).

3 / 17 E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. April 2019, mitgeteilt am 10. April 2019, wurde das Folgende angeordnet: 1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Nötigung, Tätlichkeit, geringfügigen Diebstahls und gegen Z._____ wegen geringfügigen Diebstahls wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Y._____ und Z._____ wird zusammen eine Entschädigung von CHF 3'306.55 zzgl. MwSt. (CHF 263.90), insgesamt CHF 3'570.45, ausgerichtet. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Entschädigung gemäss Ziff. 3 im Gesamtbetrag von CHF 3'570.45 zu überweisen. F. Gegen diese Verfügung liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung VV2017.178 vom 5. April 2019, mitgeteilt am 10. April 2019, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei richterlich anzuweisen, das Strafverfahren VV2017.178 gegen die beschuldigten Personen 1 und 2 weiterzuführen und diese wegen Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, und allfälliger weiterer Vergehen und Übertretungen, die im Laufe der Strafuntersuchung zutage treten (insb. Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB), zur Anklage zu bringen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. G. In ihrer Beschwerdeantwort liessen Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) sowie Z._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, das Folgende beantragen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2019 unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4 / 17 I. Mit Verfügung vom 30. April 2019 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2'000.00 auf, deren Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, in der angefochtenen Verfügung und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Parteien (vgl. Art. 104 StPO) können Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 5. April 2019, mitgeteilt am 10. April 2019, wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2019 postalisch zugestellt (vgl. act. B.3 und B.4). Weil der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, verlängerte sich die Frist um zwei Tage (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 29. April 2019 erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist. Überdies erfolgte die Beschwerde schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 2 StPO). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert. Dabei hat sich die geschädigte Person insbesondere im Strafpunkt als Strafkläger zu konstituieren, andernfalls ihre Beschwerdelegitimation entfällt (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 18. September 2014 gegen den Beschwerdegegner 1 Strafantrag wegen "Tätlichkeit/ Nötigung/ einfacher Körperverletzung/ Diebstahls" gestellt sowie sich ausdrücklich als Privatstrafkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt konstituiert (StA act. 2/2). Gleichentags stellte er gegen den Beschwerdegegner 2 Strafantrag wegen Diebstahls und konstituierte sich ebenfalls als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (vgl. StA act. 2/4). Er tritt damit im vorliegenden Strafverfahren als Partei auf und ist – zumal er offensichtlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung verfügt – zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20

5 / 17 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.1. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundesund kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Die Strafbehörden haben dabei von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Im Untersuchungsverfahren soll ein möglichst hohes Mass an materieller Wahrheit ermittelt werden (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 5 zu Art. 308 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen.

6 / 17 Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Sowohl aus Art. 308 Abs. 1 StPO als auch aus dessen Abs. 3 folgt, dass die Beweiserhebungen bei Anklageerhebung so weit durchgeführt worden sind, dass es dem Gericht möglich ist, sein Urteil im Schuldwie im Strafpunkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen zu fällen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005- 2318, S. 1263). Mit anderen Worten bedarf es zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens eines entscheidungsreifen Beweisergebnisses. D.h. es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Die erwähnten Voraussetzungen gelten auch für den Einstellungsentscheid (vgl. zum Ganzen Nathan Landshut/Thomas Bosshart, a.a.O., N 10 zu Art. 308 StPO und N 2 zu Art. 319 StPO). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Die entsprechende Verfügung ist zu kassieren und an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshart, a.a.O., N 2 zu Art. 319 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Sanktion im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Es gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der

7 / 17 Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung, wobei als praktischer Richtwert gelten kann, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1; BGE 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319). Bei schweren Delikten kann sich bereits eine Anklageerhebung aufdrängen, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186, 190 E. 4.1, m. w. H.). 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützte sich im Wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt: Auf Gesuch von A._____ habe der Einzelrichter des Bezirksgerichts Imboden am 23. Juli 2014 ein gerichtliches Verbot erlassen, wonach das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parken von Fahrzeugen aller Art auf den Liegenschaften Nr. _____ und _____ sowie auf dem Aussenabstellplatz AP5 und dessen Zufahrt auf der Liegenschaft Nr. _____, alle Plan _____, B._____, Grundbuch O.1_____, für Unberechtigte gerichtlich verboten worden seien. Am 17. September 2014 habe der Beschwerdeführer im Namen seiner Ehefrau C._____ mit dem Aufstellen einer gerichtlichen Verbotstafel im Bereich der Örtlichkeit B._____ beauftragt. Vor Ort habe er C._____ gezeigt, wo die Tafel aufgestellt werden soll. C._____ habe die Aushubarbeiten einem unter dem Namen "E._____" bekannten Mitarbeiter der Stiftung F._____, O.2_____, übertragen. Der Eigentümer der Parzelle _____, G._____, habe die Gemeindepolizei telefonisch über die Grabarbeiten informiert. Er habe wissen wollen, ob die Grabarbeiten im Auftrag der Gemeinde durchgeführt würden. Infolge dieses Anrufes hätten sich die uniformierten Gemeindepolizisten, Beschwerdegegner 1 und 2, mit einem Polizeiwagen an die Via B._____ zur Parzelle Nr. _____ begeben. Dort habe der Beschwerdegegner 2 den Arbeiter "E._____" aufgefordert, mit dem Graben aufzuhören. Der Beschwerdeführer sei hinzugekommen und habe "E._____" angehalten, weiter zu machen. Der Beschwerdegegner 2 habe entgegnet, dass die Grabungen bis zur Klärung, auf wessen Boden diese durchgeführt würden, einzustellen seien. Der Beschwerdeführer, der um die Amts- und Polizeifunktion der Beschwerdegegner gewusst habe, habe diese sodann von der Örtlichkeit weggewiesen. Er habe das Gespräch zwischen den Beschwerdegegnern und C._____ unterbrochen, welches zur Klärung der Sachlage geführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegnern gedroht, indem er ihnen gesagt habe, dass er ganz spezielle Methoden habe, um sie fertig zu machen. Sodann habe der Beschwerdeführer

8 / 17 versucht, Fotos zu machen. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Fotos machen wollen, was der Beschwerdegegner 1 ihm ebenfalls untersagt habe und zu ihm hin gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann den Beschwerdegegner 1 gegen dessen Schien- und Wadenbein getreten. Daraufhin habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt. Dabei sei ihm der Beschwerdeführer auf den linken Fussrücken getreten und habe ihn gekratzt. Der Beschwerdegegner 1 habe sich dadurch einen Bluterguss an der linken Wade und am linken Schienbein, Schmerzen auf dem linken Fussrücken sowie mehrere oberflächliche Kratzspuren an den Händen zugezogen. Er habe den Beschwerdeführer auf die hintere rechte Sitzbank des Dienstfahrzeuges der Gemeindepolizei gesetzt. Der Beschwerdegegner 1 habe sodann den dem Beschwerdeführer abgenommenen Fotoapparat seinem Kollegen, dem Beschwerdegegner 2, übergeben, welcher den Fotoapparat auf das Armaturenbrett im Wagen gelegt habe (vgl. angefochtene Verfügung E. 1.a. und b.). 4.1.2. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einleitend die staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsfeststellungen. Diese entsprächen wortwörtlich der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift vom 10. September 2018 im gegen ihn geführten Strafverfahren VV._____. Den in Erwägung 1.b der angefochtenen Verfügung geschilderten Sachverhalt bestreitet er. Die Staatsanwaltschaft habe seine Schilderungen des Tatgeschehens gänzlich unberücksichtigt gelassen. Er habe den Beschwerdegegnern 1 und 2 die örtliche Situation geschildert, bevor diese unrechtmässige und unverhältnismässige polizeiliche Zwangsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Ebenso komme aus der Einstellungsverfügung die ganze Brutalität des Vorgehens des Beschwerdegegners 1 mit keinem Wort zum Ausdruck. Der Sachverhalt sei unvollständig und nicht korrekt festgestellt worden, was für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschwerdegegner entscheidend sei. 4.1.3. Bei der Überprüfung des von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts fällt auf, dass es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der beschwerdegegnerischen Aussagen handelt. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt gänzlich. Weshalb sich die Staatsanwaltschaft einseitig auf die Schilderungen der Beschwerdegegner (insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1) abstützt, lässt sie dabei unbeantwortet. Dies ist bemerkenswert, schilderte der Beschwerdeführer den relevanten Tatablauf doch über weite Strecken und in entscheidenden Punkten abweichend. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2014 zusammengefasst aus, er habe das Geschehen fotografisch festhalten wollen. Dies habe der

9 / 17 Beschwerdegegner 1 wohl bemerkt, sei aufgebracht auf ihn zugekommen und habe den Fotoapparat behändigen wollen. Er habe den Fotoapparat wieder in die Hosentasche genommen und erklärt, dass er den Sachverhalt fotografisch festhalten dürfe. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Apparat mit seinem Arm aus der Hosentasche ziehen wollen, was er zu verhindern versucht habe. Dies sei in unmittelbarer Nähe von weiteren ca. neun Personen erfolgt. Er sei gegen die Hinterseite des geparkten Autos gedrückt worden, seine Beine seien auseinandergepresst und mit den Knien gegen den Wagen gedrückt worden. Er habe mit der linken Hand den Fotoapparat in der Hosentasche festgehalten und weiterdiskutieren wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm Handschellen anlegen wollen, wobei er gleichzeitig mit dem Arm um den Hals gegriffen und ihn zurückgezogen habe. Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner 1 versucht, seine Hand aus der Hosentasche herauszuziehen. Er habe sich dagegen gewehrt, was nichts genutzt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei immer aggressiver geworden, habe ihn wieder zurück ans Auto gepresst und die Hände gewaltsam auf den Rücken gezogen und Handschellen angelegt. Er sei dann ins Polizeiauto befördert und eingeschlossen worden (vgl. StA act. 2/5, S. 3). Dass der Beschwerdeführer wie vom Beschwerdegegner 1 vorgetragen und von der Staatsanwaltschaft übernommen, den Beschwerdegegner 1 vor der handgreiflichen Intervention gegen das Schien- und Wadenbein getreten habe, bestritt er (vgl. StA act. 2/11, S. 1, Frage 2; StA act. 2/5, S. 6, Frage 6). Ebenso bestritt er, dass sich das relevante Tatgeschehen in unmittelbarer Nähe des Grabwerkzeuges von C._____ abgespielt habe. Die weiteren einvernommenen Personen (d.h. der Beschwerdegegner 2, C._____ sowie Kantonspolizist H._____) konnten zum konkreten Tatgeschehen keine Angaben machen. Während C._____ zum Zeitpunkt kurz vor und während der handfesten Auseinandersetzung mit seinem Angestellten gesprochen haben will und die Situation nicht mehr beobachtet habe (vgl. StA act. 2/13, S. 2, Frage 3), führte der Beschwerdegegner 2 aus, er habe zum relevanten Zeitpunkt mit dem Geometer telefoniert und die Situation nicht weiter beobachtet (vgl. StA act. 2/19, S. 3, Frage 1; StA act. 2/13, S. 2, Frage 3; vgl. auch StA act. 2/12, S. 2, Frage 6). Obschon sich rund um das Tatgeschehen ca. 9-10 weitere Personen aufgehalten haben (vgl. StA act. 2/5, S. 2, Frage 3 und S. 3 Frage 3, Frage 3; StA act. 2/19, S. 3, Frage 1), sah die Staatsanwaltschaft von weiteren Einvernahmen ab. Dabei liegt nahe, dass diese Personen zur Klärung des strittigen Sachverhaltes zweckdienliche Angaben hätten machen können. Diese Personen dürften aus dem Quartier stammen und entsprechend schnell ermittelt werden. Jedenfalls sind bereits Herr I._____ und Herr J._____, die sich offenbar in unmittelbarer Nähe zum Tatgeschehen aufgehalten haben müssen (StA act. 2/19, S. 3, Frage 1), namentlich bekannt. Demzufolge wäre es

10 / 17 der Staatsanwaltschaft ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen, diese Personen vorzuladen und zum Tatgeschehen zu befragen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist von wesentlichen Lücken in der Untersuchung zu sprechen, die einer rechtsgenüglichen Verfahrenserledigung entgegenstehen. Die Einstellung des Verfahrens lässt sich insoweit nicht rechtfertigen (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 2 zu Art. 319 StPO). 4.1.4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren auch hinsichtlich des gegenüber beiden Beschwerdegegnern erhobenen Vorwurfes ein, sie hätten die Speicherkarte aus dem Fotoapparat des Beschwerdeführers unrechtmässig entnommen. Begründend führte sie aus, dass sich die Entnahme der Speicherkarte nicht belegen lasse. Der Beschwerdegegner 2 habe die Kamera, nachdem diese vom Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer abgenommen worden sei, auf das Armaturenbrett des Dienstwagens gelegt. Folglich habe der Beschwerdegegner 1 später nicht mehr in der Via B._____ die Fotokamera in der Hand halten und an dieser manipulieren können. Die Entnahme der Speicherkarte durch einen der Beschwerdegegner lasse sich nicht belegen (vgl. die angefochtene Verfügung E. 2.c). Im Ergebnis stützt sich die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Einstellung zu verfügen, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Eine Einstellung rechtfertigt sich indessen nur bei spruchreifem Beweisergebnis (vgl. E. 3.). Dies ist auch im vorliegenden Kontext zu verneinen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer das Folgende aus: "[…], schaute ich mich um und sah wie der Beschuldigte sich vom Platz abwandte, sich auf die gegenüberliegende Strassenseite, Via B._____ bewegte und dort auf dem steilen Wegstück gegen die Seilbahn anhielt und etwas in der Hand manipulierte. Ich machte mir eigentlich keine weiteren Gedanken diesbezüglich […]." (vgl. StA act. 2/5, S. 4, Frage 3). Weiter führte aus: "Erstaunt stellte ich fest, dass dies der Fall ist, also keine Speicherkarte mehr in der Kamera vorhanden ist und kam zum Schluss, dass diese vor der Rückgabe der Kamera durch Herr Z._____ herausgenommen worden sein muss, dies aufgrund dessen, dass ich die Kamera nicht bediente. Mir wurde jetzt klar, dass entweder der Beschuldigte Herr Z._____ oder der Beschuldigte Herr Y._____ diese Speicherkarte während der Beschlagnahmungszeit herausgenommen (entwendet) haben muss und mir die leere Kamera ohne Bemerkungen letztlich auszuhändigen." (vgl. StA act. 2/5, S. 5, Frage 3). Trotz dieser Schilderungen stützte sich die Staatsanwaltschaft ohne weitere Begründung ausschliesslich auf die beschwerdegegnerischen Sachverhaltsdarstellungen. Obschon diverse Zeugen anwesend waren, die vermutlich Angaben zum konkreten Vorwurf hätten machen können, unterliess es die Staatsanwalt-

11 / 17 schaft abermals, weitere Einvernahmen durchzuführen. Auch wenn im Rahmen der Verfahrenseinstellung durchaus dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass mit dem Vorwurf des Diebstahls einer Speicherkarte lediglich ein geringfügiges Vermögensdelikt im Raum steht (vgl. Art. 172ter Abs. 1 StGB), wäre die Staatsanwaltschaft angesichts der leicht zugänglichen Zeugen zu weiteren Einvernahmen gehalten gewesen. Weil sie dies nicht tat, kann vorliegend nicht von einer umfassenden Beweiserhebung und damit auch nicht von einem entscheidungsreifen Untersuchungsverfahren gesprochen werden. Eine Einstellung fällt folglich auch in diesem Punkt zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht. 4.2.1. In materieller Hinsicht prüfte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Sie gelangte zum Schluss, dass sich die Rechtswidrigkeit nicht positiv begründen lasse. Die beiden Beschwerdegegner hätten sich am 17. September 2014 für eine Amtshandlung bei der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ aufgehalten. Sie seien in ihrem Bemühen zu erfahren, worum es damals gegangen sei, vom Beschwerdeführer behindert worden. Trotz Anweisung, nicht weiter zu fotografieren, habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, dies weiter zu tun. Daher habe ihm der Beschwerdegegner 1 den Fotoapparat unter Anwendung von angemessener Kraftaufwendung weggenommen. Amtspflichten würden die Anwendung von physischer Gewalt durch die Polizei dann gebieten bzw. erlauben, wenn sie in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und verhältnismässig geschehen würde. Das Verhalten des Beschwerdegegners 1 könne gestützt auf Art. 14 StGB keine rechtswidrige und daher keine strafbare Nötigung darstellen (vgl. angefochtene Erwägung 2.a) Weiter prüfte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Tätlichkeit und gelangte dabei zum Schluss, dass die Fesselung durch das Verhalten des Beschwerdeführers begründet gewesen sei. Das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 sei zur eigenen Sicherheit angezeigt, verhältnismässig und deshalb i.S.v. Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt gewesen. Eine Verurteilung wegen Tätlichkeit falle ausser Betracht (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.b). 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 zwar unbestrittenermassen als Gemeindepolizisten geamtet hätten. Gleichwohl liege seiner Ansicht nach kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vor. Das Verhalten liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn die Beschwerdegegner zur Durchführung der polizeilichen Zwangsmassnahmen befugt gewesen wären und sie dabei die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit beachtet hätten. Beides sei von der Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden. Die Rechtfertigungsgründe bildeten Ausnahmen von der jeweiligen Strafnorm, weshalb in die-

12 / 17 sen Fällen die Anklage die Regel darstellen müsse. Das kantonale Polizeigesetz räume dem Beschwerdegegner 1 keine entsprechende Befugnis zur Anwendung von Zwangsmassnahmen ein. Überdies sei der Einsatz, selbst wenn eine entsprechende Ermächtigung vorliegen würde, unverhältnismässig und in Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob die am 17. September 2014 erfolgte Fesselung und Festnahme des Beschwerdeführers und die damit verbundene Anwendung von polizeilicher Gewalt rechtmässig gewesen sei. Von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 14 StGB könne keine Rede sein. 4.2.3. Zur Begründung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich der – lediglich gegenüber dem Beschwerdegegner 1 erhobenen – Nötigungs- und Tätlichkeitsvorwürfe stützte sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf Art. 14 StGB (vgl. die angefochtene Verfügung E. 2.b und 2.c). Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, selbst wenn die begangene Tat mit einer nach Strafgesetz oder anderem Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Staatsanwaltschaft erachtet unter Hinweis auf BGE 115 IV 165 E. 2.a Amtspflichten als gesetzliches Gebot i.S.v. Art. 14 StGB. In der Lehre besteht indessen weitgehend Einigkeit, dass eine Rechtfertigung amtlichen Handelns durch ein Gesetz im formellen Sinn gedeckt sein muss (vgl. Marcel Alexander Niggli/Carola Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 ff. zu Art. 14 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter den Gesetzesbegriff von Art. 14 StGB Gesetze im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2017 und 6B_508/2017 vom 8. September 2017 E. 3.4.; BGE 101 IV 314 E. 3). Im Bereich des Polizeirechts sind die Kantone je für sich "selbständige Gemeinwesen" (BGE 117 Ia 202 E. 4.a. f.). Sie üben die Gebietshoheit über ihr Territorium aus und erlassen – soweit Kompetenzen nicht den Gemeinden überlassen wurden – die notwendigen Bestimmungen. Vorliegend sind Handlungen eines Gemeindepolizisten zu beurteilen. Dementsprechend ist die Rechtmässigkeit der Handlungen vorab anhand des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) in der damals geltenden Fassung (Stand 1. Januar 2013) zu prüfen. 4.2.4. Die Staatsanwaltschaft wird sich im Rahmen der weiteren Prüfung somit näher damit befassen müssen, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse agiert haben. Die Staatsanwaltschaft scheint diese Frage mit Hinweis auf die Amtspflicht zumindest implizit zu bejahen. Eine einge-

13 / 17 hende Auseinandersetzung unterlässt sie indessen. Sie legt nicht dar, nach welchem Gesetz die Handlungen des Beschwerdegegners 1 erlaubt bzw. geboten gewesen sein sollen. Dabei ist gerade dieser Aspekt im vorliegenden Fall von grundsätzlicher Bedeutung, können sich die Beschwerdegegner doch nur dann auf Art. 14 StGB berufen, wenn sie im Rahmen des gesetzlich Erlaubten – d.h. im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse – handelten. Unter dem Begriff der Polizeibefugnis versteht man die Kompetenz, als Polizeiorgan zu handeln, d.h., zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe polizeiliche Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen und hierzu auch unmittelbaren Zwang anzuwenden (vgl. Gianfranco Albertini, a.a.O., S. 3, Ziff. 1.1.). Dabei hat sich jedes polizeiliche Handeln an den allgemeinen Grundsätzen zu orientieren (vgl. nachfolgend E. 4.3.1.). Insbesondere hat es gesetzmässig zu erfolgen. Im Kanton Graubünden erfüllen grundsätzlich die Gemeinden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben auf ihrem Territorium, soweit sie ihr durch die Gesetzgebung übertragen wurden (vgl. insb. Art. 3 Abs. 1 PolG sowie der aus einem redaktionellen Versehen gelöschte Art. 4 aGG). Die Gemeindegesetzgebung kann ausserhalb von Art. 5 PolG die kantonale Aufgaben- und Kompetenzordnung nicht ändern (vgl. Gianfranco Albertini/Christian Rathgeb, in Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006, N 48 f. zu Art. 79 KV). Die Steuerung des Gewaltmonopols soll beim Kanton verbleiben, womit im Ergebnis auch die Zwangsanwendungskompetenz beim Kanton verbleiben soll. Folgerichtig sind die Gemeindekompetenzen insoweit beschnitten, als polizeiliche Massnahmen gemäss Art. 9- 22 PolG zu ergreifen, ausschliesslich der Kantonspolizei vorbehalten bleiben (Botschaft PolG, S. 865; zum Ganzen Gianfranco Albertini, a.a.O., S. 37 N 4; vgl. aber die Ausnahme vertraglicher Kompetenzübertragung gemäss Art. 5 Abs. 4 PolG). Freilich hat Gleiches hinsichtlich der Befugnis zur Zwangsanwendung (Art. 23 ff. PolG) zu gelten, setzt diese doch gerade in grundsätzlicher Hinsicht die Befugnis zur Anordnung bzw. Durchführung einer Massnahme voraus. Den Gemeinden verbleibt lediglich noch die Zuständigkeit, "niedere" Polizeiaufgaben für ihre Polizeiorgane vorzusehen, welche die Grundrechtspositionen der Bürger nicht stark tangieren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint zumindest fraglich, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 zur Durchführung der konkreten (Zwangs-) Massnahmen befugt waren. Weil die Angelegenheit ohnehin zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuschicken ist und sich die Staatsanwaltschaft bislang nicht mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat, ist es allerdings nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz weiter darauf einzugehen. Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass eine ausdrückliche gesetzliche

14 / 17 Ermächtigung fehlt, wäre weiter zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegner 1 und 2 zur Legitimation ihres Vorgehens auf die in Art. 7 PolG für die Kantonspolizei positivrechtlich normierte – darüber hinaus aber auch als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz anerkannte (vgl. BGE 128 III 327 E. 4.2.) – polizeiliche Generalklausel stützen können. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind (Gefährdung eines fundamentalen Rechtsgutes, schwere und unmittelbare Gefahr, zeitliche Dringlichkeit, Subsidiarität, Verhältnismässigkeit, Zuständigkeit), kann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht geprüft werden, zumal die bisherige Untersuchung Lücken aufweist, deren Füllung u.U. zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen führen könnte. 4.3.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat sich – unabhängig von der noch zu erörternden Frage nach den polizeilichen Befugnissen von Gemeindepolizisten (vgl. E. 4.2.3.-4.2.4.) – polizeiliches Handeln stets nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Demzufolge muss jede polizeiliche Handlung im Zeitpunkt der Anordnung geeignet sein, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel zu erreichen. Zudem hat sie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar zu sein (sogenannte Mittel-Zweck-Relation). Dies bedeutet, dass immer das mildeste, sicher wirkende Mittel gewählt werden muss und der Eingriff damit in räumlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht nicht einschneidender sein darf als erforderlich. Dabei müssen aber nicht zuerst alle milderen Mittel erfolglos ausgeschöpft werden, sondern es muss jeweils direkt jene Massnahme gewählt werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung als richtiges und genügendes Mittel zur Zweckerreichung betrachtet wird (vgl. zum Ganzen Gianfranco Albertini, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013, S. 48, Ziff. 3.1). Mit anderen Worten hat die konkrete Massnahme erforderlich, geeignet und der von ihr betroffenen Person zumutbar zu sein. 4.3.2. Hinsichtlich des überprüften Nötigungstatbestandes wird in Erwägung 2.a der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe den Fotoapparat "unter Anwendung von angemessener Kraftaufwendung" weggenommen. Noch rudimentärer hielt sie bezüglich des Tätlichkeitsvorwurfes fest, das Vorgehen des Beschwerdegegners 1 sei "zur eigenen Sicherheit angezeigt, verhältnismässig […]" erfolgt (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.b). Ein Blick in diese Erwägungen erhellt, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise mit den vorgenannten Merkmalen der Verhältnismässigkeit, weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht, auseinandergesetzt hat. Wie die Staatsanwaltschaft vor

15 / 17 diesem Hintergrund zum Schluss gelangte, das Verhalten sei verhältnismässig gewesen, ist für die Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar. Die Angelegenheit ist auch aus diesem Grund an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei richterlich anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, und weiterer Vergehen und Übertretungen, die im Laufe der Strafuntersuchung zutage treten, zur Anklage zu bringen (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 2.). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts SK2 16 16 vom 19. Juli 2016, E. 6.a und SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig, sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft ist aber daran zu erinnern, dass sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen und eine Einstellung erst zu erfolgen hat, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn als dem angenommenen beeinflussen könnten. Ebenso ist sie daran zu erinnern, dass sich ihre Überprüfung des angezeigten Lebenssachverhaltes nicht auf die in der Anzeige vorgebrachten Tatbestände beschränken darf. Vielmehr hat sie den angezeigten Lebenssachverhalt umfassend auf sämtliche (möglicherweise) einschlägigen Straftatbestände hin zu überprüfen. Schliesslich sei noch festgehalten, dass sich eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO nur bei klarer Straflosigkeit rechtfertigt, in Zweifelsfällen – auch rechtlicher Natur – aber Anklage zu erheben ist. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Einstellungsverfügung gesamthaft aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens VV._____ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung, die Kosten trage der Kanton. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden.

16 / 17 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit von CHF 2'000.00 wird diesem aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 8.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Die von seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt, lic. iur. Remo Cahenzli, eingereichte Kostennote in Höhe von CHF 2'659.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ist angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Der Antrag um Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von X._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet. 4. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'659.70 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK2 2019 32 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.09.2019 SK2 2019 32 — Swissrulings