Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 4 12. Februar 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar Nydegger In der Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 18. Januar 2016, mitgeteilt am 18. Januar 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. X._____, gemäss eigenen Angaben A._____ Staatsangehöriger, reiste am 7. Juli 2011 ein erstes Mal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundesamtes für Migration (BFM) in Altstätten ein Asylgesuch ein. Infolge Untertauchens von X._____ wurde das Gesuch mit Beschluss des BFM vom 5. August 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nachdem X._____ gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmung der EU-Verordnung 343/2003 von den Niederlanden in die Schweiz überführt worden war, stellte dieser am 2. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Altstätten ein zweites Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 2. Dezember 2011 wurde X._____ für das laufende Asylverfahren dem Kanton Graubünden zugewiesen. Mit Entscheid des BFM vom 9. März 2012 wurde auf das Asylgesuch von X._____ nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde er – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Der Kanton Graubünden wurde beauftragt, die Wegweisung zu vollziehen. Der Entscheid des BFM erwuchs am 27. März 2012 unangefochten in Rechtskraft. B. Nachdem X._____ erneut untergetaucht war, wurde am 20. März 2012 seine Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL bei der Kantonspolizei Graubünden beantragt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. April 2012 wurde X._____ wegen versuchten Diebstahls, geringfügiger Zechprellerei, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 650.00 verurteilt. Gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmung der EU-Verordnung 343/2003 wurde X._____ am 25. Juni 2013 von O.1_____ in die Schweiz überführt. Im Anschluss an die Überführung wurde er durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen, da er von der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verhaftung ausgeschrieben war. Vom 28. Juni 2013 bis zum 12. Juli 2013 befand sich X._____ wegen versuchten Diebstahls, geringfügiger Zechprellerei, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfachen geringfügigen Diebstahls in der Justizvollzugsanstalt B._____ im Strafvollzug. Am 12. Juli 2013 erschien X._____ am Schalter des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden. X._____ wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes die Schweiz umgehend zu verlassen habe. X._____ gab an, dass er die Schweiz ver-
Seite 3 — 11 lassen werde. Gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmung der EU-Verordnung 343/2003 wurde X._____ am 15. Mai 2014 von Schweden in die Schweiz überführt. Im Anschluss an die Überführung wurde er durch die Kantonspolizei Zürich festgenommen; am darauffolgenden Tag erfolgte seine Zuführung in den Kanton Graubünden. Dort wurde er erneut auf seine Ausreisepflicht aufmerksam gemacht. X._____ wurde am 16. Mai 2014 auf freien Fuss gesetzt. C. Mit Haftbefehl vom 13. August 2014 wurde gleichentags gegen X._____ die Festhaltung zwecks Abklärung seiner Identität bzw. Nationalität angeordnet. Gleichentags erfolgte die Zuführung von X._____ nach Bern zur zentralen Befragung durch die A._____ Botschaft zwecks Abklärung seiner Identität bzw. Nationalität. X._____ wurde durch die A._____ Botschaft nicht als A._____ Staatsangehöriger anerkannt. Der A._____ Konsul gab an, bei X._____ könnte es sich um einen C._____ oder D._____ handeln. Am 16. August 2014 stellte das BFM an die zuständigen C._____ und D._____ Behörden einen Identifikationsantrag. Gestützt auf den Haftbefehl des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 20. November 2014 wurde X._____ in Ausschaffungshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bestätigte mit Entscheid vom 21. November 2014 die bis zum 19. Februar 2015 angeordnete Ausschaffungshaft. Am 18. Dezember 2014 wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein sogenanntes LINGUA (Sprachgutachten) mit X._____ durchgeführt. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2015 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 18. Juli 2015 verlängert. Am 17. März 2015 wurde das Resultat des LINGUA-Sprachgutachtens dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden mitgeteilt. Gemäss Analyse ist eindeutig klar, dass X._____ aus dem Maghreb stammt. A._____ als Herkunftsland konnte dabei eindeutig ausgeschlossen werden. Am 15. Juli 2015 wurde die Ausschaffungshaft beendet, da die Gesuche zur Personenidentifikation von X._____ an D._____, C._____ und E._____ bis zum damaligen Zeitpunkt unbeantwortet geblieben sind. Mit Haftbefehl des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden wurde X._____ am 22. Dezember 2015 in Durchsetzungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bestätigte mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 die bis zum 21. Januar 2016 angeordnete Durchsetzungshaft. D. Am 11. Januar 2016 verlängerte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die gegen X._____ angeordnete Durchsetzungshaft bis am 20. März 2016. Am 13. Januar 2016 ersuchte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Ver-
Seite 4 — 11 längerung der Durchsetzungshaft bis zum 20. März 2016. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch X._____ teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. Januar 2016, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: "1. Der Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 20. März 2016 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird zugestimmt. 2. a)X._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b)Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistandes von CHF 300.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mündliche Eröffnung und Aushändigung] 6. [Mitteilung]" E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: "1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmegerichts vom 18. Januar 2016 aufzuheben, und der Beschwerdeführer per sofort aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. 2. Es seien die gesamten Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrenskosten aller Instanzen inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen." Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Dina Raewel eine amtliche Verteidigung beizugeben. F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Seite 5 — 11 G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Januar 2016 kann demzufolge eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. a) Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Diese sog. Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die
Seite 6 — 11 betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die Durchsetzungshaft bezweckt, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz der behördlichen Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht möglich ist. Die Durchsetzungshaft soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer – auch gegen seinen Willen – in seine Heimat verbringen zu können (BGE 133 II 97 E. 2.2). b) Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden macht in seinem Gesuch um Verlängerung der Durchsetzungshaft geltend, X._____ habe sich während seines ganzen Aufenthaltes in der Schweiz – auch als er sich in der Ausschaffungshaft befunden habe und bis heute – geweigert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und anhand heimatlicher Dokumente seine Identität offen zu legen. Das durchgeführte Sprachgutachten (LINGUA) habe seine Herkunft aus A._____ ausgeschlossen. Eine Zuführung an die Delegation aus A._____ habe zum Resultat gehabt, dass er nicht anerkannt worden sei. Trotzdem oder allenfalls genau aus diesem Grund bestehe X._____ nach wie vor darauf, aus A._____ zu stammen. Das Verhalten von X._____ habe sich während dem letzten Monat nicht geändert. Er sei weiterhin nicht bereit in sein Heimatland zurückzukehren. Sollte er sich kooperativ zeigen und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen, wäre eine Rückführung in sein Heimatland innert kürzester Zeit möglich. Eine Ausschaffung könne lediglich erfolgen, wenn der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und heimatliche Dokumente beschafft oder allenfalls Kopien mit denen weitere Abklärungen getätigt werden könnten für die Erlangung eines Reiseersatzdokumentes. Das sei jedoch zurzeit nicht der Fall. Da es in der Hand von X._____ liege, jederzeit die Haft zu beenden, indem er seiner Ausreisepflicht nachkomme, gelte die Verlängerung der Durchsetzungshaft laut Bundesgericht auch als verhältnismässig, wenn sie die Maximaldauer von 18 Monaten erreiche. c) Das Zwangsmassnahmengericht begründete seinen Entscheid betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft damit, dass X._____ jedwelche Mitwirkung verweigere. Er sei nach wie vor nicht gewillt, nach A._____ zurückzukehren. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würde eine Rückkehr innert kürzester Zeit möglich sein. Er sei auch nicht bereit, irgendwelche Belege für seinen Aufenthalt in O.3_____ vorzulegen. Damit verunmögliche er ein Dublin-Out-Verfahren. Die Rechtsvertreterin von X._____ mache geltend, dass die Herkunft des Inhaftierten noch gar nicht abgeklärt sei. Das LINGUA-Gutachten und die A._____ Delegation
Seite 7 — 11 in der Schweiz hätten die entsprechende Staatsbürgerschaft des Inhaftierten indes nicht erkannt. Gestützt auf die Ausführungen an der Haftrichterverhandlung und in der Stellungnahme vom 15. Januar 2016 sowie den eingereichten Unterlagen sei die vom Amt für Migration und Zivilrecht verlängerte Durchsetzungshaft rechtmässig und angemessen. Ersatzmassnahmen könnten keine ausgesprochen werden. Der Inhaftierte habe anlässlich der Haftverhandlung neuerdings bestätigt, er werde im Falle einer Freilassung umgehend nach O.1_____ oder O.2_____ reisen. d) In der Beschwerde wird geltend gemacht, in A._____ sei X._____ an Leib und Leben bedroht. Zudem herrsche in A._____ Bürgerkrieg und auch der "Islamische Staat" habe dort Fuss gefasst. Eine Rückschiebung nach A._____ verstosse deshalb gegen das Non-Refoulement-Gebot und sei unzulässig. Insofern sei eine Verhaltensänderung von X._____ irrelevant, da eine Rückschiebung nach A._____ völkerrechtswidrig wäre. Eine Rückschiebung sei aber auch kaum möglich, da der Flughafen von O.4_____ derzeit stillgelegt sei; und auch eine Rückschaffung über die Landgrenze sei kaum möglich, da sowohl Ägypten als auch C._____ sehr restriktive Ausreisevorschriften verfolgen würden. Im Weiteren habe X._____ immer wieder betont, dass er nie über O.3_____ische Papiere verfügt habe. Folglich könne er durch eine Haftverlängerung auch nicht dazu bewogen werden, Dokumente zu beschaffen, die gar nicht existierten. Insgesamt sei eine Rückführung nach O.3_____ mangels Papieren nicht möglich. X._____ bedürfe physischer und psychischer Behandlung. Im November 2011 habe er ein Schädel- Hirn-Trauma erlitten, welches sich stark auf sein Erinnerungsvermögen und seinen geistigen Zustand ausgewirkt habe. Die angemessene und sachkundige Behandlung der psychischen Leiden könne insbesondere in A._____ nicht adäquat erfolgen. e) Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift gehen an der Sache vorbei. Gemäss LINGUA-Sprachgutachten ist zwar eindeutig klar, dass X._____ aus dem Maghreb stammt. A._____ als Herkunftsland konnte dabei jedoch eindeutig ausgeschlossen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, diesen Befund anzuzweifeln, und der Beschwerdeführer macht dergleichen auch überhaupt nicht geltend. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu erstaunen, dass X._____ durch die A._____ Botschaft nicht als A._____ Staatsangehöriger anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt sich nach wie vor nicht bereit, im Hinblick auf die Papierbeschaffung und die Angabe seines wahren Heimatstaates zu kooperieren – dies, obwohl er bereits mehrfach auf seine entsprechenden Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. So hielt er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Januar 2016 ungeachtet der vorliegenden Beweise daran
Seite 8 — 11 fest, dass er aus A._____ stamme. Damit verstösst er klarerweise und zum wiederholten Male gegen seine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde äussert sich mit keinem Wort zu diesem Punkt, obwohl im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, dass die A._____ Herkunft von X._____ weder durch das LINGUA- Gutachten noch durch die A._____ Delegation hätte festgestellt werden können. Es kann somit offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer über O.3_____ische Papiere verfügt und durch deren Vorenthalten ein Dublin-Out- Verfahren verunmöglicht. Denn der Rückschaffung in seinen Heimatstaat kommt vorrangige Bedeutung zu, wovon auch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ausgeht (vgl. KG act. A.3 [S. 3]). Eine Rückschaffung in einen Maghreb-Staat (abgesehen allenfalls von A._____) wäre rechtlich und tatsächlich möglich. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er verfüge über keine O.3_____ischen Papiere, kaum glaubhaft erscheinen. Er selbst macht geltend, er habe 30 Jahre in O.3_____ gelebt. In Anbetracht dieser langen Dauer ist kaum davon auszugehen, dass keine offizielle Bestätigung vorliegt, die beweisen würde, dass er sich in O.3_____ aufgehalten hat (vgl. auch KG act. A.3 [S. 3]). Dies umso mehr deshalb, weil den Angaben des Beschwerdeführers zufolge zwei Kinder von ihm in O.3_____ in Obhut von Pflegefamilien seien, was vom Sozialamt in O.3_____ organisiert worden sei (vgl. KG act. B.3 [S. 2]). Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesen und hat die Schweiz nicht innert dem gesetzten Zeitrahmen (bis 27. März 2012) verlassen. Die Wegweisung kann nicht zwangsweise vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer bei seiner Identitätsfeststellung nicht kooperiert. Durch Änderung seines Verhaltens hätte er es leichthin in der Hand, die Ausreise zu ermöglichen. Die Ausschaffungshaft ist mangels Papieren und Kenntnis des Heimatstaates ausgeschlossen, weshalb die Durchsetzungshaft in Betracht fällt. Geeignete Ersatzmassnahmen anstelle der Durchsetzungshaft sind nicht ersichtlich, gab doch der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Januar 2016 an, er werde im Falle einer Freilassung umgehend nach O.1_____ oder O.2_____ reisen. Schliesslich ist auch die in Art. 79 AuG vorgesehene maximale Haftdauer (noch) nicht erreicht. Die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid verlängerte Durchsetzungshaft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechts-
Seite 9 — 11 anwältin lic. iur. Dina Raewel eine amtliche Verteidigung beizugeben. Er befinde sich seit dem 22. Dezember 2015 in Durchsetzungshaft. Er sei nachweislich mittellos und nicht in der Lage, seine Interessen angemessen zu wahren. a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG i.V.m. Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erscheint zwar die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Beschwerde erweist sich jedoch von vornherein als aussichtslos, geht doch die Argumentation in der Beschwerde offensichtlich an der Sache vorbei. Denn über die entscheidrelevante Thematik – die widerlegte Herkunft des Beschwerdeführers aus A._____ und das Verschweigen der wahren Herkunft – äussert sich die Beschwerde mit keinem Wort. Die unentgeltliche Prozessführung wird deshalb nicht gewährt. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EG-
Seite 10 — 11 zAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aussichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu entnehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und soweit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiterhin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit keine Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos (vgl. Erwägung 4a), weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt abzuweisen ist.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: