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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 08.08.2018 SK2 2018 18

8 agosto 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,892 parole·~19 min·2

Riassunto

üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Ref.: Chur, 08. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 18 13. August 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Pritzi und Brunner Aktuar Guetg In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea- Franco Stöhr, Crappun 8, 7503 Samedan, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. April 2018, mitgeteilt am 25. April 2018, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, hat sich ergeben:

2 / 13 I. Sachverhalt A. Y._____ ist Geschäftsführer des Unternehmens A._____, mit Sitz in Österreich, welche in O.2_____ eine Zweigniederlassung betreibt. Die A._____ war von 2008 bis 2011 als Generalunternehmerin beim Bau des Mehrfamilienhauses Schwikat in S-chanf tätig. Bauherr war X._____. Nach Fertigstellung des Hauses wurden die Wohnungen veräussert, wobei X._____ eine derselben übernahm und heute noch bewohnt. Nach Abschluss der Arbeiten ergaben sich Differenzen zwischen ihm als Bauherrn und der Generalunternehmung wegen angeblicher Baumängel. Mit per-Saldo-Vereinbarung vom 30./31. März 2017 legten die Parteien den Streit bei. B. Am 5./6. Mai 2017 gelangte B._____, welche eine Wohnung von X._____ erworben hatte, per Email an Y._____ und teilte diesem mit, dass ihre Balkontüre an einem Mangel leide und X._____ ihr mitgeteilt habe, dass die Generalunternehmung A._____ nicht bereit sei, für den Schaden aufzukommen, obwohl dieser innert der Gewährleistungsfrist aufgetreten sei. Sie bat ihn, ihr ein Angebot zu unterbreiten und äusserte die Hoffnung auf ein Entgegenkommen der Generalunternehmerin. C. Mit Email vom 31. Mai 2017 teilte Y._____ B._____ mit, dass die A._____ nicht mehr bereit sei, für Schäden aufzukommen, da sie X._____ "alle Mängelbeseitigungen mit einer sehr hohen Summe abgekauft" habe, und dieser nun dafür zuständig sei. Er bat B._____, sich noch einmal an X._____ zu wenden, wobei er festhielt, dass zu befürchten sei, dass dieser, wie in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, gerne Dinge vergesse bzw. sich nicht an Vereinbarungen halte. Die A._____ habe diese Erfahrung leider mehrfach gemacht. D. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2017 liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Franco-Stöhr, gegen Y._____ Strafantrag wegen übler Nachrede stellen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, Y._____ habe ihn eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, indem er in der Email vom 31. Mai 2017 gegenüber B._____ implizit behauptet habe, dass er (X._____) das angeblich für die Mängelbeseitigung erhaltene Geld für sich selbst behalten würde. E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden der Kantonspolizei Graubünden einen Ermittlungsauftrag zwecks Erhebung

3 / 13 des relevanten Sachverhaltes. In der Folge wurden Y._____ sowie X._____ zur Sache einvernommen. F. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kantonspolizei der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass die weiteren Abklärungen ergeben hätten, dass Y._____ die Email an B._____ vom 31. Mai 2017 von Österreich aus versandt habe. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen übler Nachrede (VV.2017.3231/ED). H. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 7. März 2018 die Staatsanwaltschaft O.2_____ um Übernahme der Strafverfolgung. Begründend führte sie aus, die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass die inkriminierte Aussage von Y._____ per Email von seinem Büro in Österreich versandt worden sei. Damit befinde sich der Tatort in Österreich Y._____ sei zudem Österreichischer Staatsangehöriger. I. Bezugnehmend auf das Strafübernahmeersuchen vom 7. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft O.2_____ am 20. März 2018 mit, dass das Verfahren gegen Y._____ von ihr übernommen und gestützt auf § 190 Z 1 StPO AUT eingestellt worden sei, weil es sich beim Delikt der üblen Nachrede (§ 111 StPO AUT) nach Österreichischem Recht um ein Privatanklagedelikt handle. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden zeigte den Parteien sodann mit Parteimitteilung vom 3. April 2018 den Abschluss des Verfahrens VV.2017.3231/ED gegen Y._____ an und stellte die Einstellung des Verfahrens infolge Übernahme durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ in Aussicht. K. Mit Einstellungsverfügung vom 19. April 2018, mitgeteilt am 25. April 2018, ordnete die Staatsanwaltschaft was folgt an: 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. Im Wesentlichen führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, aufgrund der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ und der Einstellung dieses Verfahrens gemäss § 190 Z 1 StPO AUT sei das in der Schweiz

4 / 13 eröffnete Verfahren unter Übernahme der angefallenen Kosten auf die Kantonskasse ebenfalls einzustellen. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 liess X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte was folgt: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2018 in der Strafsache betreffend übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Prozedur VV.2017.3231/ED) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das obgenannte Strafverfahren fortzusetzen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse des Kantons Graubünden. Begründend führte er aus, eine Einstellung des Strafverfahrens könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO verfügt werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe sich indes einzig auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft O.2_____ gestützt, welche das Verfahren ihrerseits in Anwendung von ausländischem Recht, nämlich von § 190 Z 1 StPO AUT, eingestellt habe. Eine solche Einstellung ohne Anwendung von schweizerischem Recht verletze Bundesrecht. Des Weiteren verstosse die Einstellung des Strafverfahrens gegen das Prinzip "in dubio pro duriore", so sei eine Einstellung des Strafverfahrens nach schweizerischem Recht nur zulässig, wenn keine Zweifel an der Strafbarkeit bestehen würden oder Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. M. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00 bis zum 21. Mai 2018 aufgefordert, deren Eingang innert Frist verzeichnet werden konnte. N. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass eine Verfahrenseinstellung nach dem Erledigungsprinzip von Art. 3 Abs. 3 StGB begründet sein könne. Danach werde ein Täter, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der BV und EMRK, in der Schweiz wegen der Tat unter anderem dann nicht mehr verfolgt, wenn das ausländische Gericht ihn auf Ersuchen der schweizerischen Behörde endgültig freigesprochen habe. Eine Verfahrenseinstellung sei dabei einem Freispruch gleichgestellt, wenn ihr nach dem Recht des Staates, in welchem sie ergangen sei, Rechtskraftwirkung zukomme. Das Erledigungsprinzip ergebe sich ebenso aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und b IRSG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 lit. b IRSG. Überdies sei dieses Prinzip auch in Art. 54 SDÜ festgeschrieben. Davon unabhängig könnten Staatsanwalt-

5 / 13 schaft und Gerichte von einer Strafverfolgung absehen, wenn die Verfolgung einer Straftat an eine ausländische Behörde abgetreten werde und keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegen stünden (Art. 8 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall erachte sie die Interessen des Privatklägers trotz möglichem Ehrverletzungsdelikt, als nicht derart gewichtig, dass diese einem Absehen von der Strafverfolgung entgegenstehen würden, zumal die Angelegenheit nach Verfahrensübernahme durch die Behörden in Österreich dort im Rahmen einer Privatklage hätte vorgebracht werden können. O. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2018 liess Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, das Folgende beantragen: 1. Die Beschwerde vom 7. Mai 2018 gegen die Einstellungsverfügung vom 25. April 2018 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend trug er vor, dass die Strafuntersuchung in der Schweiz nach rechtsgültiger Abtretung der Strafuntersuchung an Österreich aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung sowie der nicht gegebenen Auslieferbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB unzulässig sei, weshalb die Einstellung rechtmässig erfolgt sei. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen ande-

6 / 13 ren Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Hinsichtlich der zehntägigen Beschwerdefrist gilt es zu konstatieren, dass diese, weil der letzte Tag auf einen Sonntag fiel (6. Mai 2018), erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. am 7. Mai 2018, endete (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 7. Mai 2018 erfolgte somit innert Frist. 1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 144 E. 3.2. m.w.H.). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Strafantrag wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB stellen liess (StA act. 1), woraufhin ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre. Rechtsgutträger sind primär natürliche Personen, mithin auch der Beschwerdeführer, dessen Ehre vom behaupteten inkriminierten Verhalten des Beschwerdegegners tangiert wird. Der Beschwerdeführer ist damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Infolge seines eingereichten Strafantrages konstituierte sich der Beschwerdeführer zudem als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, wodurch er seine Beschwerdelegitimation

7 / 13 auf seine Stellung als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu stützen vermag (vgl. StA act. 1 und 8). Durch die Einstellung des Verfahrens ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert, sodass er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Sind die Eintretensvoraussetzungen gegeben, aber ist die Beschwerde in der Sache unbegründet, ist sie abzuweisen. Diesfalls bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf., Basel 2014, N 3 zu Art. 397 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht, aber auch gegen internationales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung aufgrund einer ausländischen Verfügung, die ausschliesslich gestützt auf ausländisches Recht begründet worden sei, eingestellt habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen. Die Einstellung des Verfahrens in der Schweiz könne nicht mit der Einstellung des Verfahrens in ÖSTERREICH begründet werden. Eine Einstellung könne nur in Anwendung von Schweizer Recht, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 319 StPO, erfolgen. 2.2. Mit Parteimitteilung vom 3. April 2018 wurde eine "Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO […] infolge Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft O.2_____, Österreich" in Aussicht gestellt.

8 / 13 Die Einstellungsverfügung vom 19. April 2018 wurde ausdrücklich "gestützt auf Art. 319 ff. StPO" erlassen (vgl. Ingress der Verfügung; act. B.1). Die Begründung der Verfahrenseinstellung lautet im Wortlaut wie folgt: "[…] 3. Mit Schreiben vom 20. März 2018 bestätigte die Staatsanwaltschaft O.2_____ die Übernahme des Verfahrens und teilte gleichzeitig mit, dass sie das Verfahren gemäss § 190 Z 1 StPO eingestellt hat, da es sich dabei um ein Privatanklagedelikt handelt. 4. Unter diesen Umständen wird das hieramts geführte Verfahren gegen Y._____ unter Übernahme der angefallenen Kosten auf die Kantonskasse ebenfalls eingestellt. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen." 2.3. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht zutreffen. Einerseits wurde die Einstellungsverfügung ausdrücklich gestützt auf Art. 319 ff. StPO, also gestützt auf Schweizer Recht erlassen, andererseits wurde sie nicht, zumindest nicht allein, mit der Einstellung des Verfahrens in ÖSTERREICH begründet, sondern generell mit der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ und der anschliessenden Erledigung mittels Einstellungsverfügung. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das Schweizer Recht korrekt angewandt wurde. 3.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, Ziff. 2.6.4.1., S. 1273). Zu diesen Bestimmungen gehören u.a. Art. 3. Abs. 3 StGB (welcher das sog. Erledigungsprinzip vorsieht) und Art. 8 StPO (vgl. hierzu Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO m.w.H.). 3.2.1. Art. 3 Abs. 3 StGB normiert das Erledigungsprinzip. Danach ist es untersagt, für dieselbe Tat mehrfache Strafverfahren durchzuführen oder den Täter für dieselbe Tat mehrfach zu bestrafen (Peter Popp/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, N 41 zu Vor Art. 3 StGB). Art. 3 Abs. 3 StGB sieht unter anderem vor, dass ein Täter in der Schweiz nicht mehr verfolgt wird, wenn er auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt wurde und die ausländischen Gerichte ihn endgültig freigesprochen haben. Zwar nennt das Gesetz die ausländische Verfahrenseinstellung nicht explizit. In Anlehnung an Art. 320 Abs. 4 StPO sowie die Praxis des EuGH zu Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann ein

9 / 13 Einstellungsentscheid aber immer dann als erledigend erachtet werden, wenn ihm nach dem Recht des Staates, in dem er ergangen ist, Rechtskraftwirkung zukommt (EuGH C-187/01 und C-385/01 vom 11. Februar 2003, Gözütok, § 26 ff.; Peter Popp/Tornike Keshelava, a.a.O., N 46 zu Vor Art. 3 StGB). Aufgrund des genannten Erledigungsvorbehaltes wird der schweizerische Strafanspruch indessen nur dann miterledigt, wenn die Schweiz zuvor um Strafverfolgung ersucht hat (Art. 3 Abs. 3 StGB; BGE 111 IV 1 E. 2a; 105 IV 225 E. 4; Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N 144 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft O.2_____ die Strafverfolgung auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden übernommen und das Verfahren in der Folge eingestellt. Die Einstellung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen, da es sich bei den Ehrverletzungsdelikten in Österreich um Privatanklagedelikte handelt. Der Beschwerdeführer hatte es indessen in der Hand, die Angelegenheit in Österreich, in dem dort vorgesehenen Verfahren weiterzuverfolgen, womit seine Rechte vollumfänglich gewahrt waren (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.3.). Krasse Verstösse gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welche der Berufung auf das Erledigungsprinzip entgegenstehen würden, sind nicht auszumachen (vgl. Art. 3 Abs. 3 StGB). Insoweit sind die Voraussetzungen zu bejahen, um von einer weiteren Verfolgung in der Schweiz abzusehen und das Verfahren einzustellen. Zu prüfen bleibt, ob die Übernahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ in formeller wie in materieller Hinsicht rechtens erfolgte. 3.2.2. Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Diese Bestimmung regelt nicht nur den Anwendungsbereich des Gesetzes, sondern gleichzeitig auch, in welchen Fällen die Schweiz Strafhoheit beanspruchen kann und sich zur Verfolgung und Bestrafung eines Verhaltens für zuständig erklären kann (BGE 117 IV 369 E. 4.e). Gemäss Art. 8 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Nach dem Territorialitätsprinzip gilt der Handlungsort als primäres und der Erfolgsort als subsidiäres Anknüpfungskriterium. Dies entspricht dem Postulat, dass über die Strafbarkeit menschlichen Verhaltens in erster Linie das Recht desjenigen Ortes entscheiden soll, an welchem sich die Person im fraglichen Zeitpunkt aufhält (Peter Popp/Tornike Keshelava, a.a.O., N 9 zu Art. 8 StGB).

10 / 13 Ein Übernahmeersuchen kann gestützt auf Art. IX Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.916.32) – abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – im unmittelbaren Austausch von der ersuchenden Justizbehörde, d.h. der Staatsanwaltschaft Graubünden, direkt gestellt werden. Vorliegend war der Handlungsort als primäres Anknüpfungskriterium in Österreich. Das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden und die entsprechende Übernahme durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ waren vor diesem Hintergrund sachlich gerechtfertigt und rechtskonform (StA act. 10, 13 und 14). Die Übernahme wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und wird zu Recht auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bemängelt. 3.2.3. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Einstellung aufgrund Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 3 Abs. 3 StGB als korrekt und ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 3.3. Gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung absehen, wenn die Straftrat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird und keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen. In diesen Fällen wird ein laufendes Verfahren eingestellt. Vorliegend wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ übernommen. Zwar wurde das Verfahren in der Folge eingestellt, da es sich bei dem fraglichen Delikt um ein Privatanklagedelikt handelt (Art. 190 Z 1 StPO AUT). Als Privatanklagedelikte werden im Österreichischen Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt werden. Insofern stellen Privatanklagedelikte eine Ausnahme vom normalerweise geltenden Offizialprinzip (Art. 2 StPO AUT) dar. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend die Möglichkeit, bzw. - wollte er das inkriminierte Verhalten verfolgt wissen - die Obliegenheit, eine Privatklage beim zuständigen Gericht anzustrengen. Es stand ihm offen und war ihm ohne weiteres zuzumuten, seine Interessen im Privatanklageverfahren weiter zu verfolgen. Dies wäre ihm aufgrund der noch laufenden (einjährigen) Verjährungsfrist zum damaligen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Übernahme und Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft O.2_____ wie auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden) möglich gewesen (vgl. § 111 StGB AUT i.V.m. § 57 Abs. 3 StPO AUT). Somit standen keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft ei-

11 / 13 nem Absehen von der weiteren Verfolgung in der Schweiz entgegen. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dieser Sache primär die Gerichte in Österreich für die Strafverfolgung zuständig waren (vgl. dazu vorstehend E. 3.2.2.). Die Einstellung erweist sich somit auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO als rechtens. 4. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Im vorliegenden Fall erscheine eine Verurteilung des Beschwerdegegners wahrscheinlicher als ein Freispruch. Eine gegenteilige Auffassung sei in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht vertreten worden. Nachdem die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erfolgte und die Strafverfolgung von den Österreichischen Behörden übernommen wurde, kann die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht geltend gemacht werden. Wie dargelegt, ist die Staatsanwaltschaft bei dieser Konstellation gestützt auf das materielle und formelle Strafrecht gehalten, das Strafverfahren einzustellen (vgl. vorstehend E. 3.1. ff.; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 319 StPO). Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist hierbei unerheblich, zumal die Strafverfolgung vom ausländischen Staat übernommen wurde. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton Graubünden. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Weil vorliegend kein neuer Entscheid zu fällen ist, erübrigt sich folglich über die vorinstanzliche Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, werden folglich dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von CHF 1'000.00 mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihm separat in Rechnung gestellt.

12 / 13 6.3. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7.b m.w.H. sowie SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ersuchte um eine praxisgemässe Festlegung der Entschädigung, wobei er weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ins Recht legte. Die Entschädigung ist somit nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der Beschwerdeantwort, rechtfertigt sich eine Entschädigung von total CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.). Der Beschwerdeführer wird somit verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden im Umfang von CHF 1'000.00 mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihm separat in Rechnung gestellt. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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