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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.10.2018 SK2 2018 53

1 ottobre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,237 parole·~21 min·3

Riassunto

Verlängerung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Ref.: Chur, 1. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 53 01. Oktober 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 10. September 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren, hat sich ergeben:

2 / 13 I. Sachverhalt A. X._____ wird verdächtigt, als Gehilfe oder Mittäter an einem Betrug zum Nachteil von A._____ beteiligt gewesen zu sein. A._____ soll mehrmals von einer Person mit hochdeutschem Dialekt, welche sich als Oberkommissar des Bundeskriminalamtes O.1_____ ausgegeben habe, telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sein, ihre Wertschriften so rasch wie möglich zu verkaufen und in Gold zu tauschen, da man hinter ihrem Geld her sei. Als A._____ dieser Anweisung Folge geleistet habe, soll ihr telefonisch mitgeteilt worden sein, dass das Gold wohl gefälscht sei und es bei ihr für eine Analyse abgeholt werde. X._____ ist geständig, das Gold im Wert von CHF 200'000.00 am 14. Juni 2018 bei A._____ abgeholt zu haben, um es gegen ein Entgelt von € 10'000.00 bis € 15'000.00 an einen unbekannten Empfänger auszuliefern. B. Am 15. Juni 2018 wurde das Fahrzeug von X._____ am Grenzübergang O.2_____ angehalten und kontrolliert. Dabei wurden im Auto 20 versteckte Goldbarren zu je 250 g sowie Name und Adressangaben von A._____ gefunden. In der Folge wurde X._____ von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden an, X._____ bis längstens am 14. September 2018 in Untersuchungshaft zu nehmen. Als Haftgrund wurde Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. C. Am 9. Juli 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft ein von X._____ eingereichtes Gesuch um Haftentlassung ab und leitete es gestützt auf Art. 228 Abs. 2 StPO mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weiter. Nachdem X._____ Gelegenheit eingeräumt wurde, eine Replik einzureichen, wies der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts das Gesuch mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab. Eine gegen diesen Entscheid von X._____ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 10. August 2018 (SK2 18 43) ab. D. Am 3. September 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft im Sinne von Art. 227 StPO auf die vorläufige Dauer von 3 Monaten. A._____ sei mit allergrösster Wahrscheinlichkeit durch Vorspiegelung von Tatsachen zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt worden. Der dringende Tatverdacht an der Mitwirkung an einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sei somit evident. Der erhebliche Tatverdacht sei nach wie vor ausreichend

3 / 13 hoch. Es bestünden weiterhin konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschuldigte am mutmasslichen Betrug an A._____ beteiligt gewesen sei. Diese hätten sich zwischenzeitlich auch nicht abgeschwächt. Als Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs.1 lit. a StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben. E. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2018 liess X._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragen. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) und subeventualiter die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) verbunden mit einer anzuordnenden Melde- bzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei Graubünden (Polizeiposten Chur) anzuordnen. F. Mit Entscheid vom 10. September 2018, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: 1. Gegen X._____ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO die Untersuchungshaft bis zum 13. Dezember 2018 verlängert. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). G. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts erhob X._____ am 21. September 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 10. September (Proz. Nr. _____) aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; 3. Eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) anzuordnen; 4. Subeventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft die Überwachung durch elektronische Geräte (Eingrenzung) verbunden mit einer anzuordnenden Melde- bzw. Übernachtungspflicht bei der Kantonspolizei (Polizeiposten sei zu bezeichnen), anzuordnen;

4 / 13 5. Subsubeventualiter zur Anordnung der Untersuchungshaft sei mit Ziff. 3 oder Ziff. 4 die Ausweissperre und/oder eine Sicherheitsleistung anzuordnen; 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden. H. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. September 2018 unter Beilage der Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte der Rechtsvertreter von X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden mit, sein Mandant teile seine Zelle in der Vollzugsanstalt B._____ mit einem anderen Beschuldigten, weshalb keine Kollusionsgefahr bestehen könne. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. September 2018 kann demzufolge eingetreten werden.

5 / 13 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde respektive auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für das vorliegende Haftverfahren entscheidrelevant sind. 3. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, dass heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). 3.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.1.1. Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer verdächtigt, an einem Betrug mit einer Deliktsumme von CHF 200'000.00 mitgewirkt zu haben. Wie sich aus den Einvernahmeprotokollen vom 16. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.4),

6 / 13 vom 22. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.7) und vom 28. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10) ergibt, ist der Beschwerdeführer geständig, im Auftrag einer Drittperson und zusammen mit weiteren Personen die Vermögenswerte von A._____, konkret handelte es sich dabei um Gold im Wert von CHF 200'000.00, abgeholt und an den Grenzübergang O.2_____ transportiert zu haben, wo er sodann verhaftet wurde. A._____ wurde dabei mutmasslich durch Vorspiegelung von Tatsachen zur Herausgabe der Vermögenswerte bewegt. Bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im Fahrzeug befunden hatte, mit welchem die Goldbarren bis an die Grenze transportiert wurden, macht den dringenden Tatverdacht an der Mitwirkung an einem Betrug und somit an einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB evident. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36) sogar seine Mittäterschaft am Betrug zum Nachteil von A._____ bestätigt hat. 3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der dringende Tatverdacht habe sich klarerweise abgeschwächt, da er bloss einen geringfügigen Tatbeitrag geleistet habe. Darauf sei das Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort eingegangen. Wie bereits im Beschluss vom 10. August 2018 (SK2 18 43) betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft ausgeführt wurde, verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens verdichten muss. Es kommt vielmehr auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Falls – wie vorliegend – schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorliegen, kann es für die Fortführung der Untersuchungshaft durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht ausreichend hoch verbleibt, auch wenn in der Regel im Verlauf des Strafverfahrens ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 mit Verweis auf 1B_139/2007 E. 4.3). Im konkreten Fall bestehen weiterhin konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer am mutmasslichen Betrug an A._____ beteiligt war. Diese haben sich während den laufenden Ermittlungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht abgeschwächt; im Gegenteil: der Beschwerdeführer hat gar seine Mittäterschaft eingestanden (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 S. 2). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist demzufolge unbeachtlich. Auch liegt seitens des Zwangsmassnahmengerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, hat dieses bereits im Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft (Entscheid vom 18. Juni 2018) sowie mit dem Haftentlassungsgesuch (Entscheid vom 17. Juli 2018) das Vorliegen eines dringen-

7 / 13 den Tatverdachts in nachvollziehbarer Weise bejaht. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Vorinstanz nichts vorgebracht, was die Annahme des dringenden Tatverdachts in Zweifel ziehen könnte. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und dementsprechend der allgemeine Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Ausführungen der Vorinstanz zu allfälligen weiteren Delikten bezogen sich offensichtlich auf den Haftgrund der Kollusions- und Verdunkelungsgefahr und vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3.2. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund die Kollusions- und Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. 3.2.1. Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, 2. Auflage, N 21 und 22 zu Art. 221)

8 / 13 3.2.2. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft muss davon ausgegangen werden, dass neben dem Beschwerdeführer noch weitere Mittäter, insbesondere derjenige, der sich als E._____ ausgegeben und sich telefonisch mit A._____ in Kontakt gesetzt hatte, an der Tat beteiligt waren und noch auf freiem Fuss sind. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt denn auch, dass er jeweils von einem gewissen E._____ angerufen worden sei (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 6). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Betrug in engem Kontakt mit "C._____" gestanden habe, von dem er auch das schwarze Mobiltelefon, welches für die Ausführung der Tat verwendet worden sei, erhalten habe. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass sowohl die Schwester des Beschwerdeführers X._____, gegen welche in O.2_____ unter anderem wegen des Vorwurfs des gewerbsmässigen und bandenmässigen Betrugs ermittelt werde, als auch ein gewisser D._____ an diesem Betrug beteiligt gewesen seien. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Tatbeteiligte kenne. Bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. Juni 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Fragen 1 und 4) sagte der Beschwerdeführer dazu aus, anfänglich von einem gewissen "C._____" angesprochen worden zu sein. Auf die Frage hin, weshalb "C._____" gerade ihn für dieses Vorhaben angesprochen habe, antwortete er, dass er kein unbeschriebenes Blatt sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 11) bestätigte der Beschwerdeführer, dass "C._____" ihm das Mobiltelefon gegeben und ihm das Angebot vorgeschlagen habe. Dieser wohne in einem ganz anderen Stadtbezirk in O.3_____. Was eine mutmassliche Beteiligung seiner Schwester anbelangt, stritt der Beschwerdeführer diese zwar ab, äusserte aber gleichzeitig Angst, sie könne aufgrund des Scheiterns der Aktion ebenfalls durch die Hintermänner belangt werden (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Frage 34). Auch bestätigte er, dass sie einen weiteren Mittäter, D._____, ebenfalls kenne (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Frage 32 und act. 3.36 Frage 35). Es besteht somit der dringende Verdacht, dass sie in die Angelegenheit ebenfalls involviert ist. Dass im konkreten Fall eine Beteiligung von D._____ vorliegt, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. August 2018 (staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Frage 35). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weitere Tatbeteiligte kennt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen unter diesen Umständen die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Diese Gefahr ist im konkreten Fall besonders gross, zumal es sich bei den mutmasslichen Mittätern um seine Schwester sowie um einen "sehr guten Kollegen" (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Frage 29) handelt und eine Kontaktaufnahme daher als wahrscheinlich erscheint. Ausserdem besteht – wie der Beschwerdeführer selbst ausführte (vgl.

9 / 13 staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.36 Fragen 30-39) – der Verdacht auf eine bandenmässige Tatbegehung, weshalb die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, sein Aussageverhalten mit anderen Mitbeteiligten abzusprechen. Die Vorinstanz durfte damit ohne weiteres Kollusionsgefahr annehmen. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Zelle mit einem anderen Inhaftierten teilt. Einzelhaft, das heisst die vollständige Isolation einer inhaftierten Person von den übrigen Inhaftierten, ist die weitgehendste Form des Freiheitsengzugs und darf nur unter besonderen Voraussetzungen angeordnet werden. Nicht jede Kollusionsgefahr rechtfertigt per se die vollständige Isolation der beschuldigten Person. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift auch Einwände gegen die von der Staatsanwaltschaft bejahte Fluchtgefahr vor, obwohl die Vorinstanz sich auf den Haftgrund der Kollusions- und Verdunkelungsgefahr beschränkt hat. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend kurz darauf einzugehen. 3.3.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018, E. 3.1). 3.3.2. Wie bereits im Verfahren betreffend Haftentlassung bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Fluchtgefahr ins europäische Ausland für die Annahme einer starken Fluchtneigung nicht ins Gewicht falle. Ein Zugriff der dortigen Strafverfolgungsbehörden könne im Rahmen der in der internationalen Rechtshilfe anwendbaren Prozess- oder anderen Amtshandlungen erfolgen. Der Beschwerdeführer könne sich mithin auf Dauer kaum der Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz entziehen. Ausserdem verfüge er über keinen Ausweis, was bereits an der Grenze zu weiteren Abklärungen führen würde und wodurch er an der Ausreise gehindert werden würde.

10 / 13 3.3.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1b_325/2014 vom 16. Oktober 2014 mit Verweis auf BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Des Weiteren ist notorisch, dass verschiedene Grenzübergänge ins nahe gelegene O.2_____ unbewacht und innert kürzester Zeit erreichbar sind. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen zur Schweiz, weder in familiärer beziehungsweise persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Er ist gemäss eigenen Aussagen am Tag vor seiner Festnahme lediglich zum Zweck des Pakettransports in die Schweiz eingereist und wollte nach Erledigung des Geschäfts wieder nach O.2_____ zurückkehren. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ihn in der Schweiz zurückhalten könnten. Bei seiner Festnahme gab er zwar an, er könne bei einer bekannten Familie seines Kollegen übernachten, wusste aber selber nicht, wo diese wohnt. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse droht dem Beschwerdeführer in der Schweiz zudem eine Strafverfolgung wegen Mitwirkung an einem Betrug. In Anbetracht dessen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, nach O.2_____ fliehen würde, zumal er dort einen festen Wohnsitz hat und sich auch seine Familie/Verwandtschaft in O.2_____ aufhält. Insgesamt besteht somit für den Beschwerdeführer objektiv ein starker Anreiz, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht nach O.2_____ zu entziehen. Dadurch könnte er die Fortführung des Verfahrens zumindest erschweren, und auch für den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe wäre ein erheblicher Zusatzaufwand zu erwarten, da sie wohl auf dem Wege der Strafübernahme in O.2_____, das seine Bürger nicht ausliefert, vollzogen werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.4. mit Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik O.2_____ vom 23. Mai 1949). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt gemäss herrschender Lehre als Fluchtneigung auch bereits das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (vgl. Marc Foster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 5 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach O.2_____ für sich ausschliessen würde, besteht die Gefahr eines Untertauchens in der Schweiz, da ihm eine erhebliche Strafe droht und er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat und keiner Arbeit nachgeht. Es besteht unter diesen Umständen klarerweise Fluchtgefahr. 4. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten

11 / 13 Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Von Überhaft ist dann auszugehen, wenn die Haftdauer in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei bei sichernden Massnahmen auf deren mutmassliche Dauer abzustellen ist. Für die Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 133 I 270, E.3.4.2). 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass anstelle der Untersuchungshaft mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Mittels elektronischer Überwachungsmassnahmen nach Art. 237 Abs. 3 StPO, verbunden mit einer Eingrenzung nach Art. 237 ABs. 2 lit. c StPO sei sein Aufenthaltsort und ein Verlassen des zugewiesenen Gebiets jederzeit auszumachen. Hierdurch werde es ihm verunmöglicht, dieses Gebiet zu verlassen. Diese mildere Massnahme könne eventualiter mit einer Übernachtungs- beziehungsweise Meldepflicht bei der Kantonspolizei Graubünden verbunden werden. 4.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz als Haftgrund ausschliesslich die Kollusions- und Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben hat. Eine Kontaktaufnahme mit allfälligen flüchtigen Mittätern kann nur durch Untersuchungshaft verhindert werden, mildere Ersatzmassnahmen fallen ausser Betracht. Auch einer Fluchtgefahr kann im konkreten Fall nicht mit milderen Ersatzmassnahmen begegnet werden. Wie bereits im Beschluss vom 10. August 2018 betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (SK2 18 43) dargelegt wurde, ist eine elektronische Überwachungsmassnahme nicht geeignet, eine Flucht ins nahe gelegene O.2_____ zu verhindern. Selbst das Tragen einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte eine Flucht kaum verhindern, sondern würde bloss deren frühzeitige Entdeckung bewirken. Auch eine Übernachtungspflicht beziehungsweise Meldepflicht – wie der Beschwerdeführer vorschlägt – wäre im konkreten Fall nicht zielführend, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft Graubünden in O.2_____ bereits mehrfach vorbestraft ist und unter diesen Umstän-

12 / 13 den nicht schlechthin angenommen werden kann, dass er sich an eine entsprechende Auflage halten würde. Eine Ausweissperre fällt im konkreten Fall von Vornherein ausser Betracht, da der Beschwerdeführer bei seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Juni 2018 angab, über keinen Ausweis mehr zu verfügen, da sich dieser bei der Düsseldorfer Polizei befinde (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.10 Frage 13). Auch eine Sicherheitsleistung erweist sich vorliegend als nicht als geeignet sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion stellen würde. Gestützt auf seine eigenen Angaben wäre er wohl nicht in der Lage, diese selber leisten zu können, da er arbeitslos ist und finanzielle Unterstützung durch seine Eltern erhält (vgl. staatsanwaltschaftliche Akten act. 3.4 S. 6). 4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des in Frage stehenden Betruges gegeben ist, Flucht- und Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bestehen, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 4.3. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft im konkreten Fall letztmalig vor rund sechs Wochen geprüft (SK2 18 43). Aufgrund der unveränderten Ausgangslage und der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift im Vergleich zur letzten Eingabe keine neuen Vorbringen enthält, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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