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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.11.2017 SK2 2017 30

22 novembre 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,044 parole·~10 min·6

Riassunto

Beschlagnahme Führerausweis | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 30 27. November 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Knupfer In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2017, mitgeteilt am 26. Juli 2017, betreffend Beschlagnahme Führerausweis L.1_____, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Die Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) wertete am 24. Februar 2017 auf Auftrag des Strassenverkehrsamtes Graubünden einen auf X._____ ausgestellten L.1_____ Führerausweis aus. Gestützt auf das Fotoblatt vom 17. Februar 2017 stellte die Kantonspolizei fest, dass auf dem Einband mit mehrsprachiger Beschriftung in der französischen Textzeile ein Schreibfehler vorhanden sei, so stehe dort "PERMIS DE CONDURIVE" anstelle von "PERMIS DE CONDUIRE". B. Am 14. März 2017 wurde X._____ von der Kantonspolizei wegen Fälschung von Ausweisen als beschuldigte Person einvernommen. Wie auch dem Polizeirapport vom 24. März 2017 zu entnehmen ist, beteuerte X._____ anlässlich der Einvernahme, dass es sich um einen echten Führerausweis handle, den er nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung von der zuständigen Amtsstelle in L.1_____ erhalten habe. C. Mit Eröffnungsverfügung vom 26. Juli 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) ein. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO die Beschlagnahme des fraglichen Führerausweises an. D. Ebenfalls am 26. Juli 2017 teilte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt werde. E. Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl: "1. Es sei der Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juli 2017 aufzuheben. 2. Es sei den beschlagnahmten (sic!) Führerausweis durch eine neutrale und geeignete Fachstelle überprüfen zu lassen. 3. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten." In der Sache führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Begründung an, über mehrere Jahre für die Nichtregierungsorganisation A._____ als Fahrer gear-

Seite 3 — 8 beitet zu haben, was die Echtheit des Führerausweises belege. Ausserdem spreche er kein Französisch, andernfalls hätte er wegen der falschen Schreibweise bei der zuständigen L.1_____ Behörde interveniert. F. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer den beanstandeten Führerausweis während seiner Anstellung bei A._____ besass, diesen benutzte oder dieser von der Nichtregierungsorganisation als echt beurteilt wurde. Ausserdem würde sich eine Beschlagnahme unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit rechtfertigen. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Nachdem die angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2017 beim Beschwerdeführer eingegangen ist und die dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO am 7. August 2017 schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, erfolgte diese form- und fristgerecht. Die Beschwerde ist ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen. Ein Grund für einen Ausschluss der Beschwerde (vgl. Art. 394 StPO) liegt nicht vor; ebenso hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, zumal er als Eigentümer des beschlagnahmten Führerausweises in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl ist demnach einzutreten.

Seite 4 — 8 2. Die Staatsanwaltschaft stützt den angefochtenen Beschlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 69 Abs. 1 StGB. Mit der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO werden Objekte beschlagnahmt, die voraussichtlich nach Art. 69 StGB einzuziehen sind. Demnach sind Vermögenswerte und Gegenstände, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben, dazu bestimmt waren (sog. instrumenta sceleris) oder aus einer solchen hervorgegangen sind (sog. producta sceleris), nach Art. 69 StGB einzuziehen, soweit sie die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Ob ein Objekt voraussichtlich der Einziehung unterliegt, hängt im Wesentlichen mit der Erheblichkeit des mutmasslichen Zusammenhangs zwischen dem Objekt und der Tat ab (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 134). Gefordert wird demnach der Verdacht der Tatverstricktheit des einzuziehenden Gegenstandes sowie eine Prognose betreffend die ernsthafte Annahme künftiger Gefährdung. Die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Voraussetzung der Beschlagnahme ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügend (vgl. Pra 2001 Nr. 37 E. 2.b; BGE 97 I 372 E. 5.b), wobei in der Lehre auch die Ansicht vertreten wird, dass es für die Prognose der Gefährdung genügt, dass eine solche "zumindest nicht ausgeschlossen ist" (Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 263 StPO; strenger wohl Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 140, der die Beschlagnahme für zulässig hält, wenn die Gefahr "eventuell vorliegt"). 3. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beschlagnahme im Wesentlichen nur ein, diese sei zu Unrecht erfolgt, weil der fragliche Führerausweis echt sei. Es werden keine weiteren Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beanstandet. Eingehend zu prüfen ist daher lediglich, ob die Einschätzung der Staatsanwalt betreffend Fälschung einer gerichtlichen Beurteilung stand hält und der Führerausweis ein der Sicherungseinziehung unterliegender Gegenstand im Sinne von Art. 69 StGB darstellt. 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt die Beschlagnahme auf den kriminaltechnischen Auswertbericht der Kantonspolizei vom 24. Februar 2017 (StA act. 4). Aus diesem geht hervor, dass der fragliche Führerausweis mit einem Originaldokument verglichen worden ist (StA act. 4 [S. 1]). Wie auf der entsprechenden Fotodokumentation ersichtlich ist, unterscheiden sich die beiden Dokumente in Sprache, Schrift und Erscheinung (vgl. StA act. 3 [S. 3]). Besonders augenfällig ist dabei der Schreibfehler im französischen Text ("PERMIS DE CONDURIVE" anstelle von "PERMIS DE CONDUIRE"). Diese kumulierten Feststellungen haben den kriminal-

Seite 5 — 8 technischen Dienst der Kantonspolizei zur Erkenntnis geführt, dass es sich beim fraglichen Ausweis um eine Totalfälschung handelt (StA act. 4 [S. 1]). Diese Erkenntnis wurde im angefochtenen Beschlagnahmebefehl übernommen (KG act. B.1). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nichts Gegenteiliges abgeleitet werden kann. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers, A._____, die Gültigkeit des Führerausweises überprüft hätte (vgl. KG act. B.2-B.4). Abgesehen davon wäre die Aussagekraft einer solchen Überprüfung durch eine Nichtregierungsorganisation ohnehin beschränkt. Die Behauptung, den Führerausweis bereits mehrere Jahre vor seiner Flucht in die Schweiz legal von der zuständigen L.1_____ Behörde erworben zu haben, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen (vgl. KG act. A.1 [S. 3]). Im Gegenteil fällt bei näherer Betrachtung des strittigen Führerausweises auf, dass dieser mit Gültigkeitsdatum ab 14. November 2015 und Ablaufdatum vom 13. November 2018 ausgestellt wurde (StA act. 5 [S. 2]). Demgegenüber war der Beschwerdeführer aber bereits im Jahr 2008 als Fahrer beschäftigt (vgl. KG act. B.3). Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der Führerausweis alle drei Jahre überprüft und angepasst werde, nichts zu ändern (vgl. StA act. 6 [S. 3]). Obwohl der Zyklus mit dem entsprechenden Vermerk im Ausweis übereinstimmt (vgl. StA act. 5 [S. 2]), kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der vorliegende Führerausweis nur ein Nachvollzug darstellt, da dies weder explizit behauptet wird, noch sonst aus den Akten ersichtlich wäre. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Führerausweis fälschlicherweise "2010/2011" als Geburtsjahr des Beschwerdeführers anführt, wohingegen dieser bereits im Jahr 1985 geboren wurde (vgl. StA act. 5 [S. 2]; StA act. 2 [S. 1]), und sich im Vergleich zum Originaldokument die Dialekte des persischen Texts unterscheiden (StA act. 6 [S. 4]). Abschliessend vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Argument, er spreche kein Französisch und habe den Schreibfehler nicht feststellen können bzw. der Fehler liege bei der zuständigen L.1_____ Behörde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. StA act. 5 [S. 4]). 3.2. Ist somit erstellt, dass die Auswertung der physischen Dokumente wie auch die inhaltliche Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers zum von der Staatsanwalt festgehaltenen Befund der Totalfälschung führt, ist der Antrag des Beschwerdeführers, den Führerausweis durch eine "neutrale und geeignete Fachstelle überprüfen zu lassen", mangels zu erwartenden neuen Erkenntnissen abzulehnen.

Seite 6 — 8 3.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend auch die weiteren (wohlbemerkt unbestrittenen) Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sind. Der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 24. Februar 2017 (StA act. 4) geht aufgrund des Schreibfehlers auf dem Einband des beschlagnahmten Führerausweises von einer Totalfälschung aus. Damit liegt ein hinreichender Verdacht vor, dass der Straftatbestand nach Art. 252 StGB erfüllt ist. Dass dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2017 eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt wurde, hindert die Beschlagnahme nicht. Die Einziehung kann unabhängig von einer allfälligen Strafbarkeit erfolgen (Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heininger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 320 StPO). Zu beachten ist immerhin, dass eine Beschlagnahme ausser Betracht fällt, wenn kein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten gegeben ist, da bei dessen Fehlen keine Straftat vorliegt. Gemäss den Akten ist vorliegend weder eine Einstellungsverfügung ergangen, noch ist klar, ob die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gegen eine andere Täterschaft ermittelt. Solange das Ermittlungsergebnis noch nicht feststeht, insbesondere unklar ist, ob die Erstellung bzw. Verwendung des beschlagnahmten Führerausweises ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt, rechtfertigt sich eine Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung nicht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 14 vom 10. August 2015 E. 3.1). Ein gefälschter Führerausweis ist ein durch eine Straftat hervorgegangenes Tatprodukt (producta sceleris), das einzuziehen ist, wenn es die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (Art. 69 Abs. 1 StGB), wobei an diese Gefährdung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 zu Art. 69 StGB). Mit Blick auf eine spätere Sicherungseinziehung ist vor dem Hintergrund des Ausgeführten festzuhalten, dass eine solche nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr wahrscheinlich ist, zumal ein gefälschter Führerausweis dazu geeignet erscheint, die Sicherheit bzw. öffentliche Ordnung zu gefährden. Ausserdem ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip ersichtlich (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 14 vom 10. August 2015 E. 3.1, 3.2). Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Be-

Seite 7 — 8 schwerde wird im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylsuchenden handelt, der gemäss Auskunft des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden Unterstützungsleistungen bezieht (KG act. B.5). Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit ist damit gestützt auf Art. 425 StPO auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 428 StPO). 5. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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