Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 26 4. Juni 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau, gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2013, mitgeteilt am 16. Mai 2013, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 13. Mai 2013 wurde X._____ wegen Verdachts des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und der Kantonspolizei Graubünden zugeführt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013, überbracht am 15. Mai 2013, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts um Anordnung der Untersuchungshaft. Als Haftgrund wurde Kollusions-/- Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO geltend gemacht. B. Am 16. Mai 2013 fand vor dem Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden eine mündliche Verhandlung statt, an welcher auch X._____ teilnahm. Nach Durchführung einer kurzen Einvernahme erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Untersuchungshaft bis längstens am 12.8.2013 angeordnet. 2. Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen und sin innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 liess X._____ gegen den Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragte. D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 verzichtete der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 3 — 10 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels entscheidet der Vorsitzende gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft versetzt, wodurch sie offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Mai 2013 ist demzufolge einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 zu Art. 393). 3. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des
Seite 4 — 10 dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Forster, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 und 16 zu Art. 221; Urteil des Bundesgericht 1B_148/2011 vom 13. April 2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 4. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist. Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_466/2012 vom 3. September 2012, E. 2.2.2; Forster in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 zu Art. 221). a) X._____ wird verdächtigt, am 2. Februar 2013 in der Boutique A._____ in B._____ einen Trickdiebstahl begangen zu haben, indem sie sich zusammen mit ihrem Komplizen C._____ von den Verkäufern mehrere Luxuskleidungsstücke zeigen liess, diese auch anprobierte und dann unbemerkt vom Verkäufer einen Chinchilla-Pelzmantel im Wert von Fr. 29‘365.-- entwendete. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe den Besuch in der fraglichen Boutique nicht bestritten. Sie sei bei der ersten Einvernahme extrem nervös gewesen und habe sich nicht gleich an die Namen der Geschäfte, welche sie mit C._____ besucht habe, erinnert. Weil ihr Vertrauen von C._____ schamlos ausgenützt worden sei und sie nie einen Diebstahl begangen habe, habe sie weinend und überfordert alles Vorgeworfene sofort abgestritten. Der Tatverdacht gründe einzig auf einer am Tatort gefundenen Serviette, auf welcher sich offenbar ihre DNA befunden habe. Eine
Seite 5 — 10 DNA-Analyse stelle eine Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 StPO dar. Aus den eingereichten Haftakten gehe indessen die Anordnung einer DNA-Analyse und eines Wangenabstrichs nicht hervor. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts hätte daher für die Begründung des Tatverdachts nicht auf die DNA-Analyse abstützen dürfen. Die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse seien nicht erfüllt gewesen, weshalb der Beweis gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfe. b) Wie aus dem Kriminalrapport vom 21. Februar 2013 (act. 5.1) hervorgeht, meldete D._____ am 2. Februar 2013 dem Polizeiposten B._____, dass kurze Zeit vorher zwei Personen in der Boutique A._____, B._____, gewesen seien und eine Damenpelzjacke, Material Chinchilla, im Wert von Fr. 29‘365.-- gestohlen hätten. Ein Foto des Deliktsguts findet sich in den Akten (act. 5.2 Foto Nr. 7). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2013 (act. 6.1 Frage 15) gestand die Beschwerdeführerin ein, zum fraglichen Zeitpunkt mit C._____ in der Boutique A._____, B._____, gewesen zu sein. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, dass weder sie noch C._____ dort etwas gekauft hätten. In ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2013 liess sie zudem ausführen, dass sie nie einen Chinchilla-Pelzmantel gesehen habe (Ziff. 4 S. 4). Am 28. Mai 2013 konnte bei ihr ein Mobiltelefon mit Fotodateien sichergestellt werden (vgl. act. 5.10). Darunter befanden sich zwei Fotos, welche am 3. Februar 2013, somit einen Tag nach dem Diebstahl, aufgenommen wurden. Die Fotos zeigen die Beschwerdeführerin mit dem gestohlenen Chinchilla- Pelzmantel ausserhalb der Boutique A._____ (act. 5.9 Bild Nr. 2 und 4). Somit besteht bereits aufgrund des Bildmaterials der dringende Tatverdacht, dass X._____ am Diebstahl vom 2. Februar 2013 in B._____ beteiligt war. Was die von der Beschwerdeführerin gerügte DNA-Analyse betrifft, geht aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2013 (act. A.3) hervor, dass lediglich das auf der am Tatort vorgefundenen Serviette enthaltene DNA-Material mit dem der Polizei bekannten DNA-Material der Beschwerdeführerin abgeglichen wurde. Ein Wangenabstrich und damit eine Zwangsmassnahme, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, wurde seitens der Untersuchungsbehörden des Kantons Graubünden nicht durchgeführt. Vielmehr wurde lediglich tatrelevantes biologisches Material erhoben. Dieser Vorgang stellt keine Zwangsmassnahme dar, solange er nicht im Rahmen einer Durchsuchung oder Untersuchung nach den Art. 241-254 StPO erfolgt (vgl. Fricker/Maeder, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 255). Vorliegend konnte das biologische Material von einer Serviette entnommen werden, welche am Tatort gefunden wurde, was gemäss der zitierten Lehre keine Zwangsmassnahme darstellt.
Seite 6 — 10 Inwiefern dennoch ein Beweisverwertungsverbot zur Anwendung gelangen sollte, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist daher zu bejahen. 5. Die Vorinstanz bejahte die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Kollusionsgefahr, da die Sachlage noch ungeklärt sei, so dass allfälliges Beweismaterial noch vernichtet beziehungsweise unbrauchbar gemacht werden könnte, wenn die inhaftierte Person freigelassen werde, sei dies aus eigenem Antrieb oder auf Geheiss von C._____. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei von ihrem Kollegen ausgenützt und hinters Licht geführt worden. Sie habe gedacht, dieser sei Inhaber von zwei Wettbüros, habe viel Geld und kaufe teure Kleider für seine Frau. Sie sei aufgrund ihrer Festnahme und den Vorwürfen, welche ihren Ursprung in C._____ hätten, extrem zerrüttet und völlig verwirrt. Die erforderliche Kollusionsbereitschaft bestehe nicht. Sie wolle aufgrund des Vorgefallenen nichts mit C._____ zu tun haben. Konkrete Anhaltspunkte, dass sie sich mit ihm abspreche, bestünden keine. a) Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen. Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinflussung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunke-
Seite 7 — 10 lungsgefahr zu stellen. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). b) Wie sich im bisherigen Verlaufe der Ermittlungen ergeben hat, besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit C._____ in B._____ eine Damenpelzjacke von erheblichem Wert gestohlen hat. Auf entsprechenden Vorhalt hin gab sie anlässlich der Hafteinvernahme vom 14. Mai 2013 (act. 3.4) zu Protokoll, in diesem Jahr „hundertprozentig nicht in dieser Boutique“ gewesen zu sein. Auch nachdem ihr Aufzeichnungen der Videokamera der Boutique gezeigt wurden, hielt sie daran fest, zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Tatort gewesen zu sein. Die Frau auf dem Video sei sicher nicht sie und bei der anderen erkennbaren Person handle es sich nicht um ihren Cousin C._____. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2013 (act. 6.1) gab sie dann aber zu, am 2. Februar 2013 zusammen mit C._____ in B._____ gewesen zu sein und in der Boutique A._____ verschiedene Kleidungsstücke anprobiert zu haben. Auch ihre Aussagen in Bezug auf den gestohlenen Chinchilla-Pelzmantel (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4; act. D.3) erwiesen sich im Nachhinein als nicht wahrheitsgemäss. So behauptete Sie zunächst, nie einen moosgrünen Chinchilla-Pelzmantel gesehen zu haben, jedoch konnte die Staatsanwaltschaft Graubünden Fotos sicherstellen, auf welchen sie mit der fraglichen Pelzjacke abgebildet ist (vgl. act. 5.9). Ihr bisheriges Verhalten während des Strafverfahrens lässt demzufolge nicht auf eine besondere Kooperationsbereitschaft schliessen. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Dossier 4 sowie act. 5.3), steht X._____ aufgrund von sichergestelltem Videomaterial zudem unter Verdacht, zusammen mit C._____ auch in anderen Kantonen verschiedene Diebstähle verübt zu haben. Sämtliche der mit ihr in Verbindung gebrachten Delikte sind noch nicht restlos abgeklärt. Auch das Deliktsgut konnte bis anhin nicht sichergestellt werden. Es bedarf somit noch weiterer Abklärungen, welche mit den anderen betroffenen Kantonen zu koordinieren sind. Auch diesbezüglich gilt es zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin Einfluss auf den Gang der Untersuchungen nehmen kann. Des Weiteren konnte C._____ trotz Haftbefehl vom 2. Mai 2013 (act. 5.6) bislang noch nicht zur Sache einvernommen werden. Bei der polizeilichen Befragung vom 17. Mai 2013 (act. 6.1 Frage 17) führte die Beschwerdeführerin aus, C._____ seit ein paar Jahren gut zu kennen und seit einiger Zeit zudem ein sexuelles Verhältnis zu ihm zu haben. Er sei auch der Grund gewesen, weshalb sie sich von ihrem Mann vor eineinhalb Jahren habe scheiden lassen. Aufgrund ihrer sehr engen persönlichen Beziehung zum möglichen Mit-
Seite 8 — 10 täter besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Freilassung den Kontakt zu diesem suchen und Beweismittel sowie das Deliktsgut beseitigen könnte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände muss daher von einer erhöhten Kollusionsgefahr ausgegangen werden. Dieser kann wegen der engen persönlichen Verbindung zwischen den beiden verdächtigen Personen auch nicht - wie es die Beschwerdeführerin beantragt - mit einer blossen Kontaktsperre oder einer anderen Ersatzmassnahme begegnet werden. Da die Mitwirkung der Beschwerdeführerin an mehreren Diebstählen in Frage steht und die Beweiserhebungen noch nicht abgeschlossen sind, erscheint die Weiterführung der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr als geboten. 6. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck - die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat - durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im bisherigen Strafverfahren gegenüber den Behörden nicht kooperativ. So bestritt sie zunächst ihre Anwesenheit in der fraglichen Boutique trotz erdrückender Beweislage. Auch hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs machte sie widersprüchliche Aussagen. Aufgrund dieser Tatsachen muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Bestimmungen und Auflagen zu halten. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung einer Ersatzmassnahme von Vornherein ausser Betracht. Kommt hinzu, dass eine Kontaktsperre zu C._____, wie die Beschwerdeführerin vorschlägt, aufgrund ihrer engen Beziehung als Ersatzmassnahme nicht geeignet ist. Im vorliegenden Fall kann der Kollusionsgefahr nicht mit einer milderen Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO begegnet werden. 7. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verhältnismässigkeit der Dauer der Untersuchungshaft. Im Vergleich zu der zu verfolgenden Straftat sei eine weitere Untersuchungshaft bis zum 12. August 2013 unverhältnismässig. Die Untersuchungshaft sei absolute ultima ratio. Vorliegend bezieht sich das Strafverfahren im Kanton Graubünden zwar lediglich auf einen Diebstahl, jedoch steht die Beschwerdeführerin auch im dringenden Verdacht, in anderen Kantonen in gleicher Weise delinquiert zu haben. Es bestehend somit konkrete Anhaltspunkte dafür,
Seite 9 — 10 dass das Ausmass der deliktischen Aktivitäten weit grösser sein dürfte als zunächst angenommen. Unter diesen Umständen gelangt nicht mehr nur ein einfacher Diebstahl zur Beurteilung, wobei die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hätte. So ist im Kanton Genf gemäss Strafregisterauszug vom 13. Mai 2013 (act. 2.1) bereits eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Diebstahl hängig. Eine Überhaft droht daher im jetzigen Zeitpunkt nicht, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Untersuchungshaft bis zum 13. August 2013 auch unter diesen Gesichtspunkten als verhältnismässig erscheint. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie - wie in Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids ausgeführt - jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen kann. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von X._____ die Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist und Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: