Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 51 14. Oktober 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Bott In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. September 2014, mitgeteilt am 15. September 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Veruntreuung, Diebstahl,
Seite 2 — 11 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 21. September 2014 (Poststempel: 22. September 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 23. Juni 2014 durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Schwester Y._____ Strafanzeige wegen Vermögensdelikten etc. erstatten liess, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, X._____ sei die Mutter des am 1. August 2011 tödlich verunfallten Pfarrers A._____, – dass Pfarrer A._____ als Priester in O.1_____ tätig gewesen sei, – dass er Mitte Juni 2011 in die Schweiz zurückgekehrt sei, um heilige Messen zu feiern, Vorträge zu halten, Bekannte zu besuchen und dabei Spendengelder für O.1_____ zu sammeln, – dass ihm dies ermöglicht habe, bereits am 28. Juni 2011 einen Betrag in Höhe von CHF 38'736.78.-- auf sein Spendenkonto bei der Bank._____ einzuzahlen, – dass er in der Zeit vom 28. Juni 2011 bis zu seinem Tod am 1. August 2011 weitere Spendengelder in geschätzter Höhe von CHF 70'000.-- bis CHF 80'000.-- gesammelt haben dürfte, – dass allein in der Pfarrei B._____ in O.2_____ am 1. Juli 2011 ein Betrag von CHF 14'540.--, Euro 33.70.-- und Reka-Checks in Höhe von CHF 50.-- zustande gekommen sei, – dass diese Gelder nie auf das Spendenkonto einbezahlt worden seien und deshalb Schwester Y._____ dringend verdächtigt werde, diese Gelder unrechtmässig verwendet zu haben, – dass Schwester Y._____ die Einzige gewesen sei, welche über diese Gelder habe verfügen können, – dass nicht bekannt sei, um welche Beträge es sich handle und Schwester Y._____ dazu zu befragen sei, – dass der Strafanzeige ein Kontoauszug des Spendenkontos von Pfarrer A._____ bei der Bank._____ sowie eine Bestätigung von C._____ bezüglich
Seite 3 — 11 die Überreichung der in der Pfarrei B._____ in O.2_____ am 1. Juli 2011 zustande gekommenen Spendengelder, beigelegt waren, – dass der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg mit Schreiben vom 26. Juni 2014 darum bat, kurz darzulegen, worauf sich der Verdacht der unrechtmässigen Verwendung von Spendengeldern durch Schwester Y._____ und die Schätzung von mutmasslichen Spendengeldern in Höhe von CHF 70'000.-- bis CHF 80'000.-- stützen würden, – dass X._____ mit Schreiben vom 5. Juli 2014 an den Ersten Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, ausführte, sie sehe sich gezwungen, Punkt 3 der von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg mit Schreiben vom 23. Juni 2014 in ihrem Namen eingereichten Strafanzeige zu widerrufen, – dass sie darin ausführte, statt der Ausführungen von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg unter Punkt 3 der Strafanzeige sei festzuhalten, es bestehe der dringende Verdacht, dass Schwester Y._____ die weiteren Spendengelder in Höhe von CHF 70'000.-- bis CHF 80'000.-- gesetzeswidrig behändigt habe, da diese Gelder nicht auf das Spendenkonto einbezahlt worden seien, – dass dieses Geld dem tödlich verunfallten Pfarrer A._____ gehört habe und kein Mensch das Recht gehabt habe, dieses Geld nach dessen Tod an sich zu nehmen, – dass Schwester Y._____ zur Frage einvernommen werden solle, um welche Beträge es sich handle und sie durch Kopien ihrer verschiedenen Bankkonten ab dem 1. August 2011 dem Gericht zu beweisen habe, wovon sie seit dem 1. August 2011 gelebt habe, – dass die Begründung zu ihrem Vorbringen der dem Schreiben beilegenden E-Mail vom 19. Juni 2014 von ihr an Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg sowie einem Brief von ihr vom 5. Juli 2014 ebenfalls an Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, entnommen werden könne, – dass Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 8. Juli 2014 anzeigte, er vertrete X._____ nicht mehr, – dass X._____ mit Schreiben vom 22. Juli 2014 an den Ersten Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, ausführte, Pfarrer A._____ habe bereits am 28. Juni
Seite 4 — 11 2011 einen Betrag in Höhe von CHF 38'736.78.-- auf sein Spendenkonto einbezahlt und allein am 1. Juli 2011 anlässlich einer Gebetsnacht in der Pfarrei B._____ in O.2_____ sei ein Betrag von mehr als CHF 14'540.-- zustande gekommen, – dass wenn man diese Beträge hochrechne in den letzten vier Wochen vor dem Tod von Pfarrer A._____ weitere Spendengelder in Höhe von CHF 70'000.-- bis CHF 80'000.-- zusammen gekommen sein müssten, – dass dieses Geld nie auf das Spendenkonto von Pfarrer A._____ einbezahlt worden sei, – dass im Vergleich des Regionalgerichts Burgdorf in Punkt 10 festgehalten sei, Schwester Y._____ habe keine Spendengelder an D._____ weitergegeben, – dass auf dem Spendenkonto von Pfarrer A._____ nach dessen Tot kein Geld von Schwester Y._____ eingegangen sei, – dass D._____ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2014 vor dem Regionalgericht Burgdorf gesagt habe, als er Mitte August 2011 zusammen mit Schwester Y._____ nach O.1_____ gegangen sei, hätte diese US- Dollar 20'000.-- in bar bei sich gehabt, – dass beim Betreten O.1_____ eine Person jedoch nur US-Dollar 10'000.-- in bar bei sich haben dürfe, – dass Schwester Y._____ D._____ deshalb US-Dollar 10'000.-- übergeben und er ihr diesen Betrag in O.1_____ retourniert habe, – dass Schwester Y._____ die Einzige gewesen sei, welche sich in der Hütte im O.3_____ bei Pfarrer A._____ aufgehalten habe und somit zu allem Zugriff gehabt habe, was der tödlich Verunfallte bei sich gehabt habe, – dass sie somit Zugriff auf die Schlüssel seines Autos und des Pfarrhauses in O.4_____ sowie zu Geld, Kultgegenständen und Kleidern von Pfarrer A._____ gehabt habe, – dass ein weiterer Anhaltspunkt für die Höhe der von Schwester Y._____ unterschlagenen Spendengelder sein könne, dass diese vom 1. August 2011 bis zum Sommer/Herbst 2013 nicht gearbeitet habe und seither nur 10 Prozent arbeite,
Seite 5 — 11 – dass somit fraglich sei, wie sie die Wohnungsmiete, mehrmaliges Zügeln, Krankenkassenprämien, andere Versicherungen und ihre übrigen Lebenshaltungskosten bestreiten könne, – dass der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, X._____ mit Schreiben vom 22. Juli 2014 darum bat, ihm eine Kopie des von ihr in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2014 an Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg erwähnten – am Regionalgericht Burgdorf abgeschlossenen – gerichtlichen Vergleichs sowie allenfalls andere sachdienliche Unterlagen zuzustellen, – dass ihm X._____ mit Schreiben vom 24. Juli 2014 eine Kopie des gewünschten gerichtlichen Vergleichs vom 16. Januar 2014 zukommen liess sowie Kopien der bereits der Strafanzeige vom 23. Juni 2014 beigelegten Unterlagen, und sie dabei insbesondere ausführte, sie habe keine weiteren schriftlichen Belege, die im Zusammenhang mit der Tat, welche sie Schwester Y._____ vorwerfe, stünden, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. September 2014, mitgeteilt am 15. September 2014, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und Diebstahl in Anwendung von Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO verfügte, – dass sie die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung insbesondere damit begründete, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung eröffne, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergebe, – dass gemäss Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 309 StPO, ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat bestehen müssten, – dass sich gemäss Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 28 ff. zu Art. 309 StPO, der Verdacht auf eine konkrete Straftat beziehen und objektiv begründbar sein müsse, wobei eine subjektive Vermutung nicht genüge, – dass sich die vorliegende Strafanzeige von X._____ einzig auf ihre Annahme stütze, Schwester Y._____ habe vermutete Spenden an sich genommen,
Seite 6 — 11 – dass keine Indizien oder Beweise ersichtlich seien, welche die von X._____ vorgebrachten Vermutungen in irgendeiner Weise stützen würden, – dass demnach nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, – dass in den eingereichten Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat ersichtlich seien und unter diesen Umständen gestützt auf Art. 310 Abs.1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde, – dass X._____ am 21. September 2014 (Poststempel: 22. September 2014 Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass sie zur Begründung insbesondere ausführte, es stimme nicht, dass keine Indizien oder Beweise ersichtlich seien, welche die von ihr vorgebrachten Vermutungen schützen würden, – dass Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg zusammen mit der Strafanzeige eine Bestätigung von C._____ bezüglich die Überreichung der in der Pfarrei B._____ in O.2_____ am 1. Juli 2011 zustande gekommenen Spendengelder beigelegt habe und dies ein Beweis sei, – dass sie eine weitere Kopie dieser Bestätigung ihrem Schreiben vom 24. Juli 2014 an den Ersten Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, beigelegt habe, – dass sie in diesem Schreiben erwähnt habe, sie könne dem Ersten Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, mindestens noch einen Beleg über CHF 1'000.-zustellen, – dass sie noch einmal festhalten müsse, dass alles Bargeld welches ihr Sohn bei seinem Tod bei sich gehabt habe sowie verschiedene Kultgegenstände gestohlen bzw. unterschlagen worden seien, – dass Schwester Y._____ jahrelang ohne Einkommen gelebt habe und dies ein klares Indiz sei, – dass Schwester Y._____ in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 ausführte, sie weise alle Vorwürfe in der Beschwerde von X._____ zurück,
Seite 7 — 11 – dass sie begründend ausführte, sie habe weder vor, noch nach dem Tod von Pfarrer A._____ Spendengelder, Bargeld oder Wertsachen, die sich in seinem Besitz befunden hätten, entwendet, – dass sie das Bargeld, welches sich zum Todeszeitpunkt von Pfarrer A._____ in einem Portemonnaie in dem von ihm geliehenen Auto befunden habe, D._____ – dem Vater des Verstorbenen – übergeben habe, ohne davon etwas zu entwenden, – dass sich zum Todeszeitpunkt von Pfarrer A._____ kein weiteres Geld im besagten Auto befunden habe, – dass Pfarrer A._____ ihr im Juli 2011 Bargeld übergeben habe, – dass sie sich an die genaue Höhe des Betrags nicht mehr erinnern könne, aber es sich um weniger als CHF 20'000.-- gehandelt habe, – dass Pfarrer A._____ sie gebeten habe, dieses Bargeld in US-Dollar zu wechseln und nach O.1_____ mitzunehmen mit dem Zweck, es im gemeinsamen Missionsprojekt in den Pfarreien E._____ und F._____ einzusetzen, – dass sie diese Geld in der Folge in US-Dollar gewechselt, mit nach O.1_____ genommen und dort für das Missionsprojekt eingesetzt habe, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 29. September 2014 (Poststempel; 30. September 2014) auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO), – dass vorliegend die Beschwerde vom 21. September 2014 (Poststempel: 22. September 2014) gegen die am 15. September 2014 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. September 2014 somit fristgerecht erhoben wurde, – dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keine konkreten Anträge stellt, jedoch erwartet, dass sich die Beschwerdeinstanz der Sache annimmt, – dass die Beschwerde, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, sinngemäss als Antrag zur Aufhebung der Nichtanhand-
Seite 8 — 11 nahmeverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zu qualifizieren ist, – dass sich die Legitimation zur Beschwerde aus Art. 382 Abs. 1 StPO ergibt, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann, – dass gemäss Botschaft nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308), – dass sich dies auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO ergibt, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, – dass dazu auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt wird (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 642), – dass für die Beschwerdelegitimation deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen ist (vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Schmid, a.a.O., Rz. 1464), – dass in strafprozessualer Hinsicht als geschädigte Person diejenige gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO), – dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die fraglichen Delikte selbst geschädigt sein sollte, – dass es ihr deshalb auch verwehrt bleibt, sich als Privatklägerin zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO),
Seite 9 — 11 – dass der Beschwerdeführerin demzufolge weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), noch die der geschädigten Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO zukommt, – dass sie vielmehr als Anzeigeerstatterin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu behandeln ist, – dass die Anzeigerstatterin als weitere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein muss, um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO), – dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dies die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sein sollte, – dass die Beschwerdeführerin insofern auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung hat, – dass sie folglich zur Beschwerde nicht legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), – dass überhaupt die Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist, was auch in Bezug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293), – dass mangels Beschwerdelegitimation somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, – dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Hinweise liefert, welche nicht bereits von der Vorinstanz berücksichtigt worden sind, – dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, es seien keine Indizien oder Beweise ersichtlich, welche die Vorhaltungen der Beschwerdeführerin stützen würden, – dass die bloss subjektive Vermutung der Beschwerdeführerin betreffend ihres Verdachts der mutmasslichen Spendenunterschlagung durch Schwester Y._____ vorliegend nicht genügt, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen (vgl. Omlin, a.a.O., N 32 zu Art. 309 StPO),
Seite 10 — 11 – dass die Beschwerdeführerin demnach nichts vorbringt, was den dargelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und damit auch die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig erscheinen lassen, – dass die Vorinstanz folglich zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, – dass unter Berücksichtigung der obigen Tatsachen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen wäre, – dass in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass vorliegend keine Entschädigungen beantragt wurden und entsprechend auch nicht geschuldet sind,
Seite 11 — 11 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: