Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 53 13. November 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 17. September 2014, mitgeteilt am 17. September 2014, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Antrag auf Entlassung aus der Sicherheitshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 verurteilte das Bezirksgericht Plessur X._____ wegen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu sowie diversen SVG-Delikten, teilweise als Zusatzstrafe, zu 22 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und X._____ gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heilanstalt eingewiesen. B. Nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verlängerte das Bezirksgericht Plessur am 15. Mai 2008 die angeordnete therapeutische Massnahme bis zum 18. Dezember 2012. Mit Beschluss vom 1. Mai 2012, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. September 2012 (SK2 12 19), erfolgte eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 18. Dezember 2017. C. Mit Verfügung vom 26. August 2014 hob das Amt für Justizvollzug Graubünden die verhängte stationäre Massnahme auf und verfügte gestützt auf Art. 20 JVG die Unterbringung von X._____ in der Strafanstalt A._____. Gleichzeitig überwies es die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an das Bezirksgericht Plessur, verbunden mit dem Antrag, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 26. August 2014 gegenüber X._____ die Verwahrung anzuordnen. D. Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess X._____ sowohl beim Bezirksgericht Plessur wie auch beim Amt für Justizvollzug Graubünden die umgehende Entlassung aus der Haft beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es mit der Aufhebung der stationären Massnahme an jeglicher Berechtigung der Behörde fehle, ihn weiterhin festzuhalten. Im Weiteren stelle Art. 20 Abs. 1 JVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Vielmehr obliege es dem nach Art. 363 ff. StPO erkennenden Gericht, über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden. E. Mit Schreiben vom 3. September 2014 wandte sich das Amt für Justizvollzug an das kantonale Zwangsmassnahmengericht und wies darauf hin, dass Art. 20 JVG gemäss Botschaft der Regierung dem Amt die Möglichkeit einräume, eine Person nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme in eine geeignete Vollzugsanstalt einzuweisen, bis der Richter über die Folgen der Aufhebung entschieden habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei das Amt für Justizvollzug der Ansicht, dass es keinen Antrag um Anordnung der Sicherheitshaft bedür-
Seite 3 — 8 fe. Sollte das Zwangsmassnahmengericht anderer Ansicht sein, werde beantragt, die vom Amt für Justizvollzug Graubünden vom 26. August 2014 gegen X._____ angeordnete Sicherheitshaft zu schützen und X._____ bis zum Folgeentscheid des zuständigen erstinstanzlichen Strafgerichts in Haft zu belassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden trat mit Entscheid vom 9. September 2014 auf das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft nicht ein. Auf eine von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 nicht ein. F. Mit Beschluss vom 17. September 2014 trat auch der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur auf das Gesuch von X._____ betreffend Haftentlassung nicht ein. Zur Begründung führte er aus, das Bezirksgericht Plessur habe mit Entscheid vom 1. Mai 2012 die mit Urteil vom 22. Mai 2002 gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Art. 59 StGB) angeordnete und mit Entscheid vom 15. Mai 2008 erstmalig verlängerte stationäre therapeutische Massnahme bis zum 18. Dezember 2017 verlängert. Die Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 26. August 2014, mit welcher die Aufhebung des stationären Massnahmevollzugs infolge Aussichtslosigkeit angeordnet worden sei, sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Plessur könne demzufolge erst nach Eintritt der Rechtskraft entscheiden, ob X._____ die 22-monatige Gefängnisstrafe absitzen müsse und ob eine Verwahrung anzuordnen sei. Die Verfahrensleitung liege nach wie vor bei der Vollzugsbehörde. Diese habe bis anhin keine Sicherheitshaft angeordnet. Somit seien auch die Voraussetzungen zur Behandlung eines Haftentlassungsgesuchs nicht gegeben. G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 29. September 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am erstinstanzlichen Strafgericht sei vollumfänglich aufzuheben. 2.1 X._____ sei sofort aus der Haft in der JVA A._____ zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 2.2 Eventualiter sei im Sinne von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO anzuordnen, dass sich X._____ bis zu einer gegenteiligen richterlichen Anordnung ausschliesslich in der Wohnung seines Vaters Z._____ aufzuhalten hat und dass er mit keinerlei Personen unter 18 Jahren Kontakt pflegen darf. Subeventualiter sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid des Bezirksgerichtes betreffend Verwahrung weiterhin im Massnahmevollzug in der Klinik B._____ oder in einer anderen geeigneten Klinik verbleiben kann.
Seite 4 — 8 2.3 Es sei festzustellen, dass die ab 26. August 2014 laufende Sicherheitshaft, nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. 2.4 Es sei X._____ für jeden Tag der rechtswidrigen Sicherheitshaft, die er ab 16. August 2014 bis zu seiner Haftentlassung/Freisetzung verbüsste, bzw. noch verbüssen wird, eine Haftentschädigung bzw. Genugtuung von Fr. 200.00 pro Tag zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Unterzeichner sei im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzusetzen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden." H. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug Graubünden die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, davon ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen einen erstinstanzlichen Beschluss beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Das Rechtsmittel ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse wurden mit der am 29. September 2014 eingereichten Beschwerdeschrift gegen den am 17. September 2014 mitgeteilten Beschluss eingehalten.
Seite 5 — 8 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der bedingungslosen Aufhebung der richterlich angeordneten Verlängerung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit entfalle die Grundlage des den Freiheitsentzug rechtfertigenden Erkenntnisses des Bezirksgerichtes Plessur vom 1. Mai 2012 beziehungsweise des Kantonsgerichts vom 6. September 2012. Mit der Aufhebung der Massnahme sei dem gerichtlichen Verlängerungsentschied jede Grundlage entzogen. X._____ befinde sich seit Aufhebung des Massnahmevollzugs am 26. August 2014 in Verletzung seiner persönlichen Freiheit und ohne jede richterliche Überprüfung in Sicherheitshaft. a) Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVG; BR 350.500) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVV; BR 350.510) liegt die Zuständigkeit für die Aufhebung der stationären Massnahme beim Amt für Justizvollzug. Dessen Entscheid kann gestützt auf Art. 28 und 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit angefochten werden. Für die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung einer stationären Massnahme ist generell das Gericht zuständig, welches die Massnahme angeordnet hat; die Vollzugsbehörde stellt dem Gericht entsprechend Antrag (vgl. dazu Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 10 zu Art. 62c). b) Nach Einholung eines ergänzenden Führungs- und Therapieberichts der Psychiatrischen Dienste Graubünden gelangte das Amt für Justizvollzug zum Ergebnis, dass sich die Fortführung der stationären Massnahme im Falle von X._____ als aussichtslos erweise und hob die im Sinne von Art. 59 StGB angeordnete Massnahme mit Verfügung vom 26. August 2014 auf. Gleichzeitig beantragte es beim Bezirksgericht Plessur, nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung gegenüber X._____ die Verwahrung anzuordnen (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Dieser legte dagegen jedoch am 23. September 2014 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) ein Rechtsmittel ein. Das DJSG entschied mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 zunächst über den Antrag um Erlass von superprovisorischen Anordnungen. Der Entscheid in der Sache selbst ist jedoch noch ausstehend. Mit anderen Worten ist der Entscheid des Amtes für Justizvollzug betreffend Aufhebung der stationären Massnahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die stationäre Massnahme nicht rechtskräftig aufgehoben. Das bedeutet zum einen, dass das Bezirksgericht Plessur im jetzigen Zeitpunkt noch nicht über die Folgen der strittigen Aufhebung entscheiden kann. Zum ande-
Seite 6 — 8 ren ergibt sich daraus, dass die Unterbringung von X._____ weiterhin auf dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 1. Mai 2012 beruht, mit welchem die stationäre Massnahme bis zum 18. Dezember 2017 verlängert wurde. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine rechtsgenügliche Grundlage für den Freiheitsentzug vor. Selbst wenn die Verfügung des Amtes für Justizvollzug bereits in Rechtskraft erwachsen wäre, was vorliegend aber ausdrücklich nicht der Fall ist, bestünde mit Art. 20 JVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um die verurteilte Person in einer geeigneten Vollzugseinreichung zu belassen, bis das zuständige erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe noch vollstreckt oder eine andere Massnahme angeordnet werden soll (siehe dazu Botschaft der Regierung vom 26. Mai 2009, Heft Nr. 2/2009-2010 S. 43 f.). c) Wie bereits im Verfahren SK2 14 50 ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Unterbringung von X._____ nicht um eine Sicherheitshaft im Sinne der StPO. Vielmehr wurde er vom Amt für Justizvollzug für die Dauer des Verfahrens in die Justizvollzugsanstalt A._____ eingewiesen, zumal eine Weiterführung der stationären Massnahme als aussichtslos beurteilt wurde und ein weiterer Verbleib auf der Station C._____ in O.1_____ demzufolge auch nicht gerechtfertigt war. Der Umstand allein, dass eine Versetzung in die Strafvollzugsanstalt A._____ erfolgte, bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass eine Sicherheitshaft angeordnet wurde. Beim A._____ handelt es sich gerade nicht um eine reine Strafvollzugsanstalt. So werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b der Justizvollzugsverordnung (JVV; BR 350.510) insbesondere auch zu stationären Massnahmen/Schutzmassnahmen Verurteilte aufgenommen, bis die Möglichkeit der Einweisung in eine geeignete Institution - im vorliegenden Fall bis zum Entscheid des Bezirksgerichts über die Folgen der (rechtskräftigen) Aufhebung der Massnahme - gegeben ist. Ob die Überweisung von O.1_____ in den A._____ rechtmässig erfolgte und verhältnismässig ist, hat nicht das Bezirksgericht, sondern vielmehr das DJSG, welches für die Prüfung der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. August 2014 zuständig ist, zu beurteilen. Insofern ist der Entscheid des Bezirksgerichts, auf das Haftentlassungsgesuch von X._____ nicht einzutreten, nicht zu beanstanden. d) Wurde im vorliegenden Fall keine Sicherheitshaft im Sinne der Strafprozessordnung angeordnet, fielen im vorinstanzlichen Verfahren auch die übrigen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge dahin, zumal diese allesamt im Zusammenhang mit einer Sicherheitshaft standen. Auch unter diesem Aspekt erweist
Seite 7 — 8 sich der angefochtene Entscheid als korrekt. Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen. 3. Wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. a) Der Beschwerdeführer beantragt, für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen amtlichen Verteidiger an die Seite gestellt zu bekommen. Sein Rechtsvertreter sei bereits mit Verfügung vom 28. August 2014 als amtlicher Verteidiger in dem beim Bezirksgericht Plessur anhängig gemachten Verfahren betreffend Verwahrung eingesetzt worden. Soweit dieses Mandat nicht ohne weiteres auch das Beschwerdeverfahren mitumfassen sollte, beantrage er ausdrücklich, seinen Rechtsvertreter auch im Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu benennen. b) Wie aus der Verfügung vom 28. August 2014 hervorgeht, ordnete das Bezirksgericht Plessur für X._____ eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO an. Im Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz jedoch selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 388 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E.2.3.2). Dies gilt auch, wenn die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss. Ergreift die beschuldigte Person, wie vorliegend, in einem Nebenverfahren ein Rechtsmittel, so kann nur eine amtliche Verteidigung in der Form einer unentgeltlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (vgl. Nicklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 ff. zu Art. 130). Vorliegend erweist sich das von X._____ ergriffene Rechtsmittel - wie vorstehend dargelegt wurde - als aussichtslos, weshalb die Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO schon aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Der Antrag des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen.
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: