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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.03.2015 SK2 2014 63

10 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,468 parole·~22 min·7

Riassunto

Ordnungsbusse gemäss Art. 64 StPO | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 63 17. März 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen die prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Strafgerichts am Bezirksgericht Plessur vom 25. November 2014, mitgeteilt am 26. November 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Ordnungsbusse gemäss Art. 64 StPO, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. 1. Am 26. April 2012 und 18. August 2012 stellte X._____ Strafantrag gegen A._____ wegen Drohung, Hausfriedensbruch, Ehrverletzungsdelikten, Diebstahl und Sachbeschädigung und konstituierte sich sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger. 2. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Drohung etc. 3. Nachdem gegen A._____ seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Oktober 2014 Anklage wegen Betrugs, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Urkundenfälschung und mehrfacher Sachbeschädigung erhoben worden war, lud das Bezirksgericht Plessur mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 zur Hauptverhandlung vor und setzte den Parteien in Anwendung von Art. 331 Abs. 2 StPO Frist bis zum 28. Oktober 2014, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 gelangte X._____ an das Bezirksgericht Plessur und stellte mehrere Beweis- und Strafanträge. Sodann nahm er Bezug auf das vorgängig vor Bezirksgericht Plessur geführte Zivilverfahren (Proz. Nr. 115- 2013-11) zwischen ihm und B._____ und beschwerte sich unter anderem über die lange Verfahrensdauer sowie die Kosten. C. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 17. November 2014 wurde dem Rechtsvertreter von X._____ mitgeteilt, dass in Betracht gezogen werde, seinen Mandanten wegen den Anstand verletzenden Passagen in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.00 zu bestrafen. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum 28. November 2014 gesetzt, um sich zur Sache vernehmen zu lassen. D. Mit Eingabe vom 24. November 2014 nahm der Rechtsvertreter von X._____ zur Angelegenheit Stellung und beantragte, es sei – da sein Mandant in der schriftlichen Ausdrucksweise nicht gewandt sei und die Vorbringen sachlich berechtigt seien – auf die Ausfällung einer Ordnungsbusse zu verzichten. E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Strafgerichts am Bezirksgericht Plessur vom 25. November 2014, mitgeteilt am 26. November 2014, wurde X._____ für seine den Anstand verletzenden Äusserungen in der Eingabe vom 27. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 64 Abs. 1

Seite 3 — 14 StPO eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegt. Die Kosten für den Erlass der Verfügung wurden ebenfalls auf Fr. 200.00 festgesetzt und X._____ auferlegt. X._____ habe mit der unflätigen Wortwahl eine Anstandsverletzung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO begangen. Daran würden auch die Vorbringen seines Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 24. November 2014 nichts zu ändern vermögen. Vielmehr entbehre der Einwand, X._____ habe berechtigterweise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht, jeder Grundlage, habe er doch durch zahlreiche Eingaben (welche darüber hinaus trotz einlässlicher Belehrung wiederholt zur Verbesserung hätten zurückgesandt werden müssen) sowie mit der Anhängigmachung eines Ausstandsverfahrens das vorliegende Straf- sowie das parallel laufende Zivilverfahren erheblich in die Länge gezogen. X._____ habe mithin die von ihm gerügte lange Verfahrensdauer selbst zu verantworten. Sodann seien Anstandsregeln generell einzuhalten. Selbst wenn dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft Graubünden in den erwähnten Verfahren ein Vorwurf gemacht werden könnte, würde dies die Wortwahl von X._____ in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2014 nicht rechtfertigen. Folglich sei eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.00 gerechtfertigt. F. Gegen diese prozessleitende Verfügung vom 25. November 2014 erhob X._____ am 2. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der prozessleitenden Verfügung unter Entschädigungsfolge. Des Weiteren stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte, dass Bezirksrichter C._____ in den Ausstand treten solle beziehungsweise ihm der Fall zu entziehen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er keine Anstandsregeln verletzt habe. Er habe pointiert einige Tatsachen festgestellt. Bezirksrichter C._____ zeichne sich nicht durch Kompetenz und menschliche Qualitäten aus. Er könne sich nur noch hinter Bussen verstecken und glaube, sich so Respekt verschaffen zu können. Er habe seine Anliegen nach bestem Wissen und Gewissen, mit Ehrlichkeit und Deutlichkeit gegenüber den trägen Behörden vertreten. Ihm deswegen eine Busse aufzuerlegen, sei reinste Willkür. Er habe weder den Geschäftsgang gestört, noch verfahrensleitende Anordnungen missachtet. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde von X._____ vom 2. Dezember 2014 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung zurück. Die Eingabe enthalte ungebührliche Passagen, verstosse gegen den gebotenen prozessualen Anstand und verletze die Würde und Autorität der Behörde. Soweit

Seite 4 — 14 er sich gegen den angefochtenen Entscheid beschweren wolle, habe dies mittels sachlicher Kritik und unter Wahrung des gebotenen Anstands zu erfolgen. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 stellte X._____ erneut den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. Des Weiteren habe Kantonsrichter D._____ in den Ausstand zu treten. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 führte X._____ aus, dass er stark davon ausgehe, dass Richter C._____ den Fall abgebe, womit für ihn die Sache zur vollsten Zufriedenheit erledigt worden sei. Die Schreiben vom 27. Oktober 2014 und vom 6. Dezember 2014 seien als zu emotional zu betrachten. Er wolle nur noch, dass die ausgefällte Busse aufgehoben werde. J. Am 10. Dezember 2014 teilte der Rechtsvertreter von X._____ mit, es liege auf der Hand, dass die Wortwahl seines Mandanten suboptimal gewesen sei. Dies habe X._____ zwischenzeitlich auch eingesehen. Es liege im Auge des Betrachters, das heisse in dessen Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens, ob eine Aussage gegen den Anstand verstosse. Anstand sei ein Begriff von Sitten- und Tugendlehre und ziele auf ein gesellschaftsverträgliches Verhalten, wobei die Achtsamkeit gegenüber anderen Menschen im Zentrum stehe. Die schriftlichen Ausführungen von X._____ könnten noch nicht als nicht gesellschaftsverträglich angesehen werden. Deshalb würde sich die Ausfällung einer Busse vorliegend nicht legitimieren. Die Ausführungen seien, wenn auch harsch formuliert, sachlicher Natur und nicht gänzlich unberechtigt. In der angefochtenen Verfügung werde von unflätiger Wortwahl gesprochen, ohne dies zu konkretisieren. Inwiefern die Wortwahl von X._____ die Regeln des Anstands in disziplinarrechtlicher Hinsicht verletzt haben soll, werde nicht substantiiert. Auch lasse die objektive Betrachtung der Wortwahl keine Verletzung der Anstandsregeln ins Auge springen. Klar sei die Wortwahl – euphemistisch ausgedrückt – nicht gerade blumig, jedoch dürfe sachliche Kritik geübt werden mit Worten, welche die Sache auf den Punkt bringe, ohne dass disziplinarrechtliche Folgen zu gewärtigen seien. Es werde deshalb beantragt, auf die Ausfällung der in Frage stehenden Busse zu verzichten respektive die Ausfällung der Busse aufzuheben. K. Das Bezirksgericht Plessur hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 fest, X._____ stelle in der Eingabe vom 9. Dezember 2014 wesentlich andere Anträge als in der Eingabe vom 2. Dezember 2014. Insbesondere sei in der neuen Eingabe kein Ausstandsbegehren mehr gestellt worden. Die Ausführungen von X._____, sofern und soweit sie sich gegen die Verfahrensdauer

Seite 5 — 14 richten würden, seien unbegründet. Selbst wenn eine Rüge begründet wäre, würde sich nicht alles und jedes rechtfertigen. Alles noch vor der Frage, ob die Ausführungen überhaupt sachdienlich beziehungsweise relevant seien. Unzutreffend und unerheblich sei aber insbesondere, dass die Ausführungen von X._____ sich ausschliesslich gegen Dritte richten würden. Der Anstand nach Art. 64 StPO höre nicht beim Adressaten eines jeweiligen Schreibens auf. Mit Bezug auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters von X._____ gelte es zu sagen, dass der Anstand nicht vom juristischen Fachwissen abhänge. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Dem Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Strafgerichts am Bezirksgericht Plessur vom 25. November 2014, mitgeteilt am 26. November 2014, "für seine den Anstand verletzenden Äusserungen" in der Eingabe vom 27. Oktober 2014 (vgl. act. E.2/11) in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.00 auferlegt. Gemäss Art. 64 Abs. 2 StPO können Ordnungsbussen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. a StPO). Zweck dieser Bestimmung ist die Vereinfachung des Beschwerdeverfahrens in Fällen von geringfügiger Bedeutung sowie die Entlastung der Behörde (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1312; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO und Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1 zu Art. 395 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Angeknüpft wird dabei an den Gegenstand der Beschwerde und nicht an jenen des angefochtenen

Seite 6 — 14 Entscheids (vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 395 StPO). b) Die Lehre ist der Ansicht, dass es sich bei einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO weder um eine Busse nach Art. 106 StGB noch um eine Ordnungsbusse im Sinne des Ordnungsbussengesetzes oder um eine im kantonalen Recht vorgesehene Ordnungsbusse handle. Vielmehr lägen Ordnungsbussen nach Art. 64 Abs. 1 StPO "Verstösse sui generis" zugrunde, auf welche die Regeln des StGB zu den Übertretungsbussen und damit insbesondere diejenigen über Zumessung, Ersatzfreiheitsstrafe, Arbeitsleistung anstelle der Busse und Verjährung nicht anwendbar seien. Es handle sich bei solchen sitzungspolizeilichen Disziplinarmassnahmen somit um eine eigenständige Kategorie (vgl. Adrian Jent, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StPO; Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 2 zu Art. 64 StPO [zit. Kommentar zur StPO]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau pflichtete in seinem Beschluss SBE.2011.15 vom 10. November 2011 (vgl. dazu auch CAN 2012 Nr. 22 S. 62) dieser Auffassung dem Grundsatz nach bei. Weder die Lehre noch die Rechtsprechung des Bundesgerichts hätten sich jedoch bisher mit der Frage befasst, ob der Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO in einem weiteren Sinne so zu verstehen sei, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst seien, sondern insbesondere auch im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO darunter zu subsumieren seien. Dies sei unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 395 lit. a StPO und insbesondere unter Berufung auf den Grundsatz ad maiore minus (recte: a maiore minus) zu bejahen, handle es sich doch bei den erwähnten Ordnungsbussen von der Komplexität und Bedeutung her in der Regel sogar um einfachere beziehungsweise weniger komplexe Fälle als dies auf Übertretungen im engeren Sinne gemäss Art. 103 ff. StGB zutreffe. Diese Ausführungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbussen gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO nicht unter Art. 395 lit. a StPO fallen sollen. Da nicht ersichtlich ist, dass sich das Bundesgericht mittlerweile zu dieser Frage geäussert hätte und es sich vorliegend zweifelsfrei um einen weniger bedeutsamen Beschwerdegegenstand handelt, rechtfertigt es sich, die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällte Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO unter den Übertretungsbegriff von Art. 395 lit. a StPO zu subsumieren. Zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 64 Abs. 2 StPO ist

Seite 7 — 14 deshalb nicht das Kollegialgericht, sondern der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden allein. c) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die am 26. November 2014 mitgeteilte prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Strafgerichts am Bezirksgericht Plessur und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Als gebüsste Person hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der prozessleitenden Verfügung und ist deshalb zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die am 2. Dezember 2014 eingereichte Beschwerde den an sie gestellten Frist- und in der korrigierten Fassung vom 9./10. Dezember 2014 auch den Formerfordernissen (vgl. act. D.1, A.2 und A.3) entspricht, ist auf diese einzutreten. 2. a) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 393 StPO). b) Eine behördliche Verfahrenshandlung ist unangemessen, wenn sie zwar innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraumes liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen jedoch nicht richtig, das heisst unzweckmässig gehandhabt wird (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.1.1). Die Feststellung einer Unangemessenheit bleibt stets eine Wertungsfrage. Auch wenn die Beschwerdeinstanz die von der Strafprozessordnung eingeräumte Kognition grundsätzlich voll auszuschöpfen hat, ist es unter dem Titel der sog. Prüfungsdichte/-intensität zulässig, im Rahmen prinzipiell freier Kognition die erhobenen Rügen nicht immer mit der gleichen Intensität zu prüfen. Bei Vorliegen spezieller Sachkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht darf und muss auch der Beschwerdeinstanz im Verfahren nach den Art. 393 ff. StPO zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen und ihr eigenes anstelle deren Ermessen zu setzen. Eine abgeschwächte, ebenfalls zulässige Form der Zurückhaltung besteht sodann darin, der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen zu überlassen. Die Beschwerdeinstanz kann also eine angefochtene, hoheitliche Verfahrenshandlung schützen, wenn sich diese als zweckmässig erweist, unbekümmert darum, ob sich weitere ebenso

Seite 8 — 14 zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdeinstanz damit begnügt, die Angemessenheit der Verfahrenshandlung zu kontrollieren, und – soweit diese nicht unangemessen ist – von einer Abänderung der angefochtenen Handlung absieht, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Strafbehörde entschieden, möglicherweise eine andere Lösung gewählt hätte (vgl. BGE 123 II 210 E. 2c; Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 39 f. zu Art 393 StPO). 3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. Bei einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 64 StPO handelt es sich wie bereits oben ausgeführt weder um eine Busse nach Art. 106 StGB noch um eine Ordnungsbusse im Sinne des Ordnungsbussengesetzes oder um eine im kantonalen Recht vorgesehene Ordnungsbusse, sondern um eine eigenständige Kategorie einer disziplinarischen Massnahme. Bei der Bemessung der Ordnungsbusse ist das Verhältnismässigkeitsprinzip massgebend. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist einerseits die objektive Schwere der Verfehlung zu beachten, andererseits beeinflussen subjektive Faktoren die Höhe der Busse. Mithin spielt etwa eine Rolle, ob ein einmaliges oder wiederholtes Fehlverhalten zu ahnden ist und ob sich die betreffende Person einsichtig zeigt. Allenfalls sind auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind (konkrete nähere Abklärungen sind indessen nicht vorzunehmen, da eben keine strafrechtliche Sanktion vorliegt) zu berücksichtigen. Es ist letztlich ein disziplinarisches Verschulden massgebend (vgl. Adrian Jent, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 StPO und Daniela Brüschweiler, in: Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 64 StPO). 4. Der Beschwerdeführer beantragt, auf die Ausfällung der in Frage stehenden Busse zu verzichten respektive die Ausfällung der Busse aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. A.2 und A.3). Die ursprünglich beantragten Ausstände gegen Bezirksrichter C._____ und Kantonsrichter D._____ und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege liess er ausdrücklich fallen und diese bilden somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. 5. a) Vorliegend geht es um die Äusserungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 an das Bezirksgericht Plessur, in welchem er mehrere Beweis- und Strafanträge stellte (vgl. act. E.2/11). Die Vorinstanz kam zum

Seite 9 — 14 Schluss, dass sich eine Ordnungsbusse wegen Verletzung des Anstandes gestützt auf die nachfolgend zitierten Ausführungen rechtfertigen würde: "Insbesondere gibt er [gemeint Staatsanwalt F._____t] den Ausweisungsbefehl von Hrn. C._____ vom 16./19.4.2012 der Lächerlichkeit preis, wenn er die dort angedrohte Busse nicht einklagt!"; "Verstösse gegen eure eigenen Entscheide solltet ihr dann schon ahnden, sonst zweifle ich noch mehr an euren Fähigkeiten!"; "Es geht nicht an, dass sich die Behörden, insbesondere Staatsanwältin E._____, die nicht ein einziges Mal intervenierte, derart auf der Nase herumtanzen lassen, sonst macht ihr euch noch vollends unglaubwürdig!", "Es ist geradezu lächerlich, dass ihr so lange brauchtet, nur um festzustellen, dass der erste Mieternomade mir tatsächlich die Miete noch schuldet, und ihr dafür noch 5'000 Franken verlangtet!" "Hernach trödelte die Staatsanwaltschaft über zwei Jahre mit diesem Fall herum!"; "Aber Staatsangestellte werden ja nicht nach Leistung bezahlt…"; "Und der Bürger darf sich nicht wehren und muss sich auf diesen lausigen Service verlassen!". Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe keine Anstandsregeln verletzt. Sein Rechtsvertreter bringt in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (vgl. act. A.3) vor, dass X._____ in keiner Weise irgendjemanden in persönlicher Hinsicht kritisieren oder den Anstand habe verletzen wollen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit liege ein grosses Ermessen in der Beurteilung der Aussprechung einer Busse wegen Verstosses gegen Anstandsregeln. Es liege im Auge des Betrachters, das heisse in dessen Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens, ob eine Aussage gegen den Anstand verstosse. Es liege auf der Hand, dass die Wortwahl seines Mandanten suboptimal gewesen sei. Dies habe er zwischenzeitlich auch eingesehen. Die Ausführungen von X._____ könnten aber noch nicht als nicht gesellschaftsverträglich angesehen werden. Deshalb legitimiere sich die Ausfällung einer Busse nicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt damit sinngemäss vor, die prozessleitende Verfügung vom 25. November 2014 erweise sich als unangemessen. Dem kann nicht gefolgt werden. Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussprechung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO weitgehend um einen Ermessensentscheid handelt. Wenn nun die Vorinstanz in den soeben zitierten Ausführungen eine Verletzung des Anstandes gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO erblickte, so ist dies nicht zu beanstanden. Sogar der Rechtsvertreter führte aus, dass die Wortwahl seines Mandanten wohl suboptimal gewesen sei und die Ausführungen besser hätten formuliert werden sollen. Es trifft zwar zu, dass es im Auge des Betrachters liegt, ob eine Aussage gegen den Anstand verstösst. Die soeben zitierten Passagen in der Eingabe vom

Seite 10 — 14 27. Oktober 2014 (vgl. act. E.2/11) lassen nun aber in der Tat den gebotenen Anstand vermissen. Gegen eine pointierte, sprich gezielt und scharf zugespitzte Ausdrucksweise lässt sich grundsätzlich nichts einwenden. Dabei sind auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen. Diese haben aber stets den nötigen Respekt gegenüber der Gegenpartei, den Gerichten und Behörden zu wahren. Auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Anrempelungen oder sonstige beschimpfende Äusserungen ist zu verzichten. Die objektive Betrachtung der oben wiedergegebenen Passagen im Schreiben des Beschwerdeführers und insbesondere die teilweise verunglimpfende, sprich beleidigende und herabsetzende Wortwahl (beispielsweise in Bezug auf die Leistung und den "lausigen Service") lässt die Verletzung der Anstandsregeln klar ins Auge springen. Es spielt keine Rolle, dass der Beschwerdeführer wie von ihm vorgebracht angeblich in keiner Weise irgendjemanden in persönlicher Hinsicht kritisieren oder den Anstand verletzen wollte. Massgebend ist vorliegend, wie der Empfänger die Ausführungen interpretieren durfte. Wie die Vorinstanz zudem richtig ausführte, sind Anstandsregeln generell einzuhalten. Selbst wenn der Vorinstanz oder der Staatsanwaltschaft Graubünden in den Verfahren Proz. Nr. 115-2013-14 und Proz. Nr. 115-2013-11, auf welche sich die Kritik des Beschwerdeführers bezieht, ein Vorwurf gemacht werden könnte, würde dies die Wortwahl von X._____ in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2014 (vgl. act. E.2/11) nicht rechtfertigen. Sachliche Kritik ist zwar ohne weiteres gerechtfertigt, doch ist auch diese nach den Regeln des Anstandes zu äussern. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer Informatik Ingenieur ETH ist. Von einer gebildeten Person darf in der Tat erwartet werden, dass sie sich situativ korrekt verhalten kann. Dass es dem Beschwerdeführer auch möglich ist, sich in korrekter und anständiger Weise auszudrücken, hat er in zahlreichen anderen Schreiben, zuletzt in demjenigen an das Kantonsgericht vom 9. Dezember 2014 (vgl. act. A.2) unter Beweis gestellt. Der Anstand hängt weder vom juristischen Fachwissen ab noch hört dieser nach Art. 64 Abs. 1 StPO beim Adressaten eines jeweiligen Schreibens auf. Der Beschwerdeführer hat sich in behördlichen Verfahren auch als juristischer Laie generell anständig zu benehmen und zwar gegenüber allen Verfahrensbeteiligten wie der Staatsanwaltschaft und deren Exponenten. X._____ wurde bereits im Zivilverfahren Proz. Nr. 115-2013-11 eine Busse wegen ungebührlicher Sprache angedroht (vgl. act. E.1/VI.5 und 17; I.3). Er liess sich davon aber offenkundig nicht beeindrucken. Auf eine erneute Androhung einer Busse konnte schon deshalb verzichtet werden, wobei es einer solchen ohnehin nicht bedarf (vgl. Adrian Jent, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 64 StPO). Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz

Seite 11 — 14 dem Beschwerdeführer zu Recht eine Ordnungsbusse wegen Verletzung des Anstandes gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO auferlegt hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Wortwahl von X._____ die Regeln des Anstandes in disziplinarrechtlicher Hinsicht verletzt haben soll, ist festzuhalten, dass Entscheide im Zusammenhang mit Art. 64 Abs. 1 StPO nur kurz zu begründen sind, zumal der Entscheid ja auch anfechtbar ist (vgl. dazu Adrian Jent, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO mit Hinweisen auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.118/2004 vom 4. August 2004 E. 3.3). Die Vorinstanz ist dem Erfordernis der Kurzbegründung in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 25. November 2014 in Erwägung 8. nachgekommen. b) Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsbusse von Fr. 200.00. Da es diesbezüglich an einer eigentlichen Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO fehlt (vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1571 und Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3, wonach sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist), braucht an sich nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung Ordnungsbussen in der Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 aussprechen kann. Auch die Höhe der Ordnungsbusse stellt einen Ermessensentscheid dar. Wie oben ausgeführt, ist bei der Bemessung der Ordnungsbusse das Verhältnismässigkeitsprinzip massgebend. Der Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2014 soweit ersichtlich zum ersten Mal mit einer disziplinarischen Ordnungsbusse bestraft. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 27. Oktober 2014 (vgl. act. E.2/11) als eher leicht qualifiziert werden. Die Ausführungen verletzen zwar die Regeln des Anstandes, sie sind aber noch nicht als gravierende Verstösse gegen die Anstandsregeln einzustufen. Zu erwähnen ist immerhin, dass sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht wirklich einsichtig zeigte. Erst im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte sich, nachdem die erste Eingabe noch zur Verbesserung zurückgewiesen werden musste, allmählich eine gewisse Einsicht ein (vgl. act. A.1 bis A.3). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 200.00 ist im unteren Bereich des möglichen Ordnungsbussenrahmens anzusiedeln und erweist

Seite 12 — 14 sich jedenfalls aufgrund des disziplinarischen Verschuldens des Beschwerdeführers als verhältnismässig. 6. Mit der beantragten gänzlichen Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 25. November 2014 wird implizite auch der vorinstanzliche Kostenspruch angefochten. Eine über die Begründung in der Hauptsache hinausgehende Begründung dazu ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren für den Erlass der Verfügung in der Höhe von Fr. 200.00. Dies ist ohne weiteres zulässig. Der betroffenen Person dürfen die Kosten des Entscheids auferlegt werden, soweit es sich um eine verfahrensbeteiligte Person handelt (vgl. Art. 417 StPO in Verbindung mit Art. 104 f. StPO und Adrian Jent, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 64 StPO). Da sich X._____ als Straf- wie auch als Zivilkläger konstituierte (vgl. act. E.3/5.6 und 7.2) ist der Beschwerdeführer als verfahrensbeteiligte Person im Sinne von 104 f. StPO zu qualifizieren, womit ihm gemäss Art. 417 StPO Gerichtsgebühren auferlegt werden können. Erlässt oder überprüft das Gericht einen Zwischenentscheid, wird eine entsprechend geringere Gebühr erhoben, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide sind; sie können formell- oder materiellrechtlicher Natur sein (vgl. BGE 134 III 428 und BGE 133 V 477 E. 4.1.3). Der Beschwerdeführer reichte aufgrund seiner Konstituierung als Privat- und Strafkläger seine Eingabe vom 27. Oktober 2014 (vgl. act. E.2/11) gestützt auf die Vorladung zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 17. Oktober 2014 im Strafverfahren mit der Proz. Nr. 515-2014-27 gegen A._____ ein (vgl. act. E.2/10). Der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts des Bezirksgerichts Plessur erliess die prozessleitende Verfügung vom 25. November 2014 somit im Strafverfahren mit der Proz. Nr. 515-2014-27. Die prozessleitende Verfügung erging während des laufenden Strafverfahrens und schloss dieses nicht ab, womit die Verfügung gemäss der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Damit ist Art. 12 VGS für die Festlegung der Gerichtsgebühr anwendbar. Die Vorinstanz war somit berechtigt, für den Erlass der Verfügung vom 25. November 2014 gestützt auf Art. 12 VGS eine Gerichtsgebühr zu erheben. Die erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 erweist sich dabei als dem Aufwand angemessen und damit verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorzubringen vermag, was die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2014 als unangemessen erscheinen lassen würde. Die gestützt auf

Seite 13 — 14 Art. 64 Abs. 1 StPO ausgesprochene Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 200.00 erweist sich als ebenso rechtens und verhältnismässig wie die gestützt auf Art. 12 VGS erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 200.00. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 VGS auf Fr. 500.00 festgesetzt.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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