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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.05.2016 SK2 2016 14

3 maggio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,582 parole·~13 min·6

Riassunto

Immobilienbetrüge | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 14 09. Mai 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. März 2016, mitgeteilt am 8. März 2016, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Immobilienbetrüge, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 18. September 2015 stellte X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Schreiben zu, worin er ersuchte, das Grundbuch auf Mutationen zu kontrollieren, da ihm "zu Ohren gekommen" sei, dass Immobilien ohne seine Zustimmung übertragen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Oktober 2015 (EK.2015.5599) wurde die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt, weil die erhobenen Vorwürfe zu pauschal seien, um einer bestimmten Person ein strafrechtlich relevantes Verhalten anzulasten. B. Am 19. Februar 2016 ging bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige von X._____ ein. Er gab an, dass er seit einiger Zeit versuche, Immobilienbetrüge aufzudecken, und dabei in O.1_____ einiges erforscht habe. Auf Nachfrage beim Grundbuchamt O.1_____ über Mutationen sei ihm mitgeteilt worden, dass nichts über ihn vorhanden sei. Indes habe er "die klare Erkenntnis", dass er dort Immobilien besitze, die von einem "Herr aus O.2_____" verwaltet und nach dessen Tod unberechtigterweise auf andere übertragen worden seien. Der Anzeige legte er ein Foto von zwei Häusern sowie den Auszug aus dem Ortsplan betreffend die Grundstücknummer 316 bei. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass sich aus seiner Eingabe nicht ergebe, um welche Immobilien es sich dabei handeln soll, wann die angeblichen Überträge erfolgt und inwiefern diese unberechtigt gewesen sein sollen. Ebensowenig sei belegt, woraus er seine "Erkenntnise", dass er in O.1_____ Immobilien besitze, ableite. Am 24. Februar 2016 teilte X._____ mit, dass der Grundbuchverwalter sich verweigere, ihm Auskunft über die Liegenschaft zu geben. Wenn man die Unterlagen "gerade nicht zur Hand" hätte, sollte es möglich sein, eine "Namensabfrage" zu machen. D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2016, mitgeteilt am 8. März 2016, verfügte die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die erhobenen Vorwürfe seien immer noch zu pauschal, um einer bestimmten Person konkret ein strafrechtlich relevantes Verhalten auch nur ansatzweise anzulasten und die Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich und der Anzeigeerstatter habe nicht spezifiziert, wer, wo, zu welchem Zeitpunkt und durch welches Verhalten X._____ in seinen Rechten beeinträchtigt haben könnte. Unter diesen Umständen werde die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. Es würden keine Kosten erhoben.

Seite 3 — 9 E. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte sinngemäss, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen. F. Mit Stellungnahme vom 29. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. G. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2016 mitgeteilt und von diesem bei der Post am 9. März 2016 abgeholt. Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO ist mit Einreichen der Beschwerde am 21. März 2016 (Datum Poststempel) die Beschwerdefrist gewahrt. 2. a) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach

Seite 4 — 9 Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). b) Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258 E. 2 m.w.H.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2, und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012, E. 2.1). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).

Seite 5 — 9 c) Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Geschädigter im Sinne der StPO zu betrachten ist. Seine Angaben zu den seiner Meinung nach stattgefundenen "Mutationen" sind derart vage und unspezifiziert, dass nicht einmal ansatzweise geprüft werden kann, welche Straftatbestände vorliegend überhaupt von Relevanz sein könnten. Zwar stellt die geltend gemachte Straftat zunächst nur eine Hypothese dar bzw. die verfahrensrechtliche Stellung des "Geschädigten" beruht auf einer vorläufigen Annahme – wobei zu Beginn des Verfahrens häufig nur auf die Sachverhaltsdarstellungen des "Geschädigten" abgestellt werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014, E. 4.4, und 6B_361/2013 vom 6. September 2013, E. 1; ferner BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5a zu Art. 115 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO; Camille Perrier, in: Kuhn/Jeanneret (Hrsg.), Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 8 zu Art. 115 StPO). Allerdings müssen die Angaben des "Geschädigten" eine – wenn auch bloss rudimentäre – Beurteilung darüber zulassen, welche Straftatbestände in Frage kommen könnten, damit überhaupt die (hypothetische) Geschädigtenstellung einer Person geprüft und ihre Mitwirkungs- und Teilnahmerechte am Verfahren bestimmt werden können. Denn die Geschädigteneigenschaft ergibt sich nicht nur anhand prozessualer Kriterien, sondern enthält immer auch einen materiell-rechtlichen Konnex. Das Bundesgericht verlangt, dass, wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen müsse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_104/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2.2, und 1B_678/2011 vom 30. Januar 2012, E. 2.1). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer sowohl mit seinen Vorbringen gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch mit denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren kaum gerecht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt als Geschädigter im Sinne der StPO zu betrachten und damit beschwerdelegitimiert ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, letztlich ohnehin abzuweisen wäre. 3. a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die

Seite 6 — 9 Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. b) Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, die erhobenen Vorwürfe seien immer noch zu pauschal, um einer bestimmten Person konkret ein strafrechtlich relevantes Verhalten auch nur ansatzweise anzulasten und die Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich und der Anzeigeerstatter habe nicht spezifiziert, wer, wo, zu welchem Zeitpunkt und durch welches Verhalten X._____ in seinen Rechten beeinträchtigt haben könnte. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft geäusserten Vorbringen. Auch könne er nicht verstehen, warum die Staatsanwaltschaft das Grundbuch im Hinblick auf die geltend gemachten "Mutationen" nicht überprüfe. Mit dem Argument der Staatsanwaltschaft, seine Vorwürfe seien immer noch zu pauschal und unspezifisch, setzt er sich nicht weiter auseinander. Damit erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer vorliegend seiner Begründungspflicht nachkommt und auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre die Beschwerde, wie nachfolgend ersichtlich wird, abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass unter den gegebenen Umständen auch keine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO geboten war, da diese Regelung lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Mit andern Worten hat die Rechtsmittelinstanz nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt. Dasselbe gilt auch für die unterlassene Anrufung von Beweismitteln (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 4. a) Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nicht-

Seite 7 — 9 anhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016, E. 2.1). b) Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, die erhobenen Vorwürfe seien zu pauschal, um einer bestimmten Person konkret ein strafrechtlich relevantes Verhalten auch nur ansatzweise anzulasten und die Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich und der Anzeigeerstatter habe nicht spezifiziert, wer, wo, zu welchem Zeitpunkt und durch welches Verhalten X._____ in seinen Rechten beeinträchtigt haben könnte. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. In der Tat ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter (Anfangs-)Verdacht, wer wann und durch welche Verhaltensweise eine strafbare Handlung begangen haben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind äusserst vage und bleiben in blossen Andeutungen verhaftet. So legte er – trotz entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft – nicht offen, wodurch er "die klare Erkenntnis" habe, dass er in O.1_____ Immobilien besitze. Auch zeigte er nicht einmal ansatzweise auf, in welcher Form, wann und unter Mitwirkung welcher Personen diese Immobilien "unberechtigterweise auf andere übertragen" worden seien. Diesen Anforderungen kommt er auch im Beschwerdeverfahren

Seite 8 — 9 nicht nach, sodass sich ein für eine Verfahrenseröffnung genügender Anfangsverdacht nicht begründen lässt. Die Staatsanwaltschaft ist weder verpflichtet noch befugt, Ermittlungen sozusagen "ins Blaue" zu tätigen; es müssen konkrete Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten vorliegen, an welche die Ermittlungen anknüpfen können. Letztere vermag der Beschwerdeführer weder aufzuzeigen noch sind sie ersichtlich. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 6. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sie mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet werden.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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