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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.10.2018 SK2 2018 44

11 ottobre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,714 parole·~24 min·2

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 44 22. Oktober 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2017, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Am 13. März 2016, um 01:00 Uhr, wurde gemäss Anzeigerapport vom 12. September 2016, mit dem von X._____ bei der A._____ gemieteten Personenwagen, Kontrollschild _____, auf der Autobahn A13, im Baustellenbereich, Höhe KM 118.100, Gemeindegebiet O.1_____, in Fahrtrichtung O.2_____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 11 km/h überschritten. B. Mit Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 1. April 2016 wurde X._____ für die Ahndung der oben genannten Geschwindigkeitsüberschreitung zur Bezahlung eines Bussenbetrages von CHF 120.00 aufgefordert (gemäss Anhang 1 Ziff. 303.3.c. der Ordnungsbussenverordnung [OBV; 741.031]). Das Schreiben wurde ihm an seine schweizerische Adresse zugesandt (Via _____, O.3_____. C. Mit Erinnerungsschreiben vom 23. Mai 2016 wurde X._____ die Bussenrechnung samt Einzahlungsschein an seine Adresse in L.1_____, O.4_____, gesandt. D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2016 bestätigte X._____ der Kantonspolizei Graubünden den Erhalt des an seine Adresse in L.1_____ gesandten Erinnerungsschreibens. Dieses sei von seinen Eltern entgegen genommen und an ihn weitergereicht worden. Er wohne nunmehr in der Schweiz, weshalb die künftige Korrespondenz an seine schweizerische Adresse zu erfolgen habe. Gleichzeitig erhob er diverse Einwände gegen den Bussenbescheid und verlangte, die Busse von CHF 120.00 auf CHF 60.00 zu reduzieren. Er sei zwar zu schnell gefahren, aber sicherlich nicht in dem ihm vorgeworfenen Umfange. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrage weniger als 11 km/h. E. Mit Zahlung vom 3. August 2016 beglich X._____ CHF 60.00 der Bussenrechnung von CHF 120.00. Mit Schreiben vom 3. August 2016 forderte ihn die Kantonspolizei Graubünden sodann auf, den Restbetrag innert 30 Tagen zu begleichen. Im weiteren Verlauf ging keine weitere Zahlung mehr ein. F. Am 4. Oktober 2016, mitgeteilt am 11. Oktober 2016, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl, worin sie das folgende erkannte: 1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG.

Seite 3 — 15 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 120.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung. 3. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt. 4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Busse CHF 120.00 - Barauslagen CHF 80.00 - Gebühren CHF 125.00 abzgl. Teilzahlung vom 3.8.16 CHF 60.00 Rechnungsbetrag CHF 265.00 5. (Zustellung) G. Der Strafbefehl wurde X._____ am 12. Oktober 2016 am Postschalter seiner schweizerischen Adresse in O.3_____ zugestellt. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 erhob X._____ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl Einsprache. I. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge am 27. Oktober 2016 ein Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG gegen X._____ und lud ihn mit Einschreiben vom 29. November 2016 zur Einvernahme vor. J. Mit Antwortschreiben vom 14. Dezember 2015 (recte 2016), teilte X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, an der Einvernahme nicht teilnehmen zu können (Abwesenheit), indessen an der Einsprache ausdrücklich festzuhalten. In der Folge lud die Staatsanwaltschaft X._____ mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 erneut zur Einvernahme auf den 16. Januar 2017 vor. Mit Fax vom 15. Januar 2017 teilte X._____ der Staatsanwaltschaft mit, der Vorladung infolge Krankheit keine Folge leisten zu können. Gleichzeitig ersuchte er die Staatsanwaltschaft von weiteren Vorladungen Abstand zu nehmen. Er wolle an der Einsprache festhalten und sehe keinen Anlass, sich zum Sachverhalt im Rahmen einer Einvernahme äussern zu müssen. K. Mit Einschreiben vom 15. März 2017 wurde X._____ nochmals zur Einvernahme auf den 11. April 2017 vorgeladen. Wie bereits die früheren Vorladungen enthielt auch diese Vorladung den Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 355 Abs. 2 StPO. Die Vorladung wurde X._____ am Postschalter der Poststelle seiner schweizerischen Adresse zugestellt. Dem Einvernahmetermin vom 11. April 2017 blieb X._____ unentschuldigt fern.

Seite 4 — 15 L. Mit Einschreiben vom 21. April 2017 an seine schweizerische Adresse forderte die Staatsanwaltschaft X._____ dazu auf, sich zu seinem unentschuldigten Fernbleiben zu äussern. Weil X._____ unter der schweizerischen Adresse nicht (mehr) ermittelt werden konnte, wurde das Einschreiben an die Staatsanwaltschaft retourniert, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Schreiben nochmalig mittels A- Post zusandte. M. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017, ordnete die Staatsanwaltschaft was folgt an: 1. Das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren wird infolge unentschuldigtes nicht Erscheinen zur Einvernahme trotz Vorladung (Art. 355 Abs. 2 StPO) abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl vom 4. Oktober 2016, mitgeteilt am 11. Oktober 2016, ist rechtskräftig. 3. Die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 375.00, werden X._____ überbunden und sind gemäss beiliegender Rechnung innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Graubünden zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, X._____ habe nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl seine Anschrift in O.3_____ angegeben, weshalb ihm sämtliche Korrespondenz an diese Adresse zugestellt worden sei. X._____ sei mehrfach durch die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO vorgeladen worden. Die ersten beiden Termine hätten auf seine Veranlassung hin verschoben werden müssen. Auf die dritte und letzte Vorladung vom 15. März 2017, welche X._____ am 22. März 2017 zugestellt worden sei, sei dieser dem Einvernahmetermin vom 22. März 2017 unentschuldigt ferngeblieben. Die Einsprache habe folglich als zurückgezogen zu gelten (Art. 355 Abs. 2 StPO). X._____ habe ab dem 21. April 2017 keine Sendung mehr zugestellt werden können, da er keine Briefkastenanschrift mehr gehabt habe. Er sei zudem in O.3_____ nicht gemeldet. Er habe gewusst, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe, weshalb er um seine Erreichbarkeit hätte besorgt sein sollen oder zumindest einen Zustellungsempfänger hätte bestimmen müssen. Aufgrund der fehlenden, respektive nicht mehr funktionierenden Zustelladresse erfolgte lediglich eine Zustellung "zu den Akten". Weitere Bemühungen zur Eruierung der Adresse des Beschuldigten sind nicht aktenkundig. Auf Nachfrage des Beschuldigten vom 15. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Abschreibungsverfügung dem Beschuldigten an dessen Adresse in L.1_____ zu. N. Mit Schreiben vom 28. Juli 2018, dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am 30. Juli 2018 übergeben, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerde-

Seite 5 — 15 führer) gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 25. Juli 2017 inkl. einer angemessenen Entschädigung für seine Aufwendungen. Begründend führt er aus, die Abschreibungsverfügung enthalte zwar in der Betreffzeile den Vermerk "Mitgeteilt am: 26. Juli 2017". Tatsächlich sei sie aber nur zu den Akten gelegt und nicht zugestellt worden. Die Verfügung sei erst mit Schreiben vom 18. Juli 2018, zugestellt am 20. Juli 2018, bei ihm eingegangen. Somit sei die Beschwerdefrist durch Abgabe der Rechtsschrift beim Schweizerischen Generalkonsulat am 30. Juli 2018 eingehalten worden. Inhaltlich trägt der Beschwerdeführer vor, die Bestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Rückzug gestützt auf diese Bestimmung nicht leichthin angenommen werden. Ein Einspracherückzug könne nicht fingiert werden, weil er in seinen Schreiben an die Staatsanwaltschaft stets ausdrücklich seinen Willen bekundet habe, die Einsprache aufrechterhalten zu wollen. Schliesslich sei er der Einvernahme auch nicht unentschuldigt fern geblieben. Er habe der Staatsanwaltschaft in seinem Schreiben auf die zweite Vorladung ausdrücklich mitgeteilt, sie solle von weiteren Einvernahmen absehen, welche nicht notwendig seien, weil er sich zur Sache bereits vollständig geäussert habe. O. In der Beschwerdestellungnahme vom 15. August 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde nicht einzutreten, bzw. diese eventualiter kostenfällig abzuweisen. Sie führt aus, sämtliche Vorladungsaufforderungen hätten dem Beschwerdeführer zugestellt werden können. Nachdem die zwei ersten Termine hätten verschoben werden müssen, habe der Beschwerdeführer auf die dritte Vorladung vom 15. März 2017, mit welcher er zu einem Termin auf den 11. April 2017 vorgeladen worden sei, nicht mehr reagiert. Diesem Einvernahmetermin sei er in der Folge unentschuldigt ferngeblieben. Ihm sei sodann mit Einschreiben vom 21. April 2017 bzw. mit A-Post 23. Mai 2017 das rechtliche Gehör in Bezug auf die mögliche Abschreibung des Strafverfahrens gewährt worden. Diese Schreiben seien retourniert worden, weil der Beschwerdeführer über keine Briefkastenanschrift in O.3_____ mehr verfügt habe. Der Beschwerdeführer wäre aber verpflichtet gewesen, diesen Wohnortwechsel aufgrund des hängigen Verfahrens mitzuteilen. Weil in der Folge keine Briefsendungen mehr hätten zugestellt werden können, und die Abklärungen bei der Post negativ verlaufen seien, habe die Staatsanwaltschaft

Seite 6 — 15 Graubünden die Abschreibungsverfügung mangels Aussicht auf Zustellung direkt zu den Akten gelegt. Eine öffentliche Bekanntmachung i.S.v. Art. 88 StPO sei unterblieben. Die Einwände gegen die Anwendung der Rückzugsfiktion würden ins Leere laufen, weil ein sachlicher Grund für eine Einvernahme bestanden habe. So gehe schon aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2016 hervor, dass es "weitere Einwände" gegen die beanstandete Geschwindigkeitsübertretung geben würde. Die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion seien erfüllt. P. In der Folge reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Stellungahme der Staatsanwaltschaft ein (22. August 2018), wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Q. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, in den Eingaben sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO erlassene Abschreibungsverfügung vom 25. Juli 2017. Gegen solche Verfügungen steht gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel offen (vgl. Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 355 StPO; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2012, S. 615 und 620). Im Kanton Graubünden ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zur Behandlung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und – bei Vorliegen eines geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) – zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der im Ein-

Seite 7 — 15 spracheverfahren gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO ergangenen Abschreibungsverfügung zwecks Weiterführung und Überweisung des Strafverfahrens ans ordentliche Gericht. Durch die Abschreibung des Einspracheverfahrens würde der gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1. ff.), was er offensichtlich zu verhindern versucht. Damit besitzt er offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der genannten Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die schriftlich eingereichte Beschwerde enthält eine genügende Begründung (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO), beantragt der Beschwerdeführer doch – zumindest sinngemäss – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter gleichzeitiger Nennung der diesbezüglichen Gründe. Sodann setzt er sich in rechtsgenügender Art und Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. 1.3.1. Fraglich ist indes, ob die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.3.2. Ausgangspunkt zur Bestimmung der Fristeinhaltung bildet Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen einzureichen ist. Der Begriff "Entscheide" ist dabei weit zu verstehen. Dieser erfasst alle hoheitlichen Verfahrenshandlungen und damit auch Verfügungen (vgl. Patrick Guidon, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 384 lit. b StPO beginnt die zehntägige Frist bei andern Entscheiden als Urteilen, d.h. insbesondere bei Verfügungen wie der vorliegenden, mit deren Zustellung am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO), unabhängig davon, ob der Folgetag ein Samstag oder Sonntag ist (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 431 [zit. Patrick Guidon, Die Beschwerde]). Die Zustellung erfolgt, von den weiteren Zustellungsarten gemäss Art. 86 StPO und Art. 88 StPO abgesehen, normalerweise durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Eine vorschriftswidrige Zustellung oder eine Zustellung an eine zur Entgegennahme nicht berechtigte Person zeitigt keine rechtliche Wirkungen und muss wiederholt werden (Patrick Guidon, Die Beschwerde, a.a.O., N 440). Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (Sara-

Seite 8 — 15 rard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 85 StPO). Nach Praxis des Bundesstrafgerichts hat aber eine fehlende Zustellung (lediglich) zur Folge, dass eine eventuelle Rechtsmittelfrist erst mit effektiver Kenntnisnahme der ergangenen Verfügung zu laufen beginnt (Urteil des Bundesgerichts BB.2006.32 vom 25. Oktober 2006 E. 3). 1.3.3. Die angefochtene Abschreibungsverfügung datiert vom 25. Juli 2017 und weist als Mitteilungsdatum den 26. Juli 2017 auf (vgl. B.1). Dennoch ist unter den Parteien unbestritten und aktenkundig, dass die Abschreibungsverfügung am genannten Datum lediglich "zu den Akten" genommen wurde, weil der Empfänger unter der von ihm angegebenen Adresse unbekannt war und eine Zustellung an diese Adresse nicht erfolgen konnte. 1.3.4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bringt vor, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihm im laufenden Verfahren behördliche Akte hätten zugestellt werden können (vgl. act. A.2). Er wäre gehalten gewesen, Adressänderungen mitzuteilen. Was die Staatsanwaltschaft daraus zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer, von dieser ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht hätte wissen müssen (BGE 116 I a 90 E. 2a). Im vorliegenden Fall nun daraus zu folgern, die Abschreibungsverfügung gelte aufgrund des beschwerdeführerischen Säumnisses respektive aufgrund einer Zustellfiktion als zugestellt, ginge aber zu weit. Dies deshalb, weil es vorliegend bereits an einem Zustellungsversuch mangelt. In diesem Punkt unterscheidet sich denn auch der vorliegende Sachverhalt vom von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_102/2016 vom 4. April 2016, wie auch von den übrigen von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Entscheiden, wurde in diesen doch jeweils (zumindest) ein Zustellversuch unternommen. Die Obliegenheit des Beschwerdeführers, um Kenntnisgabe allfälliger Adressänderungen bemüht zu sein, kann nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft, die ihrerseits dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), gänzlich auf einen Zustellversuch verzichten kann. Vielmehr haben die Behörden, soweit nicht von einer Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO auszugehen ist (was immer einen Zustellversuch voraussetzt), alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die zutreffende Adresse herauszufinden (vgl. Sararard Arquint, a.a.O., N 12 zu Art. 85 StPO). Dies hat umso mehr zu gelten, als im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft nicht nur Kenntnis von der beschwer-

Seite 9 — 15 deführerischen Elternhausanschrift in L.1_____ hatte, unter welcher sie dem Beschwerdeführer schon frühere Sendungen zugestellt hatte. Sie hatte auch Kenntnis der Emailadresse des Beschwerdeführers sowie dessen Mobiltelefonnummer, sodass es ihr ein Leichtes gewesen wäre, zumindest den Versuch zu unternehmen, über diese Kanäle an die aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers zu gelangen. Sodann wäre eine Ediktalzustellung nach Art. 88 Abs. 1 StPO zu prüfen gewesen, falls trotz zumutbarer Nachforschungen der Aufenthaltsort des Adressaten nicht hätte ermittelt werden können. Angesichts der gesetzlichen Regelung wäre die Staatsanwaltschaft zumindest in einem ihr zumutbaren Umfang zu Nachforschungen verpflichtet gewesen und durfte nicht schon unter Berufung auf die unterlassene beschwerdeführerische Obliegenheit zur Mitteilung von Adressänderungen und ohne weitere Abklärungen von einem Zustellversuch absehen. Von einer rechtsgenüglichen Zustellung der Abschreibungsverfügung am 26. Juli 2017 (durch Ablage bei den Akten) kann somit keine Rede sein. 1.3.5. Gemäss Beschwerdeführer wurde ihm die Abschreibungsverfügung erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juli 2018, am 20. Juli 2018, zugestellt. Diese Behauptung vermag er durch die Beilage des erwähnten Schreibens sowie des diesbezüglichen Track&Trace Auszuges der Post zu belegen (vgl. act. B.3 und B.4). Damit wurde die Zustellung der Abschreibungsverfügung erst am 20. Juli 2018 rechtsgenüglich nachgeholt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist am 21. Juli 2018 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Übergabe der Beschwerde an das Schweizerische Generalkonsulat Frankfurt (D) am 30. Juli 2018 (vgl. act. D.1) wurde die zehntägige Beschwerdefrist demnach gewahrt (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3.6. Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz keine Weisungen für den Weitergang des Verfahrens erteilen (vgl. Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO; vgl. auch den Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll-

Seite 10 — 15 ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine Abschreibungsverfügung erlassen. Er habe bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2017 klargestellt, an der Einsprache festzuhalten. Er sehe keinen Anlass auf weitere Einvernahmen. Durch die entsprechenden Vorladungen habe die Staatsanwaltschaft geradezu darauf spekuliert, dass er einer Vorladung fern bleibe, um das Einspracheverfahren abschreiben zu können. Angesichts seiner klaren Äusserung und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 355 Abs. 2 StPO, gemäss welcher nicht leichthin auf einen Einspracherückzug geschlossen werden könne, könne ein solcher Rückzug nicht fingiert werden. 3.2.1. Unter den Voraussetzungen von Art. 352 StPO kann ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt werden. Es findet keine Anklage vor Gericht, keine Hauptverhandlung und meist auch kein Beweisverfahren statt. Erlassbehörde ist stets die Staatsanwaltschaft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu vor Art. 352-356 StPO). Ist die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigentliches Rechtsmittel sondern um einen sogenannten Rechtsbehelf (Franz Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 354 StPO). Erfolgt eine Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, kommt es zur Fortsetzung des Verfahrens gemäss Art. 355 f. StPO. Unterbleibt eine Einsprache, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen (und vollstreckbaren) erstinstanzlichen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 437 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Sie hat sodann die Möglichkeit, am Strafbefehl festzuhalten (Art. 355 Abs. 3 lit. StPO), das Verfahren einzustellen (lit. b), einen neuen Strafbefehl zu erlassen (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben (lit. d). 3.2.2. Bleibt der Einsprecher trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fern, wird ein Rückzug der Einsprache fingiert (Art. 355 Abs. 2 StPO). Das unentschuldigte Fernbleiben führt folglich zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine

Seite 11 — 15 weitere Untersuchung findet nicht mehr statt, und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Gleich wie eine ausdrücklich geäusserte Rückzugserklärung lässt auch der fingierte Einspracherückzug die Rechtswirkungen der Einsprache automatisch ex tunc aufheben. Der Strafbefehl lebt nach dem Rückzug wieder vollständig auf und wird unmittelbar zum rechtskräftigen Urteil. Die Staatsanwaltschaft erlässt sodann eine (anfechtbare) verfahrensabschliessende Abschreibungsverfügung (vgl. Michael Daphinoff, a.a.O., S. 624). 3.2.3. Mit Einschreiben vom 15. März 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ein drittes Mal auf den 11. April 2017 vor. Gemäss Sendungsverfolgung konnte das Schreiben dem Beschwerdeführer am 22. März 2017 am Postschalter in O.3_____ zugestellt werden (StA act. 30). Das Schreiben enthielt den textlich hervorgehobenen Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO (vgl. StA act. 29). Demnach hatte der Beschwerdeführer einerseits Kenntnis vom Einvernahmetermin und war andererseits auch über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens informiert. Dennoch blieb er dem Einvernahmetermin vom 11. April 2017 unentschuldigt fern. Gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft das Einspracheverfahren des Beschwerdeführers infolge (fingierten) Einspracherückzuges abgeschrieben. Diese Vorgehensweise vermag im vorliegenden Fall, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht zu überzeugen. 3.2.4. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der mit der Rückzugsfiktion verbundene Verlust auf gerichtliche Beurteilung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar ist (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 355 StPO und Franz Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 355 StPO je mit Hinweisen auf die kritische Literatur). Gemäss Bundesgericht kann die gesetzliche Rückzugsfiktion im Sinne des zitierten Art. 355 Abs. 2 StPO in verfassungskonformer Auslegung nur unter bestimmten Bedingungen zum Tragen kommen. Vorausgesetzt wird, dass die Strafbehörde aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse (der Einsprache erhebenden Person) am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen kann (BGE 140 IV 82 E. 2.3 ff., insb. E. 2.5 in fine). Sie darf einen konkludenten Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur dann annehmen, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1 und 4.5.4). Die ratio legis von Art. 3 StPO

Seite 12 — 15 verbietet eine streng formalistische Betrachtungsweise einzelner Bestimmungen (vgl. BGE 140 IV 82 E. 2.5; siehe auch Pra 105 (2016) Nr. 94 E. 3.3). Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf eine dem Fairnessgebot widersprechenden Art und Weise zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.4). 3.2.5. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer insgesamt dreimal zu einer Einvernahme vorgeladen hatte (vgl. StA act. 22, 25 und 29). Während die ersten beiden Einvernahmetermine verschoben wurden, weil der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen infolge Abwesenheit bzw. Krankheit mitteilte (Schreiben vom 14. Dezember 2015 [recte 15. Dezember 2016] sowie 15. Januar 2017 [vgl. StA act. 24 und 26]), blieb die Vorladung vom 15. März 2017 unkommentiert. In den vorerwähnten Schreiben wies der Beschwerdeführer stets darauf hin, an seiner Einsprache festzuhalten. So führte er insbesondere im Schreiben vom 15. Januar 2017 in Bekräftigung seines Einsprachewillens aus, dass es keinen sachlichen Anlass gebe, weitere Einvernahmen durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft solle daher von weiteren Einvernahmen Abstand nehmen. Sollte sie das Verfahren nicht einstellen, wäre die Angelegenheit ins ordentliche Strafverfahren überzuleiten (vgl. StA act. 26, S. 2). Das Bundesgericht verlangt, dass ein sachlicher Anlass für eine Einvernahme bestehen müsse, um sich auf die gesetzliche Rückzugsfiktion berufen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 E. 4.5.3.). Diese Voraussetzung ist in casu fraglich. Zwar wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2015 (recte 2016) noch darauf hin, dass weitere Einwände bestünden, ohne dass er diese jedoch konkret benannte (vgl. StA act. 24, S. 2). Allerdings konnte sich der Beschwerdeführer zumindest schriftlich umfassend zum Sachverhalt äussern. Gemäss seinen schriftlichen Vorbringen stellt er einzig in Frage, ob das Radarmessgerät die von ihm gefahrene Geschwindigkeit korrekt erfasst hat, oder ob es, wie von ihm behauptet, zumindest einen km/h zu viel ermittelte. Ferner liegt mit dem Polizeirapport (StA act. 2), dem Radarfoto (StA act. 3), dem Eichzertifikat (StA act. 4) sowie dem Zertifikat BREDAR (StA act. 5) offenbar ein umfassendes Arsenal an Beweismittel bei den Akten, anhand derer eine Beurteilung des Falles wohl möglich sein dürfte. Ob aus einer Einvernahme weitere relevante und zweckdienliche Aussagen resultierten, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine solche strikt ablehnt, er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könnte (Art. 113 Abs. 1 StPO), er überdies nicht der Wahrheit verpflichtet ist (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 157 StPO)

Seite 13 — 15 und auch die Staatsanwaltschaft bislang nicht in der Lage war, konkret darzutun, welche weitergehende Erkenntnisse sie sich aus der Einvernahme erhofft, zumindest zweifelhaft. Bereits aus diesem Grund ist fraglich, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf die Rückzugsfiktion berufen durfte. Immerhin sei zu Handen des Beschwerdeführers festgehalten, dass es letztlich Sache der verfahrensleitenden Behörde und nicht jene des Beschuldigten ist, darüber zu entscheiden, ob eine weitere Einvernahme erforderlich ist (vgl. dazu Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 157 StPO). Jedenfalls stehen aber die wiederholten klaren Äusserungen des Beschwerdeführers, an der Einsprache festhalten zu wollen ("An meiner Einsprache halte ich [der Beschwerdeführer, Anmerkung des Verfassers] ausdrücklich fest." [Schreiben vom 12. Dezember 2016 [StA act. 24, S. 1]; vgl. auch das Schreiben vom 15. Januar 2017, in welchem der Beschwerdeführer ausführte: "[…] und betone nochmals [wie bereits in meinem vorangegangenen Schreiben] ausdrücklich, dass ich meine Einsprache aufrecht erhalte." und darum bat: "[…], von weiteren Vorladungen Abstand zu nehmen." [StA act. 26, S. 1]), der Annahme eines konkludenten Einspracheverzichts diametral entgegen bzw. schliessen diesen geradezu aus. 3.3. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass trotz des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 15. März 2017 in Würdigung der Gesamtumstände, kein (konkludenter) Einspracheverzicht i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO vorlag. Damit erweist sich die angefochtene Abschreibungsverfügung als fehlerhaft. Sie ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 4.1. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, gehen dessen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden diese auf CHF 1'500.00 festgelegt. 4.2.1. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweisung auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO),

Seite 14 — 15 hierfür angemessen aussergerichtlich zu entschädigen, soweit ein entsprechender Anspruch ausgewiesen ist. 4.2.2. In Berücksichtigung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind insbesondere Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Damit sind Vermögensverminderungen im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind (in erster Linie Kosten der frei gewählten Verteidigung [vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2]). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich für Benzin und Autoabnutzung einen Betrag von CHF 70.00 geltend. Trotz Beweislast unterlässt er es indessen, diesen (Schadens-)Betrag genügend zu belegen, so dass ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 4.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Ausrichtung einer Entschädigung für privaten Zeitaufwand von sieben Stunden, wobei er die Festsetzung der Entschädigungshöhe in das Ermessen des Gerichts stellt. Die privaten Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person können einzig im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt werden. Dies bedingt aber den Nachweis eines Lohn- oder Verdienstausfalles (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N 8 zu Art. 429 StPO). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, so dass auch diesbezüglich kein Entschädigungsanspruch ausgewiesen ist. Schliesslich fällt eine Entschädigung des geltend gemachten Stundenaufwandes von sieben Stunden auch angesichts des Urteils des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 ausser Betracht, wurde in diesem in E. 2.3.3. doch explizit festgehalten, dass selbst ein Zeitaufwand von 22 ¾ Stunden nicht als ein entschädigungsbegründender "hoher Aufwand" erachtet werden könne, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. 4.2.4. Sein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung ist damit insgesamt abzuweisen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden. 4. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK2 2018 44 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.10.2018 SK2 2018 44 — Swissrulings