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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.12.2018 SK2 2018 66

13 dicembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,155 parole·~6 min·3

Riassunto

mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 aAbs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Ref.: Chur, 13. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 66 14. Dezember 2018 (Mit Urteil 6B_117/2019 vom 18. Februar 2019 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A._____, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Oktober 2018, mitgeteilt am 19. Oktober 2018, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4 aAbs. 1 lit. b VRV i.V.m.Art. 90 Abs. 1 SVG,

2 / 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Fax-Beschwerden vom 31. Oktober 2018, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 31. Oktober 2018, welche diese am 14. November 2018 dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelt hat, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Strafbefehl vom 21. Juni 2018, mitgeteilt am 28. Juni 2018, wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach und sie mit einer Busse von CHF 160.00 bestrafte (act. 10 StA), – dass X._____ gegen den Strafbefehl am 19. Juli 2018 (Poststempel Deutsche Post), bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 23. Juli 2018 eingegangen, Einsprache erhob (act. 11 StA), – dass sie darin bekannt gab, dass A._____ den Personenwagen anlässlich der ihr vorgehaltenen Verkehrsregelnverletzungen fuhr, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mit Strafbefehl vom 27. Juli 2018, mitgeteilt am 03. August 2018, wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig sprach und ihn mit einer Busse von CHF 160.00 bestrafte (act. 12 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Parteimitteilung vom 6. September 2018 mitteilte, dass die gegen Sie geführte Strafuntersuchung abgeschlossen sei und dass der Erlass einer Einstellungsverfügung nach Art. 319 ff. StPO mit Kostenauflage nach Art. 417 StPO wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt werde (act. 13 StA), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Einstellungsverfügung vom 15. Oktober 2018, mitgeteilt am 19. Oktober 2018, das Strafverfahren gegen X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG einstellte und ihr die Verfahrenskosten von CHF 335.00 auferlegte,

3 / 6 – dass eine Entschädigung nicht zugesprochen wurde, – dass die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 zugestellt wurde, – dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden per Fax Beschwerde gegen die Busse von CHF 160.00 erheben liess, welche gemäss Begründung im Betrag von CHF 335.00 enthalten sei, sowie gegen die Untersuchungsgebühr, welche ihr nicht auferlegt werden könne, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und ihr kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eingaben der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelte (act. D.1), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 16. November 2018 A._____ darauf hinwies, dass dieser die Beschwerde in eigenem Namen verfasst habe, die Grundlage der Erhebung der Verfahrenskosten der angefochtenen Einstellungsverfügung zu entnehmen sei und ihn zusätzlich auf den Gerichtsgebührenrahmen im Beschwerdeverfahren in Strafverfahren aufmerksam machte und gleichzeitig festhielt, dass ein Rückzug der Beschwerde zur Abschreibung derselben ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin führen würde, – dass A._____ mit Antwort vom 3. Dezember 2018 bestätigte, X._____ zu vertreten, weiter den Erhalt der Schreiben gemäss Erwägung 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung bestreitet und ausführt, dass die Beschwerde sich gegen die der Einstellungsverfügung beigelegten Kostenrechnung, welche neben der Untersuchungsgebühr von CHF 175.00 eine Busse in der Höhe von CHF 160.00 enthalte, richte, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO), – dass massgebend für den Beginn der Frist die Zustellung des begründeten Entscheids ist (Art. 384 lit. b StPO),

4 / 6 – dass die Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen ist, – dass eine Rechtsmittelbelehrung das zulässige Rechtsmittel zu nennen und anzugeben hat, bei welcher Instanz und innert welcher Frist dieses zu erheben ist, – dass in der Rechtsmittelbelehrung gemäss Einstellungsverfügung (act. 14 StA) insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist, – dass eine Faxeingabe dem Schriftlichkeitserfordernis nicht genügt und demzufolge auch nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2), – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nicht verpflichtet war, in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass eine Faxeingabe dem Schriftlichkeitserfordernis nicht genügen würde und demzufolge auch nicht fristwahrend sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2), – dass abgesehen von den Fax-Eingaben vom 31. Oktober 2018 keine den Anforderungen der Schriftlichkeit genügenden Eingaben gegen die hier gegenständliche Einstellungsverfügung erhoben worden sind, – dass somit auf die Fax-Eingaben, welche eine Einheit bilden, da ergänzend abgefasst, und entsprechend gemeinsam/einheitlich beurteilt werden, vom 31. Oktober 2018 nicht eingetreten werden kann, – dass bei dieser Erkenntnis auf die materiellen Vorbringen nicht einzutreten ist, – dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen die Anforderungen an die Schriftlichkeit act. 12 StA hat entnehmen können, welches ja gegen ihn als beschuldigte Person erlassen wurde, – dass angesichts der Tatsache, dass es bei den in der Einstellungsverfügung gegenständlichen Verkehrsregelnverletzungen um Übertretungen handelt (Art. 103 StGB), beurteilt der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 395 lit. a StPO),

5 / 6 – dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

6 / 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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