Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 5 13. März 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Januar 2013, mitgeteilt am 15. Januar 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Beschwerdegegnerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 17. Januar 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 5. Oktober 2012 um etwa 17:50 Uhr auf seinem Motorrad bei der Örtlichkeit A. vom Berner Sennenhund „F.“, der eine Schleppleine um den Hals hatte, am Bein gebissen wurde, – dass er gleichentags den Arzt Dr. med. G. in B. aufsuchte, welcher oberflächliche, kleine Schürfungen an der rechten Wade feststellte und ihm daraufhin eine Starrkrampf-Impfung verabreichte, – dass X. am 13. Oktober 2012 telefonisch beim Polizeiposten und Verkehrsstützpunkt B. Anzeige gegen Y., die Besitzerin des Hundes „F.“, wegen Gefährdung durch Tiere und fahrlässiger Körperverletzung erstattete, – dass X. sodann am 14. Oktober 2012 Strafantrag und Privatklage gegen Z., den Ehemann von Y., wegen Körperverletzung stellte, – dass die Kantonspolizei Graubünden in der Folge weitere Abklärungen traf und insbesondere diverse Einvernahmen durchführte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Januar 2013, mitgeteilt am 15. Januar 2013, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Anwendung von Art. 310 i.V.m. Art. 319 ff. StPO verfügte und gleichzeitig festhielt, dass jedoch zu prüfen bleibe, ob sich Y. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 76a des Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000) schuldig gemacht habe, indem sie den Hund möglicherweise nur ungenügend beaufsichtigt habe, dessen Weiterverfolgung und Beurteilung aber in die Zuständigkeit des Departements für Volkswirtschaft und Soziales falle, weshalb die polizeilichen Ermittlungsakten zuständigkeitshalber dieser Instanz weitergeleitet würden, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung damit begründete, dass die komplikationslosen, oberflächlichen Schürfungen von X. nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren seien, sondern lediglich eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB darstellen würden, eine Tätlichkeit in subjektiver Hinsicht jedoch Vorsatz erfordere und Fahrlässigkeit nicht genüge, weshalb auch der Vorwurf der Tätlichkeit entfalle,
Seite 3 — 5 – dass X. am 17. Januar 2013 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 5. Februar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass Y. in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2013 den Vorfall aus ihrer Sicht schilderte, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO), – dass vorliegend die Beschwerde vom 17. Januar 2013 gegen die am 15. Januar 2013 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Januar 2013 somit fristgerecht erhoben wurde, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine konkreten Anträge stellt, jedoch erwartet, dass sich die Beschwerdeinstanz der Sache annimmt, – dass die Beschwerde, da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sinngemäss als Antrag zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zu qualifizieren ist, – dass sich der Beschwerdeführer einzig in Ziffer 1 seiner Beschwerde mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und den ärztlichen Bericht (act. 6 Staatsanwaltschaft) betreffend die erlittenen Verletzungen als falsch bezeichnet, da die Einstiche der Hundezähne in seiner Wade deutlich zu sehen gewesen seien, so dass nicht von oberflächlichen, kleinen Schürfungen gesprochen werden könne, – dass bloss subjektive Empfindungen des Beschwerdeführers betreffend erlittenen Einwirkungen durch den Hund der Beschwerdegegnerin den ärztlichen Befund von Dr. med. G. nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, – dass die Vorinstanz folglich zu Recht das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verneinte und die Verletzung lediglich als Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB qualifizierte, den Tatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB aber sogleich ausschloss, da diese Bestimmung in subjek-
Seite 4 — 5 tiver Hinsicht Vorsatz erfordert, was weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich ist, – dass es sich bei den Ziffern 2 - 6 der Beschwerde nicht um inhaltliche Auseinandersetzungen mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt, da der Beschwerdeführer lediglich in unsubstanziierter Weise seine Sicht der Dinge betreffend Hundebiss und Folgen der erlittenen Verletzung darlegt und seine Eingabe zudem damit rechtfertigt, dass er verhindern möchte, dass weitere Personen durch den betreffenden Hund in Mitleidenschaft gezogen werden, – dass der Beschwerdeführer demnach nichts vorbringt, was den dargelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Graubünden und damit auch die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig erscheinen lassen, – dass der Beschwerdeführer zudem übersieht, dass die Frage, ob der Hund richtig beaufsichtigt wurde oder ob eine Verletzung/Widerhandlung gegen Art. 76a VetG vorliegt, vom hierzu zuständigen Departement weiterverfolgt wird und nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, „totgeschwiegen“, sondern zuständigkeitsgerecht untersucht wird, – dass unter Berücksichtigung der obigen Tatsachen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist, – dass deshalb in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche Entscheidung ergeht, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens eine nach Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reduzierte Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-dem Beschwerdeführer auferlegt wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass vorliegend keine Entschädigungen beantragt wurden und entsprechend auch nicht geschuldet sind,
Seite 5 — 5 erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: