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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.05.2019 SK2 2018 72

6 maggio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,617 parole·~28 min·2

Riassunto

falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Beschluss vom 6. Mai 2019 Referenz SK2 18 72 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur gegen Y._____ Gegenstand Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04. Dezember 2018, mitgeteilt am 06. Dezember 2018 (Proz. Nr. VV- 2017-2907) Mitteilung 08. Mai 2019

2 / 17 I. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 28. September 2018 reichte X._____ durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen Y._____ wegen Prozessbetruges, falschen Zeugnisses und Diebstahls ein (StA act. 3.01). Im Wesentlichen begründete er die Eingabe damit, dass Y._____ im Rahmen eines Zivilprozesses zwischen X._____ und A._____ als Zeuge falsch ausgesagt habe. Y._____ habe am 13. Juni 2017 vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wahrheitswidrig ausgesagt, dass er am 31. Juli 2012 in O.1_____ in der B._____ anwesend gewesen sei, als es zu einem Gespräch zwischen X._____ und A._____ gekommen sei. Anlässlich dieses Treffens habe X._____ Namenaktien der B._____ zu einem Verkaufspreis von CHF 10'000.00 an A._____ übergeben. X._____ selbst hält in seiner Eingabe vom 28. September 2018 fest, dass er am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ gewesen und es daher auch nicht zu diesem Treffen gekommen sei. Er könne belegen, dass er sich am 31. Juli 2012 weder mit A._____ noch mit Y._____ getroffen habe. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB (StA act. 1.5). Mit Rechtshilfegesuch vom 8. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft O.5_____ wurde die polizeiliche Befragung von Y._____ sowie eine Hausdurchsuchung bei ihm beantragt (StA act. 4.1 - 4.3). Die Oberstaatsanwaltschaft O.5_____ führte am 30. Januar 2018 eine polizeiliche Befragung durch. Y._____ hielt fest, dass er am 31. Juni 2012 am Treffen zwischen X._____ und A._____ in der B._____ in O.1_____ anwesend gewesen sei. Am Treffen sei ihm von A._____ das Original-Aktienzertifikat ausgehändigt worden, welches dieser anlässlich desselben Treffens von X._____ zum Preis von CHF 10'000.00 erhalten habe. Aufgrund seiner weiteren Aussage, keine Datenträger respektive keine Agenda, die er am 31. Juli 2012 benutzt habe, zu besitzen, wurde auf eine Hausdurchsuchung verzichtet (StA act. 4.5 - 4.6). C. Die Staatsanwaltschaft führte am 26. Juni 2018 eine Konfronteinvernahme durch, bei der Y._____ seine Aussage bestätigte, wonach er beim Treffen zwischen X._____ und A._____ anwesend gewesen sei, als es um die Übergabe der Namensaktien im Wert von CHF 10'000.00 ging. X._____ blieb ebenfalls bei seinen Aussagen, wonach er am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ gewesen sei und an keinem Treffen teilgenommen habe (StA act. 5.1). Am 25. September 2018 wurde A._____ als Auskunftsperson befragt (StA act. 5.3). Auch er sagte aus, dass es zu einem Treffen zwischen ihm und X._____ in O.1_____ gekommen sei und

3 / 17 Y._____ bei der Übergabe der Namensaktien im Büro anwesend gewesen sei. Er bestätigte ausserdem den Kaufpreis von CHF 10'000.00, den er X._____ bar bezahlt habe. D. Mit Parteimitteilung vom 27. September 2018 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem hielt sie fest, dass allfällige Beweisanträge innert einer Frist von 10 Tagen seit Erlass dieser Mitteilung einzureichen seien (StA act. 1.16). E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 stellte Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber die Beweisanträge, die Randdaten der Mobiltelefonnummer von X._____ bei der Swisscom einzuholen, einen Computerspezialisten mit der Abklärung zu beauftragen, ob der 6. Mai 2013, 17:22 Uhr das Errichtungs- und Abänderungsdatum für das Aktienregister sei, sowie den von Y._____ benutzten Computer der B._____ zu überprüfen. Im Wesentlichen führte er dazu begründend aus, dass so nachgewiesen werden könne, ob sich sein Mandant zum fraglichen Zeitpunkt in O.1_____ aufgehalten habe, und dass sich so die Ungereimtheiten in Bezug auf die Aussagen von Y._____ und A._____ aufklären liessen (StA act. 1.17). F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die rückwirkende Randdatenerhebung im vorliegenden Fall mittels der IMEI Nummer nur für die letzten sechs Monaten beantragt werden könne (Art. 273 Abs. 3 StPO). Der Antrag einen Computerspezialisten aufzubieten, wurde abgelehnt, weil nicht nachvollziehbar sei, wie ein Computerspezialist beurteilen solle, wie das Datum vom 6. Mai 2013, 17:22 Uhr auf dem Auszug des Aktienregisters zustande gekommen sei. Ausserdem habe Y._____ nicht ausgesagt, die Eintragung am 31. Juli 2012 getätigt zu haben, sondern zeitnah an das Treffen in Landquart. Der Antrag zur Überprüfung des Computers von Y._____ wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Antrag unerheblich sei, da Y._____ in der polizeilichen Einvernahme angegeben habe, dass er keine Datenträger mehr besitze, welche er am 31. Juli 2012 benutzt habe. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018, mitgeteilt am 6. Dezember 2018, stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Y._____ geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse zugewiesen. Eine Entschädigung wurde zufolge geringfügiger Aufwendungen nicht zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

4 / 17 H. Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Dezember 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er beantragte, was folgt: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden i.S. Y._____, betreffend falsches Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB, Pr./Proc. VV.2017.2907/TE vom 4. Dezember 2018, sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, das Strafverfahren gegen Y._____ wieder aufzunehmen und fortzuführen. 3. Der Beschwerdegegnerin seien im Sinne der nachfolgenden Ausführungen für die Strafuntersuchung Weisungen zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 teilte Y._____ mit, dass er an seinen früher getätigten Aussagen festhalte. K. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

5 / 17 1.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Sinne des Gesetzes ist unter anderem die Privatklägerschaft (vgl. Art. 104 lit. b StPO). Privatklägerin ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Abs. 2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 20 zu Art. 115 [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Der Beschwerdeführer liess am 28. September 2018 eine Strafanzeige (StA act. 3.1) gegen Y._____ wegen Prozessbetruges, falschen Zeugnisses und Diebstahls einreichen und konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger im Strafnicht aber im Zivilpunkt. X._____ ist somit als Strafkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Da sich die von ihm am 18. Dezember 2018 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvor-aussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie die Erteilung von Anweisungen an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fortführung des Verfahrens. 2.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Y._____ mit der Begründung ein, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei, dass letzterer sich am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ befunden habe. Die eingereichten Belege (Einzahlung am Postschalter O.2_____ sowie der Bargeldbezug in O.3_____) könnten nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer selber die Vorgänge getätigt habe. Es sei genauso gut möglich, dass eine Drittperson die Einzahlung und den Barbezug vorgenommen habe. Ausserdem sei die Bezahlung der Rechnung im "B._____" am _____ in O.4_____ nur zwei Minuten vor dem angeblichen Bargeldbezug bei der 500 Meter entfernten UBS an der Poststrasse 1 in O.4_____ erfolgt. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu Fuss unterwegs gewesen und gesundheitlich angeschlagen sei, sei es un-

6 / 17 wahrscheinlich, dass er diese Distanz in so kurzer Zeit zurückgelegt habe. Bezüglich des Datums der Eintragung ins Aktienregister argumentierte die Staatsanwaltschaft, es sei nicht belegt, dass es sich beim 6. Mai 2013 um das Errichtungsoder Abänderungsdatum handle, da es sich genauso gut um das Ausdrucksdatum handeln könne. Auf dem von A._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingereichten Exemplar, bei welchem es sich um eine Kopie des Originals handle, sei kein Datum ersichtlich. Vor diesem Hintergrund scheine in Würdigung sämtlicher Umstände die Möglichkeit einer Verurteilung als unwahrscheinlich oder jedenfalls als deutlich geringer als ein Freispruch, weshalb das Verfahren einzustellen sei (StA act. 1.21). 2.2. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Staatsanwaltschaft ignoriere den Umstand, dass er in der Lage sei, den seltenen Negativbeweis zu erbringen, dass er am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ anwesend gewesen sei. Dafür lägen nicht nur Beweise in Form der erforderlichen Belege vor, sondern auch seine Aussage. Ausserdem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, diesbezüglich den Zeugen C._____ zu befragen. Dieser könne bezeugen, dass die fragliche Konsumation im Restaurant am Lindenquai in O.4_____ erfolgt sei. Da er über die Tätigkeiten und die geldmässigen Bewegungen des Beschwerdeführers informiert sei, hätte er auch bezeugen können, ob eine Kaufpreiszahlung für die Namenaktien eingegangen sei. Bezüglich der Zeiterfassung von Konsumation und Bankomatbezug hält der Beschwerdeführer fest, dass die Zeitangabe auf dem Kassenzettel nebensächlich sei und nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob diese tatsächlich zutreffe. Es sei daher willkürlich, den klaren Belegen die Beweiskraft aufgrund einer nicht belegten Zeitdifferenz abzusprechen. Des Weiteren seien die Aussagen von Y._____ widersprüchlich. So habe sich Y._____ an der Befragung durch den Präsidenten des Regionalgerichts Engadina Bassa/Val Müstair anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2017 dahingehend geäussert, dass er das Datum vom 31. Juli 2017 "natürlich nachgeschaut habe" (StA act. 3.08). Anlässlich der polizeilichen Befragung in O.5_____ habe er zu Protokoll gegeben, er habe das Treffen in O.1_____ nicht aufgezeichnet und am Konfront mit dem Beschwerdeführer vom 26. Juni 2018 vor der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, er habe abgeklärt, wo er am 31. Juli 2012 gewesen sei und habe bestätigt, keine Agenda geführt zu haben (StA act. 5.01). Weitere Aussagen von Y._____ betreffend Kaufpreiszahlung würden auch im Widerspruch zu den Äusserungen des damaligen Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, Peter Künzli, stehen, wonach A._____ für die Akten CHF 120'000.00 bezahlt habe (StA act. 5.27). Widersprüche ergäben sich zudem zwischen den Aussagen von Y._____ und A._____ als Auskunftsperson im Strafverfahren bezüglich des Inhaltes der E-Mail von A._____ vom 6. Mai

7 / 17 2013 (StA act. 1.20). Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf die Widersprüche, die sich aus dem Aktienkaufvertrag ergeben hätten, eingegangen sei. So falle auf, dass das Aktienzertifikat nicht indossiert, kein Kaufpreis festgehalten und die spätere Übertragung der Aktien vorbehalten worden sei, weshalb offensichtlich sei, dass das Aktienzertifikat an der Besprechung vom 31. Juli 2012 nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Verdachtsmomente sei deshalb dem Anklagegrundsatz "in dubio pro duriore" Folge zu leisten. 2.3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen können (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht einen objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist auch beim Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen und den Entlastungsbeweisen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB anwendbar (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 319 StPO). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO).

8 / 17 3.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich des falschen Zeugnisses strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum, sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2 S. 326). Strafbar macht sich nur, wer zur Sache falsch aussagt. Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhaltes zusammenhängt, der Gegenstand des Verfahrens ist. Falsche Aussagen zur Sache, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, sind strafbar, werden aber mit einer geringeren Strafe bedroht (Art. 307 Abs. 3 StGB). Unerheblich sind Äusserungen über Tatsachen, die für die konkrete richterliche Entscheidung nicht von Bedeutung sind (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers a.a.O., Art. 307 N 9 f.). 3.2. In seiner Rechtsschrift vom 17. Dezember 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft ignoriere den Umstand, dass er den seltenen Negativbeweis zu erbringen vermöge, am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass sie für eine Bestrafung beziehungsweise für eine Anklageerhebung nicht den Nachweis erbringen müsse, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ aufgehalten habe, sondern dass der Beschuldigte am 13. Juni 2017 beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in Sent eine Falschaussage gemacht habe. Des Weiteren seien die zu den Akten gegebenen Unterlagen nicht geeignet den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer sich am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ aufgehalten habe. 3.3. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft darin Recht zu geben, dass sie den Nachweis einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB zu erbringen hat und nicht jenen, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, mit dem von ihm erbrachten Negativbeweis sei eine Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB bewiesen. Diese Argumentation des Beschwerdeführers greift, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (Erwägung 4), zu kurz. Vorerst ist indessen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der von ihm aufgeführte Negativbeweis überhaupt gelingt.

9 / 17 3.4. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er aufgrund gesundheitlicher Probleme am 30. Juli 2012 die Praxis von Dr. med. M.P.H. Barbara Hochstrasser, Chefärztin Privatklinik Meiringen, Hasliberg Hohfluh, aufgesucht. Anschliessend sei er spät am Abend mit der Bahn nach O.3_____ zurückgekehrt, wo er bei seiner Mutter übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er um ca. 8.30 Uhr aufgestanden und um 9.30 Uhr mit der RhB von O.3_____ an seinen Wohnsitz nach O.2_____ gefahren, wo er sein Postfach geleert habe. Um 11:00 Uhr habe er eine Einzahlung für das von seiner geschiedenen Frau gefahrene Fahrzeug am Postschalter in O.2_____ getätigt. Um 15:13 Uhr sei am Bancomat in O.3_____ ein Bargeldbezug erfolgt. Danach sei der Beschwerdeführer mit der Bahn nach O.4_____ gefahren und habe sich im "B._____" am _____ um 19:35 Uhr zusammen mit einer weiteren Person verpflegt. Um 19:37 Uhr sei schliesslich ein weiterer Barbezug bei der UBS AG in O.4_____ erfolgt. Da er seit November 2010 an einer schweren chronischen Borreliose leide und zu 84% invalid sei, dürfe er kein Motorfahrzeug mehr lenken. Eine Reise nach O.1_____ wäre für ihn somit nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen. Aufgrund der eingereichten Belege sei es deshalb unmöglich, dass er sich am 31. Juli 2012 zur Tageszeit in O.1_____ aufgehalten habe. 3.5. Der Beschwerdeführer möchte mittels chronologischer Aufzählung seines Tagesablaufes aufzeigen, dass es ihm objektiv nicht möglich gewesen sei, sich am 31. Juli 2012 in O.1_____ aufgehalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2018 richtigerweise entgegen, dass sehr wohl die Möglichkeit bestehe, dass sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 in O.1_____ aufgehalten habe. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer selbst und nicht eine Drittperson die Einzahlungen in O.2_____ sowie den Bargeldbezug in O.3_____ tätigte. Ausserdem kommt für den Beschwerdeführer belastend hinzu, dass die Bezahlung der Rechnung im "B._____" am _____ in O.4_____ nur zwei Minuten vor dem Bargeldbezug bei der 500 Meter entfernten UBS an der Poststrasse 1 in O.4____ erfolgte. Da der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, erscheint es als unwahrscheinlich, dass dieser die erwähnte Strecke innert dem angegebenen Zeitraum zurücklegte. Hierzu hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift vom 17. Dezember 2018 fest, dass es zwar zutreffe, dass der Beleg der Konsumation die Zeitangabe 19:35 Uhr aufweise. Die Zeiterfassungen von Konsumation und Bankomatbezug in O.4_____ seien aber ein untaugliches Element, da keine Gewähr bestehe, dass die Zeitangaben auf den Belegen genau zutreffen würden. Die Staatsanwaltschaft habe nicht überprüft, ob diese auf die Minute zutreffen würden. Es gehe bei den 500 Meter zwi-

10 / 17 schen Lindenquai und Poststrasse ausserdem lediglich um drei bis vier Minuten, welche mehr benötigt würden, weshalb es willkürlich sei, den klaren Belegen die Beweiskraft aufgrund einer nicht belegten Zeitdifferenz abzusprechen. Hierzu ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass kein Hinweis vorliegt, dass die auf den Belegen aufgeführte Uhrzeit falsch sein könnte. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Uhrzeit nicht korrekt vermerkt wäre, würde dies die Beweiskraft der Belege generell in Frage stellen. Selbst wenn aber auf die Belege abgestellt würde, hätte der Beschwerdeführer während des restlichen Tages genügend Zeit gehabt, um nach O.1_____ und wieder zurück nach C zu gelangen und pünktlich beim Treffen im "B._____" zu sein. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizufügen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er selbst aus gesundheitlichen Gründen kein Motorfahrzeug mehr lenken kann – keineswegs auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war. Er hätte ohne Weiteres mit dem Taxi oder von einer Drittperson chauffiert nach O.1_____ gelangen können. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte in der Einvernahme nicht auf eine bestimmte Tageszeit festlegen konnte, zu der das fragliche Treffen stattgefunden haben soll. 3.6. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, dass die Staatsanwaltschaft den Zeugen C._____ nicht einvernommen habe. C._____ könne Aussagen über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers machen. Es seien ihm sämtliche geldmässigen Bewegungen bekannt, da er die Buchführung des Beschwerdeführers geführt habe. Demzufolge könne er bezeugen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Konsumation im "B._____" getätigt habe und ob die Kaufpreiszahlung für die Namensaktien geleistet worden sei. Zwar hatte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unter der Rubrik Beweise C._____ als Zeugen aufgeführt, jedoch erwähnte er in der Begründung selber nicht, dass er sich am 31. Juli 2012 zusammen mit C._____ in O.4_____ im "B._____" aufgehalten habe. So ist der Strafanzeige nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer […] "am _____ um 19.35 Uhr zusammen mit einer weiteren Person Getränke und Zwischenverpflegung" konsumiert habe. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass es sich bei der "weiteren Person" um den Zeugen C._____ handeln soll. Ausserdem muss der Zeuge den Beweis erbringen, dass die Aussagen des Beschuldigten vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair falsch waren. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht überzeugend darzulegen, inwiefern die Aussagen von C._____ über die

11 / 17 Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers für den Nachweis einer Falschaussage von Relevanz sein könnten. 3.7. So ist insgesamt aufgrund der gegebenen Beweislage keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag in O.1_____ befand. Dies selbst dann, wenn die beigelegten Bankbezüge, Einzahlungen und Konsumation von ihm selbst stammen, was wie bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, nicht rechtsgenügend bewiesen ist. 4. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ war und ihm der behauptete Negativbeweis gelingen würde, so könnte damit nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte eine Falschaussage i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StGB begangen hätte. Der Beschwerdeführer zitierte in seiner Strafanzeige vom 28. September 2017 (StA act. 3.1) die Fragen sowie die dazugehörenden Antworten aus der Zeugeneinvernahme des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair mit wenigen Ausnahmen vollständig. Nicht wiedergegeben hat er die Frage 2 und dessen Antwort. Diese lauten: "Weshalb weiss der Zeuge, dass er an diesem Datum dort anwesend war? Ich bin vom 1. März 2011 eigentlich immer zwei bis drei Tage in der Woche in O.1_____ gewesen. Und der 31., das habe ich natürlich nachgeschaut, wo ich gewusst habe um was es geht – das weiss ich heute auch nicht mehr, ob ich dort gewesen bin – aber das war ein Dienstag, und ich bin immer Dienstag, Mittwoch, manchmal auch Donnerstag dort gewesen." Diese Aussage des Beschuldigten ist von wesentlicher Bedeutung, da sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass der Beschuldigte sich nicht von selbst an das genaue Datum des Treffens zu erinnern vermochte, sondern dieses anhand von Hilfsmitteln rekonstruierte. Damit legte er offen, dass er sich nicht mit letzter Sicherheit an das Datum erinnern konnte, und seine Angabe mit einer gewissen Unsicherheit behaftet war. Der Beschuldigte bestätigte dies sodann anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei O.5_____ (StA act. 4.6) und der Staatsanwaltschaft (StA act. 5.1). Bei der Konfronteinvernahme vom 26. Juni 2018 wurde Y._____ gefragt, ob er mit Sicherheit sagen könne, dass das Treffen am 31. Juli 2012 stattgefunden habe. Daraufhin hat Y._____ geantwortet, er habe dazu bereits Aussagen gemacht. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich um den 31. Juli 2012 handle, habe er abgeklärt, wo er gewesen sei. Es sei ein Dienstag gewesen und er sei immer zwei bis drei Tage pro Woche in O.1_____ gewesen, praktisch immer am Dienstag und Mittwoch. Je nach Arbeitsaufwand sei es auch mal ein Tag länger gewesen. Aus-

12 / 17 serdem wurde er an dieser Einvernahme gefragt, ob es auch möglich gewesen wäre, dass er an diesem Dienstag ausnahmsweise nicht in der Klinik O.1_____ gewesen sei. Der Beschuldigte antwortete, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, praktisch jedoch fast unmöglich, da er immer am Dienstag und am Mittwoch dort gewesen sei. Er wisse auch, dass er am 31. Juli 2012 nicht in den Ferien gewesen sei (StA act. 5.1 Frage 4 und 6). Auch diese beiden Aussagen belegen, dass der Beschuldigte das fragliche Datum nicht mit letzter Sicherheit bestätigte. Anhand des vom Beschwerdeführer angeführten Negativbeweises, wonach er sich am 31. Juli 2012 nicht in O.1_____ aufgehalten habe, kann unter diesen Umständen kein rechtsgenügender Beweis einer Falschaussage abgeleitet werden, selbst wenn dieser gelingen würde (vgl. dazu E. 3). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Aktienkaufvertag an einem anderen Datum, als dem 31. Juli 2012 unterzeichnet wurde und bei der Datierung des Vertrages ein Fehler unterlaufen ist. Damit kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Falschaussage nachgewiesen werden. 5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Aussagen von Y._____ bezüglich der zeitlichen Einordnung des Treffens zwischen A._____ und dem Beschwerdeführer widersprüchlich seien. So habe er an der Befragung beim Regionalgericht Engiadina Bassa /Val Müstair zur Frage nach dem Datum (31. Juli 2012) ausgesagt, "…das habe ich natürlich nachgeschaut" (vgl. dazu die vollständige Frage und Antwort in Erwägung 4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung in O.5_____ habe der Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben, er habe das Treffen in O.1_____ nicht aufgezeichnet. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 26. Juni 2018 vor der Staatsanwaltschaft Graubünden habe er gesagt, er habe abgeklärt, wo er am 31. Juli 2012 gewesen sei und anschliessend habe er bestätigt, keine Agenda geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung hierzu fest, dass der Beschwerdeführer die Aussagen von Y._____ falsch interpretiere und deshalb zu einem nicht nachvollziehbaren Schluss komme. Der Beschuldigte habe an mehreren Einvernahmen kongruent ausgeführt, dass er sich in diesem Zeitraum nicht die ganze Woche in O.1_____ aufgehalten habe, sondern überwiegend am Dienstag und Mittwoch (StA act. 4.6, Frage 13 sowie 5.1, Frage 4). Wenn viel Arbeit angestanden sei, sei er auch manchmal an einem Donnerstag in O.1_____ gewesen (StA act. 3.8, Frage 2). Die Aussage «…das habe ich natürlich nachgeschaut» habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen bei der Polizei in O.5_____ sowie bei der Staatsanwaltschaft Graubünden präzisiert (StA act. 4.6, Frage 13 sowie 5.1, Frage 5). Er habe stringent erläutert, dass er mit seiner Aussage gemeint habe, er habe in einem Kalender nachgeschaut, um was für einen Wochentag es sich beim 31. Juli 2012 ge-

13 / 17 handelt habe. Auch in diesem Punkt ist der Staatsanwaltschaft zu folgen. Aus der Antwort des Beschuldigten ist klar ersichtlich, dass er eben nicht, wie vom Beschwerdeführer unterstellt, in seiner Agenda nachgeschaut habe, ob er am 31. Juli 2012 eine Besprechung mit A._____ und dem Beschwerdeführer eingetragen habe, sondern lediglich, um was für einen Wochentag es sich dabei gehandelt habe. Die Aussagen von Y._____ fallen dementsprechend auch in diesem Punkt konsistent und widerspruchsfrei aus. 6. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein E-Mail ein, welche D._____, damaliger Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG, dem Beschwerdeführer zugestellt hatte. Er stellte den Antrag, D._____ als Zeugen zu befragen, da dieser in der E-Mail festhalte, es sei ihm von A._____ mitgeteilt worden, dass er die 5% Aktienanteile von A._____ für CHF 120'000.00 gekauft habe. Gemäss dem Beschwerdeführer soll dies ein weiterer Hinweis sein, dass die Angaben des Beschuldigten als Zeuge im Zivilprozess und die Aussagen von A._____ als Auskunftsperson im Strafverfahren unzutreffend seien. Hierzu ist festzuhalten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers einen Tag nach Erlass der Einstellungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft einging, weshalb bereits unter diesem Aspekt der Beweisantrag abgewiesen werden musste. Abgesehen davon wäre der Beweisantrag unerheblich, da D._____ bei der Besprechung vom 31. Juli 2012 nicht anwesend war und keine Aussagen dazu machen kann, ob die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Juni 2017 wahrheitsgemäss ausfielen oder nicht. Ausserdem klärte die Staatsanwaltschaft die Erwähnung des Kaufpreises von CHF 120'000.00 in der E-Mail von D._____ in der Einvernahme vom 25. September 2018 bei der A._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Zeugen die Frage, weshalb D._____ den Kaufpreis der 10 Namensaktien auf CHF 120'000.00 beziffert habe. A._____ führte aus, dass er die Zahl nicht bestätigen könne. Im Verwaltungsrat jedoch sei besprochen worden, dass zu den CHF 10'000.00 noch Darlehen hinzukommen würden, weshalb Herr Küenzi womöglich im E-Mail die CHF 120'000.00 erwähne (vgl. StA act. 5.3 Frage 17). Ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und A._____ lässt sich somit auch unter diesem Aspekt nicht feststellen. 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich auch ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und A._____ als Auskunftsperson zum Inhalt der E-Mail von A._____ vom 6. Mai 2013 ergebe. In der Beschwerde verweist er auf sein Schreiben vom 19. November 2018 an die Staatsanwaltschaft, in welchem er ausführt, aus der E-Mail gehe hervor, dass A._____

14 / 17 für die 5% Namensaktien der B._____ AG einen "hohen Betrag" bezahlt haben soll. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu den Depositionen des Beschuldigten. Gemäss Art. 396 StPO ist eine Beschwerde zu begründen. Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Dabei hat er genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, und eine blosse Darstellung seiner eigenen Ansichten genügt den Substanzierungsanforderungen nicht. Ebenso wenig genügen Verweise auf Eingaben vor Vorinstanz (Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 385 StPO; vgl. zum Ganzen auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1474 zu Art. 385 StPO; Pra96 [2007] Nr. 129, S. 895 ff. = BGE 133 IV 119; BGE 138 I 97 ff., E. 4.1.4; Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2011, SK2 11 15, E.2). In der Beschwerde wurde der geltend gemachte Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschuldigten und A._____ zum Inhalt der E-Mail nicht näher konkretisiert. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin zwischen den Aussagen der beiden Personen ein Widerspruch bestehen soll, weshalb in diesem Punkt die Begründungsanforderung nicht erfüllt ist und damit nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft die Widersprüche, die sich aus dem Aktienkaufvertrag ergäben, nicht gewürdigt habe. Es falle auf, dass das Aktienzertifikat nicht indossiert, kein Kaufpreis festgehalten und die spätere Übertragung der Aktien vorbehalten worden sei, weshalb offensichtlich sei, dass das Aktienzertifikat an der Besprechung vom 31. Juli 2012 nicht vorgelegen sei. In diesem Zusammenhang sei auch das Datum vom 6. Mai 2013 interessant, da es sich sowohl im Aktienregister als auch in der E-Mail von A._____ und dem Beschwerdeführer finden lasse. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, beim 6. Mai 2013 handle es sich um das Errichtungs- oder Abänderungsdatum des Aktienkaufes, an dem die Eintragung vom Beschuldigten vorgenommen worden sei, ist nicht bewiesen. So hält die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht fest, dass es sich dabei

15 / 17 genauso gut um das Ausdrucksdatum handeln könne. Im Exemplar, welches A._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eingereicht habe, sei kein Datum ersichtlich (vgl. StA act. 5.4). Dabei handle es sich gemäss Aussage von A._____ um eine Kopie des Originals, welches er vom Beschuldigten erhalten habe (StA act. 5.3 Frage 10). Weiter thematisiert die Staatsanwaltschaft die Umstände des Aktienkaufvertrages im Rahmen der Befragungen ausführlich (vgl. StA act. 5.1 Frage 16, act. 5.3 Frage 10 und Ergänzungsfrage 12 f.). A._____ äusserte sich zudem auf die entsprechende Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers zum Verhältnis des Kaufpreises für die Aktien zu deren innerem Wert und erläuterte die Rahmenbedingungen des Kaufes. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass, sich in der Einstellungsverfügung vertieft mit der Höhe des Kaufpreises für die Aktien bzw. mit deren innerem Wert auseinanderzusetzen, zumal dies in keinem direkten Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf der Falschaussage vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa /Val Müstair stand. 9. Angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses und aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorinstanz keine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vorgeworfen werden. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO ist daher zu bestätigen. 10. Da es bei der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, braucht auf die vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft betreffend die Fortführung des Strafverfahrens nicht weiter eingegangen zu werden. 11. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, dem Beschwerdegegner jedoch keine Entschädigung zugesprochen. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei dieser Kostenregelung. 12. Schliesslich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist vorliegendenfalls mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Demzufolge sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 erhoben. In casu erscheint eine Gebühr von CHF 2'000.00 als angemessen.

16 / 17 13. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist abzusehen, zumal dieser auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2018 72 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.05.2019 SK2 2018 72 — Swissrulings