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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.10.2015 SK2 2015 29

20 ottobre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,123 parole·~11 min·6

Riassunto

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 20. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 29 20. November 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Dedual In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2015, mitgeteilt am 24. September 2015, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Drohung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 18. Februar 2015 kam es im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses A._____ in O.1_____ im Eingangsbereich zur dortigen Wohnung "B._____" zwischen den Anwohnern Y._____ und X._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung. Am folgenden Tag stellte Letzterer bei der Kantonspolizei Graubünden in diesem Zusammenhang Strafantrag wegen Drohung gegen seinen Kontrahenten. B. Die in der Folge eingeleitete Strafuntersuchung ergab, dass Y._____ während der erwähnten Meinungsverschiedenheit mit erhobener rechter zu einer Faust geballten Hand ein paar wenige Schritte in Richtung von X._____ ging. Etwas später sagte er während der erwähnten Auseinandersetzung zum Privatkläger ein- oder mehrfach sinngemäss: "Ich hoffe, es erschiesst dich irgendwann jemand." X._____ quittierte diese Aussage(n) mit dem Hinweis, dass man ja einen Auftragskiller einsetzen könne. Dies negierte der Beschuldigte sogleich mit der Bemerkung, er sei nicht bei der Mafia. Hinweise dafür, dass sich der Beschuldigte während der Meinungsverschiedenheit durch weitere Aussagen und/oder Verhaltensweisen in allenfalls drohendem Sinne verhalten habe könnte, ergaben die Abklärungen nicht. C. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2015, mitgeteilt am 24. September 2015, wurde Folgendes verfügt: "1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Drohung wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen." Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gestützt auf die Aussagen des Antragsstellers und des Beschuldigten sowie in Berücksichtigung der Schilderungen des Zeugen C._____ die Voraussetzungen für die Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohung nicht gegeben seien und folglich die Strafuntersuchung einzustellen sei (zum Ganzen vorinstanzliche Akten, act. 1.10). D. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2015 erhob X._____ am 25. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Zudem verlangte er die Bewilligung zum Tragen einer Schusswaffe, da er die ergangene Einstellungsverfügung nicht akzeptiere. Da die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht zu genügen vermochte, wurde ihm von Seiten des Kantonsgerichts

Seite 3 — 8 von Graubünden mit Schreiben vom 29. September 2015 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Frist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 12. Oktober 2015 eingeräumt (act. D.1). E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 präzisierte X._____ seine Eingabe daraufhin. Zudem verlangte er Sicherheit dafür, dass der Beschuldigte nicht plötzlich ausrasten werde (act. A.2). F. Das Kantonsgericht von Graubünden forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 zur Aktenzustellung bis zum 22. Oktober 2015 auf (act. D.2). Obwohl auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen der Überweisung der Akten am 16. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (act. A.3). G. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerde von X._____ wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 12. März 2015 (vgl. act. A.1) erweist sich als fristgerecht. Zu prüfen ist, ob diese dem Begründungserfordernis der Beschwerde genügt. a) Die Rechtsmittelschrift muss von Gesetzes wegen eine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die ange-

Seite 4 — 8 fochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Die Beschwerde hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO; zum Ganzen auch Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 396 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO] und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 385 StPO). b) Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2. und Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.; Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO und Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 15 zu Art. 396 StPO).

Seite 5 — 8 c) Der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. September 2015 ist unter Hinweis auf Art. 393 ff. StPO klar zu entnehmen, dass die Beschwerde schriftlich und begründet innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen ist (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 1.10). Die Beschwerde von X._____ vom 25. September 2015 (vgl. act. A.1) genügte den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht. Er beschränkte sich darauf, darin kundzutun, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Aus der Eingabe wurde damit weder ersichtlich, inwiefern er die angefochtene Einstellungsverfügung abändern lassen will, noch welche Gründe zu einem anderen Entscheid führen müssten (vgl. act. A.1). In der Folge ist der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht von Graubünden darauf hingewiesen worden, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls er diese nicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nachbessere. Mit der "verbesserten" Eingabe vom 12. Oktober 2015 verlangte der Beschwerdeführer sodann Sicherheit dafür, dass der Beschuldigte nicht plötzlich ausrasten werde. Er beantragt hierbei eine Bewilligung zum Tragen einer Waffe. Zum Inhalt und damit materiell zur Einstellungsverfügung liess er sich lediglich dahingehend vernehmen, dass er die Aussagen des Zeugen C._____ nicht nachvollziehen könne. Dieser sei sicher "bedroht, gekauft oder […] nicht richtig befragt" worden (act. A.2). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Wohnung des Beschuldigten im fünften Stock befinde, die von ihm verwaltete Wohnung jedoch im dritten. Der Beschuldigte habe da unten nichts verloren: "Er war nur da unten um mich anzugreifen." Auch diese Ausführungen vermögen die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde grundsätzlich nicht zu erfüllen, wodurch die Beschwerde eigentlich durch Nichteintreten zu erledigen wäre. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Zeugenaussage C._____, welche mitentscheidend für die Einstellung des Verfahrens war, schriftlich geäussert hat, wird zugunsten des juristischen Laien jedoch auf die Beschwerde eingetreten. Die weiteren Verlautbarungen, wie etwa die Bewilligung um Tragen einer Waffe, bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Darauf wird entsprechend nicht eingetreten. 2.a) Der Tatbestand der schweren Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand ein Übel ankündigt, welches Schrecken oder Angst erzeugt (Vera Delnon/Berhard Rüdy, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 12 f. zu Art. 180 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung soll eine Drohung nur dann als schwer gelten, wenn sie ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (vgl. etwa Urteil des Zürcher ObergerichtsSB120533 vom 30. April 2013 E. IV.2.1). Eine Drohung liegt sodann nur vor, wenn der Eintritt des

Seite 6 — 8 angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Das Übel muss wenigstens mittelbar als vom Drohenden abhängig erscheinen (Vera Delnon/Berhard Rüdy, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 16 zu Art. 180 StPO). b) Im vorliegenden Fall lässt sich der genaue Hergang des Ereignisses im Treppenhaus nicht eruieren. Der Zeuge C._____ bestätigt die Sachschilderung des beschuldigten Y._____, nämlich dass er und der Beschwerdeführer sich verbal stritten. Der Zeuge gibt an, später gesehen zu haben, "wie der hier anwesende Mann [der Beschuldigte] mit erhobener vermutlich rechter Hand in Richtung des anderen Herrn ging." Er hätte nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer schlagen wollte. Gestikulierend habe jener eher sein Schimpfen unterstrichen. Der Zeuge gibt weiter zu Protokoll, dass er das Verhalten des Beschuldigten nicht als drohend empfunden habe. Der Beschwerdeführer hätte den Beschuldigten zwar aufgefordert, ihn zu schlagen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Zudem habe er gehört, "dass Herr X._____ zu Herrn Y._____ sagte, dass er einen Auftragskiller nehmen könne." Darauf habe Letzterer erwidert, dass er nicht bei der Mafia sei. Der Zeuge gibt an, das Wort "erschiessen" nicht vernommen zu haben (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8). Der Beschwerdeführer stellt die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage. Der Zeuge C._____ wurde unter Strafandrohung der Art. 303-305 und 307 StGB einvernommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8). Aus den Schilderung der Beteiligten – des Beschwerdeführers, der Vorgesetzten des Zeugen C._____, des Beschuldigten und des Zeugen C._____ selbst – erscheinen dessen Aussagen jedoch nicht unglaubwürdig und entsprechend ist die rechtliche Verwertung und Berücksichtigung seiner Aussage durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zur Präsenz des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung im dritten Stock sind die Aussagen der Beteiligten ebenfalls eindeutig. Die Verstopfung der Abflüsse hat zu Geruchsemissionen geführt, welche den Beschuldigten in den dritten Stock geführt haben. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt erstellt (zum Ganzen s. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3; 3.4; 3.5; 3.7 und 3.8). Zur rechtlichen Würdigung des Straftatbestandes der Drohung erfolgt sodann keine substantiierte Bestreitung seitens des Beschwerdeführers. Die Ausführungen und Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 sind somit korrekt und zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge das gegen Y._____ geführte Strafverfahren wegen Drohung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Seite 7 — 8 3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Die Beschwerde vom 25. September bzw. die Verbesserung vom 12. Oktober 2015 erweisen sich, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich unbegründet, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vollends unterlegen ist, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.-- als angemessen. Eine Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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