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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.02.2013 SK2 2012 52

28 febbraio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·708 parole·~4 min·5

Riassunto

Verkehrsregelverletzung | Beschwerde gegen Polizei

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 52 5. März 2013 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ordnungsbusse der Kantonspolizei Graubünden vom 12. Oktober 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verkehrsregelverletzung,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (Datum Poststempel), sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 12. Oktober 2012 um 10.40 Uhr mit seinem Motorfahrzeug aus der Garage des _ Hotel A. fuhr und anschliessend gegen die Fahrtrichtung in eine Einbahnstrasse einbog, – dass die Kantonspolizei Graubünden ihn dafür mit einer Ordnungsbusse von EUR 80.-- wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 1 Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) i.V.m. Ziff. 304.2 des Anhangs 1 zur OBV belegte, – dass X. die Busse an Ort und Stelle sogleich bezahlte, – dass X. am 19. Oktober (Datum Poststempel) eine Eingabe ans Kantonsgericht von Graubünden mit dem Betreff „Berufung“ einreichte und sinngemäss die Rückforderung der bezahlten EUR 80.-- forderte, da die Busse aufgrund der nicht vorhandenen Verkehrsschilder, welche auf eine Einbahnstrasse schliessen würden, ungerechtfertigt sei, – dass auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet wurde, – dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden überhaupt zuständig für die Beurteilung der Eingabe ist bzw. welchem Rechtsmittel die Eingabe von X. zugeordnet werden kann, – dass X. seine Eingabe als Berufung bezeichnet, was offensichtlich nicht in Betracht kommt, da nach Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung nur gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig ist und dies hier augenscheinlich nicht gegeben ist, – dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]) – dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 10 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden zuständig ist,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 8 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) mit der Bezahlung die Busse rechtskräftig wird, unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 OBG, – dass vorliegend weder Umstände erkennbar sind noch vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, welche auf eine Missachtung von Art. 2 OBG hindeuten würde, – dass die appellatorisch geltend gemachten Umstände der Ausfällung der Ordnungsbusse nicht zu hören sind und insbesondere auch keine Verletzung der genannten Bestimmung darstellen, – dass somit die Ordnungsbusse rechtskräftig ist, was die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels ausschliesst und folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, – dass im Übrigen offen gelassen werden kann, ob gegen rechtskräftig gewordene Bussen die Revision möglich ist (vgl. BGE 106 IV 206; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1587), da X. keinerlei Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO geltend macht und offensichtlich auch keine vorliegen, – dass die vorliegende Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und infolgedessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- erhoben werden, indes bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- als angemessen erscheint,

Seite 4 — 4 erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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