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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2016 SK2 2015 42

28 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,087 parole·~20 min·5

Riassunto

vorzeitiger Massnahmenvollzug | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 42 29. Januar 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 30. November 2015, mitgeteilt am 30. November 2015, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend vorzeitiger Massnahmenvollzug, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 8. August 2014 wurde X._____ wegen Verdachts auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens im Kanton Graubünden im Sinne von Art. 217 StPO durch die Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen und gleichentags mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden in Untersuchungshaft versetzt. Dies nachdem er am Vortag unter Einsatz eines Messers aus der Klinik A._____ geflüchtet war. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 11. September 2015, mitgeteilt am 14. September 2015, Anklage gegen X._____ wegen Brandstiftung und Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls, Diebstahlversuchs und Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft teilte in der Anklageschrift ihre konkreten Anträge nicht mit, führte aber aus, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten nicht therapiefähig sei, weshalb sich die Frage einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB stellen werde. X._____ ist im Schweizerischen Strafregister mit mehreren Einträgen verzeichnet. Am 29. Juli 2009 wurde er von der Jugendanwaltschaft Graubünden wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, geringfügigem Vermögensdelikt, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt. Am 21. Dezember 2010 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Plessur X._____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs der Nötigung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig, ordnete die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG an und widerrief den am 29. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzug. Mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 2. Dezember 2011 wurde X._____ wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. Am 17. April 2012 wurde die Massnahme infolge Aussichtslosigkeit wieder aufgehoben. Mit Strafmandat vom 31. Juli 2012 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten X._____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das Bezirksgericht Plessur erkannte X._____ mit Urteil vom 22. August 2013 der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des mehrfachen Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Seite 3 — 13 des Versuchs hierzu sowie des Vergehens und der Übertretung nach Art. 19 Abs. 1 und 19a des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Am 21. Februar 2014 hob das Amt für Justizvollzug die angeordnete stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an. B. Am 12. November 2015 liess X._____ beim Vorsitzenden des Bezirksgerichts Plessur ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug einreichen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. X._____ sei umgehend vorzeitig in eine stationäre Behandlung in einer geeigneten Einrichtung zu überführen bzw. sei ihm der vorzeitige stationäre Massnahmenantritt zu gewähren. 2. Das Amt für Justizvollzug Graubünden sei zu verpflichten, für X._____ umgehend eine geeignete stationäre Einrichtung zur Behandlung seiner psychischen Störung zu finden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.)." C. In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Massnahmenvollzug. D. Mit Verfügung vom 30. November 2015, gleichentags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht wie folgt: "1. Das Gesuch von X._____ vom 12. November 2015 um Bewilligung des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X._____ und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." E. Gegen diese Verfügung liess X._____ am 11. Dezember 2015 Beschwerde einreichen, worin er die folgenden Anträge stellt: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Plessur vom 30. November 2015 sei aufzuheben und X._____ sei umgehend der vorzeitige Massnahmenantritt zu gewähren. 2. Das Amt für Justizvollzug sei zu verpflichten, für X._____ umgehen eine geeignete stationäre Einrichtung zur Behandlung seiner psychischen Störung zu finden. 3. Formeller Antrag (sofern notwendig)

Seite 4 — 13 Der Unterzeichnete sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als "notwendiger/amtlicher Verteidiger" von X._____ einzusetzen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt.)." F. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 beantragt das Amt für Justizvollzug Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und die Bestätigung der Abweisung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Stellungnahmen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenvollzug abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Dezember 2015 ist demzufolge einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz umgehend der vorzeitige Massnahmenantritt gewährt werden kann. Zurzeit befindet sich der Be-

Seite 5 — 13 schwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B._____. Der Termin für die Hauptverhandlung ist auf den 17. Februar 2016 angesetzt. 3. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass der Beschuldigte damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe vorliegen, der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser dem Sachgericht im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste Erfahrungen vermittelt und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann. Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine langfristig angelegte Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein dürfte, da sie das Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird. Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme müssen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird. Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1B_599/2012 vom 9. November 2012, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei X._____ um einen Straftäter handle, den man seit Jahren aktenkundig unter grossem Aufwand und Einsatz zu therapieren versucht habe. Sämtliche bisher angeordneten stationären Massnahmen hätten jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werden müssen. Nachdem das aktuelle Gutachten am 23. Dezember 2014 fertiggestellt worden sei und den Beschuldigten unter gewissen Voraussetzungen noch als therapiefähig eingestuft habe, solle der Beschuldigte am 10. Januar 2015 erneut versucht haben, den Vorhang und die Bettdecke seiner Zelle in der Justizvollzugsanstalt B._____ in Brand zu setzen. Im ergänzenden Bericht vom 10. Februar 2015 zum Gutachten vom 23. Dezember 2014 habe der Gutachter festgehalten, dass der Beschuldigte doch nicht als therapiefähig eingestuft werde und ein erneuter Versuch, ihn in einer Einrichtung zu platzieren, als zum Scheitern verurteilt bewertet werden müsste. Es gebe zudem derzeit keine Institution in der Schweiz, die eine entsprechende Behandlung des Beschuldigten, auch gegen dessen Willen, anbieten könne. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten disqualifiziere der Gutachter sein Gutachten vom 23. De-

Seite 6 — 13 zember 2014 mit diesem Ergänzungsbericht nicht selbst. Die Empfehlung des Gutachters im ersten Gutachten sei dahin gegangen, noch einmal eine konsequente stationäre Massnahme zu versuchen und je nach Verlauf der Massnahme vergleichsweise niederschwellig eine Umwandlung in die Verwahrung nach Art. 64 StGB zu erwägen. Der Gutachter habe im ergänzenden Bericht in logischer Fortführung seines Gutachtens eine Würdigung der neu hinzugetretenen Tatsachen (Brandstiftung) vorgenommen. So stelle seine jüngste Empfehlung der Verwahrung offensichtlich keinen Bruch mit den davor liegenden Erkenntnissen dar. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht therapiefähig sei. Dies insbesondere auch in Anbetracht der etlichen bisherigen, vom Beschuldigten abgebrochenen Therapieversuche. 5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht zu grossen Teilen an der Sache vorbei. Namentlich geht er nicht auf die Voraussetzungen für die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs ein und legt nicht dar, inwieweit diese gegeben sein sollen. Die von ihm erhobenen Einwände erweisen sich überdies als unbehelflich. a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, beim Vorfall vom 10. Januar 2015 habe es sich nicht um ein sonderlich schweres Ereignis gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe diese Brandstiftung nicht einmal in die Anklageschrift integriert, was für sich spreche. Es sei bereits aus diesem Grund nicht einzusehen, weshalb dies alles die Schlussfolgerungen im Gutachten vom 23. Dezember 2014 verändern sollte. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Gutachter in seinem Gutachten nochmals eine konsequente stationäre Massnahme in Betracht gezogen und sogleich die Empfehlung abgegeben habe, vergleichsweise niederschwellig eine Umwandlung nach Art. 64 StGB zu erwägen, sollte sich im Verlauf der stationären Massnahme zeigen, dass X._____ tatsächlich nicht in der Lage sei, sich an Abmachungen zu halten, in der Therapie mitzuarbeiten, so dass Veränderungen möglich würden. Er habe aber zwischenzeitlich keine stationäre Massnahme in Angriff genommen, weshalb der Verlauf dieser Massnahme und somit eine Veränderungslage gar nicht erst geprüft werden könne. Der neu hinzugetretene kleine Vorfall vom 10. Januar 2015 ändere an dieser Ausgangslage gar nichts, denn wäre das (Gesamt-)Gutachten erst nach dem 10. Januar 2015 erstellt worden, so wären die Schlussfolgerungen sicherlich die gleichen gewesen. - Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Zwischenfall vom 10. Januar 2015 nicht um ein schwerwiegendes Delikt im strafrechtlichen Sinne gehandelt hat, es aber dennoch neue Erkenntnisse bezüglich der Legalprognose und des künftig zu erwartenden Vollzugverhaltens von

Seite 7 — 13 X._____ liefert. Der Umstand, dass dieser Vorfall in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt wurde, bedeutet daher keineswegs, dass er für die Beurteilung der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers ohne Relevanz ist. Vielmehr zeigt sich daran, dass der Beschwerdeführer trotz engmaschiger Überwachung und trotz lediglich leichter Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2014, Ziff. 4.3 S. 43 f.) weiterhin grobe Regelverstösse begeht und die Gefahr in Kauf nimmt, sich und andere dabei zu schädigen. Deshalb gelangte der Gutachter Dr. med. C._____ in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2015 denn auch zum Schluss, der erneute Vorfall zeige leider deutlich auf, dass ein vom Exploranden geäussertes Einsehen in die Notwendigkeit der Veränderung und dann auch Durchhalten in der Bemühung an sich etwas zu verändern, mit Problemen anders umzugehen als mit "bewährten" Mustern, nur von sehr kurzer Dauer sei. Daher müsse aufgrund der Vorgeschichte und der neueren Entwicklung zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass der Explorand doch nicht - wie zunächst im Gutachten vom 23. Dezember 2014 angenommen - therapiefähig sei. Ein erneuter Versuch, ihn in einer Einrichtung zu platzieren, müsse daher als zum Scheitern verurteilt bewertet werden. Diese Erkenntnis steht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zum ersten Gutachten vom 23. Dezember 2014. Darin betonte der Gutachter, dass die Frage, ob X._____ tatsächlich therapieunfähig sei, aus gutachterlicher Sicht nicht abschliessend beantwortet werden könne. Zumindest ansatzweise sei er bereit, sich mit seiner Problematik auseinanderzusetzen. Schwierig seien das geringe Durchhaltevermögen und die derzeit praktisch nicht vorhandene Introspektionsfähigkeit. Aus gutachterlicher Sicht sei es schlussendlich eine normative Frage, ob das Gericht noch einmal bereit sei, beim Exploranden eine stationäre Massnahme nach Art. 59 anzuordnen oder ob aufgrund des bisherigen Verlaufs die Untherapierbarkeit des Exploranden als gegeben erachtet und deswegen eine Verwahrung im Sinne des Art. 64 StGB ausgesprochen werde (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2014, Ziff. 4.5 S. 45 f.). Der Gutachter hatte somit bereits zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens von X._____ erhebliche Zweifel an dessen Therapiefähigkeit. Er ging jedoch davon aus, dass eine geringfügige Bereitschaft, seine Probleme angehen zu wollen, vorhanden sei. Diese Annahme wurde jedoch durch die jüngsten Ereignisse widerlegt. Daher distanzierte sich der Gutachter von seiner früheren Empfehlung, es doch noch einmal mit einer stationären Massnahme zu versuchen. Da X._____ auch im Wissen, dass in seinem Fall eine Verwahrung zur Diskussion steht (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2014, Ziff. 4.5 S. 46), wiederum strafrechtlich relevante Handlungen

Seite 8 — 13 beging, und unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte, erscheint die Schlussfolgerung des Gutachters, das eine Therapiefähigkeit zu verneinen sei, als durchaus nachvollziehbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass er noch in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2014 die Empfehlung abgab, es noch einmal mit einer Massnahme zu versuchen. b) Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Feststellung des Gutachters, wonach das vom Exploranden geäusserte Einsehen in die Notwendigkeit der Veränderung und auch das Durchhalten in der Bemühung an sich etwas zu verändern, mit Problemen anders umzugehen als mit "bewährten" Mustern, nur von sehr kurzer Dauer sei. Diese sei gelinde gesagt mehr als nur befremdlich und es müssten ernsthafte Zweifel an der fachlichen Kompetenz sowie der Unabhängigkeit des Gutachters angebracht werden. Genau die vom Gutachter aufgeführten Problematiken, welche im übrigen nicht neu seien und bereits anlässlich der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen seien, müssten mittels einer konsequenten sowie langandauernden therapeutischen Behandlung in Angriff genommen beziehungsweise behoben werden. Er sei sich der Notwendigkeit einer stationären Massnahme bewusst und möchte eine solche auch unbedingt antreten. Er sei sich auch im Klaren, dass nun effektiv eine Verwahrung drohe und er alles daran setzen müsse, an einem erfolgreichen Therapiegelingen mitzuarbeiten. Ohne konsequente Therapierung könne ihm dieses Verhalten sicherlich nicht zur Last gelegt werden, da es offensichtlich mit der Schizophrenie sowie der dissozialen Persönlichkeitsstörung in Verbindung stehe. - Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen, dass die bei ihm diagnostizierten psychischen Störungen keine Schuldunfähigkeit bewirkten. So führte der Gutachter hierzu aus, dass sich X._____ in Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls, des Einbruchsversuches und der Drohung in der Klinik A._____ durchwegs der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst gewesen sei und er auch problemlos gemäss dieser Einsicht hätte handeln können. In Bezug auf die damalige Brandlegung ging der Gutachter ebenfalls nur von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Der Explorand selber habe berichtet, dass er bereits vorgängig immer wieder den Impuls gehabt habe, Feuer zu legen, diesen aber jeweils habe beherrschen können. An diesem Tag sei es ihm zu viel geworden und er habe dem Impuls dann doch noch nachgegeben. Zwar ist vorliegend unbestritten, dass die psychischen Störungen in direktem Zusammenhang mit den Straftaten stehen. Jedoch war die Steuerungsfähigkeit gemäss Gutachter zu keinem Zeitpunkt derart eingeschränkt, dass er das Unrecht seiner Taten gänzlich nicht mehr einsehen konnte. Auch der Abbruch der bereits früher angeordneten stationären Massnahmen durch den Beschwerdefüh-

Seite 9 — 13 rer erfolgte bewusst und in Kenntnis der Tragweite der Konsequenzen. Somit ist es - gerade wie vorliegend im Wiederholungsfall - auch naheliegend davon zu sprechen, dass der Betroffene nicht anders mit Problemen umgehen könne als "mit bewährten Mustern". Inwiefern diese Schlussfolgerung Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Gutachters wecken sollte, ist nicht nachvollziehbar. c) Vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügt wird die Feststellung des Gutachters, wonach es in der Schweiz keine Institution geben soll, welche auch gegen seinen Willen eine Behandlung anbieten könne. Einerseits sei er therapiewillig sowie sehr motiviert und andererseits mute es seltsam an, dass es nun plötzlich keine Institution mehr geben soll, welche gegen den Willen einer Person Behandlungen durchführe. Es liege die Vermutung nahe, dass der Gutachter froh gewesen sei, den "Fall X._____" vom Tisch zu haben. Im Weiteren habe der Gutachter ausdrücklich festgehalten, dass unbehandelt mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass weitere Brandstiftungen erwartet werden müssten. Bei einer Behandlung könne die Rückfallgefahr mithin minimiert und hoffentlich fast gänzlich ausgeschlossen werden. - Der Beschwerdeführer scheint zu verdrängen, dass er es gewesen war, der den Abbruch bereits angeordneter stationärer Massnahmen veranlasst hatte. In keiner der bisher aufgesuchten Behandlungseinrichtungen hat X._____ ernsthafte Therapiebemühungen an den Tag gelegt und es längerfristig dort ausgehalten. Dies erschwert die Suche nach einer weiteren Klinik, die bereit ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Kommt - wie das Amt für Justizvollzug in seiner Stellungnahme darlegt - hinzu, dass X._____ seine bisher schwersten Delikte wie Nötigung und Raub jeweils im Rahmen von stationären Behandlungen in den Psychiatrischen Kliniken D._____, O.2_____, A._____ und E._____ begangen hat. Das Amt für Justizvollzug führt in diesem Zusammenhang aus, es sei aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu befürchten, dass X._____ die "wohlwollend-akzeptierende" Atmosphäre in der Psychiatrie nach nur wenigen Tagen ausnutzen werde. Dass auch die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit mit schwerwiegenden Folgen für Dritte in die Überlegungen miteinbezogen werden muss, ist unvermeidlich. Ohne entsprechende Sicherheitsmassnahmen scheint eine Unterbringung in einer Massnahmeeinrichtung unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit nicht vereinbar. So schreibt das Amt für Justizvollzug auch, dass X._____ aufgrund des geschilderten Verhaltens nicht mehr hospitalisiert werden könne, sondern nach Absprache mit den PDGR mit der Versetzung in die Sicherheitszelle gerechnet werden müsse, wo er rund um die Uhr überwacht werden könne. Daher dürfte es in der Tat schwierig respektive unmöglich werden, in absehbarer Zeit eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer zu finden. Dies ist jedoch -

Seite 10 — 13 wie bereits die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben - nicht auf ein Fehlverhalten der Behörden, sondern einzig auf das Vollzugsverhalten von X._____ zurückzuführen. d) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, seine diagnostizierten psychischen Krankheiten müssten zwingend therapiert werden und es könne nicht angehen, dass er über Jahre hinweg nicht spezifisch behandelt, sondern damit in der Justizvollzugsanstalt B._____ sich selber überlassen werde. Die Folge davon sei die Tatsache, dass er regelmässig in den "Bunker" geschickt werde, weil das Vollzugspersonal mit seiner Krankheit schlichtweg überfordert sei. Nachdem der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts derart voreingenommen sei, dass er bereits im heutigen Stadium von einer "nicht Therapierbarkeit" ausgehe, sei nicht damit zu rechnen, dass ein erstinstanzliches Urteil in Rechtskraft erwachsen werde. Mit anderen Worten werde er bei dieser Ausgangslage über Jahre hinweg keine spezifische Behandlung erfahren können und müsse sich an einem Ort aufhalten, welcher für seinen Gesundheitszustand nicht geeignet sei. - Wie bereits dargelegt wurde, wurden bei X._____ bereits verschiedene Therapieversuche in diversen Einrichtungen unternommen, welche jedoch allesamt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden mussten. Der letzte Versuch fand in der Klinik D._____ statt und dauerte gerade einmal zwei Monate, bis X._____ am 10. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter wiederum den Massnahmenabbruch beantragen liess. Die Vollzugsbehörde veranlasste daraufhin die Verlegung in die JVA B._____ (vgl. zum Ganzen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 21. Februar 2014, act. 5.47). Den Auslöser für seine Rückversetzung in die JVA B._____ hat damit einzig der Beschwerdeführer selbst durch seine fehlende Motivation zur Durchführung einer stationären Behandlung gesetzt. Doch auch während der Vollzugszeit in der JVA B._____ wurde der Beschwerdeführer von verschiedenen Fachpersonen betreut. Der Vorwurf, er sei sich selbst überlassen worden, trifft nachweislich nicht zu. Wie das Amt für Justizvollzug in seiner Stellungnahme ausführt, kümmerten sich der Gesundheitsdienst, der Anstaltsarzt sowie Psychologen und Psychiater der PDGR um den Beschwerdeführer. Dieser habe aber gemäss Auskunft der behandelnden Ärzte die verordneten Medikamente immer wieder abgesetzt oder deren Einnahme verweigert, wodurch er bewusst eine Destabilisierung seines Gesundheitszustands provoziert habe. Dies mit der Absicht, in die Klinik A._____ oder E._____ versetzt zu werden, wo er keinen Versuch unterlasse, die Flucht zu ergreifen. Dies zeigt, dass X._____ selbst dafür verantwortlich ist, dass die Versetzung in eine stationäre Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden kann.

Seite 11 — 13 6. Aufgrund der konkreten Aktenlage sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Der vorzeitige Massnahmenantritt käme nur dann in Frage, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine solche Massnahme vom Sachgericht auch tatsächlich angeordnet würde. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift bereits angekündigt hat, steht aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens von X._____ vielmehr auch eine Verwahrung zur Diskussion. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im ergänzenden Bericht vom 10. Februar 2015 zum Gutachten vom 23. Dezember 2014 als nicht therapiefähig eingestuft. Dadurch besteht die Gefahr, dass eine vorzeitig begonnene Massnahme - könnte überhaupt eine geeignete Einrichtung gefunden werden - bereits nach kurzer Dauer wieder abgebrochen werden müsste, weil das Sachgericht in seinem Urteil eine andere Sanktion vorsieht. Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung bereits kurz bevorsteht (17. Februar 2016), weshalb es unter den gegebenen Umständen offensichtlich sachgerecht ist, diesen Termin und den damit verbundenen materiellen Entscheid über die anzuordnende Vollzugsform abzuwarten. Auch die vom Berufungskläger vorgebrachten und in den vorstehenden Erwägungen behandelten Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Entscheid wird demzufolge bestätigt und das Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt wird abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung seines Rechtsvertreters als notwendiger/amtlicher Verteidiger. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann seine Rechte selbstständig und ohne staatliche Hilfe wahrnehmen kann und muss. Vorbehalten sind indes Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO. Gemäss herrschender Lehre muss die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen. Sie gilt weiter, wenn die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Gleiches hat auch für Nebenverfahren wie Haftrekurse und Ähnliches zu gelten. Werden solche Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert, dann umfasst die notwendige Verteidigung wohl auch die Vertretung des Beschuldigten in diesen.

Seite 12 — 13 Ergreift hingegen die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung in der Form einer unentgeltlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 6-11 zu Art. 130). Im vorliegenden Fall war bereits aufgrund der Anklageschrift vom 11. September 2015 klar, dass nicht mehr nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern vielmehr auch eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB zur Diskussion steht. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer im ergänzenden Bericht vom 10. Februar 2015 zum Gutachten vom 23. Dezember 2014 als nicht therapiefähig eingestuft. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für den vorzeitigen Massnahmenantritt, nämlich die Absehbarkeit der Anordnung der konkreten freiheitsentziehenden Sanktion, nicht gegeben. Es lässt sich keineswegs abschätzen, welche Sanktion das urteilende Gericht tatsächlich aussprechen wird. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bei früheren Therapieversuchen verschiedentlich straffällig geworden ist und damit ausserhalb einer Justizvollzugsanstalt ein Sicherheitsproblem besteht. Die von X._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen erweisen sich - wie vorstehend dargelegt wurde - als unbehelflich, zumal auf die Voraussetzungen eines vorzeitigen Massnahmenantritts gemäss Art. 236 StPO nicht näher eingegangen wird. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Rügen, welche sich jedoch allesamt als unbegründet erwiesen haben. Demzufolge muss vorliegend von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden, weshalb die Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO schon aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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