Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 52 3. Oktober 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. September 2014, mitgeteilt am 16. September 2014, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. X._____ wird verdächtigt, am 28. Januar 2014 zusammen mit drei weiteren Personen (A._____, B._____ und C._____) in O.1_____ einen Raubüberfall in der Bijouterie D._____ begangen zu haben. Dabei wurde das Bijouterie-Personal unter Einsatz von Pfefferspray sowie Waffendrohung zum Widerstand unfähig gemacht. Anschliessend wurden nach bisherigen Erkenntnissen 25 Armbanduhren und vier Fingerringe im Gesamtwert von ca. Fr. 340'000.-- gestohlen sowie ein Sachschaden von Fr. 1'000.-- angerichtet. B. Zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 28. April 2014 sass X._____ in L.1_____ in Auslieferungshaft. Am 28. April 2014 wurde er der Kantonspolizei übergeben. Mit Entscheid vom 30. April 2014, gleichentags mitgeteilt, ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden an, X._____ bis längstens am 28. Juli 2014 in Untersuchungshaft zu nehmen. Mit Entscheid vom 25. Juli 2014, gleichentags mitgeteilt, wurde die Untersuchungshaft bis zum 27. Oktober 2014 verlängert. Am 2. September 2014 stellte X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Gesuch um Haftentlassung. Diesem hat die Staatsanwaltschaft nicht entsprochen und das Gesuch mit den Akten und einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden weitergeleitet. C. Am 16. September 2014 fand vor dem Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden eine mündliche Verhandlung statt, an welcher auch X._____ teilnahm. Nach Durchführung einer kurzen Einvernahme erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden wie folgt: "1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. Es wird eine Frist von einem Monat angesetzt, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]
Seite 3 — 16 5. Der Entscheid wird mündlich eröffnet und X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden ausgehändigt. 6. [Mitteilung]" D. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2014 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte. E. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. September 2014 unter Beilage der Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Stellungnahme vom 30. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Untersuchungshaft abgewiesen, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und
Seite 4 — 16 formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. September 2014 kann demzufolge eingetreten werden. 2. a) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. April 2014 (act. B.1) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gestützt auf Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO mit Wirkung ab dem 28. April 2013 (recte: 2014) als amtlicher Verteidiger von X._____ eingesetzt, weil dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. b) Im Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz selbst zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E.2.3.2; für das erstinstanzliche Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vgl. auch BGE 137 IV 215, 217 E.2.3). Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendigerweise verteidigt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E.2.3.2; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 10 zu Art. 130 StPO). Dies ergibt sich aus der nach dem Inkrafttreten der StPO beibehaltenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden kann, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E.7.1 f. m.w.H.). c) Mit der Beschwerde wird gleichzeitig das Gesuch gestellt, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. Beschwerde, S. 2). Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie Art. 133 Abs. 1 StPO wird diesem Gesuch stattgegeben und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.
Seite 5 — 16 3. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO). 4. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden habe zur Begründung seines Entscheids ausschliesslich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag sowie der mündlichen Verhandlung verwiesen und sodann aus dem Entscheid in Sachen Haftverlängerung vom 25. Juli 2014 zitiert. Mit diesem Vorgehen habe das Zwangsmassnahmengericht neue Erkenntnisse aussen vor gelassen. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie seiner Replik zum Antrag auf Abweisung dieses Gesuchs durch die Staatsanwaltschaft hätte erwartet werden dürfen. Nachdem dies nachweislich nicht der Fall gewesen sei, sei das rechtliche Gehör verletzt worden (Beschwerde, S. 4 f.). b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270, 277 E.3.1; 127 I 54, 56 E.2b). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 226 Abs. 2 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht über Haftentlassungsgesuche mit kurzer Begründung. Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren sollte die Begründung alles enthalten, was erforderlich ist, damit der Entscheid gegebenenfalls
Seite 6 — 16 sachgerecht angefochten und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Auch Verweisungen auf schriftliche Eingaben, etwa auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft, oder summarische Erwägungen sind grundsätzlich zulässig. Ein bloss pauschaler Hinweis auf "die Haftakten" genügt hingegen nicht (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270, 277 E.3.1; Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 226 StPO). c) Im vorliegenden Fall führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden - die im Anschluss wörtlich und einschliesslich der entsprechenden Aktenfundstellen wiedergegeben werden als zutreffend erweisen würden, wonach der Haftgrund der Fluchtgefahr sowie derjenige der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gegeben sei. Hinzu komme, dass es sehr sonderbar anmute, wenn der finanziell nicht gut dastehende Beschuldigte, der von seiner Mutter finanziell unterstützt werde, in das Hochpreisland Schweiz zu Ferienzwecken einreise. Der Beschuldigte sei wegen Vermögensdelikten im mehreren Staaten vorbestraft. Dass er vor diesem Hintergrund, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass seine Reisebegleiter einen Überfall vorhätten, nicht das Weite gesucht habe, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe er anlässlich einer polizeilichen Einvernahme auch eingeräumt, ihm sei Geld versprochen worden. Dass sein Kumpane ihn entlasten wolle, während er die beiden anderen Mitbeteiligten belaste, lasse sich ebenfalls erklären. Schliesslich entlaste ihn weder die "Flucht" nach L.1_____ noch trage sein Aussageverhalten dazu bei, seine Darstellung glaubwürdiger erscheinen zu lassen (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Damit hat das Zwangsmassnahmengericht die aus ihrer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte für die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs dargelegt und ist demzufolge ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 5. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV; Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grund-
Seite 7 — 16 rechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E.2; Forster, a.a.O., N 1 und 16 zu Art. 221 StPO). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO (immer noch) vorliegen. 6. a) Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E.2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO). b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 28. Januar 2014 zusammen mit drei weiteren Personen (A._____, B._____ und C._____) in O.1_____ einen Raubüberfall - und damit ein Verbrechen - in der Bijouterie D._____ begangen zu haben. Dabei wurde das Bijouterie-Personal unter Einsatz von Pfefferspray sowie Waffendrohung zum Widerstand unfähig gemacht. Anschliessend wurden nach bisherigen Erkenntnissen 25 Armbanduhren und vier Fingerringe im Gesamtwert von ca. Fr. 340'000.-- gestohlen sowie ein Sachschaden von Fr. 1'000.-- angerichtet (VV.2014.330 act. 2.1/1).
Seite 8 — 16 aa) Der Beschwerdeführer gibt zu, mit mindestens einem der anderen mutmasslichen Täter ("E._____") in die Schweiz eingereist zu sein und sich in O.1_____ während der Zeit, in der der fragliche Raubüberfall stattgefunden hat, aufgehalten zu haben (VV.2014.330 act. 2.3/2-3). Was die übrigen beiden Tatverdächtigen betrifft, äussert sich der Beschwerdeführer widersprüchlich: So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2014 zunächst aus, dass er mit zwei Freunden von "E._____" in die Schweiz eingereist sei (VV.2014.330 act. 2.3/2, Antwort auf Frage 10). Im Laufe der Einvernahme änderte er seine Aussage dahingehend, dass er die beiden anderen Personen erst in der Schweiz getroffen habe (VV.2014.330 act. 2.3/2, Antwort auf Frage 16). Fest steht jedoch immerhin, dass die vier verdächtigen Personen - X._____, A._____, B._____ und C._____ in O.1_____ in demselben Hotel übernachtet haben (VV.2014.330 act. 2.1/8). Der Beschwerdeführer gibt auch zu, am Vortag des Raubüberfalles (27. April 2014) die Bijouterie D._____ zusammen mit E._____ besucht zu haben. Diese Aussage wird durch Aufzeichnungen der Überwachungskamera in der Bijouterie D._____ bestätigt (VV.2014.330 act. 2.1/8). Nach dem Grund für den Besuch gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es sei einfach interessant gewesen, solche Geschäfte anzuschauen. In L.2_____ gebe es solche Bijouterien nicht (VV.2014.330 act. 2.3/2, Antwort auf Frage 4). bb) Zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass er - im Unterschied zu den übrigen drei Verdächtigen - auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera der Bijouterie D._____ im Zeitraum des Raubüberfalles nicht zu sehen sei (vgl. VV.2014.330 act. 2.1/8). Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluss, dass es deshalb jeder Logik widerspreche, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er an der Tat beteiligt gewesen sein sollte, sich nicht ebenfalls im Geschäft aufgehalten habe (Beschwerde, S. 7). Eine solche Argumentation geht an der Sache vorbei. Eine Tatbeteiligung kann selbstredend auch in anderer Form ohne Anwesenheit unmittelbar am Tatort - erfolgen. Ebenso schliesst der geltend gemachte Einwand, der Beschwerdeführer habe sein Handy zur Tatzeit nicht benutzt (Beschwerde, S. 8), eine Tatbeteiligung desselben nicht zwingend aus. Denn für den Fall, dass die Tat planmässig abläuft und die zuvor geplanten Beiträge bzw. Rollen der einzelnen Beteiligten nicht kurzfristig geändert werden müssen, ist eine Kontaktaufnahme mittels Handy während der Tat nicht unbedingt erforderlich, sondern erst, wenn unerwartete Ereignisse eintreten, welche rasche Änderungen des Tatablaufes verlangen. Solche sind indes nicht ersichtlich. cc) Für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers spricht eine Reihe von Anhaltspunkten: Zunächst fällt, ganz allgemein, auf, dass der Beschwerdeführer über
Seite 9 — 16 viele Einzelheiten der Tat im Bilde zu sein scheint, jedoch mit dieser nichts zu tun haben will, obwohl er selbst zugibt, bereits vor dem Raubüberfall davon gewusst zu haben (VV.2014.330 act. 2.3/6, Antworten auf Fragen 20 und 21). Angesichts seiner wechselhaften, insgesamt wenig schlüssigen, vagen und daher kaum glaubwürdigen Aussagen sind seine Angaben indes mit Vorbehalt zu würdigen. So erscheint bereits das vom Beschwerdeführer angegebene Motiv für seinen Aufenthalt in der Schweiz kaum glaubhaft. In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2014 gab er an, er sei in die Schweiz eingereist, um "die Landschaft anzuschauen und skizufahren" (VV.2014.330 act. 2.3/2, Antwort auf Frage 15). Der Beschwerdeführer ist jedoch arbeitslos und wird von seiner Mutter finanziell unterstützt (VV.2014.330 act. 2.3/2, Antwort auf Frage 2). Ein Aufenthalt zu Ferienzwecken in der Schweiz erscheint vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht imstande ist, plausible Angaben darüber zu machen, was er während seines Aufenthaltes in O.1_____ gemacht habe. So sagte er aus, dass er in O.1_____ getrunken hätte. Was er sonst noch gemacht habe, wisse er nicht mehr. Er sei auch in O.1_____ spazieren gegangen und habe sich umgeschaut (VV.2014.330 act. 2.3/3, Antwort auf Frage 21). Diese Aussagen erscheinen angesichts der bekanntermassen hohen Preise in der Schweiz sowie des Umstandes, dass der aus L.2_____ stammende Beschwerdeführer in knappen finanziellen Verhältnissen lebt und von seiner Mutter finanziell unterstützt wird, alles andere als nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermag, weshalb er sonst in die Schweiz gereist ist und was er hier gemacht hat, ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich am besagten Raub beteiligt hat. Der Beschwerdeführer gibt denn auch selbst zu, sich zur Tatzeit jedenfalls in der Nähe der Bijouterie D._____ aufgehalten zu haben (VV.2014.33 act. 2.3/6, Antwort auf Frage 22). Im Weiteren fällt auf, dass die Täter für den Raubüberfall den Rucksack des Beschwerdeführers verwendet haben (VV.2014.330 act. 2.1/8). Der Beschwerdeführer gab schliesslich auch an, es sei seine Aufgabe gewesen, das Deliktsgut von B._____ entgegenzunehmen. Für seine Beteiligung an der Tat habe er rund 1'000 bis 2'000 Euro erhalten. Letztere Angabe stützt sich zwar auf eine Aktennotiz der Kantonspolizei Graubünden (VV.2014.330 act. 2.1/18), allerdings hat der Beschwerdeführer, nachdem er eine diesbezügliche Aussage zunächst bestritten hatte, geltend gemacht, er könne sich daran nicht mehr erinnern (VV.2014.330 act. 2.4/17, Antwort auf Frage 38). Es besteht daher kein Anlass, am Inhalt der polizeilichen Aktennotiz bzw. dessen Richtigkeit zu zweifeln. Dafür, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht (Beschwerde, S. 5 f.), die Aussage nur in Anbetracht der angeblich menschenunwürdigen Haftbedingungen gemacht habe,
Seite 10 — 16 gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Wenn dem tatsächlich so wäre, dürfte erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer an die Geschehnisse bzw. die behauptete Situation, in der er die entsprechende Aussage gemacht hat, erinnern könnte. Indem er vorgibt, dies nicht mehr zu tun, ist davon auszugehen, dass die Aussage des Beschwerdeführers freiwillig erfolgte und der Wahrheit entspricht. Vor diesem Hintergrund muss folglich auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am Vortag des Raubüberfalles mitgeholfen hat, den späteren Tatort auszukundschaften bzw. dass sein Besuch in der Bijouterie D._____ ebendiesen Zweck verfolgte. Schliesslich wäre auch kaum zu erklären, weshalb die anderen Tatverdächtigen ihm das Hotel bezahlen sollten (VV.2014.330 act. 2.4/17, Antworten auf Fragen 52 und 54), wenn er sich am Raubüberfall nicht beteiligt hätte. dd) Am dringenden Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raubüberfall vermögen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7 f.) - auch die entlastenden Aussagen von B._____ nichts zu ändern. Dass diesem und den übrigen beiden mutmasslichen (nach wie vor flüchtigen) Mittätern aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera in der Bijouterie D._____ im Falle einer Verhaftung die Tat wird nachgewiesen werden können, musste ihm bewusst sein, zumal er den Tatort - zusammen mit dem Beschwerdeführer - einen Tag vor dem Überfall inspiziert hatte, wobei er auch die Überwachungskameras bemerkt haben dürfte. Umgekehrt wusste B._____ natürlich ebenso, dass dieser Nachweis beim Beschwerdeführer - mangels Anwesenheit unmittelbar am Tatort - nicht möglich sein würde. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Ermittlungsergebnisse muss sodann angenommen werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._____ - im Vergleich mit den übrigen mutmasslichen Tätern - zumindest näher bzw. persönlicher gewesen war. Vor diesem Hintergrund liesse sich, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 8), auch erklären, warum B._____ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen entlasten will und die übrigen mutmasslichen Täter belastet. ee) Der dringende Tatverdacht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Raubes und somit hinsichtlich eines Verbrechens (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) ist damit evident. Das Hauptverfahren wird die Aufgabe haben, die genauere Rolle des Beschwerdeführers zu klären. 7. a) Alsdann ist der besondere Haftgrund zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besonderen Haftgrund sowohl die Fluchtgefahr als auch die Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr (angefochtener Entscheid, S. 4). Was die Fluchtgefahr betrifft, so macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zwar keinen
Seite 11 — 16 festen Wohnsitz in der Schweiz, jedoch einen solchen in L.2_____ besitze. Es sei nicht einzusehen, weshalb er sich der Strafverfolgung entziehen sollte. Die Untersuchung sei im Übrigen ohnehin abgeschlossen und im nicht zu erwartenden Fall der Entziehung der Strafverfolgung könne er problemlos international ausgeschrieben werden (Beschwerde, S. 12 f.). b) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2011 vom 13. April 2011, E.3.2). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E.3.5). c) Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Bindungen zur Schweiz, weder in familiärer bzw. persönlicher noch in beruflicher Hinsicht. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ihn in der Schweiz zurückhalten könnten. Im Gegenteil: Dem Beschwerdeführer droht in der Schweiz eine längere Freiheitsstrafe. In Anbetracht dessen muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er, sollte er aus der Untersuchungshaft entlassen werden, in sein Heimatland L.2_____ fliehen würde, zumal er dort, wie der Beschwerde (S. 12) zu entnehmen ist, einen festen Wohnsitz hat und von seiner dort lebenden Mutter finanziell unterstützt wird. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit gegeben. Daran vermag auch die an sich bestehende Möglichkeit der internationalen Ausschreibung nichts zu ändern. Denn L.2_____ liefert eigene Staatsangehörige nicht aus. Sollte sich der Beschwerdeführer also in sein Heimatland absetzen, wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen vermag die Fluchtgefahr eine Untersuchungshaft auch dann zu rechtfertigen, wenn als Ziel der Flucht nur oder vor allem ein Land in Betracht fällt, das nötigenfalls die Auslie-
Seite 12 — 16 ferung bewilligen oder selbst die Beurteilung der Sache übernehmen würde. Dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, ist es nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (BGE 123 I 31, 37 E.3d; Forster, a.a.O., N 5 zu Art. 221 StPO). 8. a) Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Kollusionsfähig ist sodann auch das Deliktsgut, indem der Beschuldigte dieses beispielsweise verschwinden lässt bzw. davon auszugehen ist, dass er dies beabsichtigen könnte (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 7 zu Art. 221 StPO). Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen; vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122, 127 f. E.4; 132 I 21, 23 f. E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012, E.1.1, je m.w.H.).
Seite 13 — 16 b) Nach Angaben der Staatsanwaltschaft fehlt bis heute von der Deliktsbeute bis auf zwei Ringe jede Spur (Beschwerdeantwort [act. A.2], S. 2). Die Fragen, wie hoch der Deliktsbetrag der untersuchten Vermögensdelikte ist und wohin der Beschuldigte deliktisch erworbene (der Einziehung unterliegende) Vermögenswerte verschoben hat, bilden einen kollusionsfähigen Untersuchungsgegenstand des Strafverfahrens. Auch diese Fragen gehören zur "Wahrheitsfindung" im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO (bzw. zur "Verfolgung und Beurteilung" von Straftaten gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO). Dementsprechend können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (insbesondere Einziehungsbeschlagnahmungen) im Rahmen der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Schranken auch der vorläufigen Sicherstellung von strafrechtlichen Ausgleichseinziehungen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014, E.3.2). Dies gilt umso mehr, als sie - je nach Aufenthaltsort - möglicherweise auch Rückschlüsse auf die Rolle des Beschwerdeführers beim zur Diskussion stehenden Raubüberfall geben können. Im Übrigen sind die zwei übrigen mutmasslichen Mittäter - A._____ und C._____ - nach wie vor flüchtig. Auch insoweit besteht Kollusionsgefahr. Dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, diese beiden Personen nicht zu kennen, vermag, entgegen dessen Auffassung (Beschwerde, S. 13), nichts zu ändern. Aufgrund des dringenden Tatverdachts beim Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass sämtliche vier Tatverdächtigen in demselben Hotel in O.1_____ logiert haben und auch sonst gemeinsam zu tun hatten, muss angenommen werden, dass sie einander sehr wohl kannten. Wie gut, kann hier letztlich offen bleiben, da für die Annahme einer Kollusionsgefahr eine persönliche Beziehung oder gar ein freundschaftliches Verhältnis nicht erforderlich ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit auch in diesem Punkt als rechtens. 9. a) Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Von Überhaft ist dann auszugehen, wenn die Haftdauer in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwar-
Seite 14 — 16 tenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, wobei bei sichernden Massnahmen auf deren mutmassliche Dauer abzustellen ist (BGE 133 I 270, 281 E.3.4.2; 126 I 172, 178 E.5e). Für die Verhältnismässigkeit der Haft spielt dabei keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270, 281 f. E.3.4.2). b) Vorliegend sind keine anderen geeigneten Massnahmen als die Untersuchungshaft ersichtlich, um der drohenden Flucht- und Kollusionsgefahr begegnen zu können. Auch der Beschwerdeführer scheint offensichtlich nicht in der Lage zu sein, solche zu benennen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 9 Monaten in Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft. Bereits aufgrund des ihm zur Last gelegten (allenfalls qualifizierten) Raubes droht dem Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe. Hinzu kommen mit gewisser Wahrscheinlichkeit weitere Delikte, sodass die Strafe entsprechend zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ob der Vollzug der drohenden Freiheitsstrafe allenfalls bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird, spielt nach dem zuvor Ausgeführten und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 12) keine Rolle. In Ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2 [S. 3]) weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Strafverfahren nächstens abgeschlossen ist; ausstehend seien noch die Schlusseinvernahmen. In Anbetracht dessen ist eine Überhaft derzeit nicht zu befürchten. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bzw. die Ablehnung des Haftentlassungsgesuches durch das Zwangsmassnahmengericht nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des in Frage stehenden Raubes gegeben ist, Fluchtund Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO bestehen, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Haftentlassung zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 11. a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und
Seite 15 — 16 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.-festgesetzt. b) Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist nicht in einem separaten Erkenntnis, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid, mithin in der vorliegenden Verfügung, zu befinden (BGE 139 IV 199). Für die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO), ergibt sich dieselbe Kostenverteilung wie bei den Gerichtsgebühren. Demzufolge hat X._____ auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird dabei nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist demnach die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV, BR 310.250) massgebend, welche in ihrem Art. 5 Abs. 1 eine – vom Verfahrensausgang unabhängige (Entscheid der II. Strafkammer SK2 12 32 vom 12. November 2012; Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013) – Entschädigung des berechtigten Aufwandes zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- vorsieht. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti macht vorliegend einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 6.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Fr. 1'350.--) zuzüglich Spesen von Fr. 67.50 sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von Fr. 113.40, insgesamt somit Fr. 1'530.90, geltend (act. D.1). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand angemessen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Somit kann festgehalten werden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Kanton Graubünden mit Fr. 1'530.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.a) Die Kosten des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen trägt X._____. Sie gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'530.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) festgelegt. 4.a) Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, führen. Diese ist dem Bundesstrafgericht schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 5. Mitteilung an: