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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.07.2018 SK2 2018 30

19 luglio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·920 parole·~5 min·2

Riassunto

mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 30 23. Juli 2018 (Mit Verfügung 6B_796/2018 vom 12. September 2018 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge Rückzug gegenstandlos abgeschrieben.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Fejan, Am Weiher 11/3/4, AT-9400 Wolfsberg, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juni 2018, mitgeteilt am 8. Juni 2018, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, betreffend mehrfache Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 21. Juni 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Fejan, am 5. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen Y._____ wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB erstattete, – dass das Strafverfahren gegen Y._____ wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB mit Verfügung vom 5. Juni 2018, mitgeteilt am 8. Juni 2018, von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingestellt wurde, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Einstellungsverfügung am 21. Juni 2018 (aufgegeben bei der L.1_____ Post am 21. Juni 2018, eingetroffen bei der L.2_____ Post am 23. Juni 2018) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess und beantragte, dass zumindest im Zusammenhang mit der Barabhebung vom 16. September 2015 in Höhe von CHF 67'000.00 das Verfahren fortzuführen sei, – dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der L.2_____ Post am 11. Juni 2018 zugestellt wurde, – dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 12. Juni 2018 zu laufen begann und am 21. Juni 2018 endete (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO), – dass eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann als gewahrt gilt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der L.2_____ Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird, – dass das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 bezüglich des vom Wortlaut her identischen Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtgesetztes [BGG; SR

Seite 3 — 5 173.110] mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 9 vom 13. März 2014), – dass für die Fristenwahrung demzufolge nicht das Datum der Aufgabe bei der L.1_____, sondern jenes der Abfertigung bei der L.2_____ Post massgebend ist, – dass von einem ausländischen Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gesetzen vertraut macht und diese anwendet, wenn er in einem schweizerischen Strafverfahren als Rechtsvertreter tätig wird, – dass die eingereichte Beschwerde vom 21. Juni 2018 am selben Tag der L.1_____ Post sowie am 23. Juni 2018 der L.2_____ Post übergeben wurde (Sendungsverfolgung Österreichische Post), – dass die Beschwerde vom 21. Juni 2018 damit offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der L.2_____ Post eingetroffen ist, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt Mag. Peter Fejan am 29. Juni 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, unter dem Hinweis, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, so dass darauf nicht eingetreten werden könne, – dass innert der angesetzten 7-tägigen Frist keine Stellungnahme von Rechtsanwalt Mag. Peter Fejan einging, – dass die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, – dass infolge offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass die unterliegende Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

Seite 4 — 5 – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 als angemessen erscheint, – dass angesichts des Verzichts auf die Einholung von Stellungnahmen eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von vornherein ausser Betracht fällt,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetzt, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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