Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.10.2014 SK2 2014 36

10 ottobre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,297 parole·~11 min·7

Riassunto

Entziehen von Unmündigen | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 36 27. Oktober 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Bott In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Juni 2014, mitgeteilt am 18. Juni 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Entziehen von Unmündigen, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ heirateten am _____1998. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A._____, geboren am _____1998, und B._____, geboren am _____2000, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung der Eheleute anfangs 2008 in einem im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnhaus in O.1_____. Mit Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, wurden unter anderem die beiden Töchter für die Dauer der Trennungszeit unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Besuchsund Ferienrecht eingeräumt. Y._____ wechselte per 28. Februar 2011 seinen Wohnsitz von O.1_____ nach L.1_____. Heute lebt er zusammen mit seiner neuen Partnerin, den gemeinsamen Kindern C._____, geboren 2011, und D._____, geboren 2013, sowie – seit Ende Juni 2012 – mit seiner Tochter A._____ in O.2_____, L.1_____. B. Am 25. Dezember 2013 holte Y._____ B._____ bei ihrer Mutter in O.1_____ ab und nahm sie für die Weihnachtsferien zu sich nach O.2_____. Es wurde vereinbart, dass Y._____ B._____ am 4. Januar 2014 wieder zurück nach O.1_____ bringen solle. Nachdem B._____ ihrer Mutter am 4. Januar 2014 per SMS mitteilte, dass sie an diesem Tag nicht zu ihr zurückkehren werde, fuhr Letztere gleichentags zusammen mit ihrer Kollegin E._____ nach O.2_____ um Erstere abzuholen. B._____ weigerte sich jedoch, mit ihrer Mutter nach O.1_____ zurückzukehren und blieb in O.2_____. C. Am 9. Januar 2014 erstattete X._____ beim Polizeiposten O.3_____ Anzeige gegen Y._____ wegen Entziehens von Minderjährigen und stellte Strafantrag sowie Privatklage gegen ihn. D. B._____ meldete sich am 6. Januar 2014 und am 24. Januar 2014 beim Polizeiposten O.3_____ und erklärte, sie halte sich freiwillig bei ihrem Vater auf und wolle auch bei ihm bleiben. E. Mit superprovisorischem Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 4. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, wurde B._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit sofortiger Wirkung unter die Obhut ihres Vaters, Y._____, gestellt. F. Mit Verfügung vom 17. März 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen Entziehens von Un-

Seite 3 — 9 mündigen (recte: Minderjährigen) gemäss Art. 220 der bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB). G. Am 25. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt werde. H. Mit Schreiben vom 22. April 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass seine Mandantin X._____ mit einer allfälligen Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei. I. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014, mitgeteilt am 18. Juni 2014, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 aStGB ein. J. Dagegen erhob X._____ am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Juni 2014 in der Strafsache gegen Y._____ wegen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen a. das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB fortzusetzen, b. gegen Y._____ wegen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB Anklage zu erheben, c. Y._____ wegen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB schuldig zu sprechen, zu verurteilen und zu bestrafen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten von Y._____." K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2014 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Y._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2014 (Poststempel: 29. Juli 2014) die Beschwerde sei abzuweisen. Ausserdem sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden "nicht abzuweisen" und er solle nicht angeklagt werden. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 4 — 9 M. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, sowie in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 mitgeteilt und am 19. Juni 2014 zugestellt, womit die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) mit Eingabe vom 30. Juni 2014 fristgerecht eingereicht wurde. 2. In der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, hat sich die Rechtsmittelbegründung mit allen auseinanderzusetzen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gegebenen Umstände nicht gesagt werden könne, der Beschwerdegegner habe durch explizites oder konkludentes Verhalten die Wiederherstellung der mütterlichen Obhut verhindert respektive selbst konkrete Massnahmen getroffen, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Beschwerdeführerin zu verunmöglichen. Ein blosses Unterlassen der Rückbringung genüge aber nicht für die Bejahung eines tatbestandsmässigen

Seite 5 — 9 Verhaltens. Auch könne angesichts der vollen Urteilsfähigkeit der damals 13½jährigen Tochter der Beschwerdeführerin keineswegs von eigenem Handeln des Beschwerdegegners – mit der Folge, dass ein "Entziehen" im Sinne von Art. 220 aStGB vorliege – ausgegangen werden (vgl. Akten StA act. 18). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt habe, indem er ihr ihre Tochter vom 4. Januar 2014 bis zum 4. Februar 2014 entzogen habe und sich geweigert habe, sie zurückzubringen. Die Darstellung, wonach ihre Tochter nicht habe zurückkehren wollen, sei eine Schutzbehauptung des Beschwerdegegners. Die Verantwortung habe allein bei ihm gelegen. Die Einstellungsverfügung verletze ihren Anspruch als Geschädigte und damalige Obhutsinhaberin auf Durchsetzung ihres "strafrechtlich bewehrten Schutzanspruchs gegen unrechtmässige Entziehung" ihres Kindes (vgl. act. A.1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit sämtlichen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Begründungen auseinander. Namentlich führt sie nicht aus, weshalb – entgegen der Begründung der Verfahrenseinstellung und entgegen der herrschenden Lehre – ein blosses Unterlassen für die Erfüllung des Tatbestands genügen sollte oder inwieweit dem Beschwerdegegner – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – nicht blosses Unterlassen, sondern aktives Handeln und konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Wiederherstellung der mütterlichen Obhut vorgeworfen werden könnten. Die blosse Behauptung, es handle sich bei der Sachdarstellung des Beschwerdegegners lediglich um eine Schutzbehauptung und diese sei unglaubwürdig und unbelegt, genügt hierfür nicht. Sie erweist sich überdies als unzutreffend, wie in der nachfolgenden Erwägung 3 ausgeführt wird. Somit ist mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insbesondere Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). 3. Selbst bei einem Eintreten wäre die Beschwerde abzuweisen, da der Straftatbestand im Sinne von Art. 220 aStGB nicht erfüllt ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten vorliegen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter entzogen habe. Durch die Tathandlung des Entziehens hindert der Täter den Inhaber der elterlichen Sorge allgemein ausgedrückt daran, künftig über den Aufenthaltsort der min-

Seite 6 — 9 derjährigen Person zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung der minderjährigen Person vom Berechtigten. Die Erstere wird dem Inhaber des Sorgerechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt, wobei nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge tatbestandsmässig ist. Weiter ist bei dieser Tatvariante erforderlich, dass der Täter die minderjährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Die urteilsfähige minderjährige Person, welche ihren Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihr dabei hilft – der Täter holt sie mit dem Fahrzeug ab – oder sie sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Tatvariante des "Entziehens" ist – anders als die Weigerung der Rückgabe – kein Dauerdelikt. Das Delikt ist vollendet, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (vgl. u.a. Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 22 ff. zu Art. 220 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 41; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 28 ff.). Vorliegend hat der Beschwerdegegner seine Tochter im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2013 in O.1_____ abgeholt und nach O.2_____ mitgenommen. Da dieses Handeln offensichtlich nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgte, liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten vor. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter nicht zurückgebracht habe. Die blosse Unterlassung der Rückgabe einer minderjährigen Person stellt indessen noch kein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Vorausgesetzt ist zumindest, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zum Ausdruck bringt, dass er die unmündige Person in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhindern will. Er muss explizit oder zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er die faktische Obhut über die unmündige Person behalten und die Wiederherstellung des elterlichen Sorgeverhältnisses vereiteln möchte. Der faktische Obhutsinhaber macht sich nicht strafbar, wenn die Rückkehr ausschliesslich daran scheitert, dass die urteilsfähige Person sich weigert, zum Inhaber der elterlichen Sorge zurückzukehren und der Erstere den Entscheid dem Jugendlichen überlässt (vgl. u.a. Andreas Eckert, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 220 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 41 f.; Donatsch/ Wohlers, a.a.O., S. 28 ff.).

Seite 7 — 9 Vorliegend war der Beschwerdegegner am 4. Januar 2014 mit seiner Tochter bereits auf dem Rückweg zur Beschwerdeführerin, als diese plötzlich nicht mehr zu Letzterer heimkehren wollte. Die Tochter teilte dies der Beschwerdeführerin sodann per SMS mit. Als die Beschwerdeführerin daraufhin am selben Tag ihre Tochter beim Vater abholen wollte, weigerte sich diese, mit ihr mitzukommen und äusserte auch gegenüber den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Polizeibeamten klar den Willen, beim Beschwerdegegner bleiben zu wollen. Letzteres wurde durch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 9. Januar 2014 (vgl. Akten StA act. 12) selbst bestätigt. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Ansicht, die Darstellung, wonach die Tochter nicht zur Beschwerdeführerin habe zurückkehren wollen, stelle eine unglaubwürdige und unbelegte Schutzbehauptung dar, ist klar aktenwidrig (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Akten StA act. 9, 12 & 13). Für eine entsprechende Beeinflussung durch den Beschwerdegegner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner am Tag darauf Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnahm, ihr mitteilte, dass ihre Tochter weiterhin nicht nach Hause wolle und in Aussicht stellte, weitere Abklärungen zu treffen. In der Folge wurden beidseits Rechtsanwälte zur Klärung der Sache eingeschaltet und schliesslich weitere rechtliche Schritte veranlasst, die letztlich dazu führten, dass der Bezirksgerichtspräsident Albula die Tochter im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme unter die Obhut des Vaters stellte (vgl. StA act. 4). Unter diesen aktenkundigen Umständen kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdegegner habe die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut dauerhaft verhindern wollen und sei entsprechend tätig geworden, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter zu verunmöglichen. Die Rückkehr scheiterte vielmehr an der Weigerung der Tochter. Dass der Beschwerdegegner seine Tochter angesichts deren klaren und polizeilich bestätigten Willensäusserung nicht dazu zwang, zur Mutter zurückzukehren, ist nachvollziehbar. Es ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als er sich in der Folge umgehend um eine rechtliche Lösung des Problems bemühte und aktiv wurde, um die Situation im Interesse des Kindes zu klären. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.-- festgelegt. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgesehen. Der Beschwerdegegner war anwaltlich nicht

Seite 8 — 9 vertreten, weshalb gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Der Beschwerdegegner stellte zwar einen Antrag auf Entschädigung, aber es wurden keine besonderen Umstände geltend gemacht. Auch sind vorliegend keine besonderen Verhältnisse ersichtlich, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden. 5. In Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2014 36 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.10.2014 SK2 2014 36 — Swissrulings