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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.11.2018 SK2 2018 60

28 novembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,089 parole·~10 min·3

Riassunto

Diebstahl | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Ref.: Chur, 28. November 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 60 03. Dezember 2018 (Mit Urteil 6B_1305/2018 vom 11. Februar 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Kollegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Oktober 2018, mitgeteilt am 8. Oktober 2018, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . _____ , Beschwerdegegnerin, betreffend Diebstahl, hat sich ergeben:

2 / 8 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben datiert vom 20. August 2018 reichte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend StA) Strafanzeige gegen die Y._____ ein. Er erklärte darin, dass er mittels E-Banking dem Kanton Graubünden CHF 40.00 für die Begleichung einer Parkbusse überweisen wollte. Durch einen Systemfehler bei der UBS sei dieser Auftrag jedoch als Dauerauftrag erfasst worden, sodass während eines halben Jahres der Betrag von CHF 40.00 monatlich überwiesen worden sei. Da die Finanzverwaltung die irrtümlich geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückgegeben und zweckentfremdet habe, sei ihr Verhalten "höchst illegal" und stelle einen Amtsmissbrauch und einen Betrug dar. B. In ihrer Stellungnahme vom 19. September 2018 führte die Y._____ aus, dass gegen X._____ Verlustscheine von mehr als CHF 15'000.00 vorlägen und die überschüssigen Zahlungen deshalb mit den bestehenden Forderungen gegenüber X._____ verrechnet worden seien. C. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 08. Oktober 2018 die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Begründend führte sie aus, dass der beschriebene Sachverhalt unter keinen der in Betracht kommenden Straftatbestände (Diebstahl, Betrug, Amtsmissbrauch, unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten) falle. D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen. E. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 verwies die Y._____ auf ihr Schreiben vom 19. September 2018 an die Staatsanwaltschaft und teilte gleichzeitig mit, dass sie an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nichts hinzuzufügen hätte. F. In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

3 / 8 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schriftlichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids. 1.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 08. Oktober 2018 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt (act. B.1), wonach die Beschwerde mit Poststempel vom 11. Oktober 2018 (act. A.1) fristgerecht erfolgte. 1.3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In der Erklärung (Konstituierung) kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab des Staatsanwalts, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei im Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses wird entweder durch Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls beendet. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise

4 / 8 weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Patrick Guidon, Beschwerde], N 280 ff.). 1.4. Vorliegend ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige fraglich, ob er sich mit genügender Klarheit als Privatkläger konstituiert hatte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz es offenbar aufgrund des Verfahrensstadiums unterlassen hat, den Beschwerdeführer auf das Konstituierungsrecht hinzuweisen. Jedenfalls ist ein solcher Hinweis den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer könnte sich somit immer noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtsgültig konstituieren (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, a.a.O., N 12a zu Art. 118 StPO). Dasselbe gilt auch für einen allfälligen Strafantrag, welcher bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzungen darstellt. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, dass ohnehin kein Straftatbestand erfüllt sei, hat sie es auch unterlassen nachzufragen, ob die potentiell geschädigte Person einen Strafantrag stellen wolle (vgl. Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2017, S. 256). Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist  jedenfalls unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt  davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest als Strafkläger rechtsgenügend konstituiert hat, womit die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 1.5. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Straf-

5 / 8 behörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9b f. zu Art. 396 StGB). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9c zu Art. 396 StPO). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6 Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO).

6 / 8 1.6. Aus den wenigen Zeilen der einseitigen Beschwerdeschrift lassen sich nur wenige Aussagen entnehmen (act. A.1). Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Staatsanwaltschaft – unabhängig davon, ob er Verlustscheine hätte – sich an das Recht halten müsse. Worin er damit etwa eine eigentliche Rechtsverletzung der Staatsanwaltschaft sieht, geht daraus nicht hervor. Indem er sich für seine Schulden entschuldigt und diese damit begründet, dass er unschuldig inhaftiert gewesen sei, bezieht er sich nicht einmal auf die angefochtene Verfügung. Daran ändern auch seine Vorwürfe an die Behörden nichts. Den Hinweis auf einen Systemfehler der Bank lassen auch nicht erkennen, inwiefern die Staatsanwaltschaft Recht verletzt hat oder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig angewendet hat. Schliesslich weist er auf seine finanzielle Lage hin und auf den Umstand, dass er die überschüssigen Beträge nicht freiwillig dem Kanton überwiesen habe. Auch diese Rügen wiederholen nur seine Standpunkte in der Strafanzeige. 1.7. Wenn vorliegend schon ein eigentliches Rechtsbegehren nicht aus der Rechtsschrift hervorgeht und nur mit viel Vorstellungskraft erahnt werden muss, sind erst recht die Begründungsanforderungen selbst für einen juristischen Laien bei Weitem nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer unterlässt es insbesondere, sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auch nur Ansatzweise auseinanderzusetzen. In Anbetracht der erwähnten Anforderungen an die Begründung sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung darauf hingewiesen wurde, die Beschwerde sei "schriftlich und begründet" einzureichen (act. B.1 S. 4), erübrigt sich eine Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO. Der Sinn und Zweck von Art. 385 Abs. 2 StPO liegt nämlich nicht darin, die Beschwerdefrist zu verlängern. Die Nachfristansetzung dient vielmehr dazu, eine Verbessrungsmöglichkeit zu schaffen für Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, weil es ein Leichtes wäre, diese entsprechend zu verbessern. Genannt wird in der Lehre in etwa das Nachreichen einer Vollmacht oder einer Unterschrift (Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 385 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Da vorliegend die gesamte Begründung nachgeliefert werden müsste, erübrigt sich eine Nachfristsetzung. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

7 / 8 [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV), welche sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 172ter i.V.m. Art. 103 StGB ergäbe. 3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) grundsätzlich in einem Betrag zwischen CHF 1'000.00.00 und CHF 5'000.00 erhoben. Da es sich vorliegend jedoch um eine Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG handelt, wird die Gerichtsgebühr gemäss Art. 10 Abs. 1 VGS auf CHF 300.00 herabgesetzt, wodurch der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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