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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.07.2014 SK2 2014 7

15 luglio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,981 parole·~30 min·5

Riassunto

Nötigung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 15. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 7 21. Juli 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Schlenker und Pritzi Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X.1._____, Beschwerdeführer, des X.2._____, Beschwerdeführer und des X.3._____, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Caspar Zellweger und Rechtsanwalt Dr. iur. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Februar 2014, mitgeteilt am 18. Februar 2014, in Sachen der Beschwerdeführer gegen Y.1._____, Beschwerdegegner und gegen Y.2._____, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Y.1._____ ist Leiter Privatkunden der A._____ . Y.2._____ war ebenfalls für die A._____ tätig und Leiter B._____. In dieser Funktion sandten sie am 31. Oktober 2012 folgendes Schreiben an die C._____: "Sehr geehrte Damen und Herren Wir sehen uns wieder veranlasst, Sie anzuschreiben, weil in der jüngsten Vergangenheit gehäuft Vorfälle aufgetreten sind, bei welchen Ihre Aussendienstmitarbeiter unsere Kunden kontaktiert und vorgegeben haben, dass sie von A._____ kommen bzw. mit A._____ eine Zusammenarbeit haben. Während des Kundengesprächs haben die Berater des M._____ die Behauptung nicht dementiert, wonach zwischen der A._____ und dem M._____ eine Zusammenarbeit besteht. Im Laufe der Beratungsgespräche wurde zum Teil harsche Kritik an der A._____ , ihren Leistungen und ihren Preisen, geübt. Wir haben Kenntnis von vier konkreten Vorfällen, bei welchen die folgenden Kundenberater beteiligt waren: D._____, E._____, F._____ und G._____. Wir ersuchen Sie, Ihre Aussendienstmitarbeiter zu instruieren und anzuhalten, nicht mit der Behauptung über eine angebliche Zusammenarbeit mit der A._____ auf Kundenfang zu gehen. Sollten uns weitere Unregelmässigkeiten und unkorrektes Verhalten Ihrer Mitarbeiter zu Ohren kommen, werden wir uns nicht scheuen, die uns geeigneten rechtlichen und medialen Schritte gegen das M._____ zu unternehmen. Wir bitten Sie um Bestätigung, dass Sie ihre Mitarbeiter entsprechend instruiert haben. Freundliche Grüsse Y.1._____ Dr. Y.2._____" Leiter Privatkunden Leiter B._____ B. Am 8. November 2012 schrieb Y.2._____ an H._____, Leiter Kundendienst der C._____, folgendes E-Mail: "Sehr geehrter Herr H._____ Wir erhalten immer wieder Kundenreaktionen, die uns bestätigen, dass Ihnen namentlich seitens des M._____ eine "Zusammenarbeit" mit A._____ vorgespielt wird. Diese Vorfälle werden bei uns registriert und wir behalten uns ausdrücklich sämtliche rechtlichen und medialen Schritte vor. Auch unsere externe Anwaltskanzlei wurde vorinformiert und hält sich bereit zu intervenieren. Ich bitte Sie um Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse" C. Aufgrund dieser Schreiben reichten X.2._____, X.3._____ und X.1._____, Vorsitzender und Mitglieder der Geschäftsleitung der C._____, am 9. November

Seite 3 — 18 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige und Strafantrag gegen Y.1._____ und Y.2._____ wegen Nötigung evtl. Drohung ein. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y.1._____ und Y.2._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Am gleichen Tag erging der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsauftrag an die Polizei. E. Nach Durchführung der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 17. Februar 2014, mitgeteilt am 18. Februar 2014, das Strafverfahren gegen Y.1._____ und Y.2._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. F. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben X.2._____, X.3._____ und X.1._____ am 3. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, vom 17. Februar 2014 im Verfahren VV.2012.3743/CG aufzuheben und die Angelegenheit zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls gegen Herrn Y.1._____ und Herrn Dr. Y.2._____ wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, an die Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur, zurückzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden, Abteilung I Chur." G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Y.1._____ und Y.2._____ beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer 1-3. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 18 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde vom 3. März 2014 (vgl. act. I.1) den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten. 2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, Beschwerde ergreifen. Gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis bilden das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff.). a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 20 zu Art. 115 [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob seitens der Beschwerdeführer eine gesetzeskonforme Konstituierung erfolgt ist.

Seite 5 — 18 b) Seitens der geschädigten Person ist eine Willenserklärung erforderlich, wobei der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert werden muss. Diese Erklärung wird in der Praxis als Konstituierung bezeichnet und ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens an die Strafverfolgungsbehörde (Art. 118 Abs. 3 StPO), d.h. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO), zu richten (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 118). Die Konstituierung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dabei besteht die Wahl, sich entweder nur im Strafpunkt oder nur im Zivilpunkt zu konstituieren oder kumulativ beide Klagen geltend zu machen (Art. 119 Abs. 1 und 2 StPO). c) Im vorliegenden Fall konstituierten sich die Beschwerdeführer in ihrer Strafanzeige und ihrem Strafantrag vom 9. November 2012 (vgl. act. V./4.1, S. 3) als "Privatkläger im Sinne von Strafklägern". Weiter führten sie aus, die Geltendmachung einer Zivilforderung und die Beteiligung auch als Zivilkläger würden ausdrücklich vorbehalten bleiben. In der Folge teilten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass sie sich auch als Zivilkläger konstituieren und eine Genugtuung von je Fr. 500.00 geltend machen würden (vgl. act. V/1.9). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass X.2._____, X.3._____ und X.1._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind, womit sie zur Beschwerdeführung legitimiert sind. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 394). 4. a) Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden. Der Einstellungsverfügung könne der genaue Einstellungsgrund nicht entnommen werden. Aufgrund der Begründung sei davon auszugehen, dass es sich um Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ("kein Straftatbestand erfüllt") handle. Die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Nötigung und Drohung vorliegen würden. Die C._____ habe von der A._____ einen Brief erhal-

Seite 6 — 18 ten, in welchem ihren Mitarbeitern verbotenes Verhalten vorgeworfen werde. Sie werde aufgefordert, dies zu unterbinden. Weiter werde eine schriftliche Bestätigung verlangt und mit medialen Schritten gedroht. Die Drohung mit medialen Schritten stehe zwischen der Aufforderung, die Mitarbeiter zu instruieren und der Forderung, eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Die Beschuldigten hätten sehr wohl gewusst, dass die Vorwürfe gegen die C._____ falsch seien. Es gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass der im verfahrensgegenständlichen Schreiben erhobene Vorwurf gegenüber der C._____ wahr sei. Ebenso falsch sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die A._____ habe einen zulässigen Zweck verfolgt, nämlich dass die Mitarbeiter der C._____ unkorrektes Verhalten zu unterlassen hätten. Ein solcher Zweck wäre nur dann legitim und nicht verboten, wenn er wahr wäre. Der Nachweis, dass die Beschuldigten unbegründet mit medialen Schritten gedroht hätten, sei aber erbracht worden. Es könne somit keineswegs ohne jeden Zweifel von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden. Den Beschuldigten sei es insgesamt nicht gelungen, aufzuzeigen, dass der mit ihrer Drohung und Aufforderung verbundene Vorwurf des unkorrekten Verhaltens den Tatsachen entspreche. b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, ist im Zweifelsfalle in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1; 1B_687/2011 vom 27. März 2012 E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne die-

Seite 7 — 18 ser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft hat aber nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet. c) Es trifft zu, dass der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Februar 2014 aufgrund des blossen Hinweises auf Art. 319 ff. StPO nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, aus welchem Grund das Strafverfahren gegen Y.1._____ und Y.2._____ eingestellt wurde. Wie die Beschwerdeführer indessen zu Recht ausführen, ist aufgrund der Begründung der Einstellungsverfügung von einer Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. In Bezug auf die oben genannten Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO eingestellt wurde. Sie sind für beide Bestimmungen die gleichen (vgl. dazu auch Franz Riklin, Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 2 zu Art. 319). 5. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht ausführt, kommt vorliegend das objektive Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss durch das Nötigungsmittel zu einem Tun, einem Unterlassen oder zu einem Dulden veranlasst werden. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer

Seite 8 — 18 sie ernst nehmen. Die Drohung muss mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann beziehungsweise bestimmt. Mit den ernstlichen Nachteilen werden zumeist die Rechtsgüter des Opfers bedroht. Die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils ist immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nötigung kann auch ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 25 ff. zu Art. 181 [zit. Basler Kommentar zum StGB II]; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 4 f. zu Art. 181, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 4 f. zu Art. 181 [zit. Kommentar StGB]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, a.a.O., N. 14 zu Art. 181). a) Die Beschwerdegegner bringen zunächst vor, die Beschwerdeführer seien nicht als Opfer einer nötigenden Tathandlung zu betrachten, da das Schreiben der A._____ vom 31. Oktober 2012 an die C._____ als juristische Person gerichtet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern nun die Entfaltungs- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführer beschränkt gewesen sei beziehungsweise sie als Opfer zu betrachten wären. Die C._____ ist eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Aktiengesellschaft (vgl. act. V./4.2, Beilage 3). X.1._____ und X.3._____ sind Mitglieder der Geschäftsleitung. X.2._____ ist der Vorsitzende der Geschäftsleitung (vgl. act. V./4.2, Beilage 3). Juristische Personen können von einer Nötigung zwar betroffen sein, weil auch sie im Rahmen ihrer Organisation einen Willen bilden und betätigen, Rechte haben und Freiheiten geniessen können. Den Prozess der Willensbildung und -betätigung übt die juristische Person aber durch natürliche Personen aus, ihre Organe. Als Opfer einer Nötigung scheidet die juristische Person daher aus (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 17 zu Art. 181). Die Beschwerdeführer sind als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsleitungsmitglieder mit der eigentlichen Geschäftsführung besorgt und bestimmen die Willensbildung

Seite 9 — 18 der Unternehmung massgebend mit. Damit sind sie unzweifelhaft als Organe der C._____ zu qualifizieren (vgl. dazu auch Claire Huguenin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, N. 13 zu Art. 55). Die Beschwerdeführer können somit als Organe der C._____ entgegen der Meinung der Beschwerdegegner sehr wohl durch eine Nötigung in ihrer Entfaltungsmöglichkeit, nämlich der Beratung, Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen aller Art, beschnitten werden. Sie sind damit als mögliche Opfer im Sinne von Art. 181 StGB zu betrachten. b) Die Beschwerdegegner führten in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 an die C._____ (vgl. act. V./4.2, Beilage 5) aus, dass die A._____ Kenntnis von vier konkreten Vorfällen habe, bei welchen die Kundenberater D._____, E._____, F._____ und G._____ während der Kundengespräche die Behauptung nicht dementiert hätten, mit der A._____ in Zusammenarbeit zu stehen. Im Laufe der Beratungsgespräche sei zum Teil harsche Kritik an der A._____ , ihren Leistungen und ihren Preisen geübt worden. Die C._____ werde daher ersucht, ihre Aussendienstmitarbeiter zu instruieren, nicht mit der Behauptung über eine angebliche Zusammenarbeit mit der A._____ auf Kundenfang zu gehen. Sollten der A._____ weitere Unregelmässigkeiten und unkorrektes Verhalten der Mitarbeiter der C._____ zu Ohren kommen, würde sich die A._____ nicht scheuen, die geeigneten rechtlichen und medialen Schritte gegen die C._____ zu unternehmen. Es ist vorliegend unbestritten, dass Y.1._____ und Y.2._____ in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 (vgl. act. V./4.2, Beilage 5) die C._____ aufgrund diverser Vorkommnisse aufforderten, die Mitarbeiter zu instruieren und anzuhalten, nicht mit der Behauptung über eine angebliche Zusammenarbeit mit der A._____ auf Kundenfang zu gehen. Die Beschwerdegegner forderten demnach die Beschwerdeführer zu einem Tun auf. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden nun zu Recht ausführt, haben die Beschuldigten die Durchsetzung dieser Aufforderung mit keiner Androhung verbunden. Sie haben für den Fall des Ausbleibens keine Konsequenzen, namentlich nicht die erwähnten geeigneten medialen Schritte, angedroht. Es wurde lediglich darum gebeten, der A._____ zu bestätigen, dass die Mitarbeiter der C._____ entsprechend instruiert worden seien. Weder die explizite Formulierung des Schreibens noch der optische Aufbau des Schreibens lassen einen anderen Schluss zu. Die Androhung medialer Schritte wird ganz klar in einem neuen Absatz für den Fall künftiger Unregelmässigkeiten aufgeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keinesfalls überspitzt formalistisch. Es trifft zwar

Seite 10 — 18 zu, dass ein Vorgehen mit medialen Schritten zwischen der Aufforderung, die Mitarbeiter zu instruieren, und der Forderung, eine entsprechende Bestätigung abzugeben, steht. Eine offensichtliche Verbindung lässt sich daraus aber schon vom Wortlaut her nicht herstellen. Geeignete rechtliche und mediale Schritte wurden völlig unmissverständlich lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass der A._____ weitere Unregelmässigkeiten und unkorrektes Verhalten seitens der Mitarbeiter der C._____ zu Ohren kommen würden. Es lässt sich damit nicht sagen, dass die medialen Schritte für den Fall des Ausbleibens der Instruktion der Mitarbeiter und der unterlassenen Bestätigung dieser Instruktion implizit angedroht wurden. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer, diesbezüglich ohnehin sehr knapp gehaltenen Begründung, auch nichts weiter vor, was eine andere Auffassung nahelegen würde. Das gleiche gilt auch für die Ausführungen im E-Mail von Y.2._____ an H._____ von der C._____ vom 8. November 2012 (vgl. act. V./4.2, Beilage 15), worin festgehalten wird, dass die Vorfälle bei der A._____ registriert und sie sich ausdrücklich sämtliche rechtlichen und medialen Schritte vorbehalten würden. Der Vorbehalt medialer Schritte wurde nicht mit der Aufforderung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verbunden. c) Zu beurteilen bleibt somit der zweitletzte Abschnitt des Schreibens vom 31. Oktober 2012 (vgl. act. V./4.2, Beilage 5), wonach sich die A._____ , sollten ihr (künftig) weitere Unregelmässigkeiten und unkorrektes Verhalten der Mitarbeiter der C._____ zu Ohren kommen, nicht scheuen würde, die ihr geeigneten rechtlichen und medialen Schritte gegen das M._____ zu unternehmen. Die Androhung der medialen Schritte wurde implizit mit der Aufforderung zu einem Unterlassen, nämlich dem Unterlassen eines unkorrekten Verhaltens durch die Mitarbeiter der C._____, verbunden. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob mit dieser Äusserung der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB oder allenfalls der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Verhält sich das Opfer nämlich nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 66 zu Art. 182 und Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.2). ca) Wie bereits oben erwähnt, kommt vorliegend das objektive Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage, da die A._____ der C._____ mit medialen Schritten drohte, falls ihr künftig ein unkorrektes Verhalten ihrer Mitarbeiter zu Ohren kommt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erwog in diesem Zusammenhang unter Berufung auf BGE 106 IV 125 zu Recht, dass die Mitteilung an die Presse ein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB darstellen

Seite 11 — 18 könne, da eine entsprechende Veröffentlichung in den Medien den Betroffenen ernsthaft schädigen könne. Die Art der angedrohten medialen Schritte der A._____ wurden im Schreiben vom 31. Oktober 2012 (vgl. act. V./4.2, Beilage 5) nicht weiter konkretisiert. Y.2._____ führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 25. Februar 2013 (vgl. act. V./5.3) aus, dass die A._____ bei erneutem Auftreten von falschen Informationen beziehungsweise falscher Beratung die Situation prüfen würde. Konkrete Schritte seien daher noch nicht geplant gewesen, sondern sollten – wenn überhaupt – erst im Anschluss beschlossen werden. In jedem Fall wäre bei medialen Schritten der Versichertenschutz im Vordergrund gestanden. Es wäre insbesondere darum gegangen, die Konsumenten auf die Wichtigkeit einer guten Beratung aufmerksam zu machen und zu verhindern, dass gerade unerfahrene oder betagte Konsumenten in "Fallen" tappen würden. Y.1._____ führte anlässlich seiner Befragung vom 22. Februar 2013 (vgl. act. V./5.2) aus, dass die A._____ bereits seit einiger Zeit auf ihrem eigenen Medium – der A._____ -Homepage – Beiträge und Warnungen zu dubiosen Vermittlern beziehungsweise zu Verstössen gegen die I._____ Branchenvereinbarung zur Kundenwerbung aufgeschaltet habe. Weiter hätten sie Flyer in den Agenturen aufgelegt und in ihrem Kundenmagazin informiert. Dabei sei die C._____ aber nie namentlich erwähnt worden; die Informationen seien stets neutral und objektiv gewesen. Als medialen Schritt hätten sie sich deshalb eine Intensivierung dieser (neutralen) Warnungen beziehungsweise Beiträge vorstellen können. Selbst wenn sie sich für einen medialen Schritt, das heisse für einen objektiven Bericht in einer Zeitung oder Sendung entschlossen hätten, wäre es für sie nur um den Versichertenschutz und um einen fairen Wettbewerb gegangen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 (vgl. act. I. 3) führen die Beschwerdegegner aus, mit medialen Schritten seien objektive, nicht speziell auf das M._____ bezogene Kundeninformationen gemeint gewesen, wie sie auf der Webseite der A._____ zu finden seien. Ebenso wenig hätten die Beschwerdegegner eine Kampagne mit Hilfe von Boulevardmedien im Auge gehabt. cb) Den Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigten noch keine konkreten Vorstellungen bezüglich der medialen Schritte hatten. Y.1._____ sprach hingegen die Möglichkeit einer Berichterstattung in einer Zeitung oder Sendung klar an. Da aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht (vgl. beispielsweise act. V./4.2, Beilage 14; Bundesordner "Unterlagen A._____ ", Register 1), dass in den Medien bereits im Jahr 2010 Beiträge erschienen sind, in welchen die A._____ gegen fragwürdige Methoden von Versicherungsvermittlern, darunter auch des M._____, vorging, konnten die aufgrund der

Seite 12 — 18 medialen Vorgeschichte angedrohten medialen Schritte im Schreiben vom 31. Oktober 2012 von der C._____ durchaus als erneute Mitteilung an die Presse verstanden werden. Sie sind daher als Nötigungsmittel zu qualifizieren, da eine entsprechende Veröffentlichung in den Medien die C._____ ernsthaft schädigen kann. Auch wenn vorliegend nicht hervorgeht, ob die A._____ nach dem Schreiben vom 31. Oktober 2012 mediale Schritte einleitete, vermag dies am objektiven Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile nichts zu ändern, da es unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 30 zu Art. 181). Es trifft zwar zu, dass nicht jede Überempfindlichkeit des individuell Betroffenen die empfangene Botschaft zur Androhung eines ernstlichen Nachteils macht, doch ist der vorliegend angedrohte Nachteil mit medialen Schritten nicht zuletzt auch aufgrund der aktenmässig erstellten Vorgeschichte entgegen der Meinung der Beschwerdegegner ernst zu nehmen und die Verwirklichung des angedrohten Übels war aus Sicht der Opfer durchaus zu befürchten. Die Androhung ernstlicher Nachteile war damit objektiv durchaus dazu geeignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. d) Doch selbst wenn das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt ist, muss dessen Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht. Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.2; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, N. 57 zu Art. 181; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 181). da) Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Nötigung mit der Begründung der fehlenden Rechtswidrigkeit ein. Es sei grundsätzlich erlaubt, sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse zu wenden. In diesem Fall sei das eingesetzte Mittel nicht verboten. Es könne Y.2._____ und Y.1._____ nicht nachgewiesen werden, dass sie unwahre Angelegenheiten in den Medien hätten veröffentlichen wollen beziehungsweise sie dies angedroht hätten. Doch selbst wenn sie die angesprochenen konkreten Vorfälle der C._____ zu veröffentlichen drohten, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigten davon hätten ausgehen müssen, dass

Seite 13 — 18 diese unwahr seien. Aus den von den Beschuldigten eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Mitarbeiter der A._____ mit mehreren negativen Reaktionen über die C._____ konfrontiert worden seien, welche an die Beschuldigten weitergeleitet worden seien. db) Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, es ergebe sich aus den Unterlagen nicht, dass der im verfahrensgegenständlichen Schreiben vom 31. Oktober 2012 erhobene Vorwurf wahr sei. Dies hätten die Beschuldigten gewusst, wie die A._____ -interne E-Mail von Y.2._____ an Y.1._____ vom 31. Oktober 2012 beweisen würde. Ebenso falsch sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, die A._____ habe einen zulässigen Zweck verfolgt, nämlich dass die Mitarbeiter der C._____ unkorrektes Verhalten zu unterlassen hätten. Ein solcher Zweck sei nur dann legitim und nicht verboten, wenn er wahr wäre. Schliesslich würde es der A._____ ohnehin nur um den Schutz des Heimmarktes im Kanton Graubünden gehen. dc) Einleitend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um Fragen über den Marktschutz geht. Es geht auch nicht darum, ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der C._____ durch ihre Mitarbeiter festzustellen, indem diese vorgaben, als Vertreter der A._____ zu agieren. Es geht einzig und allein darum zu prüfen, ob die beschuldigten Beschwerdegegner im Rahmen der Androhung ernstlicher Nachteile im Schreiben vom 31. Oktober 2012 unwahre Informationen an die Presse veröffentlichen wollten. Nur wenn dies die Absicht war, kann die Rechtswidrigkeit positiv begründet und mit einer Verurteilung wegen einer allfällig (versuchten) Nötigung gerechnet werden. Da sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Begründung der fehlenden Rechtswidrigkeit nicht auf die von der A._____ eingereichten Zeitungsartikel bezog, erübrigen sich Ausführungen zu Ziffer II/4. der Beschwerdebegründung (vgl. act. I.1, S. 8 f.). Wie oben erwähnt, ist die Rechtswidrigkeit unter anderem dann gegeben, wenn das verwendete Mittel unerlaubt ist. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005 E. 1.4 zu Recht festhält, ist es grundsätzlich erlaubt, sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse zu wenden. Davon gehen auch die Beschwerdeführer aus (vgl. act. I.1, S. 13). Hingegen führen sie aus, dass es sich aus den Unterlagen nicht ergeben würde, dass der im Schreiben vom 31. Oktober 2012 erhobene Vorwurf eines unrechtmässigen Verhaltens ihrer Mitarbeiter wahr sei.

Seite 14 — 18 Die Staatsanwaltschaft stützt sich zur Begründung der fehlenden Rechtswidrigkeit unter anderem auf die Aussagen der Beschuldigten ab. Y.2._____ führte aus, dass es die Absicht der A._____ gewesen sei, bei erneutem Auftreten von falschen Informationen beziehungsweise falscher Beratung, die Situation zu prüfen. Konkrete Schritte seien noch nicht geplant gewesen. In jedem Fall aber wären bei medialen Schritten der Versichertenschutz sowie ein lauterer Wettbewerb im Vordergrund gestanden. Auch Y.1._____ führte aus, dass, selbst wenn sich die A._____ für einen objektiven Bericht in einer Zeitung oder Sendung entschlossen hätte, es nur um den Versichertenschutz und um einen fairen Wettbewerb gegangen wäre (vgl. act. V./5.2 und 3). Anhand dieser Aussagen kann nicht gefolgert beziehungsweise nachgewiesen werden, dass Y.1._____ und Y.2._____ unwahre Angelegenheiten in den Medien veröffentlichen wollten. Sie führten explizit aus, die Situation zunächst zu beobachten, um im Falle eines künftigen unlauteren Wettbewerbsverhaltens beziehungsweise beim Vorhandensein eines tatsächlichen Missstandes (schlechte Beratung, dubiose Vermittler) reagieren zu können. Dieses Vorgehen spricht offensichtlich dafür, dass sich die Beschuldigten eben gerade nicht der Gefahr aussetzen wollten, unwahre Informationen zu veröffentlichen. Deshalb konnten die Beschwerdegegner anlässlich ihrer polizeilichen Befragung auch keine konkreten wettbewerbswidrigen Handlungen der C._____ respektive ihrer damals noch für das M._____ tätigen Mitarbeiter D._____, E._____, F._____ und G._____ nennen, da solche noch nicht konkret erstellt und damit auch noch keine Belege respektive Beweise vorhanden waren. Darauf lassen die Ausführungen von Y.2._____ in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2012 an Y.1._____ und weitere Mitarbeiter der A._____ schliessen, in welcher er ausführt, dass die A._____ für ein Gerichtsverfahren noch zu wenig in der Hand hätte und es darum umso wichtiger sei, die Marktsituation laufend zu beobachten und Fakten zu sammeln, namentlich im Zusammenhang mit unzulässigen Vergleichen, herabsetzenden Äusserungen über die A._____ und dem Erwecken des Anscheins einer Zusammenarbeit mit der A._____ (vgl. Bundesordner "Unterlagen A._____ ", Register 3). Die Aussagen der Beschuldigten sind damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es gibt ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten beabsichtigt hätten, die in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 (vgl. act. V./4.2, Beilage 5) erwähnten Vorfälle mit den Beratern der C._____ zu veröffentlichen. Doch selbst wenn dies die Absicht gewesen wäre, ist nicht erkennbar, dass die Beschuldigten von der Unwahrheit der ihnen zugetragenen Vorfälle ausgehen mussten, da diese nicht aus der Luft gegriffen, sondern ihnen im Vorfeld seitens der

Seite 15 — 18 Mitarbeiter der A._____ aufgrund mehrerer negativen Reaktionen von Kunden zugetragen wurden. Bei einer Durchsicht der Akten ergeben sich insbesondere bei der Beratung durch G._____ vom 11. Juli 2012 Anhaltspunkte dafür, dass diese in der Tat der Kundin vorgab, mit der A._____ zusammenzuarbeiten und die Police der Versicherungsprämie bei der A._____ überprüfen wolle. Wäre dem nicht so gewesen, hätte die Kundin wohl kaum unmittelbar nach der Beitrittserklärung der J._____ den Agenturleiter der A._____ K._____ aufgesucht, um die Versicherungsdeckungen bei der J._____ zu annullieren (vgl. dazu act. V./6.1-8). Die Vorgabe einer angeblichen Zusammenarbeit mit der A._____ kann als unlauteres Wettbewerbsverhalten taxiert werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2010 vom 12. Juli 2010, in welchem in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter anderem die Anordnung des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen, wonach den Gesuchsgegnerinnen die Aussage verboten wurde, sie stünden mit der Z. AG in vertraglichen Beziehungen, geschützt wurde). Es kann daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer den Beschuldigten insgesamt nicht vorgeworfen werden, sie hätten im Rahmen der Androhung medialer Schritte um die Unwahrheit der von ihnen erhobenen Vorwürfe gewusst. dd) Es kann vorliegend auch nicht gesagt werden, das Verhalten der Beschuldigten sei widerrechtlich gewesen, weil der verfolgte Zweck nicht erlaubt gewesen wäre. Die Beschwerdegegner verfolgten den Zweck, dass die Mitarbeiter der C._____ künftig ein unkorrektes Verhalten gegenüber der A._____ unterlassen. Da aufgrund der zugetragenen Kundenreaktionen diverse Anzeichen für ein unkorrektes Verhalten der C._____ vorlagen, ist ein solches Vorgehen legitim und nicht verboten. Die medialen und rechtlichen Schritte wurden für den Fall eines künftigen unkorrekten Verhaltens der Mitarbeiter der L._____ in Aussicht gestellt. Es besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ankündigung, bei weiteren Unregelmässigkeiten und unkorrektem Verhalten der Mitarbeiter mediale Schritte gegen die C._____ zu unternehmen und der Forderung eines korrekten Verhaltens. Damit steht das verwendete Mittel in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem verfolgten Zweck und erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. e) Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubünden, mangels Rechtswidrigkeit einer allfälligen versuchten Nötigung erscheine eine Verurteilung der Beschwerdegegner als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei, erweist sich nach soeben Ausgeführtem als rechtens.

Seite 16 — 18 6. Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen. Schrecken ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während Angst ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu werden. Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort und Schrift oder konkludente Handlungen. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Nicht jede Freiheitsbeschränkung wird aber vom Gesetz verpönt. Geschützt ist das Mass an innerer Freiheit, auf das eine Person Anspruch hat. Daher kann der Gesetzgeber keiner Person ein grösseres Mass an Freiheit gewährleisten, als diese sich selbst geschaffen hat (vgl. zum Ganzen Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar zum StGB II, a.a.O., N. 6, 12 und 19 zu Art. 180; Andreas Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 180). Wie oben festgestellt wurde, kann den beschuldigten Beschwerdegegnern nicht nachgewiesen werden, dass die medialen und rechtlichen Schritte unbegründet angedroht wurden. Damit ist der Eingriff in die Freiheit der Beschwerdeführer, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, nicht geschütztes Rechtsgut der Drohung, womit Art. 180 StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangt. Unabhängig davon kann vorliegend offen gelassen werden, ob die Ankündigung medialer Schritte als schwere Drohung zu qualifizieren ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführer durch die Androhung medialer Schritte ernsthaft bedroht fühlten respektive sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurden. Damit hat die Staatsanwaltschaft auch das Strafverfahren wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu Recht eingestellt. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Möglichkeit einer Verurteilung der Beschwerdegegner wegen (versuchter) Nötigung gemäss Art. 181 StGB eventuell Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB bei Würdigung sämtlicher Umstände als unwahrscheinlich beziehungsweise jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch erscheint und die Staatsanwaltschaft Graubünden das gegen Y.2._____ und Y.1._____ eröffnete Strafverfahren folglich zu Recht eingestellt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" liegt mithin nicht vor. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Be-

Seite 17 — 18 schwerdeführer mit ihren Anträgen vollends unterlegen sind, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2'000.00 als angemessen. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführer unterliegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig und sind gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, den Beschwerdegegnern für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Entscheide der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 11 23 vom 14. September 2011 E. 5 und SK2 12 16 vom 11. Februar 2013 E. 5 sowie Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UE110185 vom 26. Januar 2012 E. 6). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner keine Honorarnote einreichte, wird die Entschädigung vorliegend auf CHF 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt und gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche ausserdem die Beschwerdegegner insgesamt und ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2014 7 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.07.2014 SK2 2014 7 — Swissrulings