Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.04.2013 SK2 2013 12

17 aprile 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,044 parole·~15 min·7

Riassunto

versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 12 18. April 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Schlenker Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger, Archstrasse 2, 8401 Winterthur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 28. Januar 2013, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Beschwerdegegner, betreffend versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 26. August 2011 schlossen die C. AG, vertreten durch B., als Vermieterin und die Aktiengesellschaft in Gründung (die spätere D. AG), vertreten durch A., als Mieterin einen Mietvertrag über das Restaurant E. in Z. ab. In Ziffer 13 wurde unter „Allgemeines“ festgehalten, dass dieser Mietvertrag nach Gründung der neuen Firma der Mieterin und Eintragung in das schweizerische Handelsregister auf die neu gegründete Firma übertragen werde. Am 23. April 2012 reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen B. wegen versuchter Nötigung ein. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er namens der sich in Gründung befindlichen D. AG mit der C. AG, vertreten durch B., einen Mietvertrag über das Restaurant E. in Z. abgeschlossen habe. Am Mittag des 30. März 2012 habe er der Vermieterin, vertreten durch B., eröffnet, dass die D. AG illiquid sei und die Miete nicht mehr zahlen könne. In der Folge sei über einen Ausstieg aus dem Mietvertrag gesprochen worden. Schon in diesem Gespräch habe B. die Bezahlung der Miete aus dem Privatvermögen von A. gefordert und dies mit der Möglichkeit einer Betreibung gegen ihn persönlich sowie den daraus möglicherweise resultierenden Problemen beim Erhalt der Niederlassungsbewilligung B verbunden. Mit E-Mail vom 30. März 2012 habe B. seine Zahlungsaufforderung mit Verlinkung zur Aufenthaltsbewilligung festgehalten, indem er folgendes geschrieben habe: „[…], becaue I know that you and your business partners have enough money to come to an agreement. I think it will not becoming good for F. and you personally, because you are the VR President and want to have a license to stay your former time in Switzerland“. In dieser Formulierung erblickte A. eine versuchte Nötigung. B. seinerseits führte aus, hinter der fraglichen Äusserung hätten viele Emotionen gesteckt, die ihn bewogen hätten, die entsprechende E-Mail derart zu formulieren. Das Ganze sei sehr emotional abgelaufen, da ab dem 1. April 2012 praktisch seine ganze wirtschaftliche Grundlage entfallen sei. Er habe A. dazu bewegen wollen, nochmals über das Thema nachzudenken und zu einem Vergleich zu kommen. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013, mitgeteilt am 28. Januar 2013, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B. wegen versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein. In ihrer Begründung führte sie aus, dass A. vorliegend vor die Alternative gestellt worden sei, die ausstehenden Mietzinsen

Seite 3 — 10 zu zahlen, ansonsten er mit einer Betreibung zu rechnen habe. Am 17. April 2012 habe das Betreibungsamt Y. auf Gesuch von B. hin gegen A. einen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 44‘910.-- entsprechend der Miete für den Monat April 2012 ausgestellt, woraufhin dieser Rechtsvorschlag erhoben habe. Der Hinweis auf eine allenfalls bevorstehende Betreibung sei nicht rechtswidrig gewesen, denn es habe zu den legitimen Rechten von B. gehört, die hängige Forderung auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Dessen Hinweis an die Adresse des „Geschäftspartners“, eine Betreibung könne sich nachteilig auf seine Aufenthaltsbewilligung auswirken, stelle zudem keine strafbare Drohung dar, denn die Verwirklichung eines allfälligen Übels habe in casu nicht vom Willen des Beschuldigten abgehangen, sondern vom Entscheid der zuständigen Behörde. Die Nicht-Begleichung einer Rechnung genüge in der Regel jedoch nicht, um einen Entscheid der kompetenten Behörde negativ zu beeinflussen, dies zumal dann, wenn eine Betreibung zu Unrecht erfolgt sei, wie dies der Anzeigeerstatter selber behaupte. Vorliegend habe A. denn auch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl von B. erhoben, wobei das Verfahren bislang nicht weiterverfolgt worden sei. Aber selbst wenn man von einer Androhung ernstlicher Nachteile ausginge, würde diese die von Lehre und Rechtsprechung geforderte Zwangsintensität nicht erreichen. Die Wahrmachung der fraglichen Drohung sei in der Tat nicht mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft gewesen. Insofern sei die drohende Äusserung nicht geeignet gewesen, A.s Willensbildung einzuschränken; diese habe ihn nicht gefügig gemacht. Er habe die Verwirklichung des angedrohten Übels aber auch nicht befürchten müssen, denn er habe von Anfang an gewusst, dass eine Betreibung gegen seine Person anstatt gegen seine Firma zu keinem Resultat führen würde. Im Übrigen habe er die inkriminierte Äusserung der Verärgerung der Vermieterschaft zugeschrieben, woraus zu schliessen sei, dass das Verhalten von B. für ihn nicht einen deliktischen Willen dargestellt habe. Unter diesen Umständen mangle es am objektiven Tatbestandselement des ernstlichen Nachteils, weshalb das Strafverfahren gegen B. wegen versuchter Nötigung einzustellen sei. C. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger, mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Untersuchung formell zum Abschluss zu bringen und einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner.“

Seite 4 — 10 In der Begründung wird im Wesentlichen gerügt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Zusammenfassung des Sachverhalts wesentliche Mängel aufweise und nicht den Akten beziehungsweise den bekannten und allenfalls durch eigene Ermittlungen zu ergänzenden wesentlichen Tatsachen entspreche. Zudem sei eine Auseinandersetzung mit dem Versuch gänzlich unterblieben. Falsch seien sodann die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Betreibungsandrohung für eine Forderung gegenüber einem Nichtschuldner ein legitimes Mittel darstelle und es vorliegend an der geforderten Zwangsintensität fehle, weil die Drohung nicht mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft gewesen sei. In Bezug auf Letzteres gelte es zudem zu beachten, dass existenzielle Folgen gar nicht verlangt seien, sondern vielmehr ein Zwangsmittel genüge, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreite wie Gewalt oder Drohung. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2013 auf eine Stellungnahme. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte können die Einstellungsverfügung nur anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-

Seite 5 — 10 zessordnung [StPO], Zürich 2010, N 9 zu Art. 322 StPO), wobei der Strafantrag der Konstituierung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 6 zu Art. 118 StPO). Wer Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 118 StPO). Nach dem Gesagten kommt A. als Strafantragsteller – zumindest in Bezug auf den Strafpunkt – ohne weiteres die Stellung als Privatkläger zu, was ihn zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. hierzu auch die act. 1.9 und 3.17, in welchen die Staatsanwaltschaft Graubünden A. stets als Privatklägerschaft gemäss Art. 118 ff. StPO aufgeführt hat). Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Januar 2013 wurde ihm alsdann am 28. Januar 2013 mitgeteilt und von diesem frühestens am 29. Januar 2013 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 erfolgte die Beschwerde jedenfalls innert Frist. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit b. StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. So kann eine Einstellung in Fällen erfolgen, in denen ein Tatbestandselement (z.B. beim Betrug die Arglist oder beim Fahrlässigkeitsdelikt die Sorgfaltspflichtverletzung) ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Andernfalls ist in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich Anklage zu erheben (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Landshut, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 319 StPO). Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls

Seite 6 — 10 eine Anklageerhebung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 3.a. Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet die versuchte Nötigung von B. zum Nachteil von A.. Bei Betrachtung der Einstellungsverfügung erstaunt bereits die Aufführung des untersuchten Straftatbestands ohne jedwelchen Hinweis auf die entsprechende Gesetzesbestimmung zum Versuch (Art. 22 StGB). Obschon die versuchte Nötigung Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, findet in der Einstellungsverfügung keinerlei Auseinandersetzung mit dem Versuch statt. Die Staatsanwaltschaft begnügt sich vielmehr mit einigen wenigen Ausführungen zu den objektiven Tatbestandselementen der Nötigung. Bereits diese Unterlassung lässt die angefochtene Einstellungsverfügung als mangelhaft erscheinen. Im Übrigen erweist sich aber auch die weitere Begründung als widersprüchlich. b. Die Staatsanwaltschaft gelangte in ihrer Begründung nämlich zur Auffassung, die Wahrmachung der fraglichen Drohung sei nicht mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft gewesen und dieser habe die Verwirklichung des angedrohten Übels auch nicht befürchten müssen, weil er von Anfang an gewusst habe, dass eine Betreibung gegen seine Person anstatt gegen seine Firma zu keinem Resultat führen würde. Des Weiteren bezeichnete die Staatsanwaltschaft den gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserten Hinweis auf eine allenfalls bevorstehende Betreibung zunächst ausdrücklich als nicht rechtswidrig, weil es zu den legitimen Rechten von B. gehöre, die hängige Forderung auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Anschliessend konstatierte sie dann aber ungeachtet ihrer bisherigen Ausführungen, dass die Nicht-Begleichung einer Rechnung in der Regel nicht genüge, um einen Entscheid der kompetenten Behörde negativ zu beeinflussen, dies zumal dann, wenn eine Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Aufgrund dieser Begründung ist nicht nachvollziehbar, mit welcher Legitimation B. den Beschwerdeführer für eine unbestrittenermassen von der D. AG geschuldete Forderung hätte betreiben können bzw. sollen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind widersprüchlich und verdienen daher keinen Schutz. Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die nachteiligen Folgen einer Betreibung ausführt, dass die Nicht-Begleichung einer Rechnung in der Regel nicht genüge, um den Entscheid der kompetenten Behörde negativ zu beeinflussen, gilt es zusätzlich festzuhalten, dass sie damit die eigens bei der Fremdenpolizei Graubünden eingeholte Auskunft nur ungenügend wiedergibt. Gemäss Auskunft von G., Ressortleiterin Daueraufenthaltsbewilligungen und Bewilligungsentzüge der Fremdenpolizei Graubünden, wird nämlich (auch) bei ungerechtfertigten Betreibungen

Seite 7 — 10 das Aufenthaltsbewilligungsverfahren bis zum Vorliegen eines Richterspruchs sistiert (vgl. act. 1.3). Dementsprechend kann aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Sistierung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens als Folge der offensichtlich ungerechtfertigten Betreibung für den Beschwerdeführer mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist. Dass B. um den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wusste, ist im Übrigen aktenkundig und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. August 2012, act. 3.17, S. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist auch auf den vom Beschwerdeführer zitierten BGE 120 II 20 hinzuweisen (Beschwerde RA Stieger, act. A.1, S. 6 f.). Darin hielt das Bundesgericht fest, dass der Schuldner das Zwangsvollstreckungsverfahren durch Rechtsvorschlag zwar auf einfache Weise zu einstweiligem Stillstand bringen könne, der Rechtsvorschlag die Nachteile jedoch nicht zu beseitigen vermöge, die dem Betriebenen daraus entstünden, dass die gegen ihn eingetragene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen sei und damit Dritten, die Betreibungsauskünfte einholen würden, zur Kenntnis gelange. Weiter zog das Bundesgericht in Erwägung, dass Registereinträgen über Betreibungen im Geschäftsleben erhebliche Tragweite zukomme, würden doch Betreibungsauskünfte im allgemeinen im Lichte der Erfahrungstatsache interpretiert, dass nur in einer verschwindend kleinen Anzahl von Fällen völlig grundlos betrieben werde. Das führe dazu, dass die Kreditund Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen leide, gleichviel, ob die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen begründet gewesen seien oder nicht. Das gelte jedenfalls, wenn namhafte Summen in Betreibung gesetzt würden und mithin nicht bloss einzelne Betreibungen über unbedeutende Beträge in Frage stünden (vgl. BGE 120 II 20 E. 3.b S. 23 f.). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen ist die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Drohung einer allfälligen Betreibung nicht mit existenziellen Folgen für den Betroffenen verknüpft sei, umso erstaunlicher, um nicht zu sagen unverständlich, zumal es sich bei der vorliegendenfalls in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 44‘910.-- zweifelsohne um einen namhaften Betrag handelt. c. Die angefochtene Einstellungsverfügung weist somit Mängel auf, welche nur mittels weiterer Abklärungen und auch tatsächlicher Prüfung des Tatbestands der versuchten Nötigung behoben werden kann. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mit dem blossen Hinweis, es liege keine versuchte Nötigung vor, begnügen kann, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Versuch (Art. 22 StGB) selbst vorgenommen zu haben. Die Einstellungsverfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwalt-

Seite 8 — 10 schaft Graubünden zur weiteren Prüfung beziehungsweise neuen Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Mit Ziffer 2 des Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Untersuchung formell zum Abschluss zu bringen und einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. Kassiert die Beschwerdeinstanz eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, so ist sie befugt, dieser Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens zu erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Dies ist mit der Rückweisung zur weiteren Prüfung bzw. neuen Entscheidfindung bereits geschehen. Obgleich die Weisung, Anklage zu erheben, ohne weiteres zulässig ist (Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 397 StPO; vgl. auch Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 397 StPO, welche eher eine zurückhaltende Ausübung des Weisungsrechts propagieren), erscheint eine solche im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass seitens der Staatsanwaltschaft bisher noch keine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Aspekt des Versuchs stattgefunden hat und dies – wie zuvor ausgeführt – erst noch nachzuholen sein wird, nicht angezeigt, weshalb darauf verzichtet wird. Es bleibt daher bei der entsprechenden Anordnung, wonach die Staatsanwaltschaft den B. vorgeworfenen Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne der Erwägungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat. Im Anschluss daran hat sie darüber zu befinden, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren erneut einstellen will. Das entsprechende Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die ausseramtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 436 StPO). Als Privatkläger hat der obsiegende Beschwerdeführer seine Entschädigungsforderung gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO bei der erkennenden II. Strafkammer zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Mit nachgereichter Honorarnote vom 16. April 2013 (act. D.4) macht Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger für das Beschwerdeverfahren einen ent-

Seite 9 — 10 schädigungspflichtigen Aufwand über 8.82 Stunden in Höhe von Fr. 2‘415.95 (inkl. Spesen und MWSt) geltend, was angesichts der sich vorliegendenfalls stellenden Sach- und Rechtsfragen als überhöht erscheint. Dies gilt namentlich für den in Rechnung gestellten Aufwand von insgesamt 2.25 Stunden für das Studium der Einstellungsverfügung, die Erläuterung desselben gegenüber seinem Mandanten (explanation to client) sowie eine anschliessende Besprechung, wobei nicht ganz klar ist, was unter der Position „with RZ ans US“ zu verstehen ist. Jedenfalls ist hierfür eine Stunde mehr als ausreichend, zumal die Begründung in der Einstellungsverfügung gerade einmal eine Seite umfasst. Die Honorarnote ist diesbezüglich folglich um 1.25 Stunden zu kürzen. Als überhöht erscheint auch der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift. Angesichts dessen, dass die vorliegende Angelegenheit nicht von allzu grosser Komplexität ist, erscheinen 4 Stunden für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift als ausreichend, was eine weitere Kürzung um 2 Stunden zur Folge hat. Dementsprechend beträgt der entschädigungspflichtige Aufwand nunmehr 5.57 Stunden. Ausgehend hiervon beläuft sich der Entschädigungsanspruch von Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger auf Fr. 1‘392.50.-- (5.57 h x Fr. 250.--) zuzüglich Spesen von Fr. 32.-- sowie der Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 113.95 (8% von Fr. 1‘424.50), insgesamt somit auf Fr. 1‘538.45. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stieger vom Kanton Graubünden folglich zu entschädigen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 1‘500.-- wird diesem durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘538.45 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2013 12 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.04.2013 SK2 2013 12 — Swissrulings