Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 10 11. März 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der Strafsache des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Bezirksgericht Maloja , Plazza da Scoula 16, 7500 St. Moritz, Gesuchsgegner, betreffend Ausstandsgesuch,
Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandsgesuches vom 31. Januar 2013 bzw. 22. Februar 2013 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageschrift vom 13. Juni 2012 gegen X. beim Bezirksgericht Maloja ein strafrechtliches Verfahren anhängig machte, – dass das Bezirksgericht Maloja nach weiteren Beweisanträgen durch X. mit Schreiben vom 6. November 2012 die Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2013 ansetzte, – dass der Rechtsvertreter von X. dem Bezirksgericht Maloja am 22. Januar 2013 mitteilte, dass sein Mandant aufgrund einer ansteckenden Krankheit, welche er mittels Arztzeugnis belegte, nicht an der gleichentags angesetzten Hauptverhandlung teilnehmen könne und um Verschiebung derselben ersuchte, – dass das Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 24. Januar 2013 die Hauptverhandlung neu auf den 5. Februar 2013 ansetzte, – dass X. mit Schreiben vom 31. Januar 2013 an das Bezirksgericht Maloja gelangte und vorbrachte, dass er bereits frühzeitig über seine Landesabwesenheit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. März 2013 orientiert habe, was auch sein Rechtsvertreter anlässlich seines Telefonates mit dem Bezirksgericht Maloja vom 22. Januar 2013 mitgeteilt habe, – dass „ein unvoreingenommenes Gericht auf seine Abkömmlichkeit und seine legitimen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen gehabt hätte, umso mehr als kein objektiver Grund gegen eine Neuansetzung des Termins beispielsweise in den ersten zwei Wochen im April 2013 ersichtlich“ sei und dieses Verhalten die Voreingenommenheit des Gerichtes belege, weshalb er ein Ablehnungsbegehren im Sinne von Art. 58 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO stelle, – dass das Bezirksgericht Maloja am 4. Februar 2013 das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden überwies, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 7. Februar 2013 dem Rechtsvertreter von X. mitteilte, dass sein Ausstandsgesuch den Vorgaben von Art. 58 StPO nicht genüge und ihm
Seite 3 — 7 gleichzeitig eine Frist ansetzte, um das Gesuch rechtsgenüglich zu begründen, – dass X. innert erstreckter Frist am 22. Februar 2013 eine Begründung zum Ausstandsgesuch vom 31. Januar 2013 einreichen liess und präzisierte, dass sich das Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes Maloja richte, – dass er darüber hinaus vorbrachte, dass das Bezirksgericht Maloja ihm am 22. Januar 2013 den 5. Februar 2013 als neuen Termin für die Hauptverhandlung vorgeschlagen habe, woraufhin X. am 23. Januar 2013 dem Bezirksgericht Maloja umgehend telefonisch mitgeteilt habe, dass er am 5. Februar 2013 landesabwesend sei und deshalb eine Terminansetzung nach seinem Auslandaufenthalt beantrage, da er gerne persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle, – dass das Recht auf Anwesenheit im Strafprozess ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei und deshalb auf die Abkömmlichkeit der betroffenen Person angemessen Rücksicht zu nehmen sei, – dass er die Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2013 als schikanös empfinde und ein solches Verhalten nur durch persönliche Animositäten des Bezirksgerichtspräsidenten erklärbar seien und ein unabhängiger Gerichtsspruch von einem derartig zusammengesetzten Gericht nicht erwartet werden könne, weshalb der Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe, – dass das Bezirksgericht Maloja mit Schreiben vom 27. Februar 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuches zuständig ist, – dass der Gesuchsteller die Nichtberücksichtigung des Verschiebungsantrags der Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach der Rückkehr des Gesuchstellers aus dem Ausland beanstandet und zwar mit dem Hinweis auf das Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, so dass der Bezirksgerichtspräsident als voreingenommen bzw. befangen zu qualifizieren sei
Seite 4 — 7 und ein mit ihm besetztes Gericht nicht Gewähr für eine unabhängige Beurteilung biete, – dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob der Bezirksgerichtspräsident Maloja als Verfahrensleiter im Prozess Nr. 515-2012-15 vor dem Bezirksgericht Maloja Art. 336 StPO verletzt hat, sondern lediglich, ob ein Ausstandsgrund vorliegt, – dass gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f), – dass der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO geltend macht, – dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) konkretisiert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, – dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen,
Seite 5 — 7 die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (BGE 137 I 227 E. 2.1), – dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermögen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 56 N 11), – dass ein Ausstandsgrund, der aus materiellen oder formellen Rechtsfehlern abgeleitet wird, nur dann wesentlich ist, wenn diese Rechtsfehler besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken müssen (Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2), – dass vorliegend lediglich die Nichtberücksichtigung des Verschiebungsantrags aufgrund der Abwesenheit des Gesuchstellers geltend gemacht wird, wobei zu erwähnen ist, dass das Bezirksgericht Maloja die für den 5. Februar 2013 angesetzte Hauptverhandlung nicht abgehalten hat, so dass sogar offen gelassen werden muss, ob das Bezirksgericht Maloja auf die ursprüngliche Nichtberücksichtigung des Verschiebungsantrags zurückgekommen ist, – dass aber durch die blosse Nichtberücksichtigung eines Verschiebungsantrages keine Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, – dass auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht geltend gemacht werden, welche den Ausgang des Verfahrens unter Mitwirkung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja als nicht mehr offen erscheinen lassen, – dass das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist und infolgedessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 6 — 7 – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X. aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO), – dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide geringere Gerichtsgebühren erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen, – dass vorliegend in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts eine Gebühr von Fr. 1‘000.-- zu erheben ist, – dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,
Seite 7 — 7 erkannt 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zulasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: