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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 04.06.2015 SK2 2014 61

4 giugno 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·13,480 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Amtsmissbrauch etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 61 02. Juli 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuarin ad hoc Seres In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, in Sachen Dr. med. vet. Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 52 I. Sachverhalt A. X._____ reichte am 23. Juli 2009 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Sachentziehung und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gegen den Kantonstierarzt Dr. med. vet. Y._____ ein. Dabei wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ vor, dieser solle seine Amtsgewalt missbraucht haben, indem er am 14./15. Juli 2009 auf der Alp A._____ in O.1_____ zwei Alphirten sowie einer Freundin eines Alphirten, unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, die Mobiltelefone abgenommen und die drei Erwähnten unrechtmässig dazu veranlasst habe, 120 Schafe von X._____ einzufangen und zu separieren. Anschliessend soll er die 120 Schafe unrechtmässig gegen die Blauzungenkrankheit geimpft und an einen geheimen Ort verbracht haben. B. Mit Verfügung vom 1. September 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen Dr. med. vet. Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. C. Am 14. Juni 2010 wurde Dr. med. vet. Y._____ als Beschuldigter untersuchungsrichterlich einvernommen. Am 18. August 2010 wurden Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt) und C._____ (Landwirt und Alpchef) als Zeugen untersuchungsrichterlich einvernommen. D. Neben der Strafanzeige reichte X._____ gegen die Verfügungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) vom 2. Juni 2009 betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzungenkrankheit) und vom 15. Juli 2009 betreffend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Impfung gegen die Blauzungenkrankheit Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVSG) ein. Mit den Departementsverfügungen vom 11. August 2010 wurden die Beschwerden, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. Dagegen reichte X._____ am 13. September 2010 Beschwerden beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Mit Urteil U 10 108 vom 22. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend einfache Sperre 1. Grades (Impfobligatorium gegen die Blauzungenkrankheit) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Ersatzmassnahme (Separierung der Herde) und Impfung gegen die Blauzungenkrankheit teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung bezüglich Ziffer 3

Seite 3 — 52 (Kosten für die Zwangsimpfung zu Lasten von X._____) auf, wobei die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde. E. Am 1. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die zwischenzeitlich gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistierte Strafuntersuchung nach Art. 315 StPO wieder an die Hand genommen werde. F. Mit der Parteimitteilung vom 23. November 2011 wurden die Parteien über den Abschluss der Strafuntersuchung orientiert. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen Beweisanträge zu stellen. G. Am 5. Dezember 2011 beantragte X._____, es sei von einer Einstellung des Strafverfahrens abzusehen und die Strafuntersuchung bezüglich der Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Tierquälerei und der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sei fortzuführen und Dr. med. vet. Y._____ hierfür schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Dabei stellte er im Vergleich zu seiner Strafanzeige keine neuen Beweisanträge. Mit den Schreiben vom 23. Januar 2011 und 24. Februar 2011 wirft X._____ Dr. med. vet. Y._____ zudem vor, die Überführungs- bzw. Rückführungsliste im Zusammenhang mit der Separierung seiner Schafe gefälscht zu haben, weshalb dieser der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen sei. Ausserdem seien die separierten Schafe nicht tiergerecht gehalten worden, weshalb Dr. med. vet. Y._____ auch deshalb der Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Zur Unterlegung seiner Ausführungen reichte er weitere Beweismittel ein und beantragte die Befragung von weiteren Zeugen. Zu diesen Schreiben nahm Dr. med. vet. Y._____ unter Beilage verschiedener Beweismittel am 30. September 2012 Stellung, worauf sich X._____ dazu mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 und 21. Januar 2013 (inkl. diversen Beilagen) erneut äusserte und Dr. med. vet. Y._____ zu diesen Schreiben am 25. April 2013 seine Stellungnahme einreichte. H. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, eine Einstellungsverfügung und verfügte was folgt: „1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Sachentziehung etc. wird eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4 — 52 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.“ I. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte was folgt: „1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten die Anklage beim zuständigen Gericht wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten zu edieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ J. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 verzichtete diese darauf. K. Mit Stellungnahme vom 15. August 2013 beantragte Dr. med. vet. Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu Lasten des Beschwerdeführers. L. Mit Urteil vom 27. November 2013, mitgeteilt am 2. Dezember 2013 (SK 2 13 36), entschied das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit der Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.). 4. [Rechtmittelbelehrung]. 5. [Mitteilung].“ M. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Kantonsgericht Graubünden vom 2. Dezember 2013 sowie die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2013 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuwei-

Seite 5 — 52 sen, gegen den Beschuldigten Anklage beim zuständigen Gericht wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Tierquälerei zu erheben oder eventuell den Beschuldigten mit einem Strafbefehl des Amtsmissbrauchs, der Urkundenfälschung und der Tierquälerei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese ebenfalls anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen. 3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien zu verpflichten, sämtliche Strafuntersuchungsakten und Vorakten zu edieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ N. Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beantragte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. O. Mit Urteil vom 27. November 2014 (6B_72/2014) entschied das Schweizerische Bundesgericht was folgt: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner 2 und der Kanton Graubünden haben dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten. 4. [Mitteilung].“ Zur Begründung führte das Bundesgericht einleitend aus, dem Beschwerdeführer fehle die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst. Dennoch könne der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die Verletzung von ihm zustehenden Verfahrensrechten (nämlich die Verletzung seines rechtlichen Gehörs) geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle bzw. darauf hinauslaufe. Hinsichtlich des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs kam das Bundesgericht zum Schluss, das Kantonsgericht von Graubünden habe sich nicht genügend mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fragen, ob der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt von der Korrektheit seines Handelns überzeugt gewesen sei oder ob er im Gegenteil gewusst oder in Kauf genommen habe, dass er seine Kompetenzen überschritten habe, und ob allenfalls eine Schädigungsabsicht vorgelegen habe, ohne weitergehende Prüfung als unzutreffend verworfen und die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidfindung

Seite 6 — 52 in keiner Weise einbezogen. In Bezug auf den Tatbestand der Tierquälerei führte das Bundesgericht aus, das Kantonsgericht von Graubünden verkenne, dass es Rechtsmittelbehörde mit umfassender Kognition sei. Indem das Kantonsgericht von Graubünden mit der Begründung, rein appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung sei für die rechtsgenügliche Substanziierung der Beschwerde nicht ausreichend, auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, habe dieses in unzulässiger Weise seine Kognition beschränkt und somit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert. Ferner habe sich das Kantonsgericht von Graubünden mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Impfung sei nicht de lege artis durchgeführt worden, auseinanderzusetzten und die diesbezüglichen, entscheidrelevanten Ausführungen zu berücksichtigen. Zum Tatbestand der Urkundenfälschung bemerkte das Bundesgericht, auch hier habe das Kantonsgericht von Graubünden seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, als es mit Hinweis auf die ungenügende Substantiierungsanforderungen der Beschwerde auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Das Kantonsgericht habe sich demgegenüber auch in diesem Zusammenhang mit den Parteistandpunkten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und insbesondere auf die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei der Überführungs- und Rückführungsliste seiner Ansicht nach um eine Urkunde im rechtlichen Sinne handle und weshalb der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt haben könnte, einzugehen. Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, das Kantonsgericht habe sich nicht oder nur unzulänglich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dieses habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzten und unter Berücksichtigung seiner Ausführungen neu zu entscheiden. Dabei habe das Kantonsgericht zu prüfen, ob sich die Einwände des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Beweislage beurteilen liessen oder ob allenfalls weitere Beweise zu erheben seien. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sei indessen infolge fehlender Legitimation in der Sache nicht einzugehen. P. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass das Kantonsgericht über die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 noch einmal neu zu befinden habe

Seite 7 — 52 und gab den Parteien Gelegenheit, zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) Stellung zu nehmen. Q. Am 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdegegner seine Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) ein. Dabei hielt er an seinem Rechtsbegehren – die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – und an seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 vollumfänglich fest, wobei er letztere teilweise ergänzte. R. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zum bundesgerichtlichen Urteil (6B_72/2014) Stellung und verwies für die Darstellung des Sachverhalts und die Begründung auf seine Eingaben bei der Staatsanwaltschaft und seine Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2013. Der Beschwerdeführer machte geltend, das Kantonsgericht habe sich mit all seinen Parteistandpunkten auseinanderzusetzten und sämtliche gestellte Beweisanträge abzunehmen oder die Beweisabnahme an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Hinsichtlich der Kostenverteilung führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe ebenso wie das Kantonsgericht sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Dementsprechend sei ihm eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechen. J. Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2014 (6B_72/2014), im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 (SK2 13 36), in der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Juni 2013 sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. November 2014 (6B_72/2014) das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 (SK2 13 36) aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist die vorliegende Beschwerdesache neu zu beurteilen. Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird

Seite 8 — 52 demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a). b) Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; nicht mehr in Kraft) bzw. Art. 277ter des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; nicht mehr in Kraft) statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da die Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das neue Bundesgerichtsgesetz überführt worden ist (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., Ziff. 4.1.4.5 S. 4346). Im Falle eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 m.w.H.). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2 m.w.H.). 2. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

Seite 9 — 52 angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von „den Parteien“ angefochten werden. Im Gegensatz zum engen Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO sind mit den „Parteien“ nicht nur die Parteien gemäss Art. 104 StPO gemeint, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer, der zumindest je nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglicherweise als geschädigte Person in Frage kommt und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.17), gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatkläger und ist somit als Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO legitimiert, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2013 anzufechten. Die Anforderungen an die Begründung werden in Art. 385 StPO konkretisiert. Dabei hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1474 zu Art. 385 StPO). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Eingaben ist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln. Dies gilt allerdings nicht für bewusst mangelhafte Rechtsmitteleingaben. Von fachkundigen Personen kann des Weiteren erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, weshalb in diesen Fällen eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommt (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 3 zu Art. 385 StPO). b) Die vorliegende Beschwerde vom 12. Juli 2013 gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, wurde am 12. Juli 2013 der Post zur Zustellung übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. a) Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernis-

Seite 10 — 52 se aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Eine Einstellung erfolgt dann, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1, 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_677/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1.1, 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4 und 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben hat. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet (vgl. Urteile des Kantonsgericht von Graubünden SK2 14 7 vom 21. Juli 2014 E. 4.b, SK2 13 60 vom 26. Mai 2014 E. 3.a). b) Die Strafbehörden haben den Sachverhalt gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen umfassend zu ermitteln; das heisst es müssen im Beweisverfahren grundsätzlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (vgl. Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

Seite 11 — 52 Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 31 zu Art. 139 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Es besteht jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme und ist u.U. eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig. c) Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, es sei im vorliegenden Fall bei einer gerichtlichen Beurteilung mit einem Freispruch zu rechnen, so dass die Strafuntersuchung einzustellen sei. Weitere Beweismittel, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beantrage zwar bezüglich der Tieruntersuchung vor der Impfung, dass Dr. med. vet. D._____, bezüglich der Haltung der Schafe während der Separation E._____, F._____ und G._____ sowie betreffend die angebliche Manipulation der Rückführungsliste H._____ als Zeugen zu befragen seien. Von den beantragten Zeugenbefragungen seien jedoch keine neuen, wesentliche Tatsachen zu erwarten, die das Ergebnis der Strafuntersuchung massgeblich beeinflussen könnten. d) Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellungsverfügung sei zu Unrecht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund des erstellten Sachverhalts bzw. der vom Beschwerdegegner ausgeführten Handlungen entweder die Anklage beim zuständigen Gericht oder allenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen. Es seien die Tatbestandsmerkmale der angezeigten Straftatbestände vom Beschwerdegegner erfüllt worden. Mindestens bestehe aber der dringende Verdacht, dass der Beschwerdegegner die Tatbestandsmerkmale der angezeigten Straftatbestände erfüllt habe, sodass eine Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei. e) Der Beschwerdegegner hingegen führt aus, der Eintritt der Verjährung stelle ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO dar. Soweit Übertretungstatbestände betroffen seien wie die fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455), habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zu Recht vorgenommen. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nicht näher gerügt worden. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtsschrift offensichtlich aus Sicht eines erklärten Impfgegners verfasst habe. Demgemäss würden sich seine Ausführungen mit einer appellatorischen Kritik an der von ihm schon im Grundsatz abgelehnten Impfung vermischen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerdeschrift äusserst unpräzise geäussert. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den

Seite 12 — 52 Erwägungen der Staatsanwaltschaft und den von dieser erhobenen Beweisen finde sich in der Beschwerdeschrift nicht. Der blosse Vorwurf, ein Tatverdacht sei hinreichend begründet, reiche für die Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht aus. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte im Beschwerdeverfahren konkret nennen müssen, welche rechtlichen Qualifikationen der Staatsanwaltschaft falsch seien und welche Tatsachenfeststellungen die Staatsanwaltschaft nicht richtig vorgenommen habe. f) Es ist im Folgenden anhand der einzelnen Tatbestände zu untersuchen, ob die Kriterien für eine Einstellung des Verfahrens erfüllt sind und die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt hat. 4. a) In Bezug auf die Erfüllung des Straftatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch die Anordnung und Durchsetzung der Impfung der Schafe des Beschwerdeführers gegen die Blauzungenkrankheit ist zu prüfen, ob nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist und die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte. b) Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Januar 2009 hat das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) gestützt auf Art. 239g der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für Rinder und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 angeordnet (vgl. die Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 vom 14. Januar 2009; SR 916.401.348.2). Der Beschwerdeführer liess in der Folge lediglich 3 Rinder impfen, die übrigen Tiere, insbesondere seine Schafe, hingegen nicht. Daraufhin verfügte das ALT am 2. Juni 2009 über den Rinder- und Schafbestand des Beschwerdeführers ab dem 2. Juni 2009 bis zum 1. Dezember 2009 die einfache Sperre 1. Grades, solange dieser seine Tiere nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpft habe. Das DVSG wies die dagegen erhobenen Beschwerde mit Departementsverfügung vom 11. August 2010 ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Ganzen das Urteil U 10 108 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Februar 2011). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an die Verfügung des ALT vom 2. Juni 2009 gehalten und seine Schafe stattdessen mit der Gemeinschaftsherde auf die Alp A._____ in O.1_____ verbracht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2009 eine Nachfrist bis zum 11. Juni 2009 zur Separierung seiner Tiere angesetzt, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die erforderlichen Ersatzmassnahmen

Seite 13 — 52 zu seinen Lasten getroffen würden. Als am 25. Juni 2009 die Ersatzmassnahmen vollzogen werden sollten, wurde von Seiten des Beschwerdeführers und zahlreichen weiteren Personen die Zufahrt zur Alp A._____ blockiert, weshalb das ALT unverrichteter Dinge wieder abziehen musste. Am 14./15. Juli 2009 separierte das ALT in einer nächtlichen Aktion die Schafe des Beschwerdeführers auf der Alp A._____. Auf Anordnung des Beschwerdegegners nahm die Praxis von Dr. med. vet. FVH B._____ die Impfung der separierten Schafe vor. Anschliessend wurden die Schafe in Vollstreckung der einfachen Sperre 1. Grades während 60 Tagen (bis zum Aufbau des Impfschutzes) in einem Betrieb in O.2_____ untergebracht. Das ALT erliess am 15. Juli 2009 eine entsprechende Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers am 14./15. Juli 2009 aus der Gemeinschaftsherde auszuscheiden, unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen und während 60 Tagen in separater Aufstallung zu halten seien, wobei die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers gingen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das DVSG mit Verfügung vom 11. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung des ALT bzw. die Verfügung des DVSG bezüglich der Kostenauferlegung gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erwog insbesondere, der Vollzug der einfachen Sperre 1. Grades (die Separierung, der Abtransport und die Unterbringung der nicht geimpften Tiere in einem Drittbetrieb) sei korrekt gewesen. Hinsichtlich der im Sinne eines Realaktes vollzogenen Zwangsimpfung der Schafe des Beschwerdeführers hingegen erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, diese sei (ohne Anhörung des Beschwerdeführers bevor die Zwangsimpfung verfügt und anschliessend vollzogen wurde) unverhältnismässig gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zwangsimpfung nicht auferlegt werden könnten (vgl. zum Ganzen das Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden). c) aa) Nach Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Missbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl.

Seite 14 — 52 BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa, 114 IV 41 E. 2; Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2011, N 7 zu Art. 312 StGB, Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 312 StGB). bb) In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, mit anderen Worten bei der widerrechtlichen Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung ein Amtsmissbrauch, bei der sich im Nachhinein (bspw. im Beschwerdeverfahren) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum. Es ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen. Zum anderen muss in subjektiver Hinsicht auch das diesbezügliche Wissen und eine unrechtmässige Handlungsabsicht vorliegen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen in E. 3.c/cc; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 527). Weiter wird der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht nur dann erfüllt, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebraucht. Diesfalls ist jedoch Zurückhaltung bei der Annahme von Amtsmissbrauch geboten. Die Mittel müssen in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (vgl. BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa, 113 IV 29 E. 1; Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 6 zu Art. 312 StGB). cc) Zur Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale muss Vorsatz, mindestens aber Eventualvorsatz vorliegen. Dazu muss sich der Täter zunächst über seine Sondereigenschaft im Klaren sein. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht oder dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn der Täter meint, pflichtgemäss zu handeln (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 22 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB). Schliesslich muss der Amtsträger zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig sein muss (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB, Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB). Sowohl die Vor- als auch die Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht, beim Betroffenen einen massiven Ärger auszulösen, reicht als Nachteilsabsicht

Seite 15 — 52 bspw. aus. Der Nachteil kann im Übrigen auch in der Zwangshandlung selber liegen, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 312 StGB; Trechsel/Vest, a.a.O., N 7 zu Art. 312 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 59 N 12). Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur mehr die Frage, ob der Beschwerdegegner durch die Anordnung und den Vollzug der Impfung der Schafe des Beschwerdeführers den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt hat. Nicht mehr in Frage steht, dass der Beschwerdegegner die Separation, den Abtransport und die Unterbringung der Tiere in einem Drittbetrieb rechtens vorgenommen hat und somit der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB hinsichtlich dieser Handlungen nicht erfüllt ist. d) aa) Die Staatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner infolge der Impfung der Schafe in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 aus, ein Missbrauch liege nicht nur vor, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetze, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebrauche. Zunächst sei zwar festzuhalten, dass der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken eingesetzt, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdeführers, verfolgt habe. Immerhin habe zum damaligen Zeitpunkt gemäss der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine schweizweite Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit gegolten. Dennoch habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgestellt, dass der Beschwerdegegner durch die Zwangsimpfung unverhältnismässig vorgegangen sei, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 312 StGB erfülle. bb) In seiner Beschwerde vom 12. Juli 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB geprüft und korrekt festgehalten, dass ein Missbrauch nicht nur dann vorliege, wenn der Täter die Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetze, sondern auch dann, wenn er zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebrauche. Es sei nicht strittig, dass der Beschwerdegegner seine Schafe gegen die Blauzungenkrankheit geimpft habe. Die Staatsanwaltschaft habe weiter richtig festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geurteilt habe, dass die Zwangsimpfung nicht verhältnismässig und daher unrechtmässig gewesen sei. Entsprechend

Seite 16 — 52 habe die Staatsanwaltschaft zu Recht bestätigt, dass der Beschwerdegegner die objektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs erfüllt habe. cc) Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen vom 15. August 2013 und vom 26. Januar 2015 aus, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt. Diese schliesse zu Unrecht aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Frage der Kostentragung der Zwangsimpfung auf einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt. Dabei übersehe die Staatsanwaltschaft aber die zum fraglichen Zeitpunkt geltende Rechtslage und stelle zu Unrecht uneingeschränkt auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden bei der Beurteilung der Kostenfolge der Verfügung des ALT ab. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Zwangsimpfung als unverhältnismässig erachtet und festgestellt, dass der Beschwerdegegner über das erforderliche Ziel einer geeigneten und effizienten, aber auch noch für den betroffenen Tierhalter vertretbaren Seuchenbekämpfung hinausgeschossen sei. Die von der Staatsanwaltschaft getätigte Annahme, der objektive Straftatbestand sei erfüllt, sei bei einer strafrechtlichen Beurteilung der Vorgänge nicht haltbar. Nicht jede Feststellung einer im Nachhinein aus verwaltungsrechtlicher Sicht als unverhältnismässig festgestellten Massnahme vermöge zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zu genügen. Bereits aufgrund der damals geltenden Rechtslage in Form eines schweizweit geltenden Impfobligatoriums habe in objektiver Hinsicht ein Missbrauch der Amtsgewalt gar nicht vorliegen können. Gestützt auf die im Jahre 2009 in Anwendung von Art. 239g TSV erlassene Verordnung vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2009 habe der Beschwerdegegner nämlich das Impfobligatorium für Rinder und Schafe bis zum 31. Mai 2009 umsetzen müssen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden sei der Beschwerdegegner gehalten gewesen, die Impfung ausnahmslos durchzuführen. Die Anwendung der Sperrmassnahme vom 2. Juli (recte Juni) 2009 sowie die am 14./15. Juli (recte 15. Juli) 2009 erlassene Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit geimpft würden, stelle damit lediglich den geforderten zwingenden Vollzug der bundesrechtlich angeordneten Blauzungenimpfung dar. Der Beschwerdegegner als Kantonstierarzt habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Kompetenzen gehabt, durch mildere Massnahmen auf die Durchführung einer Blauzungenimpfung zu verzichten. Jedenfalls nachdem sich der Beschwerdeführer der am 2. Juli (recte Juni) 2009 angeordneten Separation widersetzt habe und

Seite 17 — 52 auch anlässlich der effektiven Durchführung der Separation vom 14./15. Juli 2009 wiederum Informationen darüber bestanden hätten, dass der Abtransport blockiert würde, sei ein Vollzug der obligatorischen Blauzungenimpfung unumgänglich gewesen. Es sei klar festzuhalten, dass der Beschwerdegegner angesichts seiner Erfahrungen vom 24./25. Juni 2009 selbst dann von einer Blockade habe ausgehen müssen, wenn der Beschwerdeführer dem Polizisten I._____ versprochen haben sollte, nur eine Kundgebung zu veranstalten. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Entscheid insbesondere mit der zeitlichen Dringlichkeit nicht auseinandergesetzt, sich in seiner Beurteilung aber einzig mit den Kostenfolgen und nicht mit dem Amtsmissbrauch im strafrechtlichen Sinne auseinandersetzen müssen. Wenn nun die Impfung angeordnet worden sei, als wiederum mit einem Misslingen der Separation gerechnet werden musste, könne von einer Unverhältnismässigkeit der Massnahme zumindest hinsichtlich des objektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB nicht gesprochen werden. e) Wie der Beschwerdegegner richtig festhält und vorstehend bereits ausgeführt wurde, liegt nicht bei jeder Verfügung respektive deren Vollzug, welche sich im Nachhinein als unverhältnismässig erweist, ein Amtsmissbrauch vor. Es ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen. Weiter ist Zurückhaltung bei der Annahme von Amtsmissbrauch geboten, wenn der Täter zu an sich legitimen Zwecken unverhältnismässige Mittel gebraucht. Dabei müssen die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in seinem Urteil U 10 109 vom 22. Februar 2011 die im Sinne eines Realaktes vollzogenen Zwangsimpfung (ohne Anhörung des Beschwerdeführers bevor die Zwangsimpfung verfügt und anschliessend vollzogen wurde) als unverhältnismässig beurteilt und entschieden, dass dem Beschwerdeführer folglich die Kosten für die Zwangsimpfung nicht auferlegt werden dürfen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Für das Kantonsgericht von Graubünden besteht vorliegend kein Anlass, von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach die Zwangsimpfung unter dem Gesichtspunkt einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung als unverhältnismässig zu betrachten ist, abzuweichen. Ob durch die umgehend vollzogene, in verwaltungsrechtlicher Hinsicht unverhältnismässige Zwangsimpfung allerdings der objektive Tatbestand des strafrechtlich relevanten Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt ist, kann – wie nachfolgend darzulegen sein wird – offen gelassen werden. An dieser Stelle sei jedoch immerhin darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt nach der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine schweizweite Impfpflicht gegen

Seite 18 — 52 die Blauzungenkrankheit bestand und der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt nicht zu sachfremden Zwecken einsetzte, sondern ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung der Fremdansteckung der Tiere Dritter durch die ungeimpften Tiere des Beschwerdeführers, verfolgte. Ob darin ein eigentlicher Ermessensmissbrauch liegt und ob das Mittel der Zwangsimpfung in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum Zweck der Verhinderung der Fremdansteckung steht, muss vorliegend, wie gesagt, nicht abschliessend beurteilt werden. f) aa) Hinsichtlich der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013 aus, diese sei zu verneinen, wenn der Täter glaube, pflichtgemäss zu handeln. Der Beschwerdegegner habe dargelegt, er sei der Ansicht gewesen, die Tiere rechtmässig geimpft zu haben. Sein einziges Ziel sei seine Berufspflicht, nämlich dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen, gewesen. Aufgrund der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung sei klar gewesen, dass nur gegen die Blauzungenkrankheit geimpfte Tiere gesömmert werden dürften. Der Beschwerdeführer habe sich nicht daran gehalten, so dass man ursprünglich die mildere Massnahme der Separation habe anwenden wollen. Da sich an diesem Abend abgezeichnet habe, dass diese mildere Massnahme möglicherweise nicht durchsetzbar sei, habe der Beschwerdegegner sich zu Impfung entschieden. Er sei der Meinung gewesen, dass er sich strafbar gemacht hätte, wenn er die Tiere nicht geimpft hätte. Die Staatsanwaltschaft beurteilt die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubwürdig. Dies zeige sich darin, dass auch der Vorsteher des vorgesetzten Departements (DVSG) die Impfung der Schafe für verhältnismässig gehalten habe. Der Beschwerdegegner habe geglaubt, pflichtgemäss zu handeln, womit der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei. bb) Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden geltend, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegner auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs erfüllt. Es sei aufgrund der Vorgeschichte nicht möglich, dass der Beschwerdegegner geglaubt habe, pflichtgemäss zu handeln. Der Beschwerdegegner habe genau gewusst, dass er lediglich zum Abtransport befugt gewesen sei. Schliesslich habe er zuvor die Separierung der Schafe wie alle anderen Kantonstierärzte in der Schweiz auch schriftlich verfügt. Die Kantonstierärzte hätten sich abgesprochen gehabt und überall die gleiche Praxis angewandt. Die Zwangsimpfung sei weder vom BVET für alle Kantonstierärzte vorgegeben gewesen, noch sei sie in den zahlreichen anderen Fällen von Impfverweigerern durch-

Seite 19 — 52 geführt worden. Der Beschwerdegegner habe beispielswiese zuvor bei der Blockade auf der Alp A._____ immer wieder beteuert, es werde keine Zwangsimpfung geben. Er habe damit gewusst, dass er seine Befugnisse damit überschreiten würde. Dies zeige auch die Tatsache, dass er schliesslich am Tag danach noch die schriftliche und anfechtbare Verfügung der Zwangsimpfung erlassen habe. Er habe damit Fakten schaffen wollen, welche er allenfalls mit einer schriftlichen Verfügung nicht hätte durchsetzen können. Dies habe dann auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gezeigt. Der Beschwerdegegner sei sich folglich bewusst gewesen, dass er seine Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung unterlassen habe, damit er in Missbrauch seines Amtes als Kantonstierarzt die Schafe einfach habe impfen können. Dem Gesetz Nachachtung zu verschaffen, rechtfertige nicht jedes Vorgehen einer Amtsperson, sonst könne sich jede Amtsperson einfach darauf berufen und die Strafbestimmung wäre nie anwendbar. Dem Gesetz dürfe insbesondere im öffentlichen Recht nur in verhältnismässiger Art und Weise Nachachtung verschafft werden. Dies müsse jeder Kantonstierarzt bei jeder seiner obrigkeitlichen Handlungen berücksichtigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners habe sich an jenem Abend bzw. bei jener Nachtaktion nicht abgezeichnet, dass der Abtransport der Schafe nicht durchsetzbar gewesen wäre. Der Abtransport sei dann auch ohne weiteres erfolgt und sei vom Beschwerdeführer nicht behindert worden. Das sei auch nicht möglich gewesen in Anbetracht der polizeilichen Begleitung sowie der beigezogenen Feuerwehr. Alles andere seien reine Schutzbehauptungen des Beschwerdegegners. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den Polizisten I._____ bei der Auffahrt zur Alp A._____ angetroffen. Dieser habe mit dem Beschwerdegegner in Kontakt gestanden und es sei sogar die Absprache getroffen worden, dass der Beschwerdeführer im Tal eine harmlose Kundgebung durchführen werde. Von einer Behinderung des Abtransportes der Schafe sei keine Rede gewesen. Der Beschwerdegegner habe demnach genau gewusst, dass keine Behinderung erfolgen würde und dass somit eine Zwangsimpfung überhaupt nicht angezeigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dazu der Polizist I._____ als Zeuge zu befragen. Die Aussage des Beschwerdegegners, er sei der Meinung gewesen, sich strafbar zu machen, wenn er die Tiere nicht geimpft hätte, sei vollkommen unglaubwürdig. In diesem Fall hätte dieser die Impfung bereits von Anfang an verfügen müssen. Zudem hätten sich dann alle seine Kollegen in den anderen Kantone auch strafbar gemacht. Dass dies nicht der Fall sei, habe er gewusst und er habe damit auch gewusst, dass er sich nicht strafbar machen würde, wenn er nicht geimpft hätte. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdegegners nicht glaubwürdiger, nur weil sein Vorgesetzter die Impfung für verhältnismässig gehal-

Seite 20 — 52 ten habe. Der Vorsteher des DVSG habe in nachvollziehbarer Weise die Handlungen seines Kantonstierarztes geschützt, wenn er sie nicht sogar mit ihm vorbesprochen hatte. Davon sei auszugehen, da der Fall und die vorangegangenen Ereignisse schliesslich sogar mehrfach in den Medien wie etwa dem Schweizer Fernsehen veröffentlich und diskutiert worden seien. Somit hätten sich der Beschwerdegegner und der Vorsteher des DVSG der Problematik der Zwangsimpfung sehr bewusst gewesen sein müssen. Weiter habe der Beschwerdegegner die Schafe systematisch geimpft, also auch die Jungtiere, welche selbst nach der Verordnung nicht hätten geimpft werden dürfen. Auch dies zeige, dass der Beschwerdegegner gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, allenfalls nicht pflichtgemäss zu handeln. Ansonsten hätte er die anfechtbare Verfügung zuerst erlassen und die Rechtskraft abwarten müssen, wie es in solchen Fällen üblich sei. Dies habe dem Beschwerdegegner als Kantonstierarzt vollkommen bewusst sein müssen. Schliesslich liege auf der Hand, dass der Beschwerdegegner mit der Zwangsimpfung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mit seinem Demeterbetrieb mit Direktvermarktung erleide er einen Schaden, wenn seine Schafe geimpft würden. Auch dies sei dem Beschwerdegegner durchaus bewusst gewesen. Dieser sei sich bewusst gewesen, dass er keine Impfung gewollt habe und dass er ihm mit der Impfung einen Nachteil zufüge. cc) Der Beschwerdegegner bringt in seinen Stellungnahmen vor dem Kantonsgericht von Graubünden vor, zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 312 StGB müsse sich ein Täter im Klaren sein, dass er eine Sondereigenschaft aufweise und bewusst seine Amtsgewalt missbrauche. Zusätzlich müsse der Amtsträger auch in der Absicht handeln, jemandem einen unrechtmässigen Vor- oder Nachteil zu verschaffen bzw. zuzufügen. Die Staatsanwaltschaft habe im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass es bereits am subjektiven Tatbestand fehle, wenn er daran geglaubt habe, pflichtgemäss zu handeln. Dass dies der Fall gewesen sei, sei angesichts der im Recht liegenden Verfügungen und seinen Aussagen sowie weiterer Zeugen nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als die anwendbare Verordnung des BVET keine Ausnahmen vom Impfzwang gestattet habe. Der Beschwerdeführer verkenne in seinen Ausführungen über das angeblich fehlende pflichtbewusste Handeln die damals geltende (Bundes-)Rechtslage. Der Beschwerdeführer übe sich in seiner Kritik am angefochtenen Entscheid in appellatorischen Vorbringen und Mutmassungen. Die Einvernahmen des Beschwerdegegners hätten klar aufgezeigt, dass es ihm einzig um den pflichtgemässen Vollzug des bundesrechtlich angeordneten Impfzwanges gegangen sei. Einen anderen Schluss lasse die Aktenlage nicht zu. Hinzu komme,

Seite 21 — 52 dass er auch die Interessen der anderen Schafbesitzer zu wahren gehabt habe, welche nicht mehr bereit gewesen seien, ihre Schafherden mit den ungeimpften Tieren des Beschwerdeführers zu vermengen. Wie er anlässlich der Einvernahme von Dr. med. vet. FVH B._____ ergänzt habe, hätten sämtliche betroffenen Landwirte gegen das Verhalten des Beschwerdeführers protestiert. Weiter wäre der Versuch einer dritten Separation der Schafherde nach erneuter Blockade durch die Impfgegner kaum mehr mit der Unterstützung der anderen Tierhalter durchführbar gewesen. Die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauches im Sinne von Art. 312 StGB sei offensichtlich und es bestünden keine anderen Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich in nicht näher substantiierter Kritik an der Einstellungsverfügung erschöpfen. Dass er genau gewusst habe, dass keine Behinderung durch Impfgegner erfolgen würde, treffe nicht zu. Dafür bestünden in den erhobenen Beweisen keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts der abermals drohenden Blockade habe er dies gerade nicht annehmen können. Geradezu stossend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er stets gewusst habe, dass die Zwangsimpfung nicht pflichtgemäss gewesen sei. Dies treffe angesichts des vom BVET angeordneten Impfzwangs gerade nicht zu. Inwiefern er zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt haben solle, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der Vorwurf der Absicht einer Schädigung des Beschwerdeführers durch die Impfung. g) Der Beschwerdegegner schilderte den Ablauf der Ereignisse am 14./15. Juli 2009 folgendermassen (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2010, Staatsanwaltschaft act. 1.8): Er sei am 14. Juli 2009 um ca. 19:00 Uhr mit dem Alphirten C._____ noch ohne Polizei auf der Alp A._____ eingetroffen und habe die Separierung der 120 Schafe organisiert. Die Lastwagen seien von ca. vier Polizisten begleitet um 21:30 Uhr eingetroffen. Gegen 02:30 Uhr seien alle Schafe separiert und auf die Lastwagen verladen gewesen. Anschliessend seien die Tiere auf dem Lastwagen durch Dr. med. vet. FVH J._____ geimpft worden. Er habe den Auftrag zur Impfung gegeben, weil sich eine erneute Blockade des Abtransports der Tiere abgezeichnet habe. Die Kantonspolizei habe ihm mitgeteilt, dass örtliche Kreise eine zweite Blockade planten. Wären sie mit den Tieren erneut nicht durchgelassen worden, hätten sie mit diesen auf die Alp zurückkehren und diese wieder in die Herde der geimpften Tiere frei lassen müssen. Ohne Impfung wäre dann eine erneute Separation sehr schwierig zu bewältigen gewesen. Er wolle aber ganz klar betonen, dass diese Impfung nicht von Beginn weg geplant gewesen sei. Weiter bestätigte der Beschwerdegegner, die Impfung sei nicht durch seine vorgängige Verfügung vom

Seite 22 — 52 2. Juni 2009 gedeckt gewesen. Erst der Ablauf des betreffenden Abends habe die Impfung notwendig gemacht. Gegen Schluss der Einvernahme räumte der Beschwerdegegner sodann ein, es habe sich bei der Impfung um einen vorbehaltenen Entschluss gehandelt. Für den Fall einer Störung bzw. der Verhinderung der Separation habe er schon geplant, die Impfung durchzuführen. Deshalb habe er auch Dr. med. vet. FVH J._____ vorab informiert, damit dieser den Impfstoff mit auf die Alp nehme. Nachdem die separierten Schafe des Beschwerdeführers geimpft worden seien, seien diese abtransportiert worden. Auf dem Weg ins Tal hätten etwa 20 Personen die Durchfahrt blockiert. Schliesslich hätten sie den Tiertransport allerdings passieren lassen. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Schafe sodann in Vollstreckung der einfachen Sperre 1. Grades während 60 Tagen (bis zum Aufbau des Impfschutzes) in einem Betrieb in O.2_____ untergebracht wurden. Am nächsten Tag, also am 15. Juli 2009, erliess das ALT eine entsprechende Verfügung, wonach die Schafe des Beschwerdeführers am 14./15. Juli 2009 aus der Gemeinschaftsherde auszuscheiden, unverzüglich gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen und während 60 Tagen in separater Aufstallung zu halten seien. Aus der Aussage des Beschwerdegegners ergibt sich, dass es sich bei der am 14./15. Juli 2009 vorgenommenen Impfung nicht um einen situativen Spontanentscheid handelte, sondern um einen vorbehaltenen Entschluss. Die Tiere wurden nach der Separation bereits auf dem Lastwagen vorsorglich geimpft für den Fall, dass der Abtransport blockiert würde. Weshalb und mit welcher Ernsthaftigkeit der Beschwerdegegner trotz Polizeibegleitung und verladenen Schafen mit einer Blockade hat oder hätte rechnen müssen, ergibt sich überhaupt nicht klar aus den Akten. Hinzu kommt, dass der Sinn der Impfung als solcher nicht einsichtig ist, da der Impfschutz erst nach 60 Tagen wirksam wurde (weshalb man diese auch in Quarantäne brachte), so dass die im Falle einer Blockade auf die Alp zurückgeführten Tiere trotz der Impfung ansteckend und ansteckbar gewesen wäre. Sodann lautete die Erklärung des ALT für die sofort vollzogenen Impfung im verwaltungsrechtlichen Verfahren anders: Die Schafe seien in dieser Nacht geimpft worden, um diese so schnell wie möglich (nach Ablauf der 60 tägigen Wartefrist) wieder an den Beschwerdeführer zurückgeben zu können und nicht bis zum Ende der Aktivitätszeit der Gnitzen (Mückenart) im Oktober/November auf Kosten des Beschwerdeführers separat unterbringen zu müssen (vgl. das Urteil U 10 109 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. Februar 2011). Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Abklärungen und Akten der Staatsanwaltschaft kann im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob ein Freispruch des

Seite 23 — 52 Beschwerdegegners wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung. Im Zusammenhang mit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch den Beschwerdegegner (insbesondere bezüglich der Frage, ob er der Ansicht war, pflichtgemäss zu handeln) hätte die Staatsanwaltschaft folgende Fragen klären müssen: - Was hat die Kantonspolizei Graubünden dem Beschwerdegegner erzählt, dass dieser gemäss seiner eigenen Aussage fest von einer erneuten, wirksamen Blockade der Lastwagen – trotz Polizeischutz und entgegenstehender Versicherung des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten I._____ – ausging? - Welche Informationen hat der Polizist I._____ in diesem Zusammenhang weitergegeben (gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe dieser am 14./15. Juli 2009 mit dem Beschwerdegegner in Kontakt gestanden und könne bestätigten, dass der Beschwerdeführer ihm versichert habe, es werde im Tal lediglich eine harmlose Kundgebung durchgeführt und keine Strassenblockade errichtet)? - Warum wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Seiten des ALT eine andere Begründung für die sofort vollzogenen Impfung vorgebracht? - Warum hat der Beschwerdegegner die Zwangsimpfung für den Fall, dass der Abtransport blockiert würde, vorgesehen, obwohl die Impfung bei einer Rückführung der Schafe am gleichen Abend noch keinen Schutz geboten hätte? - Wenn der Fall der Zwangsimpfung im Sinne eines vorbehaltenen Entschlusses (vor-)geplant war, warum hat der Beschwerdegegner nicht im Vorfeld eine entsprechende Verfügung erlassen? In Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde als begründet erweist, weshalb die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 5. a) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestandes der Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz zu Recht erfolgte, d.h. ob nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung des Beschwerdegegners gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. b) aa) Gemäss dem im Zeitpunkt der Tatbegehung im Juli 2009 geltenden TSchG vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. September 2008) wird nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshan-

Seite 24 — 52 delt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handelt es sich somit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach aArt. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB wird der fahrlässig handelnde Täter mit einer Busse von maximal CHF 20'000.00 bestraft, womit die fahrlässige Tierquälerei als Übertretung zu qualifizieren ist (Art. 103 StGB). Der heute geltende Art. 26 Abs. 2 TSchG sieht für die fahrlässige Tierquälerei eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor, womit sie nicht mehr als Übertretung sondern als Vergehen zu qualifizieren ist. Weil es sich damit um eine Strafverschärfung gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB handelt, ist bei Straftaten, die vor Inkrafttreten der Teilrevision begangen wurden, jene Strafbestimmung anzuwenden, die im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (vgl. zum Ganzen: Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Zürich 2011, S. 193 ff.). bb) Nach aArt. 28 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB wird, sofern nicht aArt. 26 TSchG anwendbar ist, mit einer Busse von maximal CHF 10'000.00 u.a. bestraft, wer vorsätzlich, die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (lit.a.); Tiere vorschriftswidrig befördert (lit. d); vorschriftswidrig Eingriffe am Tier oder Tierversuche vornimmt (lit. e) oder andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren vornimmt (lit. g). aArt. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB sieht vor, dass Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung strafbar ist und der Täter bei fahrlässiger Tatbegehung mit Busse bis zu CHF 20'000 bestraft wird. Dass die fahrlässige Widerhandlung einer höheren Strafdrohung untersteht, stellt ein gesetzgeberisches Versehen dar (welches im Rahmen der Teiländerung korrigiert wurde, so dass das Vorsatzdelikt heute mit Busse bis zu CHF 20'000.00 und die fahrlässige Tatbegehung mit einer Busse gemäss Art. 106 StGB von maximal CHF 10'000.00 bestraft wird). Mit Busse wird ferner bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (Abs. 3). Verstösse gegen aArt. 28 TSchG gelten immer als Übertretungen, egal ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden (vgl. zum Ganzen: Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 198). cc) Die Verfolgungsverjährung der vorsätzlichen Tierquälerei, die nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird und somit ein Vergehen darstellt, verjährt nach sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Tatbege-

Seite 25 — 52 hung (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB). Die fahrlässige Tierquälerei, die nach aArt. 26 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 StGB mit einer Busse von maximal CHF 20'000.00 bestraft wird, stellt ebenso wie die vorsätzlichen und fahrlässigen Verstösse gegen aArt. 28 TSchG, eine Übertretung dar, womit die Strafverfolgung gemäss aArt. 29 TSchG nach fünf Jahren verjährt. Die in den Spezialgesetzen (in casu im TSchG) vorgesehenen Fristen gehen den allgemeinen Verjährungsregeln des StGB vor, weshalb hier nicht Art. 109 StGB zur Anwendung kommt. c) aa) Unter Hinweis auf Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., stellt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, eine lege artis durchgeführte Impfung von Schafen gegen die Blauzungenkrankheit stelle per se keine Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar, denn es würden den Tieren dadurch keine ungerechtfertigten, übermässigen Schmerzen zugeführt. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Impfung, welche durch einen Tierarzt vorgenommen worden sei, tierquälerisch im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durchgeführt worden wäre. Dem Beschwerdegegner werde vorgeworfen, auch kranke und junge Tiere ohne vorgängige ärztliche Kontrolle geimpft zu haben. Ob ein solches Vorgehen überhaupt eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen würde, könne offen bleiben, denn ein solches Verhalten könne dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die durch den Beschwerdeführer ausgewerteten Blutproben seien kein zweifelsfreies Beweismittel für einen Impfnachweis. Die Staatsanwaltschaft hält unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme von Dr. med. vet. K._____ (Staatsanwaltschaft act. 4.5) fest, dass, selbst wenn mit Sicherheit gesagt werden könnte, von welchen Schafen die Blutproben stammen und die Analysen justizkonform durchgeführt worden wären, festgestellte Antikörper gegen das Virus der Blauzungenkrankheit verschiedene Ursachen (Impfung, Virus-Infektion, Aufnahme durch Muttermilch) haben könnten. Der Beschwerdegegner bestreite, die Schafe ohne vorgängige Untersuchung geimpft zu haben; er sei aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als kurativer Tierarzt im Stande, eine Beurteilung der Impffähigkeit vorzunehmen. Zudem sei die Feuerwehr aufgeboten worden, um genügend Licht zu haben, ebenso sei genügend Hilfspersonal vor Ort gewesen, um die tierärztlichen Verrichtungen zu unterstützen. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Beschwerdegegner auch nicht gesunde Tiere im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BVET geimpft habe. Es sei aber kein Motiv ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner nicht gesunde Tiere geimpft haben sollte, so dass seine Aussagen glaubwürdig erschienen. Ob durch die Impfung oder bei der Imp-

Seite 26 — 52 fung der Schafe aArt. 28 Abs. 1 lit. a und e TSchG verletzt worden sei, brauche nicht näher geprüft werden. Die Impfungen hätten im Juli 2009 stattgefunden, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist bei Übertretungen längst eingetreten sei. Mit Verweis auf Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O. hält die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angezeigten und vom Beschwerdegegner bestrittenen nicht tiergerechten Haltung der Schafe während der Separation fest, es sei bereits fraglich – sollten die Vorwürfe zutreffend sein –, ob diese die verlangte Intensität des objektiven Tatbestandes der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erreichen würde. Dies könne jedoch offen bleiben, denn für die Strafbarkeit des Beschwerdegegners müsste auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein, d.h. es müsste ihm Vorsatz betreffend der allfälligen Tierquälerei nachgewiesen werden. Der Beschwerdegegner habe die Tiere bei L._____ in O.2_____ – einem Landwirtschaftsbetrieb, der über eine langjährige Erfahrung in der Schafhaltung verfüge – unterbringen und von Dr. med. vet. M._____ überwachen lassen, wobei die Staatsanwaltschaft dazu auf den Rapport von Dr. med. vet. M._____ verweist (Staatsanwaltschaft act. 5.13). Vor diesem Hintergrund könne ihm der Vorwurf der vorsätzlichen Tierquälerei nicht gemacht werden. Die Frage, ob der Beschwerdegegner allenfalls fahrlässig gegen Art. 26 Abs. 2 TSchG verstossen habe, müsse nicht näher geprüft werden, da es sich dabei um einen Übertretungstatbestand handle, der bereits verjährt wäre. bb) In seiner Eingabe vom 12. Juli 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die Zwangsimpfung nicht als unzulässigen Eingriff in die Integrität seiner Schafe erachtete. Jede Impfung sei von Grund auf ein Eingriff in die Integrität. Die Staatsanwaltschaft stütze sich einzig auf die Aussagen des Beschwerdegegners, dass der Vorsatz nicht gegeben gewesen sei. Es sei nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern des Gerichts die Erfüllung eines Tatbestandes zu beurteilen, wenn der Vorsatz umstritten sei. Tatsache sei, dass der Beschwerdegegner systematisch die Schafe des Beschwerdeführers – also auch junge und kranke Schafe – geimpft habe. Diese hätten allerdings nicht geimpft werden dürfen. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Impfnachweis fehle, sei aktenwidrig. Die Feststellungen von Dr. med. vet. K._____ – dessen Institut wissenschaftlich anerkannt sei – seien ausgewiesen und glaubwürdig. Dieser habe eindeutig festgestellt, dass die Antikörper bei allen sechs Schafen nur von der Impfung stammen könnten. Folglich stelle die systematische Impfung der Schafe einen tierquälerischen und daher unzulässigen Eingriff dar. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mache sich strafbar, wer ein Tier vorsätzlich überanstrenge oder dessen Würde in anderer Weise missach-

Seite 27 — 52 te. Genau dies habe der Beschwerdegegner getan, indem er die Schafe systematisch mitten in der Nacht in deren Ruhephase ungeachtet deren Alter und Gesundheitszustand geimpft habe. Dass er dies vorsätzlich getan habe oder zumindest in Kauf genommen habe, liege auf der Hand. Die Staatsanwaltschaft würdige den Sachverhalt bzw. die Handlungen des Beschwerdegegners einseitig und stütze sich nur auf dessen Aussagen. Auf seine Gegenargumente werde nicht eingegangen. Auch seien seine Beweisanträge nicht gutgeheissen und die Beweise in Bezug auf die Tierquälerei in O.2_____ nicht abgenommen worden. Die Einseitigkeit werde auch dadurch bestätigt, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft derart lange verzögert worden sei, dass bei den Übertretungstatbeständen bereits die Verjährung eingetreten sei. Auf jeden Fall sei die endgültige Beurteilung, ob in tierschutzmässiger Hinsicht ein strafbares Verhalten vorliege, mindestens dem ordentlichen Gericht zu überlassen und somit auch diesbezüglich Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. cc) Der Beschwerdegegner macht in seinen Stellungnahmen vom 15. August 2013 und vom 26. Januar 2015 geltend, die Kritik des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erweise sich auch in Anwendung der umfassenden Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden und damit in Wahrung des rechtlichen Gerhörs als appellatorisch und es bestünden keine genügend substantiierte Vorbringen. Der blosse Hinweis, es seien die Gegenargumente falsch gewichtet worden, ohne genau in der Rechtsschrift festzuhalten, welche Argumente denn tatsächlich übersehen worden sein sollen, reiche für eine genügende Substantiierung der Beschwerde nicht aus. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil nicht beanstandet. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandle, vernachlässige, es unnötig überanstrenge oder dessen Würde in anderer Weise missbrauche. Eine Würdigung der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise sowie eine rechtliche Qualifikation des Tatbestandes der Tierquälerei mache zum Vornherein klar, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, welcher eine Anklage rechtfertigen würde, und offensichtlich auch kein Tatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht darauf hingewiesen, dass eine lege artis durchgeführte Impfung zum Vornherein gar keine Tierquälerei darstellen könne, weil dadurch den Tieren keine ungerechtfertigten und übermässigen Schmerzen zugefügt würden. Es bestünden denn auch keine Hinweise darauf, dass die Impfung, welche durch einen erfahrenen Tierarzt vorgenommen worden sei, in einer tierquälerischen Weise im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durchgeführt worden sein solle. Dies habe auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Für ihn stelle

Seite 28 — 52 bereits der Impfvorgang eine tierquälerische Handlung dar. Diese subjektive Auffassung eines erklärten Impfgegners vermöge indessen keine tierquälerische Handlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es seien auch junge und kranke Tiere geimpft worden, was wiederum eine tierquälerische Handlung darstellen würde, sei aus mehreren Gründen weder ein Tatverdacht erhärtet oder gar ein Straftatbestand erfüllt: Zum einen sei erneut darauf hinzuweisen, dass eine Impfung selbst gar keinen tierquälerischen Akt darstellen könne, jedenfalls dann nicht, wenn sie lege artis durchgeführt worden sei. Dies gelte zum Vornherein auch für junge Tiere, deren Impfung alleine deshalb zu unterbleiben habe, weil der Impfschutz keine Wirkung zeige. Der Beschwerdeführer habe es in der Beschwerde unterlassen darzulegen, welche Handlungen des zuständigen Tierarztes denn konkret tierquälerisch gewesen sein sollen. Dass die Impfung lege artis durchgeführt worden sei, sei nicht in Frage gestellt worden. Damit habe er eine substantiierte Rüge unterlassen. Zum anderen lasse der erhobene Sachverhalt keinesfalls den Schluss zu, es seien junge und kranke Tiere geimpft worden. Zunächst einmal seien entsprechend der "Good Veterinary Practice" vor der Impfung alle Tiere auf ihre Impffähigkeit untersucht worden. Dementsprechend seien weder zu junge noch kranke Tiere geimpft worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten der Analysen von sechs Proben würden daran nichts ändern. Diese seien bei genauem Studium nämlich unklar. Es werde darin bezeichnenderweise nicht einmal gesagt, von welchen Schafen die angeblichen Proben stammen würden. Ebenso stamme der eingereichte Bericht nicht von einem in der Schweiz anerkannten Referenzlabor. Ein Nachweis dafür, dass junge Lämmer und kranke Schafe geimpft worden seien, existiere damit gerade nicht. Der Beschwerdeführer sei auch jeglichen Beweis schuldig geblieben, dass geimpfte Tiere krank gewesen seien. Er belasse es in seiner Beschwerdeschrift denn auch bei nicht näher substantiierten Vorhalten. Unter Hinweis auf seine untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 14. Juni 2010 (Staatsanwaltschaft act. 1.8) weist der Beschwerdegegner schliesslich darauf hin, dass nicht etwa er die Impfung vorgenommen habe, sondern in Ausübung seines Auftrages die Praxis von Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt). Innerhalb dieser Praxis sei die Impfung von Dr. med. vet. FVH J._____ vorgenommen worden und Dr. med. vet. M._____ habe die Schafe im Hinblick auf allfällige Impfnebenwirkungen überwacht. d) In einem ersten Schritt ist zu prüfen, für welche Tatbestände im vorliegenden Fall die Verjährung eingetreten ist und die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorliegen eines Prozesshindernisses zu Recht

Seite 29 — 52 erfolgte. Die in Frage stehenden Vorkommnisse haben sich am 14./15. Juli 2009 (Impfung) ereignet bzw. wurden am 15. September 2009 (Tierhaltung in Quarantäne bzw. Rückführung der Tiere) abgeschlossen. Die vorsätzliche Tierquälerei nach aArt. 26 Abs. 1 TSchG kann, wie vorstehend erläutert, während sieben Jahren verfolgt werden, womit die Verjährung für diesen Tatbestand vorliegend noch nicht eingetreten ist. Bei der fahrlässigen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 2 TSchG sowie den vorsätzlichen und fahrlässigen Verstössen gegen aArt. 28 TSchG tritt die Verfolgungsverjährung, wie vorstehend bereits erläutert, nach fünf Jahren ein. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verfolgungsverjährung für diese Tatbestände am 15. Juli 2014 (Impfung) bzw. am 15. September 2014 (Tierhaltung in Quarantäne bzw. Rückführung der Tiere) eingetreten ist. Somit hätte die Staatsanwaltschaft, entgegen ihren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 28. Juni 2013, im damaligen Zeitpunkt das Vorliegen eines Verstosses gegen aArt. 26 Abs. 2 TSchG und aArt. 28 TSchG prüfen müssen und das Verfahren in Bezug auf diese Tatbestände nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellen dürfen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden kann indessen nicht mehr geprüft werden, ob dem Beschwerdegegner in Bezug auf aArt. 26 Abs. 2 TSchG (fahrlässige Tierquälerei) und aArt. 28 TSchG (übrige Widerhandlungen) ein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden kann oder ob mit einem Freispruch zu rechnen ist, da mittlerweile die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährung ist von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Weiter liegt mit der Einstellungsverfügung kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor, welches den Eintritt der Verjährung verhindern würde (vgl. zum Ganzen: Matthias Zurbrügg, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 61 zu Vor Art. 97-101 StGB und N 52 ff. zu Art. 97 StGB). Die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wegen Vorliegen eines Prozesshindernisses hinsichtlich der Tatbestände von aArt. 26 Abs. 2 TSchG und aArt. 28 TSchG kann somit vorliegend nicht mehr beanstandet werden. e) aa) Somit ist zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestandes der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz mangels Erfüllung eines Straftatbestandes gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht erfolgte. Nach aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.

Seite 30 — 52 bb) Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens dann, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 107). Grundsätzlich bestand im fraglichen Zeitpunkt mit der Verordnung des BVET vom 14. Januar 2009 eine gesetzliche Grundlage für die Impfpflicht von Schafen gegen die Blauzungenkrankheit, welche durch ein überwiegendes Interesse (Verhinderung der Verbreitung der Blauzungenkrankheit) gerechtfertigt war. Wie bereits festgestellt, hätte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Verhinderung der Fremdansteckung allerdings auch die Ersatzmassnahme der zwangsweisen Separation der Schafherde des Beschwerdeführers gereicht. Die zwangsweise Impfung ist somit zumindest unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten als unverhältnismässiges und nicht gerechtfertigtes Mittel zu erachten. Es stellt sich somit die Frage, ob in einer Impfung überhaupt eine Misshandlung (also die Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten) liegen kann. Eine Misshandlung eines Tieres liegt nicht nur bei physischen Einwirkungen, sondern auch beim Herbeiführen von Angst- und Schreckzuständen vor, wobei die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens eine gewisse Intensität aufweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen muss. Die Misshandlung eines Tieres stellt ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten (Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten), sondern auch eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier vorliegen muss. Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann z.B. durch heftiges Schlagen oder Treten eines Tieres, durch übermässiges Züchtigen oder durch die schmerzhafte Vornahme von Eingriffen ohne vorgängige Betäubung (bspw. Kastration von Tieren ohne Schmerzausschaltung) vorliegen (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 108 ff.). Eine Misshandlung im Sinne des Gesetzes ist bei einer lege artis durchgeführten Impfung zu verneinen, sofern diese medizinisch indiziert ist (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 35). Um ein Tier impfen zu können, muss dieses eingefangen und untersucht werden. Dies stellt mit Sicherheit keine tierquälerische Handlung dar, ist doch das Einfangen und Untersuchen von Nutztieren als alltäglicher Vorgang zu betrachten. Auch die Vornahme der Impfung an und für sich, nämlich der Nadelstich, kann als einmalige und äusserst kurze Belastung nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens qualifiziert werden. In der untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2010 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.8) hat dieser ausgesagt, er habe die Impfung nicht selber vorge-

Seite 31 — 52 nommen, sondern damit die Praxis von Dr. med. vet. FVH B._____ (Amtstierarzt) beauftragt. Innerhalb dieser Praxis seien die Impfungen von Dr. med. vet. FVH J._____, einem qualifizierten Tierarzt, vorgenommen worden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BVET erteilen die Kantonstierärzte die Aufträge zur Durchführung der Impfungen an die Impftierärzte. Die Impftierärzte sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung des BVET verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe. Falls die Impfstoffe also tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht fachgerecht appliziert worden wären, so wäre dafür der ausführend Impftierarzt verantwortlich und nicht der Beschwerdegegner und Kantonstierarzt. Im Lichte der nachstehenden Ausführungen muss darauf jedoch nicht weiter eingegangen werden. Der verwendete Impfstoff BTVPUR AlSapTM8 ist in der Verordnung des BVET (Art. 3 Abs. 1) vorgesehen und war in der Schweiz und der EU zugelassen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es sei ein unzulässiger Impfstoff verwendet worden. Weiter beschreibt das Tierarzneimittel Kompedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSapTM8 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.7) keine Anwendungseinschränkungen. Zu den unerwünschten Wirkungen wird angegeben, die Impfung könne eine leichte entzündliche Reaktion an der Injektionsstelle und / oder eine leichte Hyperthermie hervorrufen, welche aber von kurzer Dauer seien. Gemäss dem europäischen öffentlichen Beurteilungsbericht zum Impfstoff BTVPUR AlSapTM8 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.8) kann es nach der Impfung während höchstens zwei Wochen zu einer kleinen Schwellung an der Injektionsstelle kommen und die Körpertemperatur kann in den 24 Stunden nach der Impfung vorübergehend, in der Regel aber nicht mehr als 1°C, ansteigen. Es kann also durch die Impfung nur zu geringen und kurzfristigen Nebenwirkungen und zu keinen langfristigen Auswirkungen kommen. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, die Schafe hätten aufgrund der Impfung besondere Schäden davon getragen. Inwiefern die Schadenmeldungen des Beschwerdeführers vom Februar, März und April 2009 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.3) Folge der im Sommer 2009 erfolgten Impfung sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Impfung seiner Schafe sei nicht lege artis vorgenommen worden, da diese undifferenziert an allen Tieren vorgenommen worden sei, insbesondere auch an Lämmern unter drei Monaten und kranken Tieren. Er reichte bei der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen ein, wonach der Beschwerdegegner erwiesenermassen junge Lämmer geimpft habe, die nicht hätten geimpft werden sollen und die dieser als nicht geimpft angegeben habe. Gemäss der Befundmitteilung der N._____GmbH vom 26. November 2009

Seite 32 — 52 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.6) wurden die vier Blutproben der Schafe mit den Kennzeichnungen Sf 6083, Sf 6104, Sf 6093 und Sf 6078 mit dem Vermerk "Besitzer: nicht bekannt" positiv auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet. Nach der Befundmitteilung der N._____GmbH vom 18. Dezember 2009 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.34) wurden die Blutprobe des Schafes mit dem Kennzeichen Sf 3508 (schlecht leserlich) positiv und die Blutproben der Schafe mit den Kennzeichen Sf 1598, Sf 1613, Sf 6079, Sf 6088 negativ auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet. Gemäss den Untersuchungsergebnissen der O._____GmbH vom 16. Februar 2012 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 4.11) wurden die Blutproben der Schafe mit den Kennzeichnungen Sf 2450 und Sf 2457 des Beschwerdeführers positiv auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet. Wenn diese Ergebnisse mit der Überführungs- und der Rückführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11 und 5.12) verglichen werden, ergibt sich Folgendes: Die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. 1598, Nr. 1613 und Nr. 3508 erscheinen weder auf der Überführungsnoch auf der Rückführungsliste, womit die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse vorliegend unerheblich sind, da diese Lämmer offensichtlich nicht dem Beschwerdeführer gehören. Die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. (1499)6079 und (1499)6088 wurden negativ auf Antikörper des Blauzungenvirus getestet, was mit den Angaben auf den beiden Listen übereinstimmt und deshalb vorliegend nicht weiter zu behandeln ist. Die Lämmer mit den Ohrmarken Nr. (1499)2450, Nr. (1499)2457, Nr. (1499)6078, Nr. (1499)6083, Nr. (1499)6093, Nr. (1499)6104 erscheinen auf beiden Listen und wurden jeweils als "nicht geimpft" erfasst. Somit scheinen die vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsergebnisse in Bezug auf diese sechs Lämmer tatsächlich in Widerspruch mit den Angaben auf den Listen zu stehen. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die obenstehenden Untersuchungsergebnisse eine Email von Dr. med. vet. K._____ (Fachtierarzt für Klinische Laboratoriumsdiagnostik) vom 20. Dezember 2011 (Staatsanwaltschaft act. 4.5) ein. Dieser führt aus, es bestehe im Moment noch keine sichere Möglichkeit, die Arten der Antikörper (ob von einer Impfung oder einer Infektion stammend) sicher zu unterscheiden, weil die intiierten Antikörper nicht gekennzeichnet seien und die Höhe der Messwerte keine Differenzierung zulasse. Als Ursachen für die Entstehung der gemessenen Antikörper kämen eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit), eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (mit geringer Wahrscheinlichkeit – je nachdem ob das Virus in der Schweiz vorhanden sei –) oder eine Aufnahme der Antikörper durch die Milch der Mutterschafe (geringe Wahrscheinlichkeit) in Frage. Dr. med. vet. K._____ macht seine Antworten und insbesondere die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Ursachen für die gemes-

Seite 33 — 52 senen Antikörper davon abhängig, ob es die Blauzungenkrankheit 2009 in der Schweiz überhaupt gab. Der Beschwerdegegner bringt sodann verschiedene weitere Einwände gegen die beschriebenen Untersuchungsergebnisse vor: Es werde nicht offen gelegt, wer die Blutproben von welchen Schafen abgenommen habe, bzw. die beiden Ärztinnen – Dr. med. vet. P._____ und Dr. med. vet. Q._____ – , welche die Blutproben abgenommen hätten, hätten das Serum jeweils dem Beschwerdeführer überreicht, womit dieser die Möglichkeit gehabt hätte, dieses (bewusst oder unbewusst) zu verändern. Ausserdem sei der Antikörper-ELISA-Test für die Blauzungenkrankheit nicht akkreditiert. Ferner handle es sich bei dem untersuchenden Labor nicht um ein in der Schweiz anerkanntes Referenzlabor. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BVET galt für Schafe im Jahr 2009 ein Impfobligatorium. Nicht zu impfen waren nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung des BVET Tiere, die weniger als drei Monate alt sind. Das Tierarzneimittel Kompedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSapTM8 (Staatsanwaltschaft act. 5.7) sieht vor, dass Schafe ab einem Alter von 1 Monat oder ab einem Alter von 2.5 Monaten bei Lämmern, die von geimpften Muttertieren geboren wurden, zu impfen sind. Es stellt sich somit die Frage, ob die geimpften Lämmer im Zeitpunkt der Impfung am 14./15. Juli 2009 noch nicht drei Monate alt waren. Ein solcher Nachweis, nämlich das Geburtsdatum der betreffenden Lämmer, ergibt sich jedoch weder aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Untersuchungsergebnissen, noch aus den Überführungs- und Rückführungslisten oder aus einem anderem, dem Gericht vorliegenden Dokument. Die Staatsanwaltschaft hätte somit dieser Frage nachgehen und das Alter der Lämmer aufgrund der Ohrmarken- Nummern ermitteln müssen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es seien auch kranke Tiere geimpft worden, die nicht hätten geimpft werden dürfen. Dr. med. vet. FVH J._____ habe seine Erfahrung als Tierarzt (hinsichtlich der Beurteilung der Impffähigkeit) nicht angewandt und auch kranke Tiere geimpft. Die Schafe seien in der Nacht im Lastwagen geimpft worden, weshalb diese gar nicht hätten untersucht werden können. Gemäss der Rückführungsliste seien bei verschiedenen Tieren Krankheiten protokolliert worden. Diese Tiere seien jedoch am 14./15. Juli 2009 dennoch geimpft worden, was nach der Verordnung des BVET nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdegegner dagegen stellt sich auf den Standpunkt, die Tiere seien korrekt untersucht worden. Man habe die Feuerwehr sowie ausreichend Hilfspersonen aufgeboten, um genügend Licht und Unterstützung zu haben. In Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BVET wird vorgeschrieben, dass die Standarddosis bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten appliziert wird. Das Tierarz-

Seite 34 — 52 neimittel Kompedium der Schweiz zum Impfstoff BTVPUR AlSapTM8 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.7) beschreibt keine Anwendungseinschränkungen, gibt jedoch als Vorsichtsmassnahme an, dass nur gesunde Tiere geimpft werden sollen. Der Überführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.11) ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: - Aue (10825504), geimpft, altes Panaritium vorne links, zur Behandlung - Lamm (14996114), nicht geimpft, Transportverletzung, Abriss Hornschuh hinten rechts - Widder (16221984), geimpft, altes Panaritium rechts, zur Behandlung - Aue (ohne Nr./B1), geimpft, ältere Aue - Aue (y), geimpft, alte Aue, schlechte Zähne Die Rückführungsliste (vgl. Staatsanwaltschaft act. 5.12) ergibt Folgendes: - Aue (14311508), geimpft, 1 Zahn verloren vorne - Aue (10825507), geimpft, Euter re alte Entzündung - Aue (LL 1110825508), geimpft, alter Abszess, Kieferabszess rechts - Lamm (14996091), nicht geimpft, Durchfallspuren alt - Lamm (14996087), nicht geimpft, Durchfallspuren alt - Lamm (14996120) nicht geimpft, Durchfallspuren alt - Aue (KK 111), geimpft, wenig magerer, ältere Aue - Aue (10825585), geimpft, Engadiner, mager - Widder (16221984), geimpft, Th/Hornabriss - Aue (15132342), geimpft, Euter re, alte Entzündung - Aue (ohne Nr./B1), geimpft, ältere Aue - Lamm (15132431), geimpft, dünn Kot - Aue (15132306), geimpft, Zähne krumm - Lamm (14996080), nicht geimpft, Sekretspuren Auge, Fesselgelenk geschwollen - Aue (14311422), geimpft, gebrochener Eukranz - Aue (15132382), geimpft, re Euterhälfte defekt - Aue (10825654), geimpft, re Euterhälfte defekt - Lamm (14996114), nicht geimpft, behandelt, Verband entfernt - Aue (14311414), geimpft, dünn im Mist - Aue (19825512), geimpft, eher mager - Auge (y), geimpft, Abmagerung, Zähne fallen aus In Bezug auf die Überführungsliste ist festzuhalten, dass das Lamm (14996114) mit der Transportverletzung (Abriss Hornschuh hinten rechts) gemäss der Liste nicht geimpft wurde. Etwas Gegenteiliges ergibt sich weder aus den Akten, noch wird es vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Aue (10825504) und der Widder (16221984), welche beide geimpft wurden, mussten aufgrund eines alten Panaritiums (Klaueninfektion) behandelt werden (vgl. dazu auch die Rechnung von Dr. med. vet. M._____ vom 28. Oktober 2009 [Staatsanwaltschaft act. 5.14]). Sodann wurden gemäss der Rückführungsliste mehrere Tiere geimpft, welche aus verschiedenen Gründen unter gesundheitlichen Einschränkungen litten (Zähne, Euter, Abszess, mager, Hornabriss, alt). Dabei ist nicht klar, ob diese Tiere noch als "aktuell krank" zu gelten hatten oder ob es sich um ältere, verheilte Krankheiten oder Verletzungen handelte. Ferner ist nicht klar, ob die Tiere aufgrund dieser Krankheiten bzw. Verletzungen oder aufgrund ihres Alters oder Nährzustandes

Seite 35 — 52 dermassen geschwächt gewesen sind, dass eine Impfung nicht hätte erfolgen dürfen. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob die im Lastwagen mitten in der Nacht vorgenommenen Impfungen undifferenziert an allen Tieren vorgenommen wurden oder ob Lämmer unter drei Monaten und kranke Tiere von der Impfung ausgenommen wurden. Es hätte von Seiten der Staatsanwaltschaft ermittelt werden müssen, wie die Impfung durch Dr. med. vet. FVH J._____ genau vonstatten ging, wie diese vorbesprochen und vorbereitet wurde und ob dieser ausnahmslos alle Schafe geimpft hat. Angesichts der Tatsache, dass offenbar – falls die Blutproben nicht manipuliert waren, was vorliegend nicht ersichtlich ist und allenfalls von der Staatsanwaltschaft zu klären wäre – einige der als nicht geimpft bezeichneten Lämmer über Abwehrkörper verfügen, die, wie Dr. med. vet. K._____ plausibel festhält, mit sehr überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung und nicht eine natürliche Ansteckung zurückgehen, besteht doch immerhin ein hinreichender Verdacht, dass auch Tiere widerrechtlich geimpft wurden. Durch die Staatsanwaltschaft wäre insbesondere zu klären, wie alt die geimpften Lämmer im Zeitpunkt der Impfung waren und ob die "Krankheiten" der Schafe einer Impfung entgegenstanden. Sodann wäre allenfalls zu ermitteln, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die an sich nicht impfpflichtigen Lämmer nicht durch Impfung sondern durch natürliche Ansteckung Antikörper aufweisen. In diesem Zusammenhang müsste die Frage beantwortet werden, ob es die Blauzungenkrankheit im fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Gegend überhaupt gab. Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft die betreffenden Schafe nicht selber untersuchen liess (auf Alter, Krankheit und Antikörper). Diese Untersuchungen sind, falls überhaupt noch möglich, nachzuholen. Es ist an dieser Stelle sodann festzuhalten, dass auch wenn eine gerechtfertigte Impfung keine Tierquälerei darstellt, die Frage, ob das widerrechtliche Impfen von Tieren (also ohne Indikation, d.h. junge und kranke Tiere) eine Tierquälerei im Sinne des Gesetzes darstellt, eine Frage ist, die der Richter und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hätte. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch Misshandlung von Tieren als begründet erweist, weshalb die Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Verfahrens im Sinne des Ausgeführten zurückzuweisen ist (Art. 397 Abs. 2 und Abs. 3 StPO).

Seite 36 — 52 cc) Ein unnötiges Überanstrengen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG liegt vor, wenn einem Tier Leistungen abverlangt werden, die seine Kräfte übersteigen. Der objektive Umfang der abgeforderten Leistung (etwa das Gewicht eines zu ziehenden Wagens oder die angestrebte Geschwindigkeit) hat dabei in einem Missverhältnis zu den Kräften des Tieres zu stehen. Die Leistung kann sowohl eine körperliche (bspw. Zug- oder Kraftleistung) als auch eine physiologische (Milch-, Lege- oder Zuchtleistung etc.) oder psychische (Konzentration, Lernvermögen) sein. Denkbar sind auch Überanstrengungen bei langen Tiertransporten oder bei Transporten von geschwächten oder zusammengepferchten Tieren sowie die Haltung zu vieler Tiere auf zu engem Raum oder wenn Tiere während längerer Zeit grosser Hitze ausgesetzt werden (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann, a.a.O., S. 120 ff.). Im vorliegenden Fall erreichen die Vorkommnisse nicht die Intensität, die für eine tatbestandsmässige Überanstrengung der Schafe erforderlich ist. Die Schafe wurden einmalig und nicht wiederholt in der Nacht in ihrer Ruhephase gestört. Eine solche einmalige Störung stellt keine Überanstrengung im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Eine Impfung an und für sich stellt keine Überanstrengung der Schafe dar, welche diese mit Strapazen wie Schmerzen, Leiden oder Schäden bedrohen würde. Nach der Impfung wurden die Tiere von Dr. med. vet. M._____ überwacht, so dass allfällige Impfnebenwirkungen sofort hätten behandelt werden können (vgl. die untersuchungsrichterliche Einvernahme des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2010, Staatsanwaltschaft act. 1.8 sowie den Rapport von Dr. med. vet. M._____ vom 13. September 2009, Staatsanwaltschaft act. 5.13). Ferner dauerte der Transport der Tiere von der zur Alp A._____ in O.1_____ nach O.2_____ nicht lange. Die normale Fahrzeit mit einem Personenwagen würde in etwa eine Stunde dauern. Somit ist klar, dass selbst unter Berücksichtigung, dass ein Tiertransport mehr Zeit beanspruchen wird, dieser unter keinen Umständen so lange dauern würde, dass damit eine Überanstrengung der transportierten Tiere verbunden wäre. Der Beschwerdegegner sagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Juni 2010 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.8) aus, die Ladekapazitäten der Lastwagen seien für 120 Tiere genügend gewesen und die Tiere seien während des Transports, der so kurz als möglich gehalten worden sei, von ihm persönlich überwacht worden. In den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tiere in einem geschwächten Zustand oder zusammengepfercht transportiert worden wären und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Hinsichtlich einer angeblichen Überanstrengung der Schafe während deren Haltung in O.2_____ wird auf die untenstehende Erwägung 5.e/ee

Seite 37 — 52 im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Vernachlässigung gemäss aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verwiesen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erhellt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen nicht nachgewiesen werden kann, den Tatbestand der Überanstrengung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG durch die Impfung der Schafe in der Nacht während deren Ruhephase erfüllt zu haben, so dass in diesem Zusammenhang mit einem Freispruch zu rechnen wäre und die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte. dd) Als Tierquälerei im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werden auch Eingriffe in die Tierwürde (vgl. zum Begriff der Tierwürde Art. 3 lit. a TSchG) qualifiziert, die nicht mit physischen Beeinträchtigungen verbunden sind. In Frage kommen dabei z.B. die Erniedrigung von Tieren, tief greifende Eingriffe in ihr Erscheinungsbild und ihre Fähigkeiten sowie ihre übermässige Instrumentalisierung, wie die Zurschaustellung von Tieren in Verkleidungen, lächerlich machende Präsentationen, das Betrunkenmachen von Tieren und das Einfärben ihres Fells oder Gefieders. Dabei gilt der Schutz der Tierwürde nicht absolut. Eine Würdeverletzung kann gerechtfertigt sein, wenn das verfolgte Ziel höher zu gewichten ist als die Verletzung der Tierwürde. Als überwiegende Interessen kommen dabei insbesondere die Gesundheit von Mensch und Tie

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