Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 57 17. November 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Bott In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. Oktober 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Juni 2014, mitgeteilt am 18. Juni 2014, wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 600.-- bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt wurde und ihm zudem die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 330.-auferlegt wurden, – dass er mit Schreiben vom 13. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Graubünden ausführte, er könne die Busse und die Verfahrenskosten aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht bezahlen, – dass er weiter ausführte, er habe den "Verkehrsverstoss" begangen und sei bereit, für den gesamten Rechnungsbetrag (Busse und Verfahrenskosten) die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, – dass ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mitteilte, es sei nicht möglich, zwischen dem Bezahlen der Busse und dem Verbüssen der Ersatzfreiheitsstrafe zu wählen und die Ersatzfreiheitsstrafe werde erst nach erfolglosem Abschluss der Inkassobemühungen allenfalls vollzogen, – dass X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitteilte, es gehe nicht um ein Wahlrecht, er wolle zusätzliche Kosten vermeiden, und er komme für Inkassogebühren nicht auf, – dass X._____ in der Folge mit undatierter Eingabe (Poststempel Deutsche Post: 2. Oktober 2014) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Juni 2013 erhob, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 16. Oktober 2014, mitgeteilt am 20. Oktober 2014, das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Eingabe der Einsprache abschrieb, gleichzeitig den Strafbefehl vom 11. Juni 2013 für rechtskräftig erklärte und dafür keine Kosten erhob, – dass sie begründend ausführte, X._____ habe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Einsprache erhoben und die Eingabe sei daher ungültig, weshalb der
Seite 3 — 6 Strafbefehl vom 11. Juni 2014 als in Rechtskraft erwachsen zu betrachten sei (Art. 354 Abs. 3 StPO), – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Oktober 2014, der Deutschen Post am 3. November 2014 übergeben (Poststempel auf dem Zustellkuvert), beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 16. Oktober 2014 erhob, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die angefochtene Abschreibungsverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace am 24. Oktober 2014 zugestellt wurde, – dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 25. Oktober 2014 zu laufen begann und am 3. November 2014 endete (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO), – dass eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann als gewahrt gilt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird, – dass das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 bezüglich des vom Wortlaut her identischen Art. 48 Abs. 1 BGG mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 9 vom 13. März 2014), – dass für die Fristenwahrung demzufolge nicht das Datum der Aufgabe bei der Deutschen, sondern jenes der Abfertigung bei der Schweizerischen Post massgebend ist, – dass der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe dem Absender obliegt und daher eine eingeschriebene Sendung die Beweisführung erleichtert (vgl. (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Seite 4 — 6 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 91 StPO), – dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht eingeschrieben verschickte, – dass daher das massgebende Datum der Übergabe an die Schweizerische Post nicht festgestellt werden kann, – dass mangels anderen Nachweises davon auszugehen ist, dass die Sendung dem üblichen Verlauf entsprechend frühestens am Tag nach der Übergabe an die Deutsche Post der Schweizerischen Post übergeben wurde, zumal die Beschwerde erst am 7. November 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen ist, – dass damit die Beschwerde verspätet erfolgte und nicht auf sie einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, aus den folgenden Gründen als unbegründet erweisen würde, – dass mit der angefochtenen Abschreibungsverfügung ein gemäss Art. 355 StPO geführtes Untersuchungsverfahren infolge verspäteter Einsprache abgeschrieben und der Strafbefehl vom 11. Juni 2013 für rechtskräftig erklärt wurde, – dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden kann und der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs.1 und 3 StPO), – dass der Strafbefehl gemäss Track & Trace am 24. Juni 2014 der Deutschen Post zur Inlandsortierung übergeben wurde und das Datum der Zustellung an den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, – dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Juli 2014 mitteilte, er habe den Strafbefehl erhalten, – dass die in der Folge gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache des Beschwerdeführers undatiert ist, – dass diese der Deutschen Post am 2. Oktober 2014 übergeben wurde (Poststempel auf dem Zustellkuvert), was nach dem Gesagten offensichtlich verspätet ist,
Seite 5 — 6 – dass die Abschreibung daher zu Recht erfolgte, – dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl im Übrigen mit Schreiben vom 13. Juli 2014 ausdrücklich anerkannte, – dass er sodann nicht darlegt, inwieweit das von ihm angeführte Urteil des EuGH vom 6. Mai 2014 für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein soll, – dass zu Handen des Beschwerdeführers immerhin vermerkt sei, dass die Wirkungen der mit diesem Urteil für nichtig erklärten Richtlinie für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Tag der Urteilsverkündung aufrechterhalten wurden, – dass die vorliegende Beschwerde somit abgewiesen werden müsste, soweit darauf einzutreten wäre, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- bis CHF 5'000.-- zu erheben ist, – dass die Gerichtsgebühr bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht vorliegend kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.-- als angemessen erscheint,
Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: