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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.01.2016 SK2 2015 27

18 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,984 parole·~25 min·9

Riassunto

Nötigung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Januar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 27 25. Januar 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Schnyder und Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2015, mitgeteilt am 1. September 2015, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.1. X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, reichte am 21. August 2013 Strafanzeige gegen A._____, Dr. B._____, C._____, D._____ und allenfalls weitere Personen wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) ein (Staatsanwaltschaft act. 2.1). Die Anzeige steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der ehemaligen E._____AG (heute E._____AG) durch die politische Gemeinde F._____ an die G._____AG. 2. Folgender unbestrittener Sachverhalt ergibt sich aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der in dieser Sache ergangenen Verwaltungs- und Bundesgerichtsentscheide (vgl. nachstehende Ziffer A.3). Im Jahre 1983 hatte die Gemeinde F._____ sämtliche Aktien der E._____AG erworben. Da sich zwischenzeitlich erheblicher Investitionsbedarf ergeben hatte, entschloss sich die Gemeinde F._____, die Aktien zu verkaufen. Es waren zwei Angebote eingereicht worden, nämlich von der G._____AG und der Interessengemeinschaft H._____. Das erstere Kaufangebot umfasste neben dem Erwerb der Aktien sowie dreier gemeindeeigener Parzellen die Zusicherung der Investition von CHF 50 Mio. (u.a. Nebenbau von 70 Gästezimmern und Sanierung der bestehenden Infrastruktur) bzw. CHF 56 Mio., falls eine gemeinsame Mehrzweck- und Sportinfrastruktur realisiert würde. Per Saldo sollten gesamthaft CHF 7'777'777.00 in die Gemeindekasse fliessen. Das Angebot der Interessensgemeinschaft H._____ sah neben dem Erwerb der Aktien und dreier gemeindeeigener Parzellen den Ersatz des alten Hauptgebäudes durch einen Neubau mit 60 Gästebetten und der nötigen Infrastruktur vor (Bausumme 45 Mio.). CHF 12 Mio. sollten überdies in einen Restaurant-Neubau auf I._____ investiert werden. In die Gemeindekasse sollten CHF 7.1 Mio. fliessen. Der Gemeinderat von F._____ beantragte der Stimmbürgerschaft in der Botschaft, das Verkaufs- und Investitionsangebot der Interessensgemeinschaft H._____ anzunehmen. An der Gemeindeversammlung vom 9. März 2012 entschieden die Stimmberechtigten der Gemeinde F._____, die Aktien der E._____AG der G._____AG zu verkaufen. 3. Dieser Verkauf hatte zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie vor Bundesgericht zur Folge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat weder auf die gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 9. März 2012 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts von Graubünden V 12 6 vom 30. Oktober 2012) noch auf die wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts V 13 6 vom 4. November 2014)

Seite 3 — 15 ein. Das Bundesgericht bestätigte die Urteile des Verwaltungsgerichts in den Urteilen 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 und 1C_605/2014 vom 6. Juli 2015, soweit es darauf überhaupt eintrat. 4. X._____ war von 2004 bis 2012 Vorstandsmitglied des Vereins J._____; von 2006 bis 2012 präsidierte er den Verein. A._____ war von 2010 bis 2013 Verwaltungsratspräsident der damaligen E._____AG. Während dieser Zeit war Dr. B._____ Mitglied des Verwaltungsrates und ab 2013 bis 2014 Präsident desselben. C._____ sowie D._____ waren von 2010 bis 2013 ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____AG. 5. Im Wesentlichen machte der Anzeigeerstatter geltend, dass er zum unfreiwilligen Rücktritt als Präsident des Vereins J._____ genötigt worden sei, was sich insbesondere im Brief vom 11. Juni 2012 zur "Aufforderung zum Rücktritt des Präsidenten von J._____" manifestiert habe (Staatsanwaltschaft act. 2.5). Des Weiteren hätten sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____AG des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie nicht die Interessen der Gemeinde F._____ und deren Bürger, sondern vielmehr ihre eigenen Interessen sowie diejenigen der Gesellschaft von K._____ verfolgt hätten. Dazu hätten sie unerlaubte Mittel eingesetzt und die Amtsgewalt missbraucht. Die Organe der E._____AG hätten sich sodann der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht, indem sie die Zuständigkeiten der Gemeindeorgane missachtet und die Interessen der Gemeinde verletzt hätten. Der ungetreuen Amtsführung hätten sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der E._____AG schuldig gemacht, indem der Aktienverkauf auf (geheim gehaltene) Initiative des Verwaltungsrates und zudem in intransparenter Art und Weise ohne rechtsgenügliche und rechtzeitige Mitteilung an den Gemeinderat initialisiert worden sei. Der Gemeindeversammlung sei letztlich tatsachenwidrig ebenfalls suggeriert worden, dass nur ein Verkauf des gesamten Aktienpaktes infrage komme. Mit diesem Verhalten habe der Verwaltungsrat etliche Rechtspflichten verletzt. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden vernahm am 28. Januar 2014 X._____ als Auskunftsperson (Staatsanwaltschaft act. 5.1). Dabei wurde er zur Sache befragt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 reichte der Anzeigeerstatter zahlreiche weitere Unterlagen ein (Staatsanwaltschaft act. 6.1-6.10). Am 19. Januar 2015 erklärte der Anzeigeerstatter, dass er noch weitere Akten in Aussicht gestellt bekommen habe – insbesondere was die Strafbarkeit von L._____ anbelange – und diese noch nachreichen werde; anschliessend teile er mit, ob er an der Strafanzeige festhalte. Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin reichte namens und im Auf-

Seite 4 — 15 trag seines Mandanten am 14. Januar 2014, 15. Juni 2015, 22. Juni 2015 und 28. Juli 2015 weitere Akten ein (Staatsanwaltschaft act. 3.2, 7.1-7.28). C. Am 31. August 2015, mitgeteilt am 1. September 2015, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. B.1). D. Dagegen liess der Anzeigeerstatter am 14. September 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. eventualiter die Staatsanwaltschaft aufsichtsrechtlich anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden (vgl. act. A.1). E. Mit Eingabe vom 21. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, sie sei der Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO sei. Im Übrigen verwies sie auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (act. A.2). F. In der Replik vom 5. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren unverändert fest, machte weitere Ausführungen zur Sache und legte ergänzende Unterlagen und Beweismittel ins Recht (act. A.3). G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2015 auf eine Duplik (act. A.4). H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzSt- PO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerdefrist gegen eine

Seite 5 — 15 staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung beträgt nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Mit der am 14. September 2015 eingereichten Beschwerdeschrift gegen die am 1. September 2015 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung wurden die Frist- und Formerfordernisse unter Beachtung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen (Art. 90 Abs. 2 StPO) eingehalten. Insofern sind die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt. Zusätzliche Voraussetzung hierfür bildet jedoch insbesondere auch das Bestehen der Beschwerdelegitimation. Dies bedarf einer gesonderten Prüfung (vgl. nachfolgend E. 2). b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde kann auch aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 391 StPO). Allerdings wird der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt; die Beschwerdeinstanz soll also nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht befunden hat. Insofern beschränkt sich die volle Kognition auf das konkret zur Diskussion stehende Beschwerdeobjekt (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). 2.a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Anzeigeerstatter im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gewesen und habe sich ausdrücklich als Privatkläger nach Art. 118 StPO konstituiert (vgl. Ziff. 12 der Beschwerde). Gemäss Strafanzeige vom 21. August 2013 hat sich der Beschwerdeführer als Strafkläger nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO am Strafverfahren beteiligt und ausdrücklich vorbehalten, sich auch adhäsionsweise als Zivilkläger daran zu beteiligen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Strafanzeige Ziff. 57). Ein Verzicht auf diese Rechte sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgrund der Strafanzeige wegen Nöti-

Seite 6 — 15 gung Direktgeschädigter und hinsichtlich der übrigen Delikte als Einwohner und Steuerzahler der geschädigten Gemeinde F._____ als Indirekt-Geschädigter zu gelten habe. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides habe, sei berechtigt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Zu den Parteien zähle entsprechend Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft – und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um die Privatstrafoder Privatzivilklägerschaft handle. Würde man dem Beschwerdeführer die Legitimation absprechen, würde man ihn seines Rechts berauben, als Privatkläger die Staatsanwaltschaft im zu eröffnenden Strafverfahren zu unterstützen. Auch würde es ihm verunmöglicht, seine allfälligen Zivilansprüche im Strafverfahren geltend zu machen. b) Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff). c/aa) Der Beschwerdeführer hat am 21. August 2013 eine Strafanzeige i.S.v. Art. 301 StPO gestellt und sich als Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO im Strafpunkt und vorbehältlich im Zivilpunkt konstituiert. Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm zur Anzeige gebrachten Delikte des

Seite 7 — 15 Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) als Privatklägerschaft konstituieren konnte. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person. In strafprozessualer Hinsicht gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.3) und herrschenden Auffassung (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO, mit Hinweisen), wer Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts ist; wer also unter den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.679/1996 vom 14. Januar 1997 E. 1.a; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 88 zu Art. 115 StPO). Eine gegen öffentliche Sachen gerichtete Straftat begründet in der Regel keine Geschädigteneigenschaft von Verwaltungsträgern und auch nicht von einzelnen Bürgern, deren Interessen eventuell indirekt betroffen sind (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 39 zu Art. 115 StPO). Nicht anders verhält es sich im Übrigen bei Aktiengesellschaften. Auch hier gilt, dass bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person zu qualifizieren ist; bei Vermögensdelikten gegenüber Aktiengesellschaften sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar in ihrem Recht verletzt, sondern einzig die betroffene Aktiengesellschaft (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). bb) Geschütztes Rechtsgut des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB ist einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Macht pflichtbewusst umgehen, andererseits das Interesse des Bürgers am Schutz vor Missbrauch der Staatsmacht (vgl. PKG 1989 Nr. 56 E. 1). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen und jener der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB die Schädigung des Gemeinwesens bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch Beamte oder Behördenmitglieder. Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung, somit rechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen.

Seite 8 — 15 cc) Hinsichtlich des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gilt als geschädigte Person der Inhaber des geschädigten Vermögens (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 56 zu Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Als geschädigte Person in Sinne von Art. 115 StPO muss demnach vorliegend das Gemeinwesen, mithin die Gemeinde F._____, gelten, nicht aber der Beschwerdeführer. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer geschädigte Person in Bezug auf die ungetreue Amtsführung; hier gilt nur das betroffene Gemeinwesen als geschädigt (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 85 zu Art. 115 StPO). Demnach kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 115 StPO angesehen werden. Es bleibt ihm demnach auch verwehrt, sich hinsichtlich dieser Delikte als Privatkläger zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommt dem Beschwerdeführer weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu, noch ist er geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Delikte vielmehr als Anzeigeerstatter, d.h. als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, zu behandeln (vgl. PKG 2014 Nr. 22 E. 4.d). Hingegen ist der Bürger hinsichtlich des Amtsmissbrauchs regelmässig als Geschädigter anzusehen (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO; PKG 1989 Nr. 59 E. 1). Ebenso kann die Geschädigtenstellung hinsichtlich des Nötigungstatbestandes angenommen werden. Die Konstituierung als Privatklägerschaft hinsichtlich dieser Delikte war demnach zulässig. dd) Um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen, muss der Anzeigeerstatter als weiterer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Inwiefern er hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Vielmehr lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte sowie des Amtsmissbrauchs selbst als "Indirekt-Geschädigter" ansieht (vgl. Beschwerde Ziff. 12.2). Insofern fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine weitergehenden Verfahrens-

Seite 9 — 15 rechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse politischer oder wirtschaftlicher Natur nicht. Entsprechend ist der Anzeigeerstatter – sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist – nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 293). Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und ungetreue Amtsführung ist demnach nicht einzutreten. Hinsichtlich des Amtsmissbrauchs und der Nötigung ist der Beschwerdeführer demgegenüber als geschädigte Person anzusehen (Art. 115 Abs. 1 StPO). Für die Annahme eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, mithin einer Beschwer, ist die direkte und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten vorausgesetzt. Diese Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 233). Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nötigung und des Amtsmissbrauchs zwar als Geschädigter angesehen werden kann (vgl. vorstehende Erwägung 2.c.cc) und sich damit als Privatklägerschaft konstituieren konnte. Die angebliche Nötigung betrifft den Beschwerdeführer in seiner eigenen Rechtsposition unmittelbar; hier liegt ein direkter, sofort erkennbarer Einfluss auf seine Rechtsstellung vor. Der zur Anzeige gebrachte Amtsmissbrauch hat indessen höchstens einen mittelbaren, mithin indirekten Einfluss auf seine Rechtsstellung. Davon geht der Beschwerdeführer auch selbst aus, indem er in der Beschwerde ausführt, dass er "Indirekt- Geschädigter" hinsichtlich dieses Delikts sei (Beschwerde Ziff. 12.2). Demnach fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse in Bezug auf den Amtsmissbrauch. Festzuhalten ist schliesslich, dass die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 IV 246) vorliegend nicht einschlägig ist, zumal sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung gar nicht als Privatklägerschaft konstituieren konnte, weil er in Bezug auf diese Delikte nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Betreffend der Nötigung und des Amtsmissbrauchs hat es der Beschwerdeführer bislang unterlassen, sich als Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt zu konstituieren, womit die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ebenfalls nicht einschlägig ist, zu-

Seite 10 — 15 mal die Erklärung der Beteiligung als Privatklägerschaft bis zum Abschluss des Vorverfahrens hätte vorliegen müssen (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO). Das Vorverfahren wird nämlich mit durch Nichtanhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (vgl. Goran/Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 118 StPO). Hinzuweisen ist, dass nach Art. 310 Abs. 2 StPO die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung analog anzuwenden sind (Art. 319 ff. StPO). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die Parteien regelt, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar ist (vgl. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft musste dem Beschwerdeführer somit nicht vorankündigen, dass sie gedenke, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. ee) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der Nötigung beschwerdelegitimiert ist. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der ungetreuen Amtsführung ist der Beschwerdeführer indessen nicht geschädigte Person und konnte sich demnach auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren. Betreffend den Amtsmissbrauch ist der Beschwerdeführer zwar geschädigte Person, ihm fehlt es indessen an einer unmittelbaren Betroffenheit durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung, womit er diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat. Demnach ist auf die Beschwerde einzig hinsichtlich der Nötigung einzutreten; hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der ungetreuen Amtsführung und des Amtsmissbrauchs ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.a) Zur Nötigung nach Art. 181 StGB führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass das Schutzobjekt der genannten Bestimmung die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen sei. Die Anwendung des Nötigungsmittels müsse den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Nötigung sei unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt seien, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er am 6. Juni 2012 von L._____ einen Brief zugestellt bekommen habe, in dem er ihn zum Rücktritt als Präsident von J._____ aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer sei zudem aufgefordert worden, die Konsequenzen zu ziehen und einem neuen Präsidenten

Seite 11 — 15 Platz zu machen. Es seien jedoch keine Äusserungen gemacht worden, die mit der Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar wären. Auch dem offenen Brief, welcher der Strafanzeige beigelegt worden sei, lasse sich nichts Derartiges entnehmen. Eine Mitteilung, dass man eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werde, sofern der Präsident einer Rücktrittsforderung nicht nachkomme, sei nichts Aussergewöhnliches und könne nicht als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB bezeichnet werden. Demnach liege kein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens vor. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass L._____ ihn habe zum Rücktritt zwingen können, weil er sich eine Kompetenz angemasst habe, die ihm nicht zugestanden habe, was einer Beschränkung der Handlungsfreiheit gleichgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zum Rücktritt nicht nur aufgefordert, sondern gezwungen worden, weshalb seine Handlung nicht der eigenen Handlungsfreiheit entsprochen habe. Der Zwang zum Rücktritt und die Nichtweiterführung des Pachtvertrages könnten zwar per se nicht als Ereignisse, die einen unerlaubten Zweck oder einen solchen mit unerlaubten Mitteln darstellten, gewertet werden. Dies sei aber in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, weil der Beschwerdeführer sich dem Verkauf an die G._____AG widersetzt habe. Die Nötigungshandlung sei deshalb unrechtmässig, weil das Mittel oder der Zweck unerlaubt gewesen seien bzw. das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis gestanden habe. In jedem Fall verletze die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung den Grundsatz "im Zweifel für die Eröffnung". c) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat demnach zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 310 StPO). Das Prinzip "in dubio pro duriore" schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3). Gefordert wird darüber hinaus, dass die Nichtanhandnahme nur verfügt werden darf, wenn mit Sicherheit

Seite 12 — 15 feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, mithin eine klare Straflosigkeit vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Strafbehörden über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2). aa) Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine Nötigungshandlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143 vom 22. Mai 2014 E. 3.2.5, mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Auflage, Basel 2013, N 25, 31, 33 und 48 zu Art. 181 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 10-13 zu Art. 181 StGB). bb) Im Wesentlichen kann für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind weder der Zwang zum Rücktritt noch die Nichtweiterführung des Pachtvertrages Ereignisse, die einen unerlaubten Zweck oder einen solchen mit unerlaubten Mitteln darstellen. Indessen sei der erzwungene Rücktritt in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, namentlich weil das Mittel oder der Zweck unerlaubt waren bzw. das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stand.

Seite 13 — 15 Aus den im Recht liegenden Akten erhellt, dass u.a. L._____ und M._____ in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2012 (Staatsanwaltschaft act. 2.5) an den Beschwerdeführer ihren Unmut über die Führung des Vereins J._____ und insbesondere einen Artikel in der Broschüre N._____ äusserten. Als Vereinsmitglieder steht es ihnen grundsätzlich frei, die Führung eines Vereins zu kritisieren. Des Weiteren forderten die Unterzeichnenden den Beschwerdeführer zum Rücktritt auf, ansonsten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen würde. Auch dieses Recht steht den Mitgliedern eines Vereins zu, ergibt es sich doch bereits aus Art. 64 Abs. 3 ZGB. Insoweit kann weder von einem unerlaubten Mittel noch einem unerlaubten Zweck die Rede sein. Nicht anders verhält es sich mit dem Schreiben von L._____ vom 6. Juni 2012 an den Beschwerdeführer (Staatsanwaltschaft act. 6.6). Darin führt er aus, dass der Beschwerdeführer keine Mehrheit mehr als Präsident von J._____ hinter sich wisse. Er legt ihm daher den Rücktritt nahe. Auch darin ist keine nötigende Handlung zu sehen; es liegt weder ein rechtswidriger Zweck noch ein rechtswidriges Mittel vor. Insbesondere ist darin keine das üblicherweise geduldete Mass überschreitende Beeinflussung zu erblicken, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2.a, mit Hinweisen). Eine Nötigung ist weiter unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2.b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist (gerade bei politischen Aktionen) den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4, mit Hinweisen). Der vorliegende Sachverhalt spielt sich in einem hochpolitischen Umfeld, das letztlich sogar dazu führte, dass die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden einen Sonderauftrag betreffend den Verkauf der Aktien der E._____AG erteilte (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.10). Die Unterzeichnenden der Schreiben an den Beschwerdeführer machten ihn einzig auf den Umstand aufmerksam, dass sie sich der ihnen zustehenden Rechte als Vereinsmitglieder bedienen würden, sollte er nicht als Präsident von J._____ zurücktreten. Eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation kann darin nicht erblickt werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Offenbar gelangte der Beschwerdeführer schliesslich selbst zum Schluss, dass ein freiwilliger Rücktritt angebracht sei, da er ansonsten gegebenenfalls als Präsident abgewählt würde. Schliesslich trat er im Juni 2012 als Präsident des Vereins J._____ zurück. /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-301%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page301 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-301%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page301 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IV-165%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page165 /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6b_717%2F2013&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page6

Seite 14 — 15 4. Im Eventualbegehren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass im Falle des Nichteintretens die Staatsanwaltschaft aufsichtsrechtlich anzuweisen sei, das Strafverfahren EK.2013.5208 anhand zu nehmen, allenfalls nach Vornahme eigener Voruntersuchungshandlungen. Tritt das Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, kann es der Staatsanwaltschaft nicht aufsichtsrechtliche Weisungen erteilen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach Art. 6 Abs. 3 EGzStPO die Regierung des Kantons Graubünden die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Wie sich aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Umsetzung der Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe vom 23. März 2010, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 795 ff., S. 855, ergibt, sind Weisungen des Departements oder der Regierung hinsichtlich Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie die Anklagevertretung vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln ausgeschlossen. Der Regierung kommt demnach eine rein administrative Aufsicht zu. Die fachliche und damit inhaltliche Aufsicht erfolgt im Einzelfall mittels Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 EGzStPO; vgl. Hanspeter Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 14 StPO). Damit ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft in administrativen Belangen die Regierung des Kantons Graubünden ist. Für die inhaltliche und fachliche Aufsicht ist das Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zuständig. Kann das Kantonsgericht indessen auf eine Beschwerde nicht eintreten, beziehungsweise weist es diese ab, wie dies vorliegend der Fall ist, bleibt kein Raum, der Staatsanwaltschaft verbindliche Anweisungen für die Anhandnahme, die Einstellung oder die Führung des Verfahrens zu erteilen. Demnach ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Im vorliegenden Verfahren wird das erhobene Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend gilt und ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2015 27 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.01.2016 SK2 2015 27 — Swissrulings