Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Ref.: Chur, 2. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 2 06. August 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Januar 2018, mitgeteilt am 5. Januar 2018, in Sachen des Y._____, betreffend Bankauskunft und Edition,
2 / 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 18. Januar 2018, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2018, der Stellungnahme von A._____ vom 5. Februar 2018, der Stellungnahme von B._____ vom 15. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Y._____ Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafbares Verhalten (Veruntreuung etc.) zum Nachteil unter anderem von A._____ und B._____ führt, – dass Y._____ als Mitglied des Verwaltungsrates der X._____ (nachfolgend: X._____) fungiert, – dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die C._____ mit Verfügung vom 4. Januar 2018, mitgeteilt am 5. Januar 2018, aufforderte, ihr innert 10 Bankwerktagen diverse Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis heute) des Kontos mit der Stammnummer _____ und deren Unterkonto (ausser _____; _____ und _____), lautend auf die X._____, herauszugeben, – dass die X._____ dagegen am 18. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei sie beantragte, besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Staates bzw. der "Beschwerdegegnerin", – dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 30. Januar 2018 das kostenfällige Nichteintreten, evtl. die Abweisung der Beschwerde, beantragte, – dass A._____ und B._____ mit Stellungnahmen vom 5. bzw. 15. Februar 2018 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, – dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
3 / 6 angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.), – dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde die Herausgabe der von der C._____ verlangten Unterlagen zu verhindern versucht, – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (KG act. D. 4) mitteilte, die von der C._____ verlangten Unterlagen seien ihr von dieser am 15. Januar 2018 - und damit noch vor der Beschwerdeerhebung (18. Januar 2018) - zugestellt worden, – dass der Beschwerdeführerin hierauf Gelegenheit geboten wurde, sich insbesondere zur Frage zu äussern, inwiefern zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Editionsverfügung bestanden habe und ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne (vgl. KG act. D.5), – dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2018 mitteilte, sie halte an der eingereichten Beschwerde fest, – dass sie hierzu festhielt, die Beschwerde sei bereits deshalb begründet, weil die von der Staatsanwaltschaft abgeforderten Unterlagen durch die C._____ vor Ablauf gesetzlicher Rechtsmittelfristen herausgegeben worden seien, was einen "wesentlichen Rechtsbruch und einen tiefen Eingriff in das Recht der Betroffene[n] auf Verteidigung" (vgl. KG act. A.5, S. 1) darstelle und die herausgegebenen Unterlagen bereits aus diesen Gründen nicht verwertbar seien, – dass dem entgegenzuhalten ist, dass die Adressatin einer Editionsverfügung will sie nicht selbst ein Rechtsmittel gegen die Herausgabe einlegen - nicht verpflichtet ist, mit der Herausgabe der verlangten Unterlagen bis zum Ablauf einer diesbezüglichen Rechtsmittelfrist zuzuwarten, – dass sich auch nichts anderes aus der angefochtenen Editionsverfügung ergibt, legt diese doch fest, dass die verlangten Unterlagen "innert 10 Bankwerktagen" herauszugeben seien, – dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung einer Editionsverfügung besteht, sofern damit die Herausgabe als solche verhindert werden soll,
4 / 6 – dass die Beschwerdeführerin - auch nachdem sie von der stattgefundenen Herausgabe Kenntnis erlangt hat - im Übrigen nicht beantragt, es sei die Unrechtmässigkeit der Herausgabe festzustellen (vgl. zu einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse nach bereits durchgeführter Zwangsmassnahme das Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1), – dass sie aber geltend macht, die herausgegebenen Unterlagen seien "nicht verwertbar" (KG act. A.5, S. 1), – dass über die Verwertbarkeit nicht an dieser Stelle zu befinden ist, sondern dies einem allfälligen Sachentscheid - als Vorfrage der Beweiswürdigung vorbehalten bleibt, – dass somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsschutzinteresse auszumachen ist, – dass dieses Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (18. Januar 2018) nicht mehr gegeben war, nachdem die C._____ die von der Staatsanwaltschaft herausverlangten Unterlagen dieser bereits am 15. Januar 2018 zugestellt hatte, – dass damit zugleich gesagt ist, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - sofern sie denn beantragt worden wäre - am fehlenden Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nichts geändert hätte, – dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen bzw. von welchen Verfahrensbeteiligten überhaupt Beschwerde gegen eine Editionsverfügung erhoben werden kann (vgl. zur Streitfrage etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 1.3 [keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine Editionsverfügung]; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120372 vom 19. April 2013, E. II.1 [Grundsätzliches Nichteintreten auf gegen Editionsverfügungen gerichtete Beschwerden mangels Zwangsmassnahmencharakter derselben]; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 11a zu Art. 265 StPO [Mangelde Beschwerdefähigkeit einer Editionsverfügung]; Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
5 / 6 tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 29b zu Art. 265 StPO [Beschwerdemöglichkeit jedenfalls für den Verfügungsadressaten, sofern er geltend mache, er habe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 StPO keine Pflicht zur Herausgabe]; nicht restlos geklärt die bundesgerichtliche Praxis, vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4, wo festgehalten wird, die "betroffene Person" habe mittels StPO- Beschwerde gegen Herausgabebefehle vorzugehen, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützten Einwände beträfen [wobei nicht abschliessend beantwortet wird, wer als betroffene Person zu gelten hat, ob namentlich (nur) der Adressat der Editionsverfügung oder (auch) der jeweilige Kontoinhaber bzw. die beschuldigte Person]), – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, – dass weder A._____ noch B._____ eine Parteientschädigung beantragen, – dass namentlich der Antrag auf "kostenfällige Abweisung" nicht auch einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung umfasst, zumal die StPO in Art. 422 klar definiert, was unter Kosten zu verstehen ist und die Entschädigung in einem eigenen Kapitel (Art. 429 ff. StPO) regelt, – dass somit keine ausseramtlichen Entschädigungen zu sprechen sind,
6 / 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: