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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.05.2012 SK2 2012 9

11 maggio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,606 parole·~13 min·6

Riassunto

Kostenentscheid | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Mai 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 9 15. Mai 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Brunner und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Februar 2012, mitgeteilt am 29. Februar 2012, in Sachen der Y. und Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio-Kuzmic, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Kostenentscheid, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 18. März 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf Strafanzeige von Y. und Z. hin eine Strafuntersuchung gegen X. und A. unter anderem wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs.1 StGB. Nachdem die zunächst am 3. Mai 2011 vorgesehenen Einvernahmen der beiden Beschuldigten nicht durchgeführt werden konnten, setzte die Staatsanwaltschaft - nach einer Terminrücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien - die Einvernahme von X. am 22. September 2011 um 9.00 Uhr, diejenige von A. am selben Tag um 14.00 Uhr an. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten formell zur Einvernahme vor, gleichzeitig wurden sie fakultativ auch für die Einvernahme des jeweils anderen vorgeladen. Fakultative Vorladungen für beide Einvernahmen erhielten sodann die Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Remo Cavegn (Verteidiger von A.) sowie Rechtsanwältin Yvona Griesser (Verteidigerin von X.), die Privatklägerschaft, Y. und Z., sowie deren gemeinsame Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Kristina Tenchio. B. Zu Beginn der Einvernahme von X. stellte Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio den Antrag, es sei Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn als Verteidiger des Mitbeschuldigten A. von der Befragung gestützt auf Art. 146 StPO auszuschliessen. Der die Einvernahme leitende Staatsanwalt lehnte den Antrag ab, worauf Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio eine anfechtbare Verfügung und den Unterbruch der Einvernahme verlangte. Diesem Antrag wurde in der Folge stattgegeben. C. Am 23. September 2011, mitgeteilt am 26. September 2011, erliess der zuständige Staatsanwalt die verlangte Verfügung und lehnte darin den Antrag, es sei A. und sein Rechtsvertreter von der Befragung von X. auszuschliessen, ab. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio als Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am 7. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dieses trat jedoch mit Entscheid vom 23. November 2011, mitgeteilt am 7. Dezember 2011, auf die Beschwerde nicht ein. D. Bereits am 28. September 2011 liess X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag stellen, es sei in einem Zwischenentscheid über die im Zusammenhang mit der auf den 22. September 2011 angesetzten und in der Folge abgebrochenen Einvernahme erwachsenen Kosten in der Höhe von Fr. 4'292.-zuzüglich MWSt zu entscheiden, wobei diese entweder von den Geschädigten Y. und Z. beziehungsweise von deren Rechtsvertreterin zu tragen oder aus der

Seite 3 — 9 Staatskasse zu entrichten seien. Nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids und Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Februar 2012, mitgeteilt am 29. Februar 2012, wie folgt: „1. Der Antrag, die Kostenfolge im Zusammenhang mit der am 22. September 2011 abgebrochenen Einvernahme in einem Zwischenentscheid festzulegen, wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.“ E. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 12. März 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Chur vom 29. Februar 2012 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in einem Zwischenentscheid über das vom Beschwerdeführer am 28. September 2011 gestellte Entschädigungsbegehren materiell zu befinden. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (evtl. der Geschädigten, sollte ihnen vom Gericht im Beschwerdeverfahren Parteistellung zuerkannt werden), zuzüglich 8% MWST.“ F. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 26. März 2012 liessen auch Y. und Z. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt) gemäss Gesetz beantragen. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das von X. gestellte Gesuch um Erlass eines Zwischenentscheides wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2012 abgewiesen. Als Adressat dieser Verfügung steht X. in einer besonders nahen Beziehung und ist durch die Abweisung seines Antrags auch beschwert. Auf

Seite 4 — 9 die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. März 2012 ist daher einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, das heisst nicht nur Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (Jeremy Stephenson/Gilbert Thiriet in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 15 zu Art. 393 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 393 StPO). 3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist ein Kostenentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden, mit welchem diese es ablehnte, die Kostenfolgen im Zusammenhang mit der abgebrochenen Einvernahme gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO vorweg in einem Zwischenentscheid festzulegen. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Kosten gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO in der Regel im Endentscheid festzulegen seien. Von dieser Regel sei nur ausnahmsweise abzuweichen. Bei Art. 421 Abs. 2 StPO, welcher die Festlegung der Kostenfolgen in einem Zwischenentscheid regle, handle es sich zudem um eine blosse „Kann“- Vorschrift. Eine Kostenvorwegnahme falle primär in Betracht, wenn die Parteien des Zwischenentscheids nicht dieselben seien, wie diejenigen des Endentscheids. Vorliegend betreffe der verlangte Kostenentscheid jedoch die gleichen Parteien wie diejenigen des Endentscheids, weshalb keine Notwenigkeit bestehe, über die Kostenfolge in einem Zwischenentscheid zu befinden. Der Beschwerdeführer rügt demgegenüber eine Verletzung von Art. 421 StPO. Er hält dafür, die Formulierung von Art. 421 StPO als „Kann“-Vorschrift bedeute nicht, dass die Behörde deren Anwendung verweigern dürfe, wenn gemäss Lehre und Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Zwischenentscheid gegeben seien. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden das Gesuch von X. um Festlegung der Kostenfolgen in einem Zwischenentscheid zu Recht abgewiesen hat.

Seite 5 — 9 4. Art. 421 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, die Festlegung der Kostenfolgen bereits in einem Zwischenentscheid vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine „Kann“-Vorschrift, welche die rechtsanwendende Behörde zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, bereits vorweg in einem Zwischenentscheid über die Kosten zu entscheiden. Die Behörde hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach ihrem freien Ermessen zu prüfen, ob eine Vorwegnahme des Kostenentscheids sinnvoll und zweckmässig ist. Grundsätzlich steht es ihr frei, ob sie den Kostenentscheid in einem Zwischenentscheid fällen will (Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 421). a) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Kosten für die abgebrochene Einvernahme seien von den Geschädigten respektive deren Rechtsvertreterin verursacht worden und daher unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens von diesen zu tragen. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids gegeben. In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden ein vorweggenommener Kostenentscheid zwar möglich, aber - entsprechend der obigen Erwägung - keineswegs zwingend ist. Massgebend sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls. Vorliegend gelangte die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung sämtlicher Umstände offenbar zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Vorwegnahme nicht gegeben seien und erachtete den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand nicht als entscheidend. Für die Beschwerdeinstanz gibt es - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - keinen Grund, die Sache abweichend zu beurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Erwägung im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. November 2011 (SK1 11 36), wonach die Rechtsvertreterin der Geschädigten „entgegen ihrer Behauptungen bereits im Vorfeld von der Zulassung von A. zur Befragung von X. wusste“, für das vorliegende Verfahren nicht bindend ist. Dies zum einen aus dem Grunde, dass lediglich das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst und zum anderen die entsprechende Erwägung letztlich auch für das vorerwähnte Verfahren nicht entscheidrelevant war. Bei einem allfälligen neuen Kostenentscheid wären somit für die Frage der Kostenverursachung die neu vorgebrachten Argumente der Beschwerdegegner zu berücksichtigen, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Kostenverursachung stünde bereits fest. Sodann enthält die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Positionen, die nicht zum Vornherein für das weitere Verfahren unnütz sind. So steht beispielsweise keineswegs fest, dass sämtliche Auf-

Seite 6 — 9 wendungen für die Vorbereitung der Einvernahme und Besprechungen mit dem Klienten im weiteren Verfahren nicht verwendet werden können. Dies kann letztlich erst am Ende des Verfahrens abschliessend beurteilt werden. Eine Vorwegnahme des Kostenentscheids würde diese Frage unnötigerweise präjudizieren. b) Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft irre, wenn sie den Erlass eines Zwischenentscheids verweigere mit der Begründung, eine Kostenvorwegnahme falle primär in Betracht, wenn die Parteien des Zwischenentscheids nicht dieselben seien, wie diejenigen des Endentscheids. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass unter anderem Kostenauflage an Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio beantragt worden sei, welche zwar Partei im Verfahren betreffend die beantragte Prozessentschädigung sei, nicht aber im Strafverfahren. Doch auch in Bezug auf die Geschädigten sei festzuhalten, dass sie selbst wenn sie im Strafprozess unterliegen würden - im Strafverfahren grundsätzlich nicht kosten- und entschädigungspflichtig würden. Somit werde bei einer Einstellung oder einem Freispruch der Staat kosten- und entschädigungspflichtig und nicht die Geschädigten, welche die Prozessentschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit der betreffenden Einvernahme tragen müssten. Demzufolge seien die Parteien betreffend den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht identisch. Diese Ansicht des Beschwerdeführers geht jedoch fehl. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die Parteien im vorliegenden Verfahren die gleichen bleiben. Der in der Literatur angeführte Fall, in welchem die Parteien des Zwischenentscheids nicht identisch sind mit denjenigen des Endentscheids, betrifft eine andere Konstellation. Sie bezieht sich auf den Fall, in welchem eine ansonsten nicht am Verfahren beteiligte aussenstehende Drittperson in ein Verfahren involviert wird, beispielsweise bei Entscheiden über Ausstandsbegehren, Bestellung eines amtlichen Verteidigers, Zeugnisverweigerung, Verfall der Sicherheitsleistung einer Drittperson (vgl. Domeisen, a.a.O., N. 8 zu Art. 421; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar a.a.O., N. 5 zu Art. 421; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1772). Vorliegend sind die Parteien des Zwischen- und des Endentscheids dieselben und die Voraussetzungen, unter welchen allenfalls der Rechtsvertreter einer Partei kostenpflichtig werden kann, bleiben die gleichen. Über die Kostenfolgen kann daher ohne weiteres am Ende des Verfahrens entschieden werden. c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine Rechtsvertreterin sei im Anschluss an die abgebrochene Einvernahme vom zuständigen Staatsanwalt aufgefordert worden, den im Zusammenhang mit der Einvernahme stehende Auf-

Seite 7 — 9 wand zu beziffern, damit er (und nicht etwa das Gericht beim Abschluss des Strafverfahrens) eine Entschädigung zusprechen könne. Mit Schreiben vom 30. September 2011 habe er zudem zugesichert, er werde nach rechtskräftiger Erledigung des von den Geschädigten angestrengten und mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden am 23. November 2011 erledigten Beschwerdeverfahrens über sein am 28. September 2011 gestelltes Entschädigungsgesuch entscheiden. Am 16. Januar 2012 sei zudem von den Geschädigten und von Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio eine Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch eingeholt worden. Noch am 15. Februar 2012, also nur zwei Wochen vor Erlass der angefochtenen Verfügung, habe der zuständige Staatsanwalt ihm gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er werde über das Entschädigungsgesuch in einer separaten Verfügung entscheiden. Gestützt auf all diese Äusserungen habe er damit rechnen dürfen, dass der Staatsanwalt spätestens nach Rechtskraft des Entscheides des Kantonsgerichts über das Entschädigungsbegehren entscheiden und ihm die Entschädigung zusprechen würde. Die plötzliche Verweigerung des beantragten Entscheides über das Entschädigungsbegehren verstosse gegen das Gebot des Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Vorwegnahme des Kostenentscheids in einem Zwischenentscheid sei zugesichert worden, ist nicht nachgewiesen. Den vom Beschwerdeführer angeführten Schreiben der Staatsanwaltschaft ist eine derartige Zusicherung keineswegs zu entnehmen. Vielmehr wird darin lediglich angekündigt, dass über den Antrag respektive das Entschädigungsgesuch entschieden werde, jedoch wird nicht ausgeführt, in welchem Sinne das geschehen werde. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge über den Antrag entschieden, indem sie die Vorwegnahme eines Kostenentscheids ablehnte. Eine inhaltliche Zusicherung eines Entscheids gegenüber einer Partei ohne Einbezug der Gegenpartei wäre im Übrigen selbstredend auch nicht angängig. Damit erweist sich auch die im Zusammenhang mit der behaupteten Zusicherung erhobene Rüge einer Verletzung von Treu und Glauben zum Vornherein als unbehelflich, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der in diesem Kontext vom Beschwerdeführer gezogene Analogieschluss zum Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2011 (recte: 23. November 2011) wäre ohnehin nicht zu hören gewesen. In diesem Entscheid ging es darum, ob sich eine Partei nach Treu und Glauben auf eine Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, welche in einem schriftlichen Entscheid enthalten war, der inhaltlich lediglich eine bereits früher erlassene Verfügung wiederholte. Die Beschwerdeführer hatten sich auf diese Rechtsmittelbelehrung verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Im Gegensatz dazu hatte der

Seite 8 — 9 Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Dispositionen aufgrund der behaupteten Zusicherung getroffen. Im Übrigen wurde die Frage der Verletzung von Treu und Glauben im betreffenden Entscheid des Kantonsgerichts letztlich offen gelassen. d) Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubünden, wonach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheides zur Festlegung der Kostenfolgen im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO nicht erfüllt seien, durchaus vertreten lässt. Demzufolge ist die Beschwerde vom 12. März 2012 abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt. Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Aufgrund der sich stellenden Sachund Rechtsfragen sowie angesichts des Aufwands für die Ausfertigung des Entscheids erscheint vorliegend eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’500.-- als den Umständen angemessen. Der Beschwerdeführer hat überdies die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands sowie der Schwierigkeit der Sache erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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