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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.02.2018 SK2 2017 42

23 febbraio 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,205 parole·~21 min·4

Riassunto

Freiheitsberaubung und Entführung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 42 07. März 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid, Reichsgasse 55, 7000 Chur, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. September 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Tomaschett- Murer, Postfach 21, Kornplatz 2, 7001 Chur, betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Dr. med. Y._____ wurde am 15. März 2014 als stellvertretender Bezirksarzt (seit 1. Januar 2016: stellvertretender Amtsarzt) in O.1_____ telefonisch von der Kantonspolizei Graubünden kontaktiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein stark alkoholisierter Mann beim Bahnhof aufgefunden worden sei. Dieser Mann, X._____, habe Suizidabsichten geäussert. Dr. med. Y._____ verfügte in der Folge, ohne Anhörung und Untersuchung von X._____, dessen Fürsorgerische Unterbringung (FU) in eine psychiatrische Klinik für die Dauer von sechs Wochen. X._____ wurde durch die Kantonspolizei Graubünden in die psychiatrische Klinik überführt. Am nächsten Tag wurde er von der Klinik entlassen. Anlässlich der Anhaltung und Überführung von X._____ kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und der Ehefrau von X._____. Im gegen die Ehefrau geführten Strafverfahren gelangte das Kantonsgericht von Graubünden zum Ergebnis, dass die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. med. Y._____ nichtig gewesen sei, weil einerseits keine ärztliche Untersuchung und Anhörung erfolgt und andererseits die Verfügung nicht richtig eröffnet worden sei. B. Am 7. Dezember 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Dr. med. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen "Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB etc.". Gegenstand der Untersuchung bildete dabei auch eine allfällige Freiheitsberaubung bzw. Entführung im Sinne von Art. 183 StGB. C. Mit Parteimitteilung vom 26. Juli 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen Dr. med. Y._____ abgeschlossen sei, und stellte die Teil-Einstellung des Verfahrens wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 18. September 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Dr. med. Y._____ wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB ein. Die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 150.00 wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigungen wurden keine zugesprochen. E. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:

Seite 3 — 13 "1. Die Teileinstellungsverfügung vom 18.09.2017 (mitgeteilt am 20.09.2017) im Verfahren mit der Nummer VV._____ sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Verfahren fortzuführen und Anklage zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." F. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 6. November 2017 beantragte Dr. med. Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. H. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

Seite 4 — 13 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. Der Beschwerdegegner ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. März 2014 eine Fürsorgerische Unterbringung an, welche bis am Folgetag dauerte. Dem Beschwerdeführer wurde damit für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen. Da er geltend macht, dies sei in unrechtmässiger Art und Weise geschehen, ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person anzusehen. Sodann hat er sich rechtzeitig und formgültig als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert (StA act. 1.10). Durch die Einstellung des Verfahrens ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die von ihm am 2. Oktober 2017 erhobene Beschwerde erweist sich zudem als frist- und formgerecht. Unter diesen Umständen braucht auf die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung sei nicht seinem Rechtsvertreter, sondern ihm zugestellt worden, obwohl die Staatsanwaltschaft um die Rechtsvertretung gewusst habe (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, das Verfahren fortzuführen und Anklage zu erheben (Beschwerde, S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, der Beschwerdegegner sei davon ausge-

Seite 5 — 13 gangen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung vorgelegen hätten. Es würden deshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung im Zeitpunkt, als er diese ausgesprochen habe, nicht vorliegen würden und diese trotzdem verfügt habe (angefochtene Verfügung, E. 2 [in fine]). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hält an der verfügten Teil-Einstellung des Strafverfahrens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG act. A.2). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (KG act. A.3). 2.4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. m.w.H.). Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich

Seite 6 — 13 dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.). 2.5. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren u.a. wegen Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB. Danach wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist grundsätzlich nicht strafbar; sie kann aber eine Garantenpflicht begründen, wenn der fahrlässige Täter das Opfer nach Erkenntnis des Irrtums nicht befreit (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 56 zu Art. 183 StGB; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, §5 Rz. 40). 2.5.1. Ausser Frage steht, dass dem Beschwerdeführer mit dem Vollzug der Fürsorgerischen Unterbringung jedenfalls für eine gewisse Zeit die Freiheit entzogen wurde. Indem der Beschwerdegegner als stellvertretender Bezirksarzt (seit 1. Januar 2016: stellvertretender Amtsarzt) die Fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat, ist ihm der entsprechende Freiheitsentzug zuzurechnen. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit muss im Übrigen von einer gewissen Erheblichkeit sein; ein nur vorübergehendes, kurzfristiges Festhalten genügt nicht (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Zwar wurde der Beschwerdeführer bereits am Folgetag nach der Einweisung wieder aus der Psychiatrischen Klinik entlassen, doch dürfte damit die geforderte Erheblichkeit klar überschritten sein. Nicht nachvollziehbar erscheint

Seite 7 — 13 allerdings, wenn der Beschwerdegegner ausführt, er habe zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise die Absicht gehabt, dem Beschwerdeführer die Freiheit zu entziehen (vgl. KG act. A.3, S. 5). Es ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Fürsorgerische Unterbringung nicht bewusst und gewollt angeordnet hat. 2.5.2. Die Entziehung der Freiheit muss - wie die Bestimmung von Art. 183 Ziff. 1 StGB ausdrücklich festhält - unrechtmässig sein. Ein Teil der Lehre schliesst daraus, dass die Rechtmässigkeit des Handelns tatbestandsausschliessende Wirkung hat, währenddem die Gegenmeinung im Begriff "unrechtmässig" bloss einen Hinweis darauf sieht, dass Rechtfertigungsgründe hier in besonderem Masse zu beachten seien (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 455 f.; Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., §5 Rz. 41; Stefan Trechsel/Martino Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 8 zu Art. 183 StGB). Im Ergebnis ändert die Streitfrage insofern nichts daran, als dass die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges zur Straflosigkeit führt. Ebenso unbestritten ist, dass sich der "Vorsatz" des Täters auch auf die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzuges beziehen muss (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 183 StGB; Donatsch, a.a.O., S. 459). 2.5.3. Rechtmässig ist ein Freiheitsentzug etwa dann, wenn die Voraussetzungen einer Fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 183 StGB). Danach darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wer an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Zuständig für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist einerseits die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Andererseits können die Kantone Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist gemäss Art. 51 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) zur Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung befugt jeder im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundversorgung, mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie oder mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-

Seite 8 — 13 therapie (lit. a), jeder Amtsarzt (lit. b) sowie der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (lit. c). Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an (Art. 430 Abs. 1 ZGB). Der Unterbringungsentscheid hat u.a. eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 430 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und ist der betroffenen Person auszuhändigen (Art. 430 Abs. 4 ZGB). 2.6. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung zum Ergebnis, dem Beschwerdegegner könne nicht nachgewiesen werden, dass er in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen sei, der Freiheitsentzug sei materiell unrechtmässig. 2.6.1. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2017 gab der Beschwerdegegner an, er sei am fraglichen Abend von Kantonspolizist B._____ angerufen worden. Dieser habe ihm geschildert, dass sie den stark alkoholisierten Beschwerdeführer angetroffen hätten, welcher der Kantonspolizei bereits bekannt gewesen sei. Kantonspolizist B._____ gab an, den Beschwerdeführer persönlich zu kennen; es habe bereits mehrere Einsätze bei ihm im Zusammenhang mit Alkohol, mit recht schwierigen Familienverhältnissen und weiterführenden Drogen gegeben. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei auf den Geleisen angetroffen worden, wo er zu Kantonspolizist B._____ gesagt habe, dass er sich das Leben nehmen werde. Man habe dann zunächst versucht, die Situation vor Ort zu entschärfen, indem man den Beschwerdeführer dazu gebracht habe, aus dem Gleisbereich zu kommen. Nach einer Auseinandersetzung der Polizisten mit der Ehefrau des Beschwerdeführers an dessen Wohnadresse sei er von Kantonspolizist B._____ ein zweites Mal kontaktiert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers heftig gegen die Festnahme ihres Ehemannes gewehrt habe. Kantonspolizist B._____ habe dann gewollt, dass er in seiner Funktion als stellvertretender Bezirksarzt eine Fürsorgerische Unterbringung ausspreche. Da er auf seine drei Kinder habe aufpassen müssen, sei er nicht abkömmlich gewesen, sodass er gegenüber Kantonspolizist B._____ schliesslich telefonisch eine Fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen habe. Dies habe er getan aufgrund der Fundsituation bei den Bahngeleisen, weil der Beschwerdeführer stark alkoholisiert gewesen sei und weil er gegenüber mehreren Personen gesagt habe, dass er sich das Leben nehmen werde (vgl. StA act. 3.2, S. 2 ff.). 2.6.2. Kantonspolizist B._____ selbst gab jedoch an, er habe den Beschwerdeführer im Avec-Shop beim Bahnhof O.1_____ getroffen, als dieser an einem kleinen Tisch gesessen und Bier konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe (auch) ihm gegenüber geäussert, dass er sich das Leben nehmen werde und vor den

Seite 9 — 13 Zug gehe (StA act. 4.5, S. 1). Dieser Ablauf wurde auch von der ebenfalls anwesenden Kantonspolizistin A._____ bestätigt. Sie fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer ihr erzählt hätte, er habe schon auf den Geleisen gestanden und dann sei er von Dritten aufgefordert worden, das Geleise wieder zu verlassen (vgl. StA act. 4.7, S. 1). Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte, sich zumindest im Gleisbereich aufgehalten zu haben, bevor er sich in den Avec-Shop begeben habe (StA act. 4.8, S. 1 f.). 2.6.3. Entgegen der Schilderungen des Beschwerdegegners dürfte sich der Beschwerdeführer somit nicht (mehr) auf den Geleisen befunden haben, als ihn die Polizei angetroffen hatte. Da die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdegegners indes unter subjektiven Gesichtspunkten als nicht strafbar ansah, ist im vorliegenden Zusammenhang vom Sachverhalt auszugehen, den sich der Beschwerdegegner vorgestellt hat (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 StGB). Hierfür wiederum ist entscheidend, wie dem Beschwerdegegner von der Polizei die Vorkommnisse geschildert wurden, zumal er sich keinen eigenen Eindruck vor Ort bzw. vom Beschwerdeführer selbst verschafft hat und seine Einschätzung des Zustandes, in dem sich der Beschwerdeführer an jenem Abend befand, einzig auf den Angaben des Kantonspolizisten B._____ beruhte. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu fest, der Beschwerdegegner habe die Situation als gefährlich eingestuft, wobei er sich bei seinem Entscheid auf die geltend gemachte Alkoholisierung, die Suizidäusserungen sowie die Auffindsituation gestützt habe. Er sei demnach davon ausgegangen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung vorgelegen hätten (angefochtene Verfügung, E. 2 [in fine]). Ob diese Feststellung zutreffend ist, braucht, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. 2.7. Die Staatsanwaltschaft geht, wie erwähnt, davon aus, nach der Vorstellung des Beschwerdegegners hätten die materiellen Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung vorgelegen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es seien nicht primär die materiellen Voraussetzungen gewesen, welche die FU- Verfügung untauglich gemacht hätten, sondern die formellen Voraussetzungen. Die Nichtigkeit der vom Beschwerdegegner erlassenen FU-Verfügung liege in der Tatsache, dass keine der gesetzlichen formellen Vorschriften für eine Fürsorgerische Unterbringung erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdegegner sei sich bewusst gewesen oder hätte sich darüber bewusst sein müssen, dass seine Vorgehensweise nicht rechtmässig gewesen sei. Insofern habe er über alle notwendigen Sachverhalte mit Vorsatz gehandelt (Beschwerde, S. 3). Die angefochtene Teil- Einstellungsverfügung hält zwar fest, die FU-Verfügung sei vom Kantonsgericht

Seite 10 — 13 von Graubünden als nichtig befunden worden, lässt diesen Umstand bei der Begründung der Verfahrenseinstellung jedoch unberücksichtigt. 2.7.1. Das Kantonsgericht von Graubünden gelangte im gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers geführten Strafverfahren zum Ergebnis, dass die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung durch den Beschwerdegegner nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig gewesen sei, weil einerseits keine ärztliche Untersuchung und Anhörung erfolgt und andererseits die Verfügung nicht richtig eröffnet worden sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 3 vom 23. August 2016, E. 7). Der Beschwerdegegner bestreitet denn auch nicht, dass keine persönliche Untersuchung und Anhörung durch ihn stattgefunden habe (vgl. StA act. 3.2, S. 3). Damit steht auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren fest, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers nicht erfüllt waren. Ausgehend davon stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner um die Bestimmung von Art. 430 Abs. 1 ZGB, wonach der Arzt bei der Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung die betroffene Person persönlich untersucht und anhört, gewusst hat. Dies kann immerhin nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Denn zum einen war der Beschwerdegegner seit dem Jahr 2011 stellvertretender Bezirks- bzw. Amtsarzt (vgl. StA act. 2.3), wobei er schon vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 15. März 2014 Fürsorgerische Unterbringungen hat anordnen müssen (vgl. StA act. 3.2, S. 3). Zum anderen hatte der Beschwerdegegner gegenüber dem Leitenden Dienstarzt der Klinik C._____ an jenem Abend bewusst verschwiegen, dass keine Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden hatte ("Ich hatte ihm nicht gesagt, dass ich ihn nicht untersucht hatte"; vgl. StA act. 3.2, S. 3), was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdegegner um die Pflicht zur persönlichen Untersuchung gewusst hat. Der Argumentation des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun (vgl. KG act. A.3, S. 5), kann deshalb nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ob der Beschwerdegegner unter diesen Umständen auch in Kauf nahm, dass die materiellen Voraussetzungen (konkret: Selbstgefährdung aufgrund von Suizidabsichten) nicht erfüllt sein könnten, was bei einer im Lichte von Art. 430 ZGB korrekten Vorgehensweise möglicherweise erkannt worden wäre, oder ob er vielmehr auf den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Kantonspolizisten B._____ vertraute, braucht nicht hier entschieden zu werden. 2.7.2. Die juristische Problematik der vorliegenden Angelegenheit liegt nämlich woanders. Es stellt sich ganz grundsätzlich die Frage, ob (auch) ein formell mangelhafter Entscheid die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges beschlägt oder ob

Seite 11 — 13 ein Freiheitsentzug nur dann nicht rechtmässig ist, wenn die materiellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgericht hat diese Frage - soweit ersichtlich - bislang nicht zu entscheiden gehabt und im einschlägigen Schrifttum bleibt sie unbehandelt. In der deutschen Doktrin wird hierzu die (freilich nicht unumstrittene) Auffassung vertreten, Förmlichkeitsmängel seien mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung unerheblich, solange der Freiheitsentzug zumindest sachlich begründet sei (vgl. Albin Eser/Jörg Eisele, in: Schönke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl., München 2014, N 8 zu § 239 StGB). In diesem Sinne hat denn auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Veranlassung einer materiell berechtigten Inhaftierung oder Unterbringung durch einen ausstandsbetroffenen Richter oder einen Nichtarzt keine Freiheitsberaubung sei (vgl. Reinhart Maurach/Friedrich-Christian Schroeder/ Manfred Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1: Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte, 10. Aufl., Heidelberg et al. 2009, S. 165, mit Hinweis auf BGH MDR/H 78, 624). Folgte man dieser Auffassung, so hätten die formellen Mängel der FU-Verfügung vorliegend keinen Einfluss auf eine allfällige Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzuges, sodass auch ein entsprechender "Vorsatz" des Beschwerdegegners nicht mehr weiter zu thematisieren wäre. Es bliebe einzig zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die materiellen Voraussetzungen der Fürsorgerischen Unterbringung für gegeben angesehen hat. Angesichts der geschilderten Umstände kann indessen nicht von einer hinreichend klaren Rechtslage ausgegangen werden, sodass eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht in Frage kommt (vgl. Erwägung 2.4). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.8. Bei diesem Ergebnis ist dem Einwand des Beschwerdegegners, er habe bei seinem Entscheid unter Druck gestanden bzw. die persönliche Untersuchung deshalb nicht durchgeführt, weil er auf seine drei Kinder habe aufpassen müssen (vgl. StA act. 3.2, S. 2 f.), grundsätzlich nicht weiter nachzugehen. Es bleibt aber anzumerken, dass der Beschwerdegegner keinesfalls zu einem sofortigen Entscheid ohne vorgängige Untersuchung des Beschwerdeführers gezwungen war. So gab er denn auch selbst an, er hätte organisieren müssen, dass seine Kinder während der Untersuchung betreut würden, wobei der Beschwerdeführer bis dahin im Gefängnis hätte warten können (vgl. StA act. 3.2, S. 5). Im Übrigen wäre es ihm auch nicht verwehrt gewesen, eine andere hierzu berechtigte Person für die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung zu kontaktieren bzw. die Polizei entsprechend

Seite 12 — 13 anzuweisen. Schliesslich macht es sich der Beschwerdegegner zu einfach, wenn er meint, für die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung seien eigentlich die diensthabenden Hausärzte zuständig (vgl. StA act. 3.2, S. 3). Das Gesetz sieht eindeutig auch eine entsprechende Zuständigkeit der Amtsärzte vor (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB), wobei den stellvertretenden Amtsärzten grundsätzlich dieselben Aufgaben zukommen wie den Amtsärzten selbst (vgl. Art. 7 ff. der Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen [BR 502.100]). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, Anklage zu erheben (Beschwerde, S. 2). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig, sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 4.2. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 800.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2017 42 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.02.2018 SK2 2017 42 — Swissrulings