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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.07.2019 SK2 2018 8

29 luglio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·9,363 parole·~47 min·3

Riassunto

ungetreue Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 29 Beschluss vom 29. Juli 2019 Referenz SK2 18 8 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Nydegger, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans gegen Y._____ Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur und Z._____ Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung etc.

2 / 29 Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2018, mitgeteilt am 15.02.2018 (Proz. Nr. VV.2013.3805) Mitteilung 30. Juli 2019

3 / 29 I. Sachverhalt A. Am 11. Juli 2013 liess die X._____ (nachfolgend: Geschädigte) bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Z._____ und Y._____ wegen Diebstahls einreichen. Am 3. Juli 2013 habe A._____, kaufmännische Angestellte bei der Geschädigten, im Privathaus von Y._____ in O.1_____ festgestellt, dass der PC aus dem technischen Büro am Geschäftssitz entfernt worden sei und sich in O.1_____ in der Wohnung von Y._____ befunden habe. Zudem habe A._____ eine Offerte für die Baustelle "B._____" kontrollieren und einen Begleitbrief ohne Briefkopf schreiben müssen. Nach erfolgter Anzeige brachte Y._____ der Geschädigten den PC zurück. In der Folge liess die Geschädigte ausrichten, sie habe feststellen müssen, dass früher auf dem PC vorhanden gewesene Dateien offensichtlich gelöscht worden seien (z.B. Dateien mit Offerte und Rechnung zur Baustelle "C._____"). Aufgrund der Wochenrapporte sei bekannt, dass Regiearbeiten im Umfang von 249 ½ h geleistet worden seien. Diese Regiearbeiten seien nicht in Rechnung gestellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass diese Dateien gelöscht und abgeändert worden seien in der Zeit, in welcher der PC ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten im Besitz von Y._____ und Z._____ gewesen sei. Zudem sei Y._____ mehrfach aufgefordert worden, Abrechnungen für gewisse Baustellen vorzunehmen und Unterlagen zu liefern. Dem sei er nicht nachgekommen, sodass sich der Verwaltungsrat veranlasst gesehen habe, gestützt auf Annahmen Rechnung zu stellen. Dies sei von Y._____ nicht beanstandet worden. Er habe eine Akontozahlung von CHF 20'000.00 am 29. Mai 2013 geleistet. Im Verlauf der Zeit habe sich herausgestellt, dass Y._____ bei verschiedenen Kunden mit zum Teil längst abgeschlossenen Bauten die Schlussabrechnung nicht erstellt habe. Auch habe er es unterlassen, angemessene Akontozahlungen anzufordern. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass Y._____ in der jüngeren Vergangenheit Arbeiten für mehrere Baustellen zu tief kalkuliert habe (z.B. Überbauung am Schulhausplatz in O.2_____). In gleicher Weise sei zur Klärung der betrieblichen Vergangenheit bzw. der grossen Verluste die Schlussabrechnung für verschiedene Objekte verlangt worden. Auch diese Unterlagen habe er nicht produziert. B. Am 5. November 2013 reichte die Geschädigte Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Y._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung, evtl. Sachentziehung und gegen Z._____ wegen Datenbeschädigung ein. Das

4 / 29 Unternehmen der Geschädigten habe während Jahren und Jahrzehnten floriert. Anfang 2013 sei dann aber festgestellt worden, dass sich für das Jahr 2012 erstmals ein Geschäftsverlust in Höhe von ca. CHF 300'000.00 ergeben habe. C. Am 31. März 2014 erstattete die Geschädigte Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Y._____ wegen Unterdrückung von Urkunden, Betrug, Urkundenfälschung etc. Dabei wurde Y._____ vorgeworfen, er habe zum einen bezüglich der Baustelle "C._____" CHF 91'615.84 zu wenig fakturiert. Zum anderen habe er veranlasst, dass im Zusammenhang mit der Baustelle "D._____" der Betrag von CHF 8'617.70 absichtlich nicht auf das Konto der X._____bau, sondern auf ein unbekanntes Konto der X._____ bezahlt worden sei. Schliesslich wurde ihm eine nachträgliche Abänderung von Wochenrapporten, mithin eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, vorgeworfen. D. Mit ergänzender Strafanzeige vom 28. Juli 2015 brachte die Geschädigte unter anderem vor, am 3. Juli 2013 sei eine Akontorechnung bezüglich der Baustelle "J._____" im Umfang von CHF 215'952.25 gestellt worden. Ein Eingang dieses Betrages habe bei der X._____ nicht verzeichnet werden können. Eine Rechnungskopie sei in der Buchhaltung der X._____ nicht vorhanden gewesen. E. Mit ergänzender Strafanzeige vom 13. August 2015 brachte die Geschädigte vor, am 28. Juli 2010 sei Herrn E._____ Rechnung über CHF 455'510.60 gestellt worden (Rechnung Nr. 50206), welche von diesem diskussionslos beglichen worden sei. Offensichtlich sei jedoch der Wert der von der X._____ erbrachten Leistungen um einiges höher gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seitens der X._____ gegenüber Herrn E._____ Leistungen im Umfang von CHF 843'700.00 erbracht worden seien. Mit Bezug auf den in Rechnung gestellten Betrag verbleibe eine Differenz von CHF 388'190.00. F. Gestützt auf die oberwähnten Strafanzeigen führte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Y._____ und Z._____ ein Strafverfahren wegen "ungetreuer Geschäftsbesorgung etc.". G. Am 20. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft drei Parteimitteilungen i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO, wobei sie mit Bezug auf Y._____ und Z._____ die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich einer Reihe von Tatbeständen in Aussicht stellte. H. Mit Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ und Z._____ wegen "ungetreuer Geschäftsbesorgung etc." ein. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 5'195.00

5 / 29 wurden Y._____ zur Hälfte, d.h. im Betrag von CHF 2'597.50, überbunden. Ihm wurde zudem eine Entschädigung von CHF 13'389.00 zugesprochen. Z._____ wurde mit CHF 3'416.35 entschädigt. I. Dagegen erhob die Geschädigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12./15. Februar 2018, Proz.Nr. VV.2013.3805/MC aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und Anklage beim zuständigen Regionalgericht zu erheben. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beschuldigten Personen oder der Staatskasse. 3. Formeller Antrag: Es seien dem unterzeichneten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrensakten für 20 Tage zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und ihm während derselben Frist die Möglichkeit zu gewähren, die vorliegende Beschwerde zu präzisieren. Zudem erneuerte die Beschwerdeführerin zwei bereits im Vorverfahren gestellte Beweisanträge. Zum einen sei eine buchhalterische Expertise namentlich zur Frage zu erstellen, ob der Beschwerdeführerin durch die Geschäftsführung des Beschwerdegegners 1 ein Schaden entstanden sei. Zum anderen sei ein Bericht einer Fachperson einzuholen, welche sich zum Aufbau des Programms "F._____" der Firma G._____, O.3_____, äussere. Schliesslich seien H._____ und I._____ als Zeugen zu befragen. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht von Graubünden bis zum 12. März 2018 eine Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Im Weiteren wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht stattgegeben. Die Sicherheitsleistung wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist einbezahlt. K. Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6 / 29 L. Mit Stellungnahme vom 3. April 2018 beantragte Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) die Abweisung der Beschwerde, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. M. Mit Stellungnahme vom 3. April 2018 beantragte Z._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. N. Mit Replik vom 3. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, soweit sie die Einstellungsverfügung als solche betrafen. O. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. P. Mit Duplik vom 23. Mai 2018 (Beschwerdegegner 2) bzw. 11. Juni 2018 (Beschwerdegegner 1) hielten die Beschwerdegegner an ihren Rechtsbegehren fest. Q. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

7 / 29 gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwerdeinstanz kann - abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung - grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).

8 / 29 1.4. Die Beschwerdeführerin ist betreffend der angezeigten und untersuchten Straftaten grundsätzlich als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. aber unten Erwägungen 6.2, 12.3 und 13). Sie hat sich fristund formgerecht als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. StA act. 1.7), womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die von ihr am 26. Februar 2018 erhobene Beschwerde erweist sich zudem als fristgerecht. Ob die Beschwerde auch dem Begründungserfordernis zu genügen vermag, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu erörtern. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.5. Sofern die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Einstellungsverfügung rügt und vorbringt, dadurch habe ihr Rechtsvertreter die Beschwerde ohne eingehendes Studium verfassen müssen (vgl. Beschwerde, S. 3), ist sie nicht zu hören. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, just an jenem Tag, an dem sie Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel mandatiert habe (15. Februar 2018), sei die angefochtene Einstellungsverfügung versandt worden, und dies nachdem die Einstellung des Strafverfahrens bereits vor Jahresfrist und erneut im Herbst 2017 angekündigt worden sei. Zwischen der Staatsanwaltschaft und R._____, dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, war allerdings zuvor vereinbart worden, dass die Einstellungsverfügung in der Kalenderwoche 7, mithin zwischen dem 12. und dem 18. Februar 2018, erlassen werde (vgl. StA act. 1.83). Der am 15. Februar 2018 und damit in der für den Erlass der Einstellungsverfügung vereinbarten Zeitspanne vorgenommene Wechsel der Rechtsvertretung fällt daher grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin. Der gleichzeitige Versand der Einstellungsverfügung erfolgte durch die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht treuwidrig, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe der Staatsanwaltschaft den (geplanten) Anwaltswechsel mitgeteilt. 2. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 27. Februar 2018 (KG act. D.1) stattgegeben. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer (nach erfolgter Akteneinsicht eingereichten) Replik vom 3. Mai 2018 (KG act. A.5) den Antrag auf Akteneinsicht dementsprechend unerwähnt, sodass es dabei sein Bewenden hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung weiterzuführen und Anklage beim zuständigen Regionalgericht zu erheben. In diesem Zusammenhang stellt bzw. erneuert sie auch mehrere Beweisanträge.

9 / 29 3.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner mit der Begründung ein, es hätten sich im Verlaufe der Untersuchung keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte herauskristallisiert (Einstellungsverfügung, E. 7 [S. 10]), ein strafbares Verhalten lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen (Einstellungsverfügung, E. 8 [S. 13 und 16]) bzw. ein entsprechender Verdacht habe nicht erhärtet werden können (Einstellungsverfügung, E. 8 [S. 17] und E. 9). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hält an der verfügten Einstellung des Strafverfahrens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG act. A.2). Der Beschwerdegegner 1 beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. A.4). Der Beschwerdegegner 2 beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. A.3). 3.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. m.w.H.). Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Re-

10 / 29 sultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.). 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, bezüglich welcher Punkte der Verdacht auf möglicherweise strafbare Handlungen geprüft wurde, nämlich (vgl. Einstellungsverfügung, E. 6.1-6.4): • Entfernung eines PCs der Firma aus deren Räumlichkeiten sowie Löschung von darin enthaltenen Daten (Art. 139 StGB, evtl. Art. 141 StGB und Art. 144bis StGB). • Vergütung von CHF 8'617.70 seitens von I._____ auf das Konto von Y._____ für von der Firma ausgeführte Arbeiten auf der Baustelle D._____ und unterlassene Gutschrift auf das Bankkonto der X._____ (Art. 138 StGB) sowie Verwendung des Firmennamens X._____ statt X._____, um eventuell Zahlungen auf ein eigenes Bankkonto des Beschuldigten zu veranlassen (Art. 146 StGB). • Durch Nicht- oder Zuwenig-Fakturierung von Arbeitsleistungen und Regiearbeiten der X._____ ein finanzieller Schaden für die Firma verursacht, so bezüglich Baustelle C._____, Baustelle E._____, Baustelle J._____ sowie von Arbeitsleistungen betreffend seine Privathäuser in O.1_____/O.4_____ und O.5_____ (Art. 158 StGB).

11 / 29 • Abänderung von Arbeits- und Wochenrapporten (Art. 146 StGB und Art. 251 StGB). Zu diesen Punkten äussert sich die Staatsanwaltschaft in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. Einstellungsverfügung, E. 7 und 8) und gelangt zum Schluss, dass diesbezüglich das Verfahren gegen Y._____ und Z._____ einzustellen sei. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können demnach von vornherein nur diejenigen (zur Anzeige gebrachten und untersuchten) Lebenssachverhalte sein, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens verfügt hat (vgl. oben Erwägung 1.2). Sofern die Beschwerdeführerin weitere zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalte in ihrer Beschwerde thematisiert - so etwa die geltend gemachte Entwendung eines zweiten Computers zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und S. 22) -, geht dies über den beschriebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte einer gesetzlich vorgesehenen Erledigung zugeführt hat. Es bleibt lediglich anzumerken, dass - sollte dem nicht so sein - bezüglich der zwar angezeigten, aber in der Einstellungsverfügung unerwähnt gebliebenen Lebenssachverhalte keine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens vorliegt, gegen welche die Beschwerde zulässig wäre. Denn eine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens steht nur dann zur Diskussion, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim Gericht erhoben hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 50 vom 27. März 2018, E. 1.2 m.w.H.), nicht aber, wenn - wie allenfalls vorliegend - eine Einstellungsverfügung nur bezüglich eines Teils der angezeigten bzw. untersuchten Lebenssachverhalte ergeht. 5.1. Was die Entfernung eines Computers der Geschädigten aus deren Räumlichkeiten und die Löschung darauf enthaltener Daten (vgl. Einstellungsverfügung, E. 6.1) anbelangt, macht die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Einstellung geltend, der Beschwerdegegner 1 habe auf glaubhafte Weise geltend gemacht, nach den Spannungen mit den Firmenmitinhabern den fraglichen Computer zu sich nach Hause genommen zu haben, um dort in Ruhe als Geschäftsführer weiterarbeiten zu können. Nach der Intervention der Firma habe er den Computer aus freien Stücken zurückerstattet. Der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschwerdegegner 1 der Firma den Computer entwendet habe, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, könne nicht erbracht werden. Ebenfalls sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten der Firma einen er-

12 / 29 heblichen Nachteil im Sinne einer Sachentziehung zuzufügen gewollt habe und zugefügt habe. Auf dem Computer seien zwar Daten gelöscht worden, wobei ein Teil habe wiederhergestellt werden können. Bei den gelöschten Daten handle es sich jedoch nicht um geschäftsrelevante Daten. Insofern könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsführer der Firma befugt gewesen sei, Daten vom Computer der Firma zu löschen. Diesbezüglich sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die auf dem PC enthaltenen Daten in Papierform vorhanden gewesen seien. Auch in diesem Fall könne eine Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 144bis StGB nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dasselbe gelte mutatis mutandis auch für den Beschwerdegegner 2. Neue Beweismittel, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten, seien nicht ersichtlich (vgl. Einstellungsverfügung, E. 7). 5.2. Sofern die Beschwerdeführerin die Entfernung eines weiteren Computers thematisiert (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und S. 22), bildet dies, wie erwähnt (vgl. oben Erwägung 4), nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung. Diese äussert sich nur zu jenem Computer, den der Beschwerdegegner 1 (unbestrittenermassen) während 9 Tagen bei sich zuhause hatte. Auf die entsprechenden Ausführungen bezüglich des "zweiten" Computers ist daher nicht weiter einzugehen. Bezüglich des in der Einstellungsverfügung erwähnten Computers bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, die unrechtmässige Bereicherung sei ebenso wenig ein Tatbestandsmerkmal der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wie die Schädigungsabsicht. Beide Gründe würden von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht für die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Art. 141 StGB herangezogen (Beschwerde, S. 22). 5.3. Die Beschwerdeführerin verkennt damit den Aufbau der Begründung in der Einstellungsverfügung. Wie Ziff. 6.1 der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, prüfte die Staatsanwaltschaft die vorgeworfene Entfernung des Computers aus den Räumlichkeiten der Firma sowie die mutmassliche Löschung der darauf enthaltenen Daten unter den Tatbeständen des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie der Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB). Wenn sodann in Ziff. 7 der Einstellungsverfügung zur Begründung ausgeführt wird, der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschwerdegegner 1 der Firma den Computer entwendet habe, um sich damit unrechtmässig zu bereichern, könne nicht erbracht werden, so ist offensichtlich, dass sich diese Begründung auf

13 / 29 den Tatbestand des Diebstahls bezieht, der als besonderes subjektives Unrechtsmerkmal die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt. Sodann wird erwogen, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 durch sein Verhalten der Firma einen erheblichen Nachteil im Sinne einer Sachentziehung zuzufügen gewollt habe und zugefügt habe. Diese Aussage bezieht sich - worauf denn auch hingewiesen wird - auf die Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst unzutreffend wäre. Der Beschwerdegegner 1 war zum Zeitpunkt der Mitnahme des Computers zu sich nach Hause nach wie vor als Geschäftsführer bei der Geschädigten angestellt, sodass das von ihm gewählte Vorgehen angesichts der bestandenen Spannungen im Unternehmen nicht unüblich erscheint. Gegen eine deliktische (Aneignungs-)Absicht des Beschwerdegegners 1 spricht sodann auch die Tatsache, dass er A._____, kaufmännische Angestellte bei der Geschädigten, zu sich nach Hause beordert hat, um diverse geschäftliche Tätigkeiten zu verrichten. Dabei musste ihm bewusst sein, dass sie den Computer wiedererkennen könnte. Dies zeigt, dass sich der Beschwerdegegner nicht veranlasst sah, bezüglich der Mitnahme des Computers etwas zu verbergen, was ein Fehlen deliktischer Beweggründe annehmen lässt. Jedenfalls wäre namentlich mangels Nachweises der Aneignungsabsicht bzw. der Absicht unrechtmässiger Bereicherung mit einer Verurteilung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB nicht zu rechnen. Dasselbe gilt bezüglich der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, da unter den geschilderten Umständen ein Vorsatz bezüglich der Zufügung eines erheblichen Nachteils nicht angenommen werden kann. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt verfügte Verfahrenseinstellung ist daher zu bestätigen. 5.4. Was die Einstellung bezüglich der Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB anbelangt, bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei vom Gericht zu prüfen, ob die unbestrittenermassen gelöschten Dokumente geschäftsrelevant gewesen seien und ob der Beschwerdeführerin durch die Löschung ein erheblicher Nachteil zugefügt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der fehlenden Daten Rechnungen aufgrund von Schätzungen stellen müssen, was im Hinblick auf die mögliche Vermögensschädigung infolge zu tiefer Rechnungen und den drohenden Imageschaden einen erheblichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstelle. Es obliege nicht dem Staatsanwalt, einen Entscheid des Gerichts vorwegzunehmen. Eventualvorsatz oder Versuch seien strafbar. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei anzuwenden und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen die beiden Beschwerdegegner Anklage zu erheben (Beschwerde, S. 22).

14 / 29 5.5. Zunächst übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Begründung, dass weder ein erheblicher Nachteil (analog Art. 141 StGB) noch ein Vermögensschaden Voraussetzung einer Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB ist. Da die Beschwerdeführerin - auch noch im Beschwerdeverfahren - nicht anzugeben vermag, welche Daten gelöscht worden seien, und keine weiteren Beweismittel ersichtlich oder genannt werden, welche Antworten darauf liefern könnten, kann auch nicht entschieden werden, ob der Beschwerdegegner 1 zur Löschung dieser Daten befugt gewesen wäre oder nicht. Insofern kann ihm eine unbefugte Löschung von Daten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, sodass mit einer Verurteilung wegen Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB nicht zu rechnen ist. Dasselbe gilt auch für den Beschwerdegegner 2, sofern er überhaupt in die vorgeworfene Löschung von Daten involviert war. Die Einstellungsverfügung erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet. 6.1. Bezüglich der Baustelle D._____ (vgl. Einstellungsverfügung, E. 6.2) erwog die Staatsanwaltschaft, I._____ habe den Betrag von CHF 8'617.70 auf das Bankkonto des Beschwerdegegners 1 für Arbeiten der Geschädigten überwiesen. Die entsprechende (ihm anvertraute) Geldsumme hätte er in der Folge weiterleiten müssen, was jedoch unterblieben sei. Er bestreite, dabei eine deliktische Absicht gehabt zu haben. Vielmehr habe es sich um einen Fehler der Bank gehandelt. Er habe die K._____ Bank aufgefordert, den fraglichen Betrag auf das Konto der Geschädigten zu überweisen, habe aber versehentlich die Kontonummer eines seiner Bankkonti angegeben. Nach seiner Intervention habe die K._____ Bank den Fehler sofort behoben und sich dafür entschuldigt. Das von der K._____ Bank an ihn adressierte Schreiben bestätige diese Behauptung. Auch in diesem Fall sei der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschwerdegegner 1 in Bereicherungsabsicht gehandelt habe, nicht erbracht. 6.2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft. So habe nicht I._____, sondern der Beschwerdegegner 1 selbst den Betrag von CHF 8'617.70 auf sein eigenes Privatkonto überwiesen (vgl. Beschwerde, S. 23). Dies dürfte zwar zutreffen. Jedoch gab I._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe für die auf der Baustelle D._____ ausgeführten Arbeiten die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge an den Beschwerdegegner 1 überwiesen (vgl. StA act. 1.78). Es dürfte sich damit nach derzeitiger Aktenlage so verhalten haben, dass I._____ den von ihm zu bezahlenden Betrag auf ein Konto überwies, welches der aus ihm und dem Beschwerdegegner 1 bestehenden einfachen Gesellschaft gehörte; von dort transferierte der Beschwerdegegner 1 das Geld weiter. Was das von I._____ einbezahlte

15 / 29 Geld anbelangt, so ist diesbezüglich - wie die Beschwerdeführerin selbst andeutet (vgl. Beschwerde, S. 23 f.) - I._____ als Geschädigter mit Blick auf eine allfällige Veruntreuung zu betrachten. Sofern die Beschwerdeführerin sich gegen eine diesbezügliche Verfahrenseinstellung zu richten gedenkt, ist dem entgegenzuhalten, dass sie - mangels Geschädigtenstellung mit Bezug auf die von I._____ überwiesenen Gelder - von vornherein nicht zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert ist. Darauf ist somit nicht einzutreten. Daran ändert - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 24) nichts, dass es sich beim Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB (grundsätzlich) um ein Offizialdelikt handelt. Zu prüfen bleibt daher (einzig) die vom Beschwerdegegner 1 getätigte Überweisung des Betrages von CHF 8'617.70 auf sein Privatkonto bzw. die damit zusammenhängende Rechnungstellung im Namen der Geschädigten. Gegen die Annahme der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 1 könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er mit Bereicherungsabsicht gehandelt habe, wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, dieser habe während neun Monaten nichts unternommen, um den angeblich falsch überwiesenen Betrag an sie weiterzuleiten, sondern sei erst auf ihre Initiative hin tätig geworden. Diese Umstände vermögen jedoch die Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht bzw. nicht ohne weiteres umzustossen. Das Untätigbleiben kann auch damit begründet werden, dass es sich eben - wie vom Beschwerdegegner 1 geltend gemacht - um ein Versehen gehandelt hat, welches von ihm während längerer Zeit unentdeckt geblieben ist. Daraus lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Beschwerdeführerin weist sodann auf den Umstand hin, der Beschwerdegegner 1 sei zum Zeitpunkt der Falschüberweisung Vizepräsident und designierter Präsident der K._____ Bank (welche die fehlerhafte Überweisung vorgenommen hatte) gewesen. Dass eine Bank zu einem solchen - wohl auch strafrechtlich relevanten - Verhalten Hand geboten hätte, kann indes nicht leichthin bzw. ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie habe von der Schlussrechnung in Höhe von CHF 17'136.70 (Rechnungs-Nr. _____) keine Kenntnis gehabt, bis sie im November 2013 von I._____ darüber informiert worden sei. Die Behauptung vom Beschwerdegegner 1, L._____ habe bei ihm im Sommer/Herbst 2013 danach gefragt, sei falsch. Auch sei die Schlussrechnung auf dem PC der Geschädigten nicht hinterlegt gewesen. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Schlussrechnung über CHF 17'136.70

16 / 29 gehabt, so hätte sie den ausstehenden Betrag beim Beschwerdegegner 1 gemahnt, und zwar - entsprechend den Gepflogenheiten im Betrieb - spätestens nach zwei Monaten seit erfolgter Rechnungstellung, d.h. anfangs Mai 2013. Eine solche Mahnung sei indessen nicht erfolgt (vgl. StA act. 1.74, S. 2). Die vom Beschwerdegegner 1 gegen diese Argumentation vorgebrachten Einwände, wonach die Beschwerdeführerin von Anfang an Kenntnis von der besagten Schlussrechnung gehabt habe, versucht dieser damit zu untermauern, dass das sich in den Akten befindende Dokument (StA act. 9.6) offensichtlich nicht per Fax von I._____ an die Beschwerdeführerin gesandt worden sei, obwohl dies von der Beschwerdeführerin so behauptet werde (vgl. StA act. 1.59, S. 5). Dem hält die Beschwerdeführerin wiederum entgegen, da I._____ die erste Zustellung per Fax und nochmals später im persönlichen Kontakt mit ihr vorgenommen habe, würden zwei Exemplare der "Schlussrechnung" bestehen: eines mit und eines ohne Faxaufdruck mit Datum-/Zeitstempel (vgl. StA act. 1.74, S. 4). Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, Rechnungen mit den Nummern _____ seien in der Buchhaltung der X._____ ungebräuchlich (vgl. StA act. 1.74, S. 4). In der Beschwerde wird hierzu dargelegt, der Beschwerdegegner 1 habe eine ausserhalb des ordentlichen Rechnungslaufes erstellte Rechnung über CHF 17'136.70 vorgelegt. Die Rechnung über den Teilbetrag von CHF 8'519.00, welche der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, habe dagegen dem ordentlichen Rechnungssystem (Rechnungsnummer) entsprochen (Beschwerde, S. 24). Das erscheint insofern plausibel, als die Teilrechnung über CHF 8'519.00 die Nummer _____ und damit eine ganz andere Nummer als die Schlussrechnung über CHF 17'136.70 aufweist (vgl. StA act. 1.61 und 1.63). Was die Aufteilung der Rechnungen in zwei Teilzahlungen anbelangt, so gab der Beschwerdegegner 1 hierzu an, dies sei deshalb erfolgt, weil die einfache Gesellschaft "M._____" aus zwei Gesellschaftern bestanden habe (vgl. StA act. 5.21, Frage 3). Es erfolgte jedoch nicht eine hälftige Aufteilung, dies obwohl I._____ angab, die Rechnungen seien von ihnen hälftig bezahlt worden (vgl. StA act. 1.78). Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die übrigen bezahlten Rechnungen nicht auf die beiden Gesellschafter aufgeteilt worden seien. In diesen Fällen seien die jeweilige Forderung über den Gesamtbetrag in einer einzigen Rechnung gestellt und von der EG D._____ so bezahlt worden, auch wenn es dort zwei Gesellschafter gewesen seien (vgl. StA act. 1.74, S. 6). Bemerkenswert ist sodann, dass beim Beschwerdegegner 1 nur die Schlussrechnung über den Betrag von CHF 17'136.70 gefunden wurde, nicht jedoch auch die ihn entlastende zweite Teilrechnung über CHF 8'617.70. Daraus schliesst die Be-

17 / 29 schwerdeführerin, dass diese Rechnung gar nie existiert habe (vgl. StA act. 1.74, S. 6). Ungewöhnlich ist sodann, dass die Teilrechnung (StA act. 1.63) nicht als solche bezeichnet ist bzw. dass in der Schlussrechnung (StA act. 1.61) nicht auf die (gleichzeitig ausgestellten) Teilrechnungen hingewiesen wird. Merkwürdig mutet ferner an, dass in der Schluss- und in der Teilrechnung gewisse Artikel unterschiedliche Stückpreise aufweisen, obschon die beiden Rechnungen an demselben Tag (4. März 2013) ausgestellt wurden, so zum Beispiel der Posten "Aussparungsbüchse mit Trafo-Tank für Schalung, ø -100mm, t -170mm, IC22" mit der Artikelnummer 512.654.313, welcher in der Schlussrechnung mit CHF 41.75, in der Teilrechnung jedoch (nur) mit CHF 38.00 pro Stück in Rechnung gestellt wurde. Schliesslich fehlt in der Schlussrechnung die Kundennummer. 6.3. Wie sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, verlangt die Angelegenheit eine eingehendere Beweiswürdigung, was grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist. Die Untersuchung der Staatsanwaltschaft lässt hier zahlreiche Fragen offen. Jedenfalls kann anhand der bisher bekannten Umstände nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner 1 habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht strafbar gemacht. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt damit nicht in Betracht, sodass die angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen ist. Die Staatsanwaltschaft wird sich dabei unter anderem auch die Frage zu stellen haben, ob sie - wie die Beschwerdeführerin verlangt (vgl. unten Erwägung 14.3) - I._____ formell einvernehmen will. Denn dass dieser zunächst per Brief um Auskunftserteilung angefragt wurde (vgl. StA act. 1.76) und seine gegenüber der Staatsanwaltschaft mündlich vor Ort (und ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Parteien) getätigten Angaben lediglich in einer Aktennotiz festgehalten sind (vgl. StA act. 1.78), erscheint doch eher ungewöhnlich und mit Blick auf die Verwertbarkeit der Aussagen nicht unbedenklich. 7.1. In der Einstellungsverfügung wird sodann der Umstand thematisiert, dass die (modifizierte) Jahresrechnung per 31. Dezember 2012 einen Verlust von CHF 16'349.95 aufwies. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft rührt dieser Verlust von der Berücksichtigung von "angefangenen Arbeiten" im Geschäftsjahr 2012 her, welche sich zur Hauptsache auf Dienste der Firma für private Liegenschaften des Beschwerdegegners 1 in O.4_____ und O.5_____ (I) beziehen. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der entsprechenden Situation gehabt und diese durch jeweilige Genehmigung der Bilanzen und Geschäftsrechnungen seitens des Verwaltungsrates toleriert habe,

18 / 29 weshalb der Tatbestand von Art. 158 StGB nicht erfüllt sei (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). 7.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das pflichtwidrige Verschweigen von angefangenen Arbeiten durch den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Täuschung der Beschwerdeführerin über die wahre Höhe dieses Aktivpostens in der Bilanz seien als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB anzusehen (Beschwerde, S. 26). 7.3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdegegner 1 die besagten Arbeiten zunächst nicht ordnungsgemäss auswies und sie deshalb in den Jahresrechnungen nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt Eingang fanden, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Verhalten zu einem strafrechtlich relevanten Vermögensschaden für die Beschwerdeführerin geführt haben sollte. Dass die "angefangene Arbeiten" von der Beschwerdeführerin tatsächlich erbracht wurden, bestreitet diese selbst nicht und Entsprechendes wäre denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung, Bilanzierung etc. von gewissen Posten grundsätzlich keinen Einfluss darauf haben kann, ob ein strafrechtlicher Vermögensschaden vorliegt oder nicht. Dass im einen Fall im Endeffekt ein Geschäftsverlust, im anderen Fall ein Gewinn resultiert, ist eine buchhalterische - allenfalls auch eine gesellschaftsrechtliche - Frage. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, angesichts der beabsichtigten und per 1. Januar 2013 vorgesehenen Spaltung und Neugründung der X._____ hätten die Beschwerdegegner ein Interesse an einem buchhalterischen Verlust der Beschwerdeführerin gehabt (Beschwerde, S. 27). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Spaltung und Neugründung ohne vorgängige Bereinigung der Buchhaltung, in deren Rahmen auch die erwähnten angefangenen Arbeiten Berücksichtigung gefunden hätten, kaum wahrscheinlich erscheint. Dies musste auch dem Beschwerdegegner 1 bewusst gewesen sein. Dass er durch bewusstes Hinauszögern der Rechnungstellung auf einen entsprechenden finanziellen Vorteil spekuliert hätte, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel. Näher liegt die Annahme, dass es - wie der Beschwerdegegner 1 selbst angab - aufgrund der hohen Arbeitsbelastung zur verspäteten Rechnungsstellung gekommen war (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung nicht. Der Tatbestand von Art. 158 StGB ist daher nicht erfüllt, weshalb die Einstellungsverfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

19 / 29 8.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe im Zusammenhang mit der Baustelle "C._____" CHF 91'615.84 zu wenig fakturiert, wodurch der Beschwerdeführerin ein entsprechender Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, was die geltend gemachte Differenz anbelange, habe der Beschwerdegegner 1 den Grund dafür erklärt, weshalb es zu einer möglichen Diskrepanz bezüglich der Fakturierung gekommen sei. So habe er für die Programmierung einer neuen Lichtinstallation (namens N._____) für das Einfamilienhaus C._____ keine Rechnung gestellt. Dies weil es sich dabei um ein Pilotprojekt der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Im Übrigen seien die entsprechenden Unterlagen im Archiv der Beschwerdeführerin gefunden worden (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). 8.2. Die Beschwerdeführerin wertet die entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 als reine Schutzbehauptung. Bereits die Höhe des Betrages lasse die Behauptung absurd erscheinen, es handle sich beim erlassenen Betrag um die Programmierung eines Lichtsystems. Bei einem angenommenen Stundentarif von CHF 150.00 hätte die Programmierung über 600 Mannstunden in Anspruch genommen, was für einen Arbeitgeber bei einem 8-Stunden-Tag 75 Tagen bzw. rund 3.5 Monaten à 21.75 Arbeitstagen entspreche. Die Unterlagen seien später zwar tatsächlich im Archiv gefunden worden, nicht aber die Regierapporte dieser Baustelle. Diese Rapporte seien nach wie vor verschwunden (Beschwerde, S. 27). 8.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht, dass es sich bei der Lichtinstallation um ein Pilotprojekt gehandelt hat. Der Beschwerdegegner 1 gab ferner auch nicht an, die Programmierung der Installierung sei nur durch eine einzige Person erfolgt. Schliesslich ist zu beachten, dass die Installation einer neuen Technik mehr Aufwand als üblich bereitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nicht der geltend gemachte Betrag von CHF 91'615.84, sondern wenn überhaupt - höchstens ein (eher) geringer Betrag zu wenig in Rechnung gestellt wurde. Insofern kann dem Beschwerdegegner 1 aber nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er bewusst zu wenig in Rechnung gestellt hat bzw. stellen liess, sodass eine für Art. 158 StGB verlangte Schädigungsabsicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ein Interesse an einem buchhalterischen Verlust ihrerseits gehabt, um sich im Rahmen der per 1. Januar 2013 vorgesehenen Spaltung und Neugründung der X._____ einen finanziellen Vorteil zu verschaffen (Beschwerde, S. 27). Diese Behauptung bleibt indes gänzlich unbelegt und die Beschwerdeführerin führt auch nicht an, durch welche

20 / 29 weiteren Ermittlungshandlungen der entsprechende Nachweis erbracht werden könnte. Gegen sie spricht aber immerhin, dass der Beschwerdegegner 1 als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin und als Aktionär derselben grundsätzlich kein Interesse daran haben konnte, diese zu schädigen. Darüber hinaus ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 eigene Einlagen in das Unternehmen getätigt hatte (vgl. StA act. 1.64). Die Einstellungsverfügung ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 9.1. In Bezug auf die Baustelle "E._____" erwägt die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1 habe festgehalten, dass der Gesamtauftrag bezüglich dieser Baustelle sich auf CHF 843'700.00 belaufen habe. Die Arbeiten seien durch eine ARGE ausgeführt worden. Den einen Teil habe die X._____ ausgeführt, den anderen der Partner P._____. Die Differenz sei von der Firma P._____ in Rechnung gestellt worden. Diese habe die Aussagen des Beschwerdegegners 1 in ihrem Schreiben vom 22. August 2016 in groben Zügen bestätigt. So habe die Auftragssumme in seinem Besitz CHF 449'987.90 betragen und der Kostenvoranschlag betreffend die Mehrkosten CHF 292'800.00. Zudem könne dem Beschwerdegegner 1 ein entsprechender Schädigungsvorsatz nicht nachgewiesen werden (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). 9.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Offerte des Beschwerdegegners 1 bzw. ihr selbst für den Bauherrn E._____ habe auf den Betrag von CHF 525'952.25 gelautet. Aufgrund mehrerer Änderungs- und Ergänzungswünsche sei die Offertsumme in der Folge auf CHF 843'700.00 erhöht worden. Die Rechnung Nr. 50206 vom 28. Juli 2010 habe dennoch nur den Betrag von CHF 455'510.60 umfasst, was dem Bruttobetrag von CHF 475'659.55 entsprochen habe. Die von der Beschwerdeführerin offerierten Mehrarbeiten im Umfang von ca. CHF 208'000.00 seien dem Bauherrn durch den Beschwerdegegner 1 widerrechtlich nicht in Rechnung gestellt worden. Der Einwand des Beschwerdegegners 1, die Differenz zwischen CHF 843'700.00 und dem Rechnungsbetrag von CHF 455'510.00 sei sicher von der Firma P._____ in Rechnung gestellt worden, lasse sich nicht bestätigen. Es handle sich um eine Mutmassung, die detailliert zu überprüfen sei. Die Firma habe nach Angaben der Staatsanwaltschaft "in groben Zügen" die Aussagen des Beschwerdegegners 1 bestätigt. Eine Bestätigung "in groben Zügen" reiche aber nicht aus, um den Sachverhalt korrekt festzustellen und die richtigen Schlüsse in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 zu ziehen (Beschwerde, S. 21).

21 / 29 9.3. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie eine Beteiligung der Firma P._____ bei den Arbeiten auf der Baustelle E._____ nicht in Abrede stellt. Eine separate Fakturierung der geleisteten Arbeiten durch die Firma P._____ einerseits und die Beschwerdeführerin andererseits ist daher naheliegend, zumal die Beschwerdeführerin nicht (explizit) Gegenteiliges behauptet, geschweige denn hierfür entsprechende Beweise vorlegt (z.B. in Form einer Rechnung der Firma P._____ an die Beschwerdeführerin für die mit Bezug auf die Baustelle E._____ geleisteten Arbeiten). Im Gegenteil belegt - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat ein Schreiben der Firma P._____ die Aussagen des Beschwerdegegners 1 im Wesentlichen (vgl. StA act. 1.36). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dieses Schreiben bestätige lediglich in "groben Zügen" die Aussagen des Beschwerdegegners 1, sodass dies nicht genüge, um den Sachverhalt korrekt festzustellen, so übersieht sie zunächst, dass der Beschwerdegegner 1 nicht seine Unschuld zu beweisen hat, sondern dass es Aufgabe der Strafbehörden ist, die Schuld einer Person nachzuweisen (vgl. Art. 10 StPO). Dieser Nachweis scheitert vorliegend aufgrund des besagten Schreibens der Firma P._____ klarerweise. Wenn die Beschwerdeführerin eine separate Fakturierung durch die beiden an der ARGE beteiligten Unternehmen in Abrede stellen will, so handelt es sich dabei ihrerseits um eine blosse Mutmassung, die nicht weiter belegt wird. Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Beweismittel anzugeben, welche geeignet wären, die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bezüglich separater Fakturierung umzustossen. Solche sind - namentlich auch in Anbetracht des nicht geringen Zeitablaufs seit dem fraglichen Bauvorhaben - denn auch nicht ersichtlich. Insofern bleibt es dabei, dass eine separate Fakturierung als naheliegendste Variante erscheint. Ein Schaden für die Beschwerdeführerin kann damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde - auch vorliegend - der Nachweis dafür nicht gelingen, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Bauherren E._____ bewusst und damit vorsätzlich zu wenig in Rechnung gestellt hat, um die Beschwerdeführerin an ihrem Vermögen zu schädigen. Für Näheres kann auf das mit Bezug auf die Baustelle C._____ Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Erwägung 8.3). Die Einstellungsverfügung ist mithin auch in diesem Punkt zu bestätigen. 10. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Baustelle "J._____" mit der Begründung ein, dass die Akonto-Rechnung über CHF 215'952.25 auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangen sei (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). Eine Aus-

22 / 29 einandersetzung mit dieser Begründung erfolgt in der Beschwerdeschrift nicht, sodass es bei der diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens bleibt. 11. Die Staatsanwaltschaft erwägt weiter, der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 vor dem Verlassen seines Arbeitsplatzes (gemeint wohl: vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eine stattliche Anzahl an Akten durch den Shredder habe vernichten lassen und er sich dadurch der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB strafbar gemacht habe, habe nicht erhärtet werden können (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu in der Beschwerdeschrift nicht, sodass es bei der diesbezüglichen Einstellung des Verfahrens bleibt. 12.1. Bezüglich des Vorwurfs der Abänderung von Arbeits- und Wochenrapporten hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Nachweis einer Urkundenfälschung nicht habe erbracht werden können. Dementsprechend erübrige sich auch die Prüfung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 146 StGB (vgl. Einstellungsverfügung, E. 8). 12.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin Recht zu geben, dass ein Betrug nicht nur mittels Verwendung von gefälschten Urkunden begangen bzw. dass die bei der Täuschung verlangte Arglist auch auf andere Weise hergestellt werden kann. Insofern geht der Schluss der Staatsanwaltschaft, mangels Urkundenfälschung erübrige sich eine Prüfung von Art. 146 StGB, an der Sache vorbei. Eine Aufhebung der Einstellung in diesem Punkt fällt indes aus anderen Gründen nicht in Betracht. Zu beachten ist nämlich, dass - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - durch die abgeänderten Arbeits- und Wochenrapporte diverse Kunden geschädigt worden seien, weil ihnen zu viel in Rechnung gestellt worden sei. Die entsprechenden Bauherren hätten dadurch einen Vermögensschaden erlitten, was wiederum die Beschwerdeführerin in Misskredit bringen könne (vgl. Einstellungsverfügung, E. 2c). Einen unmittelbaren Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB hätten daher allenfalls die entsprechenden Bauherren, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst, welche - wenn überhaupt - bloss mittelbar geschädigt wäre. Die Beschwerdeführerin ist deshalb mit Bezug auf Art. 146 StGB nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen, weshalb sie auch nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung in diesem Punkt anzufechten. 12.3. Was die Frage angeht, ob durch die vorgeworfene Abänderung der Rapporte ein Urkundendelikt im Sinne von Art. 251 ff. StGB begangen wurde, ist vorauszuschicken, dass Urkundendelikte in erster Linie die Allgemeinheit schützen. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer

23 / 29 Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die Urkundendelikte stellen abstrakte Gefährdungsdelikte und Tätigkeitsdelikte dar (BGE 119 Ia 342 E. 2b). Es entspricht ihrem Wesen, dass nicht zum Vornherein ersichtlich ist, in welcher Weise, bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.5). Das Gesetz stellt Tätigkeiten unter Strafe, welche die umschriebenen Interessen der Allgemeinheit gefährden können. Entsprechend wird für den Tatbestand der Urkundendelikte ein Erfolg nicht verlangt. Die Tat ist bereits vollendet, wenn die Urkunde hergestellt ist (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 213 zu Art. 251 StGB; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011, E. 4.2.1). Schützt ein Straftatbestand in erster Linie Interessen der Allgemeinheit, so wird als geschädigt nur diejenige Person betrachtet, deren private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 120 Ia 220 E. 3b). In Bezug auf die Urkundendelikte wird eine unmittelbare (Mit-)Beeinträchtigung privater Interessen dann angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 73 zu Art. 115 StPO), was insbesondere dann gegeben ist, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342). So wurde auch in PKG 1988 Nr. 54 (S. 178) festgehalten, die verlangte unmittelbare Schädigung liege dann vor, wenn die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer Vermögenseinbusse beim Geschädigten sei (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011, E. 4.2.2). Unmittelbar finanziell geschädigt wären vorliegend allenfalls die von der überhöhten Fakturierung betroffenen Bauherren und nicht die Beschwerdeführerin. Es fehlt dieser deshalb auch in Bezug auf Art. 251 StGB die Beschwerdelegitimation, sodass auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Daran ändert nichts, wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen wollte, dass die überhöhte Fakturierung die Beschwerdeführerin in Misskredit gebracht habe oder bringen könnte (vgl. Beschwerde, S. 13). Denn falls dadurch tatsächlich ein finanzieller Verlust bei der Beschwerdeführerin eingetreten wäre bzw. eintreten würde, wäre dieser Vermögensschaden bloss mittelbarer Natur und deshalb durch einen Vermögensstraftatbestand des geltenden Rechts nicht geschützt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob den fraglichen Rapporten überhaupt Urkundenqualität zukommt.

24 / 29 13. Soweit dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfen wird, er habe Wochenrapporte vorsätzlich falsch ausgefüllt und damit die Kunden der Beschwerdeführerin geschädigt (u.a. den Bauherrn "Q._____"), so gilt - aus den oben ausgeführten Überlegungen (vgl. Erwägung 12.3) - auch hier, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die jeweiligen Kunden allenfalls Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO wären. Der Beschwerdeführerin fehlt es demzufolge auch hier an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 14.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Erstellung einer buchhalterischen Expertise (vgl. Beschwerde, S. 29). Wie der Einstellungsverfügung - nicht jedoch der Beschwerdeschrift selbst - zu entnehmen ist, wurde dieser Beweisantrag im Hinblick auf Art. 158 StGB gestellt (vgl. Einstellungsverfügung, E. 10). Mit Bezug auf die privaten Liegenschaften des Beschwerdegegners 1 und dem damit zusammenhängenden Vorwurf, dieser habe die entsprechenden Posten für die Buchhaltung zu spät angegeben, erweist sich der Beweisantrag als unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine buchhalterische Expertise an der Verneinung eines Schadens durch verspätete buchhalterische Erfassung etwas zu ändern vermöchte. Bezüglich der Baustellen C._____ und E._____ wurde festgehalten, dass beim Beschwerdegegner 1 eine Schädigungsabsicht nicht rechtsgenüglich nachweisbar ist (vgl. oben Erwägungen 8.3 und 9.3). Am Fehlen des subjektiven Tatbestandes vermag auch die Erstellung einer buchhalterischen Expertise nichts zu ändern. Mit Bezug auf das Projekt "J._____" ist auf die Beschwerde - mangels Begründung - nicht einzutreten (vgl. oben Erwägung 10), sodass sich erübrigt, über den Beweisantrag (Erstellung einer buchhalterischen Expertise) zu befinden. 14.2. In der Beschwerde wird sodann ein "Beweisantrag 2" (Beschwerde, S. 29) angeführt, wobei auf die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Meile an die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017 (StA act. 1.72) verwiesen wird. Ob dieser Verweis dem Begründungserfordernis gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO standhält, erscheint zwar fraglich, kann jedoch - wie aus den nachfolgenden Gründen ersichtlich wird - letztlich offengelassen werden (dazu eingehend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 2c). Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die Baustelle "E._____" (vgl. StA act. 1.72, S. 5 [Ziff. 2 der Begründung]). Hierzu soll der Bericht einer Fachperson ein-

25 / 29 geholt werden, welche sich zum Aufbau des Programms "F._____" der Firma G._____, O.3_____, äussere. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 unter anderem mit der Begründung ein, dass ihm diesbezüglich ein Schädigungsvorsatz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Diese Auffassung ist korrekt (vgl. oben Erwägung 9). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der beantragte Bericht einer Fachperson Aufschluss über sog. innere Tatsachen bezüglich des Beschwerdegegners 1 (Schädigungsabsicht) geben könnte. 14.3. Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Einvernahme von I._____ (Beschwerde, S. 30). Soweit es um eine allfällige Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zum Nachteil von I._____ geht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben Erwägung 6.2). Es erübrigt sich daher, über den Beweisantrag zu befinden. Sofern es um einen allfälligen Betrug zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Überweisung des Betrages von CHF 8'617.70 durch den Beschwerdegegner 1 auf sein Privatkonto bzw. Täuschung der Beschwerdeführerin mittels einer gefälschten Rechnung) geht, wird die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. In diesem Fall ist es jedoch an der Staatsanwaltschaft, über eine Einvernahme von I._____ zu befinden (vgl. hierzu oben Erwägung 6.3), zumal sich das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurückhaltung bei der Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 16 vom 19. Juli 2016, E. 6a m.w.H.). 14.4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Einvernahme von H._____, Architekt in O.2_____ (vgl. Beschwerde, S. 30). Wie der Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Meile an die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017 (StA act. 1.72 [S. 5 f.]) - nicht jedoch der Beschwerde selbst - zu entnehmen ist, bezieht sich der Beweisantrag auf die Offerte "B._____". Die in diesem Zusammenhang gegenüber den Beschwerdegegnern erhobenen Vorwürfe bilden indes nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung (vgl. oben Erwägung 4) und gehen damit auch über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Auf den Beweisantrag ist daher nicht weiter einzugehen. Insofern kann offen bleiben, ob es dem Begründungserfordernis gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genügt, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich vorbringt, aus der entsprechenden Einvernahme verspreche sie sich entscheidende Aussagen über die Vorgänge in der

26 / 29 Gesellschaft, welche zur Klärung der angezeigten Straftatbestände beitragen könnten. 15. Abschliessend gilt es das Folgende festzuhalten: Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 einerseits vor, er habe verschiedenen Kunden von ihr zu wenig in Rechnung gestellt, womit er sie (bewusst) geschädigt habe. Andererseits soll er bei diversen Kunden zu viel in Rechnung gestellt haben und damit diese (zugunsten der Beschwerdeführerin) geschädigt haben. Daraus erhellt, dass im von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Verhalten keine einheitliche Vorgehensweise zu erblicken ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einem bewussten bzw. geplanten deliktischen Vorgehen des Beschwerdegegners 1 ausgegangen werden kann. 16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, sofern darauf eingetreten wird. Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Wie ausgeführt (vgl. oben Erwägung 14.3), verzichtet das Kantonsgericht auf die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft und es wird dieser überlassen, auf welche Weise sie das Verfahren fortführen will. 17.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt lediglich, was die Einstellung bezüglich des Tatkomplexes "D._____" betrifft (vgl. oben Erwägung 6). In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten - welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden - zu vier Fünfteln, d.h. im Betrag von CHF 2'400.00, der Beschwerdeführerin zu auferlegen. Der verbleibende Anteil von CHF 600.00 geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 573), zu Lasten des Kantons Graubünden. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten werden aus dem von dieser erbrachten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3'000.00 bezogen. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht erstattet. 17.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3 m.w.H.). Im Rahmen

27 / 29 ihres Obsiegens von einem Fünftel ist die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzulegen. In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschriften erscheint ein zu vergütender Aufwand von 38 Stunden als angemessen. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung (KG act. B.1) beträgt der Stundenansatz CHF 250.00, was innerhalb des durch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) vorgegebenen Rahmens liegt und damit nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommen 3% Spesenpauschale sowie 7.7% MWSt., was einen Gesamtbetrag von CHF 10'538.45 ergibt. Entsprechend ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin ein Fünftel davon, mithin CHF 2'107.70, durch den Kanton Graubünden zu vergüten. 17.3. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2013 vom 26. Juni 2014, E. 4.2 m.w.H.). Im Umfang ihres Obsiegens sind die beiden Beschwerdegegner mithin durch die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 obsiegt - mit Ausnahme des Tatkomplexes "D._____" vollständig, sodass es sich rechtfertigt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm vier Fünftel der für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzulegen. In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschriften erscheint ein zu vergütender Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 HV mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.). Hinzu kommen 3% Spesenpauschale sowie 7.7% MWSt., was einen Gesamtbetrag von CHF 2'662.35 ergibt. Entsprechend seines Obsiegens von vier Fünfteln ist der Beschwerdegegner 1 durch die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'129.90 ausseramtlich zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 2 obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, da der Tatkomplex "D._____" ihn nicht betrifft. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist

28 / 29 die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzulegen. In Anbetracht der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschriften erscheint ein zu vergütender Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Der im Vergleich zum Beschwerdegegner 1 in geringerem Umfang zu entschädigende Aufwand rechtfertigt sich deshalb, weil der Beschwerdegegner 2 nur bezüglich einzelner Tatkomplexe eines strafbaren Verhaltens beschuldigt wurde. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist die Entschädigung - auch hier - auf Basis des gemäss Art. 3 Abs. 1 HV mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen. Hinzu kommen 3% Spesenpauschale sowie 7.7% MWSt., was einen Gesamtbetrag von CHF 1'597.40 entspricht. Der Beschwerdegegner 2 ist in diesem Umfang durch die Beschwerdeführerin ausseramtlich zu entschädigen.

29 / 29 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen in der Höhe von CHF 2'400.00 zu Lasten der X._____ und werden mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 verrechnet. Der verbleibende Anteil von CHF 600.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Der Restbetrag der Sicherheitsleistung von CHF 600.00 wird der X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren wird der X._____ eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2'107.70 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen, welche aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt wird. b) Die X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'129.90 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. c) Die X._____ hat Z._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'597.40 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK2 2018 8 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 29.07.2019 SK2 2018 8 — Swissrulings