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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.02.2016 SK2 2014 33

16 febbraio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,425 parole·~32 min·9

Riassunto

Akteneinsicht | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 33 18. Februar 2016 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schnyder Aktuarin Aebli In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, und der Y . _____GmbH , Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Mai 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Z._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Steinbruchstrasse 12, 7002 Chur, betreffend Akteneinsicht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.1. Z._____ erstattete am 18. April 2013 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehemann A._____ mit dem Antrag, gegen diesen sei unverzüglich ein Strafverfahren wegen Verdachts des Pfändungsbetrugs und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu eröffnen. Im Weiteren seien die gesamten Stammanteile (Stammkapital von CHF 40'000.--) der Y._____GmbH mit Sitz in O.1_____ sofort sicherzustellen und die auf die GmbH lautenden Bankkonten und Depots sofort zu sperren. Ausserdem sei ihr das Recht auf Akteneinsicht zu gewähren. 2. Begründend liess die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen ausführen, dass ihre Ehe mit A._____ am 8. August 2000 in Deutschland rechtskräftig geschieden und dieser mit Urteil des Oberlandesgerichts O.2_____ vom 30. November 2011 verurteilt worden sei, ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von EUR 444'250.61 nebst Zins seit dem 10. April 2001 zu bezahlen. Nach Einleitung der Betreibung habe ihr der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula für eine Forderungssumme von insgesamt CHF 1'454'389.21 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt. In der Folge habe das Betreibungsamt Albula nach entsprechenden Befragungen von A._____ mittels Pfändungsurkunde bzw. Verlustschein vom 13. Februar 2013 festgestellt, dass der Schuldner weder pfändbares Einkommen noch pfändbares Vermögen besitze. A._____ habe die lange Prozessdauer vor den deutschen Gerichten ausgenutzt, um seine Vermögenswerte beiseite zu schaffen und die Durchsetzung der zwischenzeitlich rechtskräftigen Ansprüche der Anzeigeerstatterin zu vereiteln. So habe er etwa die Liegenschaft in O.3_____ wie auch sein Ferienhaus in O.4_____ zu einem untersetzten Preis bzw. gegen eine Leistung von offensichtlich geringerem Wert an seinen Sohn X._____ veräussert. Ferner sei davon auszugehen, dass er gegenüber dem Betreibungsamt Albula Vermögenswerte verheimlicht habe und insbesondere entgegen seinen Angaben über erhebliches Bankguthaben verfüge. Es liege der Verdacht nahe, dass A._____ sowohl wirtschaftlicher als auch zivilrechtlicher Eigentümer der von ihm im Februar 2008 gegründeten Y._____GmbH sei und der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ die Anteile an der GmbH lediglich treuhänderisch für A._____ halte. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 29. April 2013 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB

Seite 3 — 20 sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. C. Mittels des von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Formulars konstituierte sich Z._____ am 1. Mai 2013 als Straf- und Zivilklägerin. D. Im Zuge der Strafuntersuchung edierte die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Bank.1_____ sowie der Bank.2_____ die Konto- und Depotauszüge sämtlicher Konten, Depots und Bankschliessfächer, an welchen der Beschuldigte rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt war. Sodann verfügte sie am 10. Oktober 2013 die Sperrung sämtlicher Konten und Depots bei den erwähnten Banken, die auf den Namen des Beschuldigten oder der Firma Y._____GmbH lauteten. Gleichentags wurden diverse Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Y._____GmbH beschlagnahmt. E.1. Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch die Privatklägerin Z._____ ersuchten die Staatsanwaltschaft mit jeweiligem Schreiben vom 24. Oktober bzw. 12. Dezember 2013 um Akteneinsicht. Beide Gesuche wurden mit der Begründung, dass die beschuldigte Person noch nicht habe einvernommen werden können, abgewiesen. 2. Nachdem Z._____ am 14. Januar 2014 und der Beschuldigte am 17. Januar 2014 erneut um Gewährung der Akteneinsicht baten, wurden die Akten Letzterem am 26. Februar 2014 zur Einsichtnahme zugestellt, zumal er unterdessen am 17. Januar 2014 von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen worden war. F. Mit Schreiben vom 7. März 2014 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen der Staatsanwaltschaft an, dass er nun nebst den Interessen der Y._____GmbH auch jene von X._____ vertrete. Gleichzeitig ersuchte er darum, die Akten noch vor Z._____ einsehen zu können, ansonsten seinen Mandanten die Möglichkeit genommen werde, konkrete Anträge auf Beschränkung des Akteneinsichtsrechts zum Schutze berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu stellen. Am 13. März 2014 wurde dem Rechtsvertreter - unter Ausnahme gewisser Aktenstücke bzw. Dossiers - Akteneinsicht gewährt. G. Mit Eingabe vom 28. März 2014 liess X._____ bei der Staatsanwaltschaft zum einen beantragen, dass die Akten umgehend zu versiegeln seien, soweit sie den Antragsteller betreffen würden, und zum anderen, dass der Privatklägerschaft bei diversen, entsprechend bezeichneten Aktenstücken das Einsichtsrecht zu verweigern sei. Aufgrund des Siegelungsbegehrens wurden die X._____ betref-

Seite 4 — 20 fenden Bankunterlagen in der Folge gestützt auf Art. 248 Abs. 1 StPO versiegelt. Das von der Staatsanwaltschaft am 14. April 2014 gestellte Gesuch um Entsiegelung und Freigabe zwecks Durchsuchung wurde vom Zwangsmassnahmegericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Mai 2014 gutgeheissen. H. In Bezug auf die Akteneinsichtsgesuche von Z._____ erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. Mai 2014 folgende Verfügung: „Die Gesuche der Privatklägerschaft vom 12. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen A._____ werden gutgeheissen, mit Ausnahme von: - Dossier 2 (Personenakten A._____) - Dossier 4: act. 4.25, 4.26 (Vermögensausweis Bank.2_____ betr. A._____ per 10. Oktober 2013) - Beilagenordner 1 (Jahresakten der Y._____GmbH [Originale]) - Beilagenordner 2 (Jahresakten der Y._____GmbH [Originale]).“ I. Hiergegen erhoben X._____ und die Y._____GmbH mit Eingabe vom 6. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten: „1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, vom 26. Mai 2014 (Pr./Proc. VV.2013.1415) aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde superprovisorisch, eventualiter provisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ J. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 erteilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. K. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2014 schloss die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Während der Verteidiger von A._____ mit Schreiben vom 8. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich Z._____ innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Juli 2014 vernehmen und die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragen. L. Als der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführern die vorgenannten Eingaben am 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zustellte und ihnen zugleich mitteilte, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei, ersuchten sie mit Schreiben vom 24. Juli 2014 um die Durchführung eines solchen.

Seite 5 — 20 M. Nach entsprechender Fristansetzung bzw. -verlängerung reichten die Beschwerdeführer am 29. August 2014 ihre Replik ein. Darin hielten sie an den Anträgen und Ausführungen der Beschwerde fest und äusserten sich zu den Vorbringen der Privatklägerschaft. N. Die von Z._____ am 22. Oktober 2014 eingereichte Duplik, in welcher die Rechtsbegehren ebenfalls unverändert gemäss Vernehmlassung beibehalten wurden, veranlasste die Beschwerdeführer - wiederum unter entsprechender Fristansetzung und -erstreckung durch den Vorsitzenden - zur Einreichung ihrer Triplik vom 2. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 verzichtete Z._____ auf die Einreichung einer Quadruplik. O. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die am 26. Mai 2014 eröffnete Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend Akteneinsicht. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 6. Juni 2014 erweist sich als frist- und formgerecht. b) Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent-

Seite 6 — 20 scheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Botschaft wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1308). Dies folgt auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu wird auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 642). Für die Beschwerdelegitimation ist deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 18 zu Art. 105 StPO und N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Niklaus Schmid, a.a.O., Rz. 1464). c) Als Beschwerdeführer treten vorliegend die Y._____GmbH sowie X._____, der Sohn des Beschuldigten A._____, auf. Indem Akten von ihnen beschlagnahmt und Bankunterlagen von auf ihren Namen lautender Konten ediert wurden, gelten sie, wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, als von Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Da sie von der angefochtenen Verfügung, mittels welcher der Privatklägerin die Einsicht in die Akten des gegen A._____ geführten Strafverfahrens nahezu umfassend gewährt worden ist, unmittelbar berührt sind, stehen ihnen nach Art. 105 Abs. 2 SPO die zur Wahrung ihrer Ansprüche erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Sie haben aufgrund der durch die angefochtene Verfügung drohenden Verletzung privater Geheimhaltungsinteressen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids, so dass ihnen die Beschwerdelegitimation zuzusprechen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2.a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung begründend aus, dass Z._____ in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein könnte, da die Vorwürfe des Pfändungsbetrugs und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu ihrem Nachteil im Raum stehen würden, mithin Delikte im Bereich der Spezial- und nicht der Generalexekution, bei welchen die Gläubiger als geschädigte Personen gelten würden. Sie habe daher Parteistellung und ein Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 101 StPO. Die Parteien seien in Bezug auf das

Seite 7 — 20 Akteneinsichtsrecht grundsätzlich gleich zu behandeln, was dafür spreche, der Privatklägerin gleichermassen wie dem Beschuldigten ein volles Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Ausnahmen seien nur gestützt auf Art. 108 StPO möglich. Bei den betroffenen Geschäftsunterlagen der Y._____GmbH, hinsichtlich derer aufgrund des Geschäftsgeheimnisses eine Einschränkung des Einsichtsrechts geltend gemacht werde, handle es sich um Akten, die Aufschluss über die rechtliche oder wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen geben würden. Gerade die von der Bank.2_____ edierten Bankunterlagen sowie die bei der Y._____GmbH sichergestellten Buchhaltungsunterlagen, in welche der Privatklägerschaft die Einsicht verweigert werden solle, würden belegen, inwiefern Geldtransaktionen über die Y._____GmbH vom Beschuldigten und seinem Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien. Gemäss der erstatteten Strafanzeige beabsichtige die Privatklägerin mittels Einsichtnahme in die Akten, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten festzustellen, was sich mit der Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Straftat aufzuklären, decke. Da ein grosses öffentliches Interesse bestehe, hätten die Geheimhaltungsinteressen der Y._____GmbH grundsätzlich zurückzutreten. Dass X._____ darüber hinaus selbst ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse aufweise, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Daher seien der Privatklägerin jene Akten, die sie zur Wahrung ihrer Rechte kennen müsse, zur Einsichtnahme herauszugeben. b) Dass der Privatklägerin gestützt auf Art. 104 Abs. 1 StPO Parteistellung zukommt, wird auch seitens der Beschwerdeführer anerkannt. Hingegen monieren sie in ihrer Beschwerde, die Staatsanwaltschaft habe unberücksichtigt gelassen, dass sich das Strafverfahren gegen A._____, das Zivilverfahren (paulianische Anfechtungsklage) indessen gegen X._____ richte. Die Privatklägerin könne sich lediglich bezüglich Informationen über den Beschuldigten auf ihr Akteneinsichtsrecht berufen. Was Informationen über X._____ angehe, so würden die zivilprozessualen Regeln gelten. Sodann habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht dafürgehalten, dass die Einschränkungen von Art. 108 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO könne das rechtliche Gehör bzw. das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht bestehe, dass eine Partei ihre Rechte missbrauche oder die Einschränkung insbesondere zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich sei. Da vorliegend beide Bestimmungen zur Anwendung gelangen würden, sei das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin entsprechend dem Schreiben des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 28. März 2014 zu beschränken.

Seite 8 — 20 Die Privatklägerin versuche nämlich, durch „fishing expedition“ in dem von ihr initiierten Strafverfahren Informationen über die Beschwerdeführer zu erlangen, wobei es ihr einzig darum gehe, die rechtlichen Untersuchungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft zu missbrauchen und diese Informationen gezielt in den Zivilprozess, welchen sie nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen X._____ führe, einfliessen zu lassen. Zudem dränge die Privatklägerschaft in missbräuchlicher Weise auf möglichst frühzeitige Akteneinsicht, damit sie die noch unvollständigen und fehlerhaften Untersuchungsakten zu ihren Gunsten im Zivilverfahren verwenden könne. Bei der Beschränkung der Akteneinsicht seien die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer gegen das Interesse der Privatklägerschaft abzuwägen. Die in diesem Zusammenhang getroffene Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach ein grosses öffentliches Interesse bestehe, vor welchem der Schutz des Geschäftsgeheimnisses der Y._____GmbH grundsätzlich zurückzutreten habe, erweise sich als fehlerhaft. Zwar vermöge das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten das Geheimhaltungsinteresse zu überwiegen. Beim Interesse der Privatklägerschaft sei das öffentliche Interesse jedoch ohne Bedeutung; vielmehr würden sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen. Vorliegend würden aus den Akten insbesondere die persönlichen Vermögens- und Steuerverhältnisse von X._____ wie auch die Kundenbeziehungen und die Vermögenssituation der Y._____GmbH hervorgehen. Im Weiteren würden sich die vorgenommenen Transaktionen zwischen der Gesellschaft und X._____ als Gesellschafter ersehen lassen. Angesichts des gegenwärtigen Stands des Strafverfahrens bestehe kein Interesse der Privatklägerschaft an Erhalt von Akteneinsicht. In ihrem Gesuch vom 14. Januar 2014 habe sie zur Begründung vorgebracht, dass sie für die Zivilklage dringend auf die Akten angewiesen sei, doch inzwischen sei die Klage per 30. April 2014 beim Gericht in O.5_____ eingereicht worden. Die Privatklägerin könne ohne Weiteres eine Sistierung des Verfahrens beantragen, ohne Nachteile zu erleiden, zumal für das Ferienhaus in O.4_____, welches Gegenstand der paulianischen Anfechtungsklage bilde, eine Grundbuchsperre erwirkt worden sei. Die Beschwerdegegnerin weise damit zurzeit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht auf, wohingegen die Beschwerdeführer ein sehr grosses Interesse daran hätten, dass keine fehlerhaften Akten unwiderruflich in Umlauf gebracht würden. In Bezug auf Letzteres wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt in den Untersuchungsakten teilweise unrichtig festgehalten sei, weshalb es das rechtliche Gehör verbiete, der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu gewähren, bevor den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben werde, die entsprechenden Fehler richtig zu stellen. In den Rechtsschriften legen die Beschwerdeführer im Einzelnen den ihrer Ansicht

Seite 9 — 20 nach zutreffenden Geschehensablauf dar. Sie führen insbesondere aus, dass A._____ die Anteile an der Y._____GmbH kurz nach deren Gründung an X._____ abgetreten habe, wobei er sie bis im Jahre 2010 treuhänderisch für seinen Sohn gehalten habe. In diesem Zusammenhang sei im Jahre 2010 zu Unrecht ein Erbvorbezug in Höhe von CHF 1'100'000.-- angenommen worden, da die Übertragung der Y._____-Anteile aus der Aufdeckung des Treuhandverhältnisses dabei miteingerechnet worden seien. X._____ habe lediglich eine Schenkung in Höhe von EUR 418'679.-- erhalten. Ferner sei der Verkauf des Hauses in O.4_____ zwecks Tilgung von Schulden, welche A._____ gegenüber seinem Sohn eingegangen sei, erfolgt. c) Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin im Strafverfahren lasse sich nicht ansatzweise rechtfertigen, auch wenn die beschuldigte Person im Strafverfahren und die beklagte Person im Zivilverfahren nicht identisch sein mögen. Zumal ebenfalls ein begründeter Verdacht für eine Täterschaft von X._____ bestehe, erstaune es, dass gegen diesen noch kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die Beschwerdeführer würden sodann verkennen, dass sehr wohl ein direkter Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren vorliege, da der in Art. 164 StGB enthaltene Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gerade ein Verhalten, das von der Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG erfasst werde, sanktioniere. Indessen sei ein solch direkter Zusammenhang für die Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht im laufenden Strafverfahren ohnehin nicht erforderlich. Überdies richte sich das Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren ausschliesslich nach der StPO und es werde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht je nach Art der Informationen differenziert. Eine Einschränkung der Akteneinsicht könne im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nur hinsichtlich der Personalakten der beschuldigten Person vorgenommen werden, weil sich die Privatklägerin nur zum Schuld- und Zivilpunkt, nicht aber zum Strafpunkt äussern dürfe. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer den Umstand, dass Akten aus dem Strafverfahren im angestrengten Zivilprozess verwendet würden, selbst zu verantworten, zumal X._____ gemeinsam mit seinem Vater verbotene Geschäfte abgewickelt und Vermögen beiseite geschafft habe, wobei sie die Y._____GmbH als Mittel hierfür benutzt hätten. Abgesehen davon, dass der Sachverhalt in den Strafakten keineswegs als fehlerhaft bezeichnet werden könne, lasse sich gestützt auf die StPO weder irgendein Vorrecht der anderen Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerschaft noch

Seite 10 — 20 das Recht, zu den Akten Stellung zu nehmen und eine Berichtigung zu verlangen, bevor dieser Akteneinsicht gewährt werde, begründen. Die Tatsachendarstellung der Beschwerdeführer stehe in völligem Widerspruch zum durch die Akten und die Einvernahme der Zeugen ausgewiesenen Sachverhalt. So erweise sich insbesondere die Behauptung, dass der Beschuldigte die Stammanteile bis 2010 treuhänderisch für X._____ gehalten habe, angesichts der Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten selbst als unrichtig; vielmehr habe B._____, Geschäftsführer der Y._____GmbH, diese seit der Gründung bis im Jahre 2010 treuhänderisch für den Beschuldigten gehalten. Auch würden sich der Beschuldigte und X._____ in Bezug auf die Kaufpreistilgung des Ferienhauses in O.4_____ widersprechen. Es werde nachträglich versucht, Forderungen von X._____ gegen seinen Vater zu konstruieren. Im Weiteren stehe die Bestreitung der Tatsache, dass es zu einem Erbvorbezug von CHF 1'100'000.-- seitens von X._____ gekommen sei, in Diskrepanz zur Steuererklärung sowie den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen. Gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin gehe es an der Sache vorbei, vorliegend von einer „fishing expedition“ zu sprechen. Es handle sich nicht um Beweisausforschungen ohne konkreten Verdacht, sondern es würden sowohl gegen die Beschwerdeführer als auch gegen den Beschuldigten begründete Verdachtsmomente bestehen. Die Beschwerdegegnerin nehme lediglich ihre Parteirechte wahr, was keinesfalls rechtsmissbräuchlich erscheine. Rechtsmissbrauch sei vielmehr im Verhalten der Beschwerdeführer zu erblicken, indem sie die Privatklägerin an der Akteneinsicht sowie an der Beweisführung im Zivilverfahren hindern möchten. Um ihre Interessen wahren zu können, habe die Privatklägerin ein Anrecht darauf, in die dafür relevanten Akten Einsicht zu nehmen. Hierzu würden die von der Bank.2_____ edierten Unterlagen sowie die sichergestellten Geschäftsund Buchhaltungsunterlagen der Y._____GmbH gehören. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer mit dem Beschuldigten zusammen gewirkt hätten, müssten allfällige Geheimhaltungsinteressen der Y._____GmbH wie auch von X._____ - welcher bis anhin keine solchen Interessen geltend gemacht habe - hinter das Interesse der Beschwerdegegnerin zurücktreten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts lasse sich mithin weder durch lit. a noch lit. b von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. 3.a) Da sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. StA act. 1.4), kommt ihr im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung zu (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Partei hat sie grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO -

Seite 11 — 20 die Akten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise einsehen. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Akteneinsicht einer Partei sei auf jene Akten beschränkt, welche sie zur Wahrung ihrer Interessen kennen müsse (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 10 zu Art. 101 StPO). Überwiegend finden sich jedoch gegenteilige Stimmen, wonach die Parteien und mithin auch die Privatklägerschaft keinerlei Interesse nachweisen müssten, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen, sondern einzig gestützt auf ihre Parteistellung zur Akteneinsicht legitimiert seien (Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 sowie N 8 ff. zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, a.a.O., N 9 und N 12 zu Art. 101 StPO; Joëlle Chapuis, in: Kuhn/Jeanneret (Edit.), Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, Basel 2010, N 3 zu Art. 101 StPO; Lorenz Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen; Diss. Luzern, Zürich 2008, S. 69 und S. 91 f.). Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der klare Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO nur die Einschränkungen nach Art. 108 StPO ausdrücklich vorbehält und für die ungeschriebene Voraussetzung eines Interessensnachweises bei der Akteneinsicht der Parteien bzw. der Privatklägerschaft keinen Raum lässt (Markus Schmutz, a.a.O., N 11 zu Art. 101 StPO; vgl. auch Viktor Lieber, a.a.O., N 1 f. und N 10 zu Art. 108 StPO). Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft ist damit umfassend und bezieht sich auf die gesamten Strafakten, sofern keine spezifischen Beschränkungsgründe nach Art. 108 StPO bestehen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 91 f.; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 335; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH130226 vom 12. September 2013 E. 3.6 f.). Dass kein Interessensnachweis erforderlich ist, scheinen die Beschwerdeführer vorliegend zu verkennen, wenn sie geltend machen, dass die Privatklägerin das gegen X._____ eingeleitete Zivilverfahren ohne Nachteile sistieren lassen könne und deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht im Strafverfahren aufweise. Da das Akteneinsichtsrecht nach dem Dargelegten sämtliche Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO umfasst, stösst auch der beschwerdeführerische Einwand, die Privatklägerin könne sich lediglich bezüglich Informationen über den Beschuldigten auf ihr Akteneinsichtsrecht berufen, ins Leere.

Seite 12 — 20 b) Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend bereits im Auftrag der Staatsanwaltschaft polizeilich einvernommen worden ist (vgl. StA act. 7.3) - wobei auch eine delegierte Einvernahme als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt (Markus Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO) - und zudem zwei Zeugeneinvernahmen und diverse Akteneditionen stattgefunden haben. Insofern sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 Abs. 1 StPO in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Entsprechend haben die beschuldigte Person wie auch die Beschwerdeführer als andere Verfahrensbeteiligte bereits Akteneinsicht erhalten. Zeitpunkt und Umfang des Akteneinsichtsrechts können durchaus für jede Partei und die anderen Verfahrensbeteiligten gesondert beurteilt werden (vgl. Markus Schmutz, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Allerdings gebietet der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Grundsatz der Waffengleichheit, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Rechtsstandpunkte unter solchen Bedingungen zu präsentieren, dass ihr kein wesentlicher Nachteil gegenüber der Gegenpartei erwächst. Er setzt insbesondere voraus, dass die Parteien gleichermassen Zugang zu den Akten haben. Im Zusammenhang mit der Akteneinsicht hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz in Art. 101 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert, welche, abgesehen von den Ausnahmen nach Art. 108 StPO, eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ausschliessen (BGE 137 IV 172 E. 2.6 = Pra 2011 Nr. 131; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 2b und Urteil des Bundesgerichts 6P.125/2005 vom 23. Januar 2006 E. 4.2). c) Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft unter anderem aufgrund des Verfahrensstadiums zu beschränken sei. Es gehe dieser offensichtlich nur darum, Wissen, welches ihr nicht zustehe, für ein anderes Verfahren zu sammeln. Der Sachverhalt habe noch nicht korrekt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Einvernommenen - da lediglich eine erste Befragung des Beschuldigten und zweier Zeugen teilweise ohne Anwesenheit eines Rechtsbeistands sowie unter jeweiliger Auferlegung der Schweigepflicht stattgefunden habe - festgestellt werden können, sondern sei lediglich bruchstückhaft und zum Teil unrichtig ermittelt worden. Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, ist die Strafuntersuchung noch im Gange und die Ermittlungen sind folglich noch nicht abgeschlossen, weshalb es sich von selbst versteht, dass erst fragmentarische Untersuchungsergebnisse vorliegen. Dies allein vermag jedoch eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien nicht zu rechtfertigen, ansonsten die Akteneinsicht immer erst in einem späten Verfahrensstadium bzw. gar erst nach Abschluss der Untersuchung gewährt werden könnte, was of-

Seite 13 — 20 fensichtlich im Widerspruch zu Art. 101 StPO steht. Im Weiteren verkennen die Beschwerdeführer, dass die Sachverhaltsermittlung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als fehlerhaft bezeichnet werden kann. Denn einerseits ist sie wie dargelegt noch nicht vollständig und andererseits können die bisherigen Ergebnisse durch weitere Beweiserhebungen durchaus noch Änderungen erfahren, womit diese noch nicht als verbindlich gelten. Darüber hinaus bildet die Überprüfung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der bisherigen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angeblich unrichtig festgestellten Sachverhaltselemente näher einzugehen. Zu prüfen bleibt lediglich, ob der Privatklägerin die Akteneinsicht zu Recht im entsprechenden Umfang gewährt worden ist, oder ob ein Anwendungsfall von Art. 108 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vorliegt, der eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden Anspruchs auf Akteneinsicht zu rechtfertigen vermag. Generell gilt, dass diese Ausnahmetatbestände zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164; vgl. auch Art. 108 Abs. 3 StPO). d/aa) Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Diese Bestimmung bezweckt primär die Sicherstellung des geordneten Verfahrensablaufs. Eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen genügt nicht, um das rechtliche Gehör einzuschränken (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164), sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch. Ein Missbrauch ist erst bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, welche beispielsweise zu einer Instrumentalisierung des Verfahrens führen, zu bejahen (Viktor Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 108 StPO). Eine Instrumentalisierung liegt vor, wenn das staatliche Verfahren missbräuchlich zur Verfolgung sachfremder Zwecke in Anspruch genommen wird (Lorenz Droese, a.a.O., S. 225 mit Verweis auf Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 727). Rechtsmissbräuchlichkeit wäre etwa bei konkreten Hinweisen, dass ein Einsichtsberechtiger die Akteneinsicht dazu benutzt, um aus den gewonnen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilung zu machen, anzunehmen und zwar insbesondere, wenn die Weitergabe der Informationen der Kollusion dient. Indessen können solche Mitteilungen durchaus auch legitime Zwecke verfolgen und zu Verteidigungszwecken geradezu geboten sein (Hans Vest/Salome Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-

Seite 14 — 20 tar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 108 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, a.a.O., Rz. 113 und 623). Vorliegend möchte die Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin die Informationen jedoch nicht an Dritte weitergeben, sondern für sich selbst bzw. den von ihr gegen X._____ geführten Zivilprozess verwenden. Es fragt sich, ob diese Absicht als missbräuchlich gilt. Während die Beschwerdegegnerin ein solches Vorgehen für zulässig hält und geltend macht, sie würde lediglich ihre Parteirechte wahrnehmen, sehen die Beschwerdeführer darin eine missbräuchliche Beweisausforschung. Sie werfen der Beschwerdegegnerin vor, die rechtlichen Untersuchungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft auszunutzen und die erlangten Informationen gezielt in den vom vorliegenden Strafverfahren unabhängigen, nicht gegen den Beschuldigten geführten Zivilprozess einfliessen lassen zu wollen. bb) In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich einige Entscheide, welche die Gewinnung zivilprozessual relevanter Informationen durch strafprozessuale Akteneinsicht zumindest implizit als zulässig beurteilen (Lorenz Droese, a.a.O., S. 213 ff. insbes. mit Verweis auf BGE 124 I 34, 122 III 353 und BGE 96 I 598, wonach zivilprozessuale Informationsinteressen zwar kein rechtliches, wohl aber ein legitimes Anliegen darstellen). Auch in der Literatur wird, soweit überhaupt thematisiert, die Nutzung der Strafuntersuchung als Informationsquelle für den Zivilprozess nicht als grundsätzlich problematisch erachtet. Allerdings wird insbesondere davor gewarnt, dass zivilprozessuale Beweisinteressen zu unbegründeten Strafanzeigen verleiten könnten (vgl. dazu Lorenz Droese, a.a.O., S. 216 ff.). Davon, dass vorliegendenfalls völlig grundlos eine Strafanzeige seitens der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde, kann nicht ausgegangen werden, zumal das Strafverfahren an die Hand genommen und umfangreiche Ermittlungen angestellt worden sind, die zumindest einen Tatverdacht begründen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen setzt der Missbrauch der Verfahrensrechte eine sachfremde Zweckverfolgung voraus. Da die StPO der geschädigten Person zahlreiche Rechte einräumt, welche spezifisch der Förderung des Zivilanspruchs dienen, können zivilprozessuale Interessen des Geschädigten nicht als sachfremd gelten (Lorenz Droese, a.a.O., S. 230 und S. 246 f.). Daher ist der Beschwerdegegnerin vorliegend kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, wenn sie die mittels Akteneinsicht im Strafverfahren erlangten Informationen im Zivilprozess nutzen möchte. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sich das Zivilverfahren nicht gegen den Beschuldigten selbst, sondern gegen dessen Sohn richtet, nichts zu ändern. Dies lässt sich nämlich durch die Eigenheit der erhobenen paulianischen Anfechtungsklage erklären. Passivlegitimiert ist dabei nicht der

Seite 15 — 20 Schuldner selbst, sondern die durch das anfechtbare Rechtsgeschäft begünstigte Person (vgl. Art. 290 SchKG; BGE 130 III 235 E. 6.1.1). Dennoch besteht durchaus ein Zusammenhang zum geführten Strafprozess und zwar insofern, als dass der Beschuldigte selbst die anfechtbare vermögensmindernde Rechtshandlung vorgenommen hat und es im Zivilverfahren gerade um diese Schädigung bzw. die Rückführung des Vollstreckungssubstrats geht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als unbehelflich. e/aa) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Dies ist jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 108 StPO). Nachdem die auf dem Spiel stehenden Interessen ermittelt worden sind, sind sie zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Übertragen auf den vorliegenden Fall gilt es mithin zu prüfen, ob das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht oder jenes der Beschwerdeführer an der Geheimhaltung überwiegt. An dieser Stelle angemerkt sei, dass in einem hängigen Strafverfahren aufgrund des bestehenden Gehörsanspruchs das daraus fliessende Einsichtsinteresse an sich - nicht aber dessen Gewicht, welches unterschiedlich stark ausfallen kann und daher Begründungsbedarf hat - vermutet wird, während Geheimnisinteressen nachzuweisen sind (Lorenz Droese, a.a.O., S. 132). Den Beschwerdeführern ist darin zu folgen, dass es sich beim Interesse der Privatklägerschaft nicht um ein öffentliches Interesse handelt, sondern sich ausschliesslich private Interessen gegenüberstehen, weshalb die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift. Als mögliche Einschränkungsgründe der Akteneinsicht, welche im Akteninhalt als solches liegen, werden das Bank-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis anerkannt (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 f. zu Art. 101 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N 6b zu Art. 108 StPO; Hans Vest/Salome Horber, a.a.O., N 6 zu Art. 108 StPO). Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführer auf private Geheimhaltungsinteressen in Form des Geschäfts- und Bankgeheimnisses. Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen alle betriebswirtschaftlich relevanten Tatsachen wie Bezugsquellen, Organisation, Preiskalkulation sowie Kundendaten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, so dass ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung besteht (Lorenz Droese, a.a.O., S. 144; vgl. auch BGE 104 IV 175 E. 4a; 98 IV 209 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b/dd). Das Bankgeheimnis schützt sodann die bei Banken vor-

Seite 16 — 20 handenen kundenbezogenen Daten und damit einen Aspekt der wirtschaftlichen Persönlichkeit (Lorenz Droese, a.a.O., S. 145). bb) Vorliegend sind Akten der Bank.1_____ sowie der Bank.2_____ ediert worden, welche Auskunft über die Privat- und Geschäftskonten, Wertschriftendepots, Safes und Schliessfächer, die auf den Namen des Beschuldigten lauten bzw. lauteten oder für die er eine Vollmacht besitzt bzw. besass, geben. Des Weiteren sind diverse Geschäfts- und Bankunterlagen der Y._____GmbH beschlagnahmt worden, welche die Geschäftstätigkeit ab dem Gründungsjahr 2008 bis ins Jahr 2013 betreffen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass gerade die edierten Bankunterlagen der Bank.2_____ sowie die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen der Y._____GmbH zu den für sie relevanten Akten gehören würden, weil diese die rechtliche oder wirtschaftliche Berechtigung des Beschuldigten am Unternehmen sowie die Geldtransaktionen, welche über die GmbH durch den Beschuldigten und seinen Sohn gegenseitig vorgenommen worden seien, belegen könnten. Demgegenüber argumentieren die Beschwerdeführer, dass zahlreiche Akten private Geheimnisse enthalten würden, wie etwa Informationen über Bankkonten, die persönlichen Vermögens- und Steuerverhältnisse von X._____, Zahlungen an diesen sowie Transaktionen zwischen diesem und der Gesellschaft. Ebenso würden sich aus den Unterlagen die Kundenbeziehungen und die Vermögenssituation der Y._____GmbH ersehen lassen. Die Beschwerdeführer hätten ein grosses Interesse daran, dass die Akteneinsicht erst gewährt werde, wenn die Akten nicht mehr mit Fehlern behaftet seien. Die betroffenen von der Einsicht auszunehmenden Akten werden von den Beschwerdeführern einzeln bezeichnet, wobei es sich um zahlreiche Aktenstücke handelt. Ihrer Ansicht nach soll die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen lediglich Einsicht in das Dossier 1 (Eröffnungs-, allgemeine Akten und Schlussakten), in das Dossier 3 (Strafanzeige mit Beilagen) sowie in das Dossier 7 (Einvernahmen) gewährt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ihr diese Akten bereits mehrheitlich bekannt sind. Was den Haupteilt der Strafakten (gesamtes Dossier 2 [Personenakten von A._____]; nahezu das gesamte Dossier 4 [Editionen, Kontosperren]; nahezu das gesamte Dossier 5 [polizeiliche Ermittlungsakten betreffend A._____]; gesamtes Dossier 6 [polizeiliche Ermittlungsakten betreffend die Y._____GmbH]; alle Beilagenordner 1-5 mit den Jahresakten 2012 und 2013 der Y._____GmbH und diversen Bankunterlagen der Bank.2_____ und Bank.1_____) angeht, so sei ihr die Einsicht indessen zu verwehren. cc) Bei den fraglichen Akten befindet sich ein grosser Teil an Bankunterlagen, darunter - sowohl X._____ als auch die Y._____GmbH betreffende - Kontoauszüge, Belastungsanzeigen, Vermögensausweise sowie diverse Korrespondenz. Wie

Seite 17 — 20 die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, sind die Unterlagen geeignet, Aufschluss über die Einkommens- und Vermögenentwicklung des Beschuldigten zwischen den Jahren 2001 und 2013 zu geben. In der Berufung auf das Bankgeheimnis ist vorliegend kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer zu erblicken. Denn in der Strafuntersuchung geht es gerade darum, die Vermögenstransaktionen zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn bzw. der Y._____GmbH aufzudecken, da der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte diverse Vermögensentäusserungen vorgenommen hat, um die im Rahmen des Scheidungsverfahrens rechtskräftig zugesprochenen vermögensrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin zu vereiteln. Insofern überwiegt damit das Einsichtsrecht der Privatklägerin bzw. Beschwerdegegnerin. Ohne Aktenkenntnis kann sie ihre Verfahrensrechte nämlich nicht wirksam wahrnehmen und sich insbesondere nicht zur Sache äussern oder Beweisanträge stellen. Auch würde es sich im Hinblick auf Art. 108 Abs. 3 StPO nicht als verhältnismässig erweisen, die Akteneinsicht bezüglich eines Grossteils der Akten und nicht nur hinsichtlich einzelner weniger Aktenstücke zu beschränken (vgl. Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., S. 1164). Ebenso wiegt das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht derart schwer, um das verfassungsmässig und gesetzlich garantierte Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft in umfassender Weise einzuschränken. Es wird weder dargetan noch ist ersichtlich, welche konkreten Nachteilen die Offenlegung dieser Geschäftsunterlagen gegenüber der Privatklägerin für die Beschwerdeführer nach sich ziehen soll. Die Beschwerdeführer machen nicht etwa geltend, es bestünde die Befürchtung, dass allfällige Geschäftsinformationen der Y._____GmbH - abgesehen von einer Verwendung im in O.5_____ geführten Zivilprozess - an die Öffentlichkeit gelangen würden. Nicht legitim erscheint, die Akteneinsicht nur bzw. hauptsächlich deshalb zu beschränken, weil verhindert werden möchte, dass die Informationen in das Zivilverfahren einfliessen. Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern es sich bei den zu verweigernden Informationen um besonders sensible, schützenswerte Daten handelt. Denn wie die Staatsanwaltschaft überzeugend argumentiert, wären entsprechend grosse Geheimhaltungsinteressen vorausgesetzt, zumal die gezielte Aufbereitung zahlreicher Dossiers im Hinblick auf eine interessenbedingt beschränkte Einsicht in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial wie dem vorliegenden mit ziemlich hohem Administrativaufwand verbunden wäre (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). Solche gewichtigen Interessen sind nicht ersichtlich. Ferner kann sich X._____ als Privatperson ohnehin nicht auf das Geschäftsgeheimnis berufen. Dass er - nebst dem Bankgeheimnis - sonstige private Geheimhaltungsinteressen aufweisen würde, bringen die Beschwerdeführer nicht

Seite 18 — 20 vor. Indem die Staatsanwaltschaft die Personenakten des Beschuldigten sowie die Jahresakten 2012 und 2013 der Y._____GmbH im Original von der Akteneinsicht ausgenommen hat, hat sie den Interessen des Beschuldigten und jenen der Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Eine weitergehende Einsichtsbeschränkung erscheint im Hinblick auf die im Zusammenhang mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO vorgenommene Interessenabwägung nicht als gerechtfertigt. Dies steht mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, welche die Tendenz zu einer eher offenen Handhabung des Einsichtsrechts aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 insbes. mit Verweis auf BGE 138 IV 78 E. 3). f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das Motiv, die Akteneinsicht zu zivilprozessualen Zwecken zu nutzen und die im Strafverfahren erhobenen Beweise im Zivilprozess zu verwenden, nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Entsprechend lässt sich eine Einschränkung der Akteneinsicht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO hat ergeben, dass auch keine überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer bestehen, welche eine Beschränkung des Einsichtsrechts im beantragten Umfang rechtfertigen würden. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.-- festgesetzt. Die beiden Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). b) Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. In den entsprechenden Artikeln findet sich lediglich eine Bestimmung, welche einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person (vgl. Art. 433 StPO), nicht jedoch gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten statuiert. Da den Beschwerdeführern als beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Parteirechte eingeräumt werden und ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren Parteistellung zukommt, versteht es sich von selbst, dass mit dieser Stellung auch entsprechende Pflichten einhergehen. Die Beschwerdeführer unterliegen im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig. Durch das Beschwerdeverfahren ist der

Seite 19 — 20 Beschwerdegegnerin insbesondere in Anbetracht des mehrfachen Schriftenwechsels - welcher auf Ersuchen der Beschwerdeführer hin durchgeführt worden ist ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. Daher rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des zeitlichen Aufwands, wobei es insbesondere den erwähnten mehrfachen Schriftenwechsel zu berücksichtigen gilt, erscheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.-- als angemessen. Für die aussergerichtliche Entschädigung haften die Beschwerdeführer wiederum solidarisch.

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit CHF 3'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2014 33 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.02.2016 SK2 2014 33 — Swissrulings