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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.09.2014 SK2 2014 34

12 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,481 parole·~22 min·5

Riassunto

Hausfriedensbruch etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 34 24. September 2014 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 20. Mai 2014, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, und des Dr. iur. Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Hausfriedensbruch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 6. Februar 2013 erstattete X._____ Strafanzeige gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Sachentzug (recte: Sachentziehung) etc. Im Wesentlichen machte sie in ihrer Anzeige geltend, dass Y._____ als Vermieter und Dr. iur. Z._____ als dessen Vertreter am 1. Februar 2013 widerrechtlich das ihr vermietete Studio in O.1_____ betreten und daraus ihre Möbel und ihren Hausrat behändigt und entwendet hätten. B. Am 7. März 2013 wurden die angezeigten Personen durch die Kantonspolizei Graubünden zur Sache befragt. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2013 reichte X._____ diverse Fotos ein, woraus ersichtlich sei, dass ihre Sachen, die Dr. iur. Z._____ und Y._____ aus ihrem Studio in O.1_____ entwendet und in die Schreinerei von Y._____ nach O.2_____ gebracht hätten, dort völlig ungesetzlich gelagert würden. Sie seien zum Teil der Witterung ausgesetzt und für jedermann zugänglich. D. Am 9. August 2013 wurde X._____ rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Hausfriedensbruchs etc. F. Mit Parteimitteilung vom 28. Februar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014, mitgeteilt am 20. Mai 2014, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Sachentziehung ein. Y._____ als Vermieter bzw. sein Vertreter, Dr. iur. Z._____, seien, wie die in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheide belegen würden, berechtigt gewesen, am 1. Februar 2013 das Studio von X._____ zu betreten und räumen zu lassen. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB könne ausgeschlossen werden, da X._____, nachdem die Kündigung und die Räumungsfrist rechtmässig gewesen seien, keine Verfügungsgewalt mehr über das Studio gehabt habe und mithin nicht mehr Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sei. Dr. iur. Z._____ und Y._____ hätten nie die Absicht gehabt, sich die mitgenommenen Gegenstände anzueignen, weshalb auch die Strafuntersuchung wegen Diebstahls

Seite 3 — 14 einzustellen sei. Was den Vorwurf der Sachentziehung angehe, so sei zwar ausgewiesen, dass Dr. iur. Z._____ und Y._____ die Wohnungs- und Nebenräume von X._____ am 1. Februar 2013 hätten räumen und die Gegenstände aus dem Studio hätten abholen lassen und diese anschliessend in O.2_____ deponiert worden seien. Der Vermieter, Y._____, sei jedoch, nachdem X._____ die Wohnung nicht von sich aus geräumt hätte, gerichtlich dazu berechtigt gewesen, die Wohnung auf deren Kosten zu räumen oder räumen zu lassen. Dr. iur. Z._____ und Y._____ hätten demnach rechtmässig gehandelt. Was schliesslich den Vorwurf der Sachbeschädigung angehe, so habe X._____ weder geltend gemacht, wer genau welche Sachen beschädigt haben soll noch was für ein Schaden durch die angeblich unsachgemässe Lagerung entstanden sein sollte. Sie werfe den angezeigten Personen vielmehr pauschal vor, einen unbestimmten Schaden verursacht zu haben. Es fehle damit an der Bestimmtheit der Handlung und des Erfolgs der inkriminierten Tat. Im Übrigen würde Dr. iur. Z._____ und Y._____ auch keine vorsätzliche Tatbegehung angelastet werden können, da Ziel und Zweck des Abtransports der X._____ gehörenden Gegenstände nicht die Beschädigung derselben, sondern ausschliesslich die Räumung des Studios gewesen sei. Die Strafuntersuchung sei folglich auch in diesem Punkt einzustellen. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 (Datum Poststempel) gelangte X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin verlangte sie, dass die Einstellungsverfügung aufzuheben sei. Die angezeigten Personen seien zur Räumung ihrer Wohnung nicht berechtigt gewesen, weil sie die ihr zugestandene 20-tägige Räumungsfrist nicht eingehalten hätten. Die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung sei deshalb neu zu beurteilen. Was die Sachbeschädigung betreffe, so sei festzuhalten, dass die gelagerten Gegenstände einfach hingeschmissen worden und der Witterung ausgesetzt seien. Dr. iur. Z._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hätten dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Gegenstände kaputt gingen. Wenn moniert werde, sie habe nicht geltend gemacht, wer genau welche Sachen beschädigt haben soll, so sei dem zu entgegnen, dass sie seit Anfang 2014 versuche, dafür zu kämpfen, dass eine Amtsperson mitkomme, um den Schaden festzustellen. Ihre Anzeige sei deshalb auch in diesem Punkt neu zu beurteilen, und zwar von einer unvoreingenommenen Zweigstelle der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen sei ihr ein unentgeltlicher Anwalt zu gewähren. I. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 — 14 J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragten die Beschwerdegegner ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einstellungsverfügung sei juristisch korrekt begründet. K. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. c) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung nur anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hans-

Seite 5 — 14 jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 115 StPO). d) Die Beschwerdeführerin hat gegen Dr. iur. Z._____ und Y._____ Strafanzeige eingereicht (VV.2013.3874 act. 3.1) und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (VV.2013.3874 act. 3.25). Überdies hat sie offenbar ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens, da sie durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist. X._____ ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeinstanz prüft, wie dargelegt, nur hinreichend begründete Rügen. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen erfolgen, in denen ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Andernfalls ist in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich Anklage zu erheben (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 319 StPO). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waa-

Seite 6 — 14 ge halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E.4.1 m.w.H.). 3. a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) damit, dass Y._____ als Vermieter bzw. sein Vertreter, Dr. iur. Z._____, - wie die in dieser Sache ergangenen Gerichtsentscheide belegen würden - berechtigt gewesen seien, am 1. Februar 2013 das Studio der Beschwerdeführerin zu betreten und räumen zu lassen. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin, nachdem die Kündigung und die Räumungsfrist rechtmässig gewesen seien, keine Verfügungsgewalt mehr über das Studio gehabt habe und mithin nicht mehr Berechtigte im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sei (act. B.1 [S. 2 ff.]). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die ihr zugestandene Räumungsfrist von 20 Tagen sei vorliegend nicht eingehalten worden. Die Beschwerdegegner seien somit zur Räumung der Wohnung nicht berechtigt gewesen, weshalb die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs neu zu beurteilen sei (act. A.1 [S. 4 f.]). b) Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, die 20-tägige Räumungsfrist sei nicht eingehalten worden. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 (Proz. Nr. 135-2012-102) wurde erkannt, dass X._____ verpflichtet werde, Y._____ auf erstes Verlangen hin das besagte Studio innert 20 Tagen zurückzugeben, und dass Y._____ bei Säumnis von X._____ berechtigt sei, die Wohnung zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen, wobei für die Wohnungsräumung auch Polizeigewalt in Anspruch genommen werden könne (vgl. VV.2013.3874 act. 4.1). Die von X._____ dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 22. Oktober 2012 (ZK2 12 29) abgewiesen (VV.2013.3874 act. 4.2). Dagegen erhob X._____ mit Eingabe vom 9./10. Dezember 2012 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, wobei sie das Gesuch stellte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 2013 abgewiesen (VV.2013.3874 act. 4.3). Auf die Beschwerde selbst wurde mit Urteil vom 21. Februar 2013 (4A_728/2012) nicht eingetreten (VV.2013.3874 act. 4.5). Somit lässt sich zunächst festhalten, dass der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 bzw. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober 2012 mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesge-

Seite 7 — 14 richt [BGG; SR 173.110]) und mangels Erteilung derselben auf Gesuch von X._____ hin (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vollstreckbar wurden. Was die Einhaltung der 20-tägigen Räumungsfrist betrifft, so hat die Beschwerdeführerin - wie der Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2013 (VV.2013.3874 act. 4.7) entnommen werden kann - selbst angegeben, dass sie nach dem ablehnenden Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Oktober 2012 von Y._____ aufgefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 genügte hierfür eine schlichte Aufforderung ("auf erstes Verlangen hin"); die Aufforderung musste somit weder schriftlich noch unter Termin- oder Fristansetzung für die Räumung der Wohnung erfolgen. Mit der erwähnten und von der Beschwerdeführerin eingestandenen Aufforderung durch Y._____, die Wohnung zu verlassen, begann die 20-tägige Räumungsfrist somit zu laufen. Die in diesem Zusammenhang neuerliche Aufforderung mit Schreiben vom 28. Januar 2013 (VV.2013.3874 act. 3.19), die Wohnung am 1. Februar 2013 in geräumtem und ordnungsgemäss gereinigtem Zustand zu übergeben, vermag daran nichts zu ändern. Die damit angesetzte Frist zur Räumung betrug zwar nur drei Tage; da es sich hierbei jedoch nur um eine Nachfrist handelte, nachdem die 20-tägige Frist bereits mit der ersten Aufforderung zu laufen begonnen hatte und mittlerweile verstrichen war, durfte sich Y._____ mit einer kürzeren Frist begnügen (vgl. auch die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2013 [VV.2013.3874 act. 4.7], S. 7). c) Die von den Beschwerdegegnern durchgeführte Räumung der Wohnung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2013 war somit rechtmässig, weil einerseits die entsprechenden Gerichtsentscheide mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht vollstreckbar waren und andererseits die 20-tägige Räumungsfrist gemäss Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 21. Juni 2012 eingehalten wurde. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin nach vollstreckbarer Ausweisungsverfügung noch Trägerin des von Art. 186 StGB geschützten sog. Hausrechtes war (vgl. zum Meinungsstand Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 ff. und N 36 zu Art. 186 StGB). Denn selbst wenn man ihr wegen des ausgebliebenen Auszuges aus der Wohnung noch das Hausrecht zugestehen würde, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass die Beschwerdegegner aufgrund eines vollstreckbaren Gerichtsentscheides zur Räumung der Wohnung - und damit auch zur Betretung derselben - berechtigt waren, sodass es an der Unrechtmässigkeit des Eindringens mangelt,

Seite 8 — 14 welche die Tatbestandsmässigkeit von Art. 186 StGB ausschliesst (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N 38 zu Art. 186 StGB). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte insofern zu Recht. 4. Im Rahmen der Beschwerde explizit unangefochten blieb die Einstellung des Verfahrens betreffend Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (act. A.1 [S. 1]). Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung derselben (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), zumal auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Beschwerdegegner den Tatbestand des Diebstahls erfüllt haben sollten. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Einstellung des Verfahrens betreffend Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB (act. A.1 [S. 5]). Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Wohnungsräumung, wie zuvor dargelegt, rechtmässig war und die Beschwerdegegner demzufolge auch berechtigt waren, die entsprechenden Möbel und Gegenstände aus der Wohnung wegzuschaffen und sie zu hinterlegen. Insofern ist zwar die Begründung der Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdegegner rechtmässig gehandelt hätten, als sie die Gegenstände aus der Wohnung abgeholt und in O.2_____ deponiert hätten (act. B.1 [S. 4]). Die Begründung greift aber letztlich zu kurz. b) Entziehen gemäss Art. 141 StGB bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 141 StGB). Insofern fragt sich, ob die Hinterlegung in O.2_____ (in der Schreinerei von Y._____) ein Vorenthalten darstellen könnte. Dadurch muss es dem Berechtigten erschwert oder verunmöglicht sein, sein Recht faktisch auszuüben (Weissenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 141 StGB). Die Beschwerdegegner waren vorliegend - wenn auch möglicherweise unter gewissen Bedingungen, denen hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden muss - zur Rückgabe der hinterlegten Möbel und Gegenstände der Beschwerdeführerin verpflichtet. Indessen ist unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht zu verstehen, weil andernfalls etwa jede verspätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde, was sich mit der subsidiären Natur des Strafrechts nicht vereinbaren liesse (BGE 115 IV 207, 210 E.1b/aa; Weissenberger, a.a.O., N 20 zu Art. 141 StGB). Deshalb ist die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 99 IV 155: Wegwerfen der Handtasche, die das Opfer im Auto zurückgelassen hat; BGE 72 IV 62: Edelstein, der in den tiefen See geworfen wird), oder die Wiedererlangung zumindest erheb-

Seite 9 — 14 lich verzögert oder erschwert, etwa wenn Gegenstände in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 104 IV 156). Verlangt wird somit, dass der Täter durch sein Verhalten klar seinen Willen zu erkennen gibt, den dinglich Berechtigten an der Ausübung seines Verfügungsrechtes über die Sache jedenfalls in wesentlichem Masse zu hindern (Weissenberger, a.a.O., N 23 zu Art. 141 StGB). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hatte noch am 1. Februar 2013 erfahren, dass ihre Sachen abtransportiert worden sind, wenn auch an einen ihr "unbekannten Ort" (VV.2013.3874 act. 3.1 [S. 3]). Sie hätte umgehend und mit einem minimalen Aufwand - etwa in Form eines Telefonanrufes bei einem der Beschwerdeführer - in Erfahrung bringen können, wo sich ihre Sachen befinden. Dies hat sie dann auch - gemäss Aussage von Dr. iur. Z._____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2013 (VV.2013.3874 act. 3.6 [S. 3]) - "einige Tage danach" getan, woraufhin ihr Dr. iur. Z._____ - wie dem entsprechenden Befragungsprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist - mitgeteilt hat, dass die Gegenstände der Beschwerdeführerin im Lager der Schreinerei A._____ zur Abholung bereit stünden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 bestätigte Dr. iur. Z._____ die Ortsangabe der hinterlegten Gegenstände ausserdem schriftlich (VV.2013.3874 act. 3.23). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass Y._____ für eine raschestmögliche Abholung dankbar wäre und sie sich diesbezüglich direkt mit diesem in Verbindung setzen solle. Somit haben die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Ort der hinterlegten Gegenstände vorbehaltlos mitgeteilt und sie auch an der Abholung derselben nicht gehindert. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Standort ihrer Möbel und Gegenstände bei einer umgehenden Erkundigung durch dieselbe vorbehaltlos mitgeteilt hätten, zumal sie daran interessiert waren, dass die Sachen möglichst schnell abgeholt würden. Somit liegt kein Vorenthalten im Sinne von Art. 141 StGB vor, da die Beschwerdeführerin von Beginn an die Möglichkeit gehabt hätte, ihre hinterlegten Sachen abzuholen. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit auch in diesem Punkt als rechtens. 6. a) Was schliesslich die Anzeige der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB betrifft, so ist der angefochtenen Einstellungsverfügung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargelegt habe, an welchen Gegenständen ein Schaden in welcher Höhe entstanden sei (act. B.1 [S. 4 f.]). Dies trifft grundsätzlich zu, obwohl die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der poli-

Seite 10 — 14 zeilichen Befragung vom 9. August 2013 auf die Notwendigkeit entsprechender Belege hingewiesen wurde (VV.2013.3874 act. 3.13). Auf entsprechende Anfrage wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft zur Schätzung eines allfälligen Schadens nicht zuständig sei. Diesbezüglich müsse sie ein Beweissicherungsverfahren beim Bezirksgericht Maloja beantragen (VV.2013.3874 act. 1.3). In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie versuche seit Anfang Jahr, dass eine Amtsperson mitkomme, um den Schaden festzustellen. Dies obwohl eigentlich der Staatsanwalt dafür zuständig sei. Es sei klar, dass, wenn sie alleine dorthin (i.e. zum Ort der Hinterlegung in O.2_____) fahren würde, die Gegenseite dann behaupten würde, sie hätte das alles kaputt gemacht (act. A.1 [S. 6 f.]). b) Hierzu ist zu bemerken, dass für die Beweiserhebung grundsätzlich die Strafbehörden - und zwar von Amtes wegen - zuständig sind (Art. 6 und 139 StPO). Für die Sicherung von Beweisen im polizeilichen Ermittlungsstadium - d.h. vor Eröffnung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft - ist ausdrücklich die Polizei zuständig (Art. 306 Abs. 2 StPO). Ist ein Strafverfahren eröffnet, geht die Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft über (Art. 311 StPO), wobei eine Delegation, etwa an die Polizei (vgl. Art. 142 StPO), in gewissem Umfang zulässig ist. c) In ihrer Anzeige vom 6. Februar 2013 (VV.2013.3874 act. 3.1) lieferte die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben, die auf eine mögliche Sachbeschädigung schliessen liessen. Dementsprechend wurden die angezeigten Beschwerdegegner anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. März 2013 auch nicht zum Aspekt der Sachbeschädigung befragt. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2013 (VV.2013.3874 act. 3.3) schilderte die Beschwerdeführerin sodann die Lagerung ihrer Gegenstände als völlig unangemessen und legte hierfür Fotos bei, die zumindest gewisse Zweifel an der Rechtmässigkeit der Lagerung hätten aufkommen lassen sollen und deshalb weitere Abklärungen hätten angezeigt erscheinen lassen. Das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichte Schreiben wurde von dieser am 8. Mai 2013 an die Kantonspolizei weitergeleitet (VV.2013.3874 act. 3.4). Dem polizeilichen Kriminalrapport vom 30. Oktober 2013 (VV.2013.3874 act. 3.5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vorerst keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Auch die angezeigten Beschwerdegegner wurden nicht mit den neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin konfrontiert. Es fand weder ein Augenschein (Art. 193 StPO) vor Ort in O.2_____ noch eine Beweissicherung gemäss Art. 306 Abs. 2 StPO statt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2013 darauf aufmerksam

Seite 11 — 14 gemacht hatte, dass ihre Gegenstände der Witterung ausgesetzt und für jedermann zugänglich seien. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. August 2013 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen insofern, als möglicherweise gewisse Elektrogeräte und Holzmöbel beschädigt seien, da die Gegenstände der Witterung bzw. dem Regen ausgesetzt seien. Sie habe beschädigte Holzmöbel entdeckt, bei denen Türen abgebrochen oder das Holz beschädigt sei (VV.2013.3874 act. 3.13, Antwort auf Frage 21). d) Aufgrund dieser Vorbringen wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Sachbeschädigung zu tätigen und die entsprechenden Beweise nötigenfalls zu sichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens ist dies, wie ausgeführt, grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, mithin - je nach Verfahrensstadium - der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft. Insofern geht nicht an, wenn die Beschwerdeführerin zwecks Beweissicherung an das Bezirksgericht verwiesen wird. Den Hinweisen ist im Rahmen des Strafverfahrens und damit auch von den hierzu vorgesehenen Behörden nachzugehen, was umgekehrt jedoch nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gewisse Mitwirkungspflichten zukommen. e) Abschliessend zu bemerken ist, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung betreffend die Sachbeschädigung zu kurz greifen, wenn diese eine vorsätzliche Tatbegehung mit dem Argument ausschliesst, dass Ziel und Zweck des Abtransportes der der Beschwerdeführerin gehörenden Gegenstände nicht eine Beschädigung derselben, sondern ausschliesslich die Räumung der Wohnung gewesen sei (act. B.1 [S. 4 f.]). Die Begründung zielt auf die Verneinung eines direkten Vorsatzes; Sachbeschädigung ist indes, gemäss den allgemeinen Regeln (Art. 12 Abs. 2 StGB), auch eventualvorsätzlich begehbar, wofür genügt, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Angelegenheit weiter zu untersuchen. 7. Die Einstellung des Verfahrens betreffend die angezeigte Sachbeschädigung bzw. das entsprechende Verfahren als solches weisen somit Mängel auf. Den von der Beschwerdeführerin hierzu gelieferten Hinweisen wäre nachzugehen gewesen, statt sie auf das zivilprozessuale Beweissicherungsverfahren zu verweisen. Aus diesem Grund wird die angefochtene Einstellungsverfügung in diesem Punkt aufgehoben - was zur entsprechenden teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt - und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Anschluss

Seite 12 — 14 daran hat die Staatsanwaltschaft Graubünden darüber zu befinden, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren erneut einstellen will. 8. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Strafklage die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. A.1 [S. 1]). Was genau damit gemeint ist bzw. sein soll, ist nicht verlässlich nachvollziehbar. Das Begehren wird denn auch nicht näher begründet, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Rechtsmitteln der StPO von Gesetzes wegen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). Dies gilt jedenfalls für die Beschwerde und die Revision (für die Berufung siehe Art. 402 StPO). Auch eine abweichende Anordnung durch die Rechtsmittelinstanz bzw. deren Verfahrensleitung erübrigt sich vorliegend. 9. Was das Begehren betrifft, die "Strafklage" sei von einer "unvoreingenommenen Zweigstelle der Staatsanwaltschaft" zu beurteilen (act. A.1 [S. 1]), so ergibt sich daraus nicht hinreichend, ob damit ein entsprechendes Ausstandgesuch (im Sinne von Art. 58 StPO) gestellt wird. Im Übrigen ist darauf nicht weiter einzugehen, da das Gesuch den formellen Anforderungen hierzu ohnehin nicht entsprechen würde, weil es sich nicht gegen konkrete Personen, sondern gegen eine ganze Zweigstelle richtet (vgl. hierzu auch das Urteil des Kantonsgerichts SF 05 21 vom 22. August 2005, E.2a; ferner Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 58 StPO). Schliesslich ist - gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch nicht ersichtlich, warum die geographische Nähe zwischen den Beschwerdegegnern und dem fallführenden Staatsanwalt bereits zur Befangenheit von letzterem führen sollte. Gegen die Untersuchungsführung durch die Zweigstelle Samedan bzw. den bis anhin mit der Untersuchung betrauten Staatsanwalt ist deshalb an dieser Stelle nichts einzuwenden. 10. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, ihr sei ein unentgeltlicher Anwalt zu gewähren, der juristische Begründungen nachreichen könne (act. A.1 [S. 2]). Sofern die Beschwerde abgewiesen wird, erscheint sie als aussichtslos, sodass ihr diesbezüglich keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Was den gutgeheissenen Teil der Beschwerde anbetrifft, erübrigt es sich, über das entsprechende Gesuch zu befinden, da der Beschwerdeführerin insofern kein Nachteil erwächst. 11. a) Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Dementsprechend erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Seite 13 — 14 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen, die Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung sei aufzuheben, unterlegen, wogegen ihrem Begehren um Aufhebung der Verfahrenseinstellung wegen Sachbeschädigung stattgegeben wird. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1'500.-- als angemessen, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zu tragen hat. c) Die Beschwerdegegner beantragen, ihnen sei, sofern prozessual zulässig, von der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (act. A.3 [S. 3]). Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen indes primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung (Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 429 StPO). Dementsprechende Kosten machen die Beschwerdegegner, die sich im Beschwerdeverfahren selbst verteidigt haben, nicht geltend, weshalb auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu verzichten ist.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit sie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB betrifft, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu Lasten von X._____. Der verbleibende Anteil von Fr. 500.-- geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2014 34 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.09.2014 SK2 2014 34 — Swissrulings