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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.09.2019 SK2 2018 31

23 settembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,182 parole·~6 min·4

Riassunto

Veruntreuung etc. | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 23. September 2019 Referenz SK2 18 31 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Nydegger, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführer 1 Y._____ Beschwerdeführer 2 gegen Z._____ Beschwerdegegner Gegenstand Veruntreuung etc. Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.06.2018, mitgeteilt am 15.06.2018 (Proz. Nr. VV.2016.3700) Mitteilung 25. September 2019

2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen X._____ und Y._____ geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung etc. mit Verfügung vom 15. Juni 2018 sistierte, – dass X._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Beschwerde an das Kantonsgerichts von Graubünden erhoben, – dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 23. Juli 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, – dass Z._____ als Privatkläger auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass gegen eine Sistierungsverfügung die Beschwerde gem. Art. 393 ff. StPO grundsätzlich zulässig ist (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 112 m.w.H.), – dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.), – dass die Beschwerde innert 10 Tagen und somit rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), – dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei die beschwerdeführende Partei dabei genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, sich die Begründung aber dennoch zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass der Begründungspflicht nicht Genüge getan ist, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nur pauschal bestritten wird,

3 / 6 – dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung u.a. dann sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO), – dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Sistierungsverfügung ausführte, beim Regionalgericht Albula seien derzeit zwei Zivilverfahren (eines betreffend Beheizung und Mängelbehebung, das andere betreffend Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses) hängig und der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer mit diesen Zivilverfahren in Zusammenhang stehe, weshalb es angezeigt erscheine, deren Ausgang abzuwarten, – dass aus diesen Gründen das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Albula (recte: Regionalgericht Albula) "gegen die Beschuldigten pendenten Strafverfahrens" sistiert werde, – dass es - entgegen der Formulierung in der angefochtenen Sistierungsverfügung offensichtlich nicht um ein beim Regionalgericht pendentes Strafverfahren, sondern um die erwähnten Zivilverfahren geht, deren rechtskräftige Erledigung abgewartet werden soll, was auch die Beschwerdeführer in diesem Sinne verstanden haben (vgl. sogleich unten), – dass die Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringen, es werde in der Sistierungsverfügung nicht einmal ansatzweise begründet, worin "der Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Zusammenhang mit dem beim Regionsgericht [recte: Regionalgericht] anhängigen Zivilverfahren steht" (Beschwerde, S. 6), – dass die Beschwerdeführer dabei übersehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Sistierungsverfügung die Konnexität zwischen Straf- und Zivilverfahren aufgezeigt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f.), – dass die Ausführungen der Beschwerdeführer damit der Begründungspflicht gem. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermögen, was grundsätzlich das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat, – dass die Sistierungsverfügung aber auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, ist doch vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass die strafrechtliche Beurteilung der den Beschwerdeführern vorgeworfenen Handlungen (Hausfriedensbruch, Veruntreuung etc.) unter anderem von der zivilrechtlichen Beurteilung der (angefochtenen) Kündigung abhängt, womit den bereits hängigen Zivilverfahren präjudizierende Bedeutung für das sistierte Strafverfahren zukommt, – dass die Beschwerdeführer die Konnexität zwischen Straf- und Zivilverfahren letztlich selbst anerkennen, wenn sie vorbringen, die Kündigung sei unwirksam (vgl. Beschwerde, S. 8),

4 / 6 – dass sich die Sistierung demnach als sachgerecht erweist, sodass die Beschwerde würde auf sie eingetreten - abgewiesen werden müsste, – dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob den Beschwerdeführern als beschuldigte Personen überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfahrenssistierung zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_669/2012 vom 12. März 2013, E. 2.4), – dass die Beschwerde sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten hat und die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt ist, weshalb sie nicht über das hinausgehen kann, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2), – dass folglich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt wird (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.), – dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen zu den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen machen, – dass die Tatvorwürfe selbst jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und damit auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, sondern nur die verfügte Verfahrenssistierung zu überprüfen ist, – dass insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde damit insgesamt abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, sodass die Entscheidfindung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgelegt werden, wobei der finanziellen Situation der Beschwerdeführer Rechnung getragen wird,

5 / 6 – dass die Beschwerdeführer für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO), – dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind, zumal die Privatklägerin auf eine Stellungnahme verzichtet hat,

6 / 6 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von X._____ und Y._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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