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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 05.01.2017 SK2 2016 45

5 gennaio 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,210 parole·~6 min·6

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 45 06. Februar 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Janka In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Dezember 2016, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Trinczek, Untere Albrechtsstrasse 15, DE- 65185 Wiesbaden, betreffend fahrlässige Körperverletzung,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe vom 19. Dezember 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ und A._____ am 18. März 2016 um ca. 10.35 Uhr in der Skiarena B._____ von der Bergstation C._____ in Richtung D._____ auf der Piste Nr. _____ fuhren, – dass auch Y._____ und E._____ sich ungefähr zur gleichen Zeit auf dieser Abfahrt befanden, – dass es in der Folge zu einer Kollision zwischen X._____ und Y._____ kam, wobei sich X._____ eine Schulterluxation links mit Hill-Sachs-Delle und eine Hirnerschütterung zuzog, – dass X._____ am 29. März 2016 Strafantrag wegen fahrlässiger Köperverletzung stellte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf den polizeilichen Erhebungsbericht mit Verfügung vom 2. November 2016 eine Strafuntersuchung eröffnete, – dass die Strafuntersuchung mit Einstellungsverfügung vom 1., mitgeteilt am 9. Dezember 2016, durch die Staatsanwaltschaft Graubünden eingestellt wurde, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Einstellungsverfügung hauptsächlich damit begründete, dass sich wegen der diametral gegenüberstehenden Aussagen der Unfallbeteiligten und Zeugen der Unfallhergang nicht ermitteln lasse, – dass somit dem Beschuldigten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass er durch ein Fehlverhalten den Unfall verursacht und die Verletzungen von X._____ zu verantworten habe, – dass überdies keine weiteren Beweismittel erkenntlich seien, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten belegen könnten, – dass sich deshalb der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertigen würde bzw.

Seite 3 — 6 dass im Falle einer Anklage vor Gericht nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis zu rechnen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2016 gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss eine Fristerstreckung zur Einreichung einer begründeten Beschwerde beantragte, – dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung), – dass es sich bei der 10-tägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 396 und 89 Abs. 1 StPO) und der Vorsitzende deshalb dem mit der Beschwerde gestellten Fristerstreckungsgesuch für eine Ergänzung der Eingabe in der prozessleitenden Verfügung vom 21. Dezember 2016 nicht stattgeben konnte, – dass der Vorsitzende in seinem Schreiben vom 4. Januar 2017 den Beschwerdeführer in Beantwortung von dessen Schreiben vom 3. Januar 2017 nochmals auf diesen Umstand aufmerksam machte, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196–457, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick

Seite 4 — 6 Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht genügen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 392), – dass die Einstellungsverfügung ausdrücklich darauf hinwies, die Beschwerde sei zu begründen, – dass sich der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und lediglich behauptet, die Einstellungsverfügung basiere auf Lügen, – dass damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, – dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass der Beschwerdeführer darum wusste, dass seine Eingabe hinsichtlich der Begründung mangelhaft sei, da ansonsten sein Antrag um Fristerstreckung zur Ergänzung seiner Eingabe obsolet wäre,

Seite 5 — 6 – dass damit auch eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht fällt, – dass im Übrigen die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2017 offensichtlich zu spät eingereicht wurde und damit für dieses Verfahren unbeachtlich ist, – dass selbst wenn er diese rechtzeitig eingereicht hätte, sie ihm infolge fehlender weitergehender Begründung ebenfalls nicht zu einem erfolgreichen Verfahrensausgang verhelfen würde, – dass aus den soeben dargelegten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal der Vorsitzende vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt hat,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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