Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 30 29. Oktober 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X._____, Beschwerdeführer, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juni 2013, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 22. März 2013 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen seinen Sohn B._____ sowie eventuell gegen weitere Personen (C._____, D._____ und E._____) Strafanzeige/Strafantrag ein mit dem Begehren, es sei gegen die vorgenannten Personen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB sowie gegen B._____ eventuell wegen Aneignung gemäss Art. 137 StGB eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Zudem seien die Aktienzertifikate Nr. 4 bis 25 über je 6 Inhaberaktien, Nr. 19 bis 150 à nominal Fr. 500.-- der Firma F._____ AG, O.1_____, bei B._____, eventuell bei der Firma F._____ AG, resp. allenfalls bei den die Aktien in Gewahrsam haltenden Verwaltungsräten B._____, C._____, D._____ und E._____ im Sinne von Art. 263 StPO zu beschlagnahmen. In seiner Begründung führte A._____ aus, dass er bis am 31. Oktober 2005 Alleineigentümer der Aktientotalität von 150 Inhaberaktien zu Fr. 500.-- der F._____ AG gewesen sei und an diesem Tag seinem Sohn B._____ 18 Inhaberaktien zum Preis von Fr. 99‘900.-- verkauft habe. Mit Vereinbarung vom 25./26. November 2008 seien 54 Aktien der F._____ AG in Anrechnung an die künftige Erbschaft an den Sohn B._____ abgetreten worden. Weitere 78 Inhaberaktien seien mit Vereinbarung vom 25./26. November 2008 treuhänderisch an die Firma F._____ AG abgetreten worden mit der Auflage, „diese ausschliesslich Kadermitarbeitern in Anerkennung besonderer Leistungen weiterzuleiten, gemäss Vorgaben im Anhang“. Diese Aktien seien bei Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ hinterlegt worden. Am 13. August 2009 habe sich B._____ gestützt auf die vorgenannten Vereinbarungen die 132 Inhaberaktien Nr. 19 bis 150, verbrieft in 22 Aktienzertifikaten à je 6 Inhaberaktien, von Dr. iur. G._____ aushändigen lassen. Der Verwaltungsrat der F._____ AG habe es anschliessend jedoch unterlassen, die 78 treuhänderisch zur Verfügung gestellten Inhaberaktien an Kadermitarbeiter weiterzuleiten. Aufgrund geschäftlicher wie auch familieninterner Auseinandersetzungen und nachdem sein Sohn sich geweigert habe, den zur Beilegung der bestehenden Anstände unterbreiteten Erbvertrag samt Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, habe er ultimativ die Rückgabe der treuhänderisch der F._____ AG zur Verfügung gestellten 78 Inhaberaktien verlangt. In der Folge habe er die F._____ AG respektive deren Verwaltungsrat und insbesondere auch seinen Sohn B._____ aufgefordert, die betreffenden Inhaberaktien herauszugeben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 habe der Verwaltungsrat der F._____ AG ihm mitgeteilt, dass die F._____ AG die von ihm erwähnten Aktien nie erhalten habe; ebenso habe keiner der von ihm angeschriebenen Verwaltungsräte
Seite 3 — 13 78 Aktien der F._____ AG anvertraut erhalten. Gemäss einem weiteren Schreiben des Verwaltungsrates vom 19. Februar 2013 sei beteuert worden, es sei nicht bekannt, dass jemand in seiner Funktion als Organ der F._____ AG die Aktien zuhanden der Aktiengesellschaft entgegengenommen hätte. Ferner sei die Ansicht vertreten worden, er (A._____) habe seine Rechte an allen Aktien der F._____ AG abgegeben und dementsprechend kein Recht auf diese. Mit Schreiben vom 20. Februar bzw. 14. März 2013 habe sich auch B._____ dahingehend geäussert, dass er kein Recht habe, die Aktien herauszuverlangen. B. Am 24. April 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. Anlässlich einer polizeilichen Befragung von B._____ stellte dieser die Aushändigung von 78 Aktien in Aussicht. In der Folge übergab er der Kantonspolizei Graubünden lediglich 48 Aktien sowie einen Kaufvertrag, wonach weitere 30 Inhaberaktien der F._____ AG mit den Nummern 73-102 (Aktienzertifikate mit den Nummern 13-17) am 19. Februar 2013 an X._____ verkauft worden seien. Aus diesem Grund führte die Kantonspolizei Graubünden am 25. Juni 2013 bei X._____ eine Hausdurchsuchung durch. Dieser lag der am 19. Juni 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zugrunde. C. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob X._____ mit Eingabe vom 4. Juli 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Vermögenswerte frei- und zurückzugeben. 3. Dem Beschwerdeführer sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren; eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“ In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden und insbesondere die Beschlagnahme der Aktien der F._____ AG lasse sich auf keine Rechtsgrundlage stützen und sei zudem völlig unverhältnismässig. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen könne diese Verfügung einzig darin begründet sein, dass die Staats-
Seite 4 — 13 anwaltschaft einem Antrag des Vaters des Verkäufers als Schnellschuss nachgegeben habe, ohne sich mit dem Sachverhalt und der rechtlichen Subsumption genügend auseinanderzusetzen. Aus seiner Sicht sei für das Vorgehen kein anderer Grund erkennbar, als dass der Vater des Verkäufers versuche, ihn (den Beschwerdeführer) mit strafrechtlichen Zwangsmassnahmen unrechtmässig unter Druck zu setzen, um so einem vermeintlichen zivilrechtlichen Anspruch vorweg Druck zu verleihen. Ein solches Verhalten dürfe vom Gericht nicht geschützt werden. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Strafverfolgungsbehörden sei gestützt auf die bisher vorgenommenen Untersuchungshandlungen bekannt, dass B._____ dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 30 Aktien der F._____ AG verkauft habe. Ob der Beschwerdeführer daran auch Eigentum erworben habe bzw. ob sein Eigentum daran geschützt werde, hänge davon ab, ob er beim Erwerb gutgläubig gewesen sei. Dementsprechend schütze Art. 70 Abs. 2 StGB denselben Erwerber auch vor einer strafrechtlichen Einziehung. Gerade dieser Frage werde in der Untersuchung auch nachzugehen sein. Wie von B._____ anlässlich der polizeilichen Befragung bestätigt, sei am 25./26. November 2008 nämlich keine Differenzierung zwischen denjenigen Aktien, welche B._____ „treuhänderisch“, und denjenigen, welche er „als Erbvorbezug“ erhalten habe, vorgenommen worden. Damit sei abzuklären, ob X._____ von diesem Umstand gewusst habe oder habe wissen müssen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, könne ohne weiteres von seinem guten Glauben ausgegangen werden, welcher seinen Eigentumserwerb schütze. Mit anderen Worten bestünden entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sehr wohl Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den von ihm erworbenen Aktien um Deliktsgut handle, welches Tatobjekt einer Straftat gegen das Vermögen hätte bilden können. Die Strafuntersuchung werde zeigen müssen, ob dem tatsächlich so gewesen sei. Solange dies nicht abgeklärt sei, seien die beim Beschwerdeführer sichergestellten Aktien als mögliches Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO bzw. als mögliches Einziehungssubstrat im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d. StPO zu beschlagnahmen. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 13 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). a. Fraglich ist, ob die vorliegende Beschwerde eine Verfahrenshandlung der Polizei oder eine solche der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegegenstand hat. Grundsätzlich fallen unter Verfahrenshandlungen der Polizei nur solche, die sie in eigener Kompetenz anordnet. Führt sie jedoch allein entsprechende Aufträge der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts aus, sind deren Anordnungen anfechtbar, es sei denn, es werde nur die Art und Weise der Ausführungen angefochten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 393 StPO; im gleichen Sinne Jeremy Stephenson/ Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 393 StPO). Im vorliegenden Fall beruhen die Handlungen der Polizeibeamten auf einem Ermittlungsauftrag gemäss Art. 312 StPO (act. 1.10) sowie einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO (act. 4.9) der Staatsanwaltschaft Graubünden. Anfechtungsgegenstand bilden somit primär diese Anordnungen. Aus der Beschwerde ist denn auch zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vorab diese Anordnungen als unverhältnismässig erachtet, obschon seines Erachtens auch in Bezug auf die Ausführung der Hausdurchsuchung an sich, welche er in seiner Beschwerde als “Überfallkommando“ bezeichnet, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden sein soll. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde am 19. Juni 2013 erlassen (act. 4.9) und dem Beschwerdeführer anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie der Beschlagnahme am 25. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 4.10). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4. Juli 2013 somit innert Frist eingereicht.
Seite 6 — 13 b. Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Hausdurchsuchung bereits stattgefunden bzw. der Beschwerdeführer hat der Kantonspolizei die entsprechenden Aktien bereits übergeben. Soweit er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist sein rechtlich geschützte Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Ist – wie vorliegend – kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, weil die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. dazu BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674), bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember 2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom 13. Juni 2012, E. 2.2). Zumindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt, der auch ohne einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die Möglichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht. Gleich zu behandeln wie beschuldigte Personen sind auch – wie dies vorliegend der Fall ist – Drittpersonen, die als Verfahrensbetroffene von Einziehungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen etc. betroffen sind. Nach Art. 115 StPO stehen diesen Personen die gleichen Verfahrensrechte zu wie der beschuldigten Person, womit auch diese Anspruch auf Entschädigung haben (Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 20 zu Art. 431 StPO). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung somit nicht einzutreten, da dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehlt. Im Übrigen bleibt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vornahme der Hausdurchsuchung unverhältnismässig gewesen sein soll, in den Akten ohnehin keine Stütze findet. Namentlich kann entgegen dessen Ausführungen von einem „Überfallkom-
Seite 7 — 13 mando“ der Kantonspolizei keine Rede sein, zumal den beiden Beamten die Aktien nach entsprechender Aufforderung ohne Aufhebens ausgehändigt wurden und eine eigentliche Durchsuchung der Büroräume des Beschwerdeführers in der Folge mangels Erforderlichkeit gar nicht mehr stattfand. c. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, gemäss welchem die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die beschlagnahmten Vermögenswerte frei- und zurückzugeben. Dem Beschwerdeführer sind die entsprechenden Aktien aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen, wodurch er als Besitzer im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu ergreifen (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 368). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmassnahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). a. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts oder der Hintergründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die
Seite 8 — 13 eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S. 131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafprozesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner, a.a.O., S. 73). Es versteht sich von selbst, dass Beweismittel unabhängig vom Standort und somit auch bei Dritten – wie dies vorliegend der Fall ist – sicherzustellen sind. Eine Beweismittelbeschlagnahme ist bei Drittpersonen grundsätzlich unter denselben materiellen Voraussetzungen wie bei einem Tatverdächtigen möglich (Heimgartner, a.a.O., S. 279). Zu beachten ist allerdings, dass bei Dritten unter Umständen die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Grundrechtseingriff und dem privaten Interesse an einer uneingeschränkten Ausübung der Rechte anders ausfällt als bei Beschuldigten. Insbesondere bei Gutgläubigkeit des Dritten ist etwa die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV hauptsächlich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit anders zu beantworten als bei Tatverdächtigen. In diesem Sinne hält Art. 197 Abs. 2 StPO denn auch fest, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Heimgartner, a.a.O., S. 277). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einziehungsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung im Hinblick auf mögliche Einziehungen. Mit dieser Massnahme wird die vorläufige Sicherstellung von eventuell rechtsgutgefährdeten Gegenständen bzw. eventuell inkriminierten Vermögenswerten angestrebt (Heimgartner, a.a.O., S. 80). Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Mit anderen Worten wird für die Beschlagnahme ebenso wenig wie für die Einziehung vorausgesetzt, dass der Gewahrsamsinhaber sich einer Straftat schuldig gemacht hat oder in irgendeiner Weise daran beteiligt war. Allerdings stellt sich die Frage, ob bei gutgläubig erworbenen Sachen ein allfälliges Eigentumsrecht des Dritten einer Beschlagnahme entgegensteht. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, da weder eine Einziehung noch eine Restitution von
Seite 9 — 13 Sachen von vornherein ausgeschlossen ist. Dem Umstand, dass ein solcher Erwerber eventuell ein geschütztes Recht am Objekt hat, ist indessen im Rahmen der Modalitäten der Beschlagnahme Rechnung zu tragen. Entsprechend stehen die Rechte von Dritten einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiellrechtlichen Gründen eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen zivilrechtlich gültigen Erwerb, welcher der Einziehung vorgeht, erwiesenermassen vorliegen und auch die diesbezügliche rechtliche Wertung zu keinen Zweifeln Anlass gibt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, fällt es grundsätzlich in die Kompetenz des Straf- bzw. Einziehungsrichters, über das eventuell vorgehende Recht gutgläubiger Dritter zu entscheiden. Anders verhält es sich nur, wenn ein der Einziehung entgegenstehender Erwerb im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB evident ist (Heimgartner, a.a.O., S. 280 f.). b. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Beweismittelbeschlagnahme zunächst geltend, es sei vorliegend schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern die Aktien, welche er zu Eigentum erworben habe, in irgendeiner Weise beweisrelevant sein könnten. Somit gebe es für eine Beschlagnahme der Aktien unter dem Gesichtspunkt von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO keinen Grund. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen können die beschlagnahmten Aktien als Beweismittel betreffend den inkriminierten Sachverhalt (Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB) verwendet werden und zum anderen besteht eine direkte Verbindung zwischen den Aktien und der B._____ vorgeworfenen Straftaten, handelt es sich bei den beschlagnahmten Aktien doch um das mutmassliche Deliktsgut. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, dass es – selbst wenn die Aktien beweisrelevant wären – ausgereicht hätte, wenn die Staatsanwaltschaft von diesen Kopien erstellt hätte, kann ihm auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. Allein schon im Hinblick auf eine mögliche künftige Einziehung ist eine blosse Anfertigung von Kopien der betreffenden Inhaberpapiere bzw. Aktien nicht gleichermassen geeignet und zweckmässig wie die Beschlagnahme der Originalexemplare. Unter diesem Aspekt kann die angeordnete Beschlagnahme der Aktien der F._____ AG somit klarerweise nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Ferner wird nach den vorausgegangenen Ausführungen für die Einziehungsbeschlagnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder vorausgesetzt, dass der betreffende Gewahrsamsinhaber sich einer Straftat schuldig gemacht hat, noch dass er in irgendeiner Weise daran beteiligt war. Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer denn auch nichts zu seinen Gunsten herzu-
Seite 10 — 13 leiten, wenn er geltend macht, es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er in die B._____ vorgeworfenen Delikte irgendwie verwickelt wäre. Ungeachtet dessen bildet eine mögliche Verwicklung in die mutmasslich begangenen Straftaten wie gesehen eben gerade keine Voraussetzung für eine Einziehungsbeschlagnahme. Des Weiteren bezeichnet der Beschwerdeführer die Beschlagnahme als reinen Akt der Willkür, weil die Staatsanwaltschaft seiner Auffassung nach über keine Anhaltspunkte verfüge, dass die von B._____ an ihn verkauften Aktien diejenigen seien, die von diesem angeblich nur treuhänderisch gehalten worden seien. Wie die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht bemerkt, wurde in den Vereinbarungen vom 25./26. November 2008 in der Tat keine Differenzierung vorgenommen zwischen denjenigen Aktien, welche B._____ treuhänderisch, und denjenigen, welche er als Erbvorbezug erhalten hat. Aufgrund der Akten steht einzig fest, dass B._____ 54 Aktien der F._____ AG in Anrechnung an die künftige Erbschaft und die F._____ AG ihrerseits 78 Aktien treuhänderisch erhalten haben (act. 3.5 und 3.6). Am 13. August 2009 hat B._____ sodann handschriftlich bestätigt, die Aktienzertifikate mit den Nummern 4 bis 25 über je 6 Inhaberaktien (Nrn. 19-150) à nominal Fr. 500.-- erhalten zu haben (act. 3.8). Darüber hinausgehende Vereinbarungen bzw. Differenzierungen sind hingegen zumindest nicht aktenkundig. Im Gegenteil hat B._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2013 selbst bestätigt, dass am 25./26. November 2008 keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Eine solche sei zwar vorgesehen gewesen, habe schlussendlich aber nicht stattgefunden (act. 5.3, S. 1). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der von Dr. iur. G._____ aufgesetzte Erbvertrag, gemäss welchem B._____ 132 Aktien hätte erhalten sollen (vgl. act. 3.14, Ziff. II./1), von den Parteien in der Folge nie unterzeichnet worden ist, was anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Mai 2013 auch von B._____ bestätigt wurde. Gleichzeitig berief er sich aber auf eine mündliche Aussage seines Vaters, welcher zufolge dieser vor Zeugen bestätigt haben soll, dass ihm auch die übrigen 78 Aktien als Erbvorbezug übertragen werden sollten (vgl. act. 5.1, S. 1 f.). Der sich bei den Akten befindliche Erbvertrag vermag mangels Unterzeichnung durch die Parteien somit einzig aufzuzeigen, dass in Bezug auf eine mögliche Übertragung auch dieser 78 Aktien an B._____ zumindest Verhandlungen geführt wurden. Eine weitergehende Beweiskraft kann ihm indessen nicht beigemessen werden. Daraus folgt nun aber, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei den 30 an ihn verkauften Aktien um solche handeln könnte, welche B._____ bzw. der F._____ AG bloss treuhänderisch übertragen worden sind. Ob der Beschwerdeführer als Drittpartei dabei gutgläubig
Seite 11 — 13 war, wie er dies behauptet, wird sich anlässlich der weiteren Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft weisen. Evident ist dies gestützt auf die vorliegenden Akten und Aussagen jedenfalls nicht. Von Interesse wird dabei insbesondere sein, in welche Akten und Unterlagen der Beschwerdeführer Einsicht genommen hat, um seine due diligence vorzunehmen. Aus Sicht eines Inverstors, welcher zukünftig im Verwaltungsrat Einsitz nehmen möchte, würde es erstaunen, wenn dieser die Gesellschaftssatzungen (Statuten, Reglemente etc.) nicht zur Grundlage seines Entscheids gemacht hätte. Aus den genannten, nicht näher spezifizierten Unterlagen wäre sicherlich ersichtlich, wie sich das Aktionariat zusammensetzt und insbesondere, welche Kompetenzen den einzelnen Organen zukommen, infolgedessen wohl hätte beurteilt werden können, ob der geplante Aktienkauf satzungskonform ist oder nicht. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen zivilrechtlich gültigen Erwerb, welcher einer Einziehung vorgeht, liegen im vorliegenden Fall eben gerade nicht erwiesenermassen vor, sondern bilden mithin Gegenstand der gegen B._____ eröffneten Strafuntersuchung. Somit ist von einer Wahrscheinlichkeit, dass die Aktien eingezogen werden, durchaus auszugehen, so dass die angeordnete Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls ist eine Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB unter den gegebenen Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden angeordnete Beschlagnehme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO ist aus den dargelegten Gründen somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. In Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Über die Akteneinsicht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO), mithin die Staatsanwaltschaft. Neben den Parteien selbst stehen auch anderen Verfahrensbeteiligten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), worunter unter anderem – wie vorliegend der Fall – durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte fallen (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 101 StPO). Ob überhaupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht gewährt wird, ist für jede
Seite 12 — 13 Partei und die anderen Verfahrensbeteiligten gesondert zu beurteilen. Allgemein ist der Umfang der Akteneinsicht im Verlauf der Untersuchung aber flexibel zu handhaben (Schmutz, a.a.O., N 21 zu Art. 101 StPO). Da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Akten zur Person des Beschuldigten – nicht mehr gerechtfertigt ist (act. A.2, S. 3 f.) und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprechen, kann dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ohne weiteres stattgegeben werden. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer vermochte mit seiner Beschwerde einzig in einem im Vergleich zur Hauptsache untergeordneten Punkt, nämlich der Gewährung des Akteneinsichtsrechts, durchzudringen, während sich seine Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet erwies. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft Graubünden angewiesen wird, X._____ Akteneinsicht zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: