Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. August 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 22 16. August 2016 (Mit Urteil 6B_1050/2016 vom 24. November 2016 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Juni 2016, mitgeteilt am 6. Juni 2016, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Urkundenfälschung,
Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 7. Juni 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 15. März 2016 über eine Urkundenfälschung informierte, welche Y._____ begangen haben solle (Akten der StA act. 3 Beilage 16), – dass er darin den Vorwurf erhob, Y._____ habe seine elektronische Unterschrift ohne sein Einverständnis auf einem Computer gescannt und anschliessend in elektronischer Form für die Unterzeichnung der Generalversammlungsprotokolle der Wasserversorgungsgenossenschaft A._____ verwendet (vgl. Akten der StA act. 3 Beilage 1 S. 4), – dass X._____ mit Schreiben vom 10. Mai 2016 (act. B.2) präzisierte, er wolle keine Strafanzeige erstatten, aber er die Löschung seiner Unterschriften bzw. seiner Daten auf dem Computer von Y._____ verlange, – dass er darin zumindest sinngemäss ausführte, die jährlichen Generalversammlungsprotokolle seien ihm jeweils vor der nächsten Generalversammlung zur Durchsicht resp. für seine Akten unterbreitet worden, wobei der Inhalt der Protokolle nicht von den während der Generalversammlung gemachten Ausführungen abweichen würde (vgl. act. B.2 sowie Akten der StA act. 3 Beilage 1 S. 5), – dass denn auch gemäss Staatsanwaltschaft Graubünden keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach der Inhalt der Protokolle verfälscht worden sei, mit den angeblich technisch eingefügten Unterschriften des Beschwerdeführers unter die Protokolle jemand hätte getäuscht werden sollen oder Y._____ sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen (act. B.1), – dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen fehlen würden, um ein Strafverfahren zu eröffnen, und die Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend am 3. Juni 2016 die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte (act. B.1), – dass die Löschung der Daten von X._____ auf dem Computer von Y._____ mangels eines strafbaren Verhaltens und damit aufgrund fehlender Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht veranlasst werden könne (act. B.1),
Seite 3 — 7 – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO), – dass die vorliegende Beschwerde vom 7. Juni 2016 gegen die am 6. Juni 2016 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung somit fristgerecht erhoben wurde (vgl. act. A.1), – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe verlangt, dass seine angeblich auf dem Computer von Y._____ befindlichen Unterschriften entfernt werden, ohne dass eine Strafverfolgung erfolgen solle (act. A.1), – dass die Beschwerde, da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen juristische Laien handelt, sinngemäss als Antrag zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Löschung der Unterschriften bzw. Daten zu qualifizieren ist, – dass sich die Legitimation zur Beschwerde aus Art. 382 Abs. 1 StPO ergibt, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann, – dass gemäss Botschaft nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308), – dass sich dies auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO ergibt, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, – dass dazu auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt wird (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, Rz. 642), – dass für die Beschwerdelegitimation deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen ist (vgl. auch Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Do-
Seite 4 — 7 natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1464), – dass in strafprozessualer Hinsicht als geschädigte Person diejenige gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), – dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch das mutmassliche Delikt geschädigt sein sollte, zumal er selbst angibt, durch die dem ehemaligen Aktuar der Wasserversorgungsgenossenschaft A._____ vorgeworfene Verhaltensweise keinen Schaden erlitten zu haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden act. 3 Beilage 16), – dass es ihm deshalb auch verwehrt bleibt, sich als Privatklägerin zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung eine notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO), – dass der Beschwerdeführer ohnehin darauf verzichtet hat, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden act. 3 Beilage 7), – dass dem Beschwerdeführer demzufolge weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) noch die der geschädigten Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zukommt, – dass er vielmehr als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu behandeln ist, – dass der Anzeigeerstatter als weiterer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein muss, um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dies der Beschwerdeführer durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sein sollte, – dass der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert ist, was auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon,
Seite 5 — 7 Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 293), – dass er folglich zur Beschwerde nicht legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), – dass somit mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass im Weiteren Rechtsmittel nach Art. 385 Abs. 1 StPO zu begründen sind und genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c), – dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht darlegt, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung er anficht, sondern lediglich seinen eigenen Standpunkt schildert, – dass die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn diese den genannten Anforderungen nicht genügt, und dass die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO), – dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits wiederholt vor der Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei Graubünden äusserte, – dass die Beschwerde keine leicht verbesserungsfähigen Mängel aufweist, sie mit anderen Worten grundsätzlich überarbeitet werden müsste und demnach entgegen des Wortlauts von Art. 385 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden kann (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 26 vom 30. Oktober 2015 E. 1.d)), – dass damit auch mangels einer hinreichenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei
Seite 6 — 7 als unterliegende Partei auch jene gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, – dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 400.-auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass vorliegend keine Entschädigungen beantragt wurden und entsprechend auch nicht geschuldet sind,
Seite 7 — 7 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: