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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.02.2013 SK2 2012 44

13 febbraio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,839 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichterfüllung der Amtspflicht und Unterlassung der Hilfeleistung | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 44 19. Februar 2013 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 1. November 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Z. und W., alle c/o Kantonspolizei Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Nichterfüllung der Amtspflicht und Unterlassung der Hilfeleistung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Am 27. April 2012 reichte X. gegen die Kantonspolizisten Y., W. und Z. eine Anzeige wegen „Nichterfüllen der Amtsplicht und Unterlassen der Hilfeleistung“ ein. Er begründete seine Anzeige damit, dass er am 31. März 2012 im Zusammenhang mit einer von seinem Untermieter T. gegen ihn erfolgten Anzeige in Chur von W. befragt worden sei. Da er keine Aussage bezüglich der gegen ihn gerichteten Anzeige habe machen wollen, habe W. seine eigene Anzeige gegen T. nicht entgegen nehmen wollen. Damit habe sie ihre Amtspflicht nicht erfüllt. Anschliessend habe er um „Polizeischutz“ ersucht, um seine Wohnung an der A. gefahrlos betreten zu können. Dies sei ihm von W. und dem später hinzugekommenen Y. verweigert worden. In der Folge sei er dann noch am selben Tag von T. in dessen Wohnung angegriffen worden. Die Verweigerung des Polizeischutzes sei die nächste Nichterfüllung der Amtspflicht bzw. Unterlassung der Hilfeleistung. Zudem habe er am 31. März 2012 mit W. vereinbart, dass Z. ihn am 3. April 2012 anrufen würde. Als Z. dann am 4. April 2012 angerufen habe, habe dieser sich geweigert seine Anzeige gegen T. entgegen zu nehmen. Aus diesen Gründen verlange er eine Strafuntersuchung gegen die drei Polizisten W., Z. und Y.. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 erklärte Oberstlt. S. der Kantonspolizei Graubünden namens seiner Mitarbeiter W., Y. und Z. gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden zu diesem Zeitpunkt ausserhalb von formalisierten Untersuchungshandlungen auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Strafanzeige von X. zu verzichten. Unbesehen dessen würden die Vorbringen des X. jedoch zurückgewiesen werden. C. Am 17. September 2012 wurde X. sodann durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu seiner Anzeige befragt. Zudem erklärte er noch schriftlich, sich am Strafverfahren im Sinne von Art. 118 ff StPO als Strafkläger und als Zivilkläger beteiligen zu wollen. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012, mitgeteilt am 1. November 2012, teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. die Nichtanhandnahme der Untersuchung gemäss Art. 310 StPO mit. Als Begründung führte sie aus, dass es sich bezüglich der Wohnung an der A., in welcher T. ein Zimmer bewohnte, um eine mietrechtliche Angelegenheit zwischen X. und T. handle und es somit nicht Sache der Polizei sei, im Rahmen von solchen Verhältnissen der einen oder anderen Partei Hilfeleistungen oder Unterstützung zu erbringen, da dazu mietrechtliche Institute zur Verfügung stehen würden. X. sei darüber hinaus zum Zeitpunkt, als er

Seite 3 — 10 um Polizeischutz ersuchte auch nicht unmittelbar an Leib oder Leben bedroht gewesen oder habe sich anderweitig in Not befunden. X. habe im Rahmen seiner Einvernahme vom 17. September 2012 selber angegeben, dass er nicht mehr sagen könne, ob er W. oder Y. zuvor auf die angeblichen Drohungen von T. hingewiesen habe. Somit könne den Polizisten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie eine allfällige Notsituation nicht erkannt hätten. Es sei demnach in keiner Weise ersichtlich, inwiefern sich die angezeigten Polizisten eines strafbaren Verhaltens verdächtig gemacht haben könnten. Auch bezüglich der vorgeworfenen Nichtannahme seiner Strafanzeige gegen T. habe sich die Polizei nicht strafbar verhalten. Allein im Umstand, dass sich Z. erst am 4. April 2012 anstatt wie vereinbart am 3. April 2012 bei ihm gemeldet habe, liege noch kein strafbares Verhalten vor. X. sei am 31. März 2012 sodann auch einverstanden gewesen, dass seine Anzeige nicht bereits an diesem Tag verarbeitet werde. Zudem sei X. am 14. April 2012 wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung zum Nachteil von T. festgenommen worden, bevor er seine Strafanzeige habe deponieren können. Zusammenfassend könne den beanzeigten Polizisten somit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. E. Am 15. November 2012 (Poststempel 17. November 2012) reichte X. dagegen eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt: „Gegen die drei Kantonspolizisten Y., W. und Z. ist ein Strafverfahren zu eröffnen mit entsprechender Verurteilung wegen Nichterfüllung der Amtspflicht, Beihilfe zu einer Straftat und unterlassener Hilfeleistung. Gegen Staatsanwältin G. und H. ist ein Strafverfahren zu eröffnen wegen Rechtsverzögerung. Für die mir entstandenen Aufwendungen sowie die gravierenden Nachteile verlange ich zudem eine angemessene Entschädigung.“ X. bestätigte sinngemäss seine in der Strafanzeige vom 27. April 2012 vorgebrachten Eingaben. Zusätzlich reichte er in seiner Beschwerde Strafanzeige gegen die Staatsanwälte G. und H. ein wegen Rechtsverzögerung. Er habe am 27. April 2012 Strafanzeige gegen die drei Polizisten eingereicht und sei erst am 17. September 2012 dazu befragt worden. Am 25. Mai 2012 habe er zudem gegen U. und T. Strafanzeige eingereicht. Dazu befragt worden sei er jedoch erst am 18. August 2012. Aus diesem Grund reiche er Strafanzeige gegen die jeweils zuständigen Staatsanwälte G. und H. ein wegen Rechtsverzögerung.

Seite 4 — 10 F. Mit Verfügung vom 21. November 2012 wurden die Kantonspolizei Graubünden sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu einer Stellungnahme aufgefordert. Gleichzeitig wurden die in der Eingabe gestellten Strafanzeigen gegen die Staatsanwälte G. und H. zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden als Strafverfolgungsbehörde überwiesen. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2012 auf eine Stellungnahme. H. Mit Schreiben vom 27. November 2012 verzichtete Oberstlt. S. der Kantonspolizei Graubünden namens der Mitarbeiter W., Z. und Y. ebenfalls auf eine Vernehmlassung. I. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften und in der Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde gegen die am 01. November 2012 mitgeteilte und am 7. November 2012 vom Beschwerdeführer in Empfang genommene Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde am 15. November 2012 und somit fristgerecht eingereicht. 2.a) Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (Stephenson/ Thiriet, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel

Seite 5 — 10 2011, Art. 393 N 15; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 393 N 1). b) Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. Vorliegend wird das Rechtsmittel in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden, weil es – wie noch zu zeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Neben der Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren sind der Beschuldigte sowie der Privatkläger Parteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten – die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 118 N 5 und N 7). Im hier vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen will, womit er zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung ohne weiteres berechtigt ist. 4.a) Der Beschwerdeführer beantragt, gegen die Polizeibeamten W., Z. und Y. ein Strafverfahren zu eröffnen und diese wegen Nichterfüllung der Amtspflicht, Beihilfe zu einer Straftat und wegen unterlassener Hilfeleistung zu bestrafen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts keine Strafverfahren eröffnet und keine Verurteilungen im beantragten Sinne vornehmen kann. b) Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch um einen juristischen Laien handelt, werden die Anträge sinngemäss als Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Zuführung des Verfahrens an die zuständige Instanz (Staatsanwaltschaft Graubünden), um das Beantragte zu erreichen, entgegengenommen.

Seite 6 — 10 c) Die beantragte Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwälte G. und H. ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen worden, so dass vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.a) Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass (a.) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, (b.) Verfahrenshindernisse bestehen oder (c.) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat demnach zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 310 N 6). b) Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, dass die besagten Polizisten ihre Amtspflicht nicht erfüllt hätten. Er sei mit der Polizeibeamtin W. am 31. März 2012 so verblieben, dass sich der Polizeibeamte Z. am 3. April 2012 bei ihm wegen der Strafanzeige melden würde. Der Beschwerdeführer glaubt nun ein strafrechtlich relevantes Nichterfüllen der Amtspflicht darin erblicken zu können, da der Polizeibeamte Z. erst am 4. April 2012 mit ihm Kontakt aufnahm und ihn dabei wissen liess, er könne die Strafanzeige überall erstatten, woraus er ableitete, dass dieser sich weigere, die Anzeige entgegen zu nehmen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese behaupteten Ausführungen vom Polizeibeamten Z. einer Weigerung der Entgegennahme seiner beabsichtigten Strafanzeige gleichkommen. Eine explizite Weigerung der entsprechenden Entgegennahme behauptet der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch ist eine solche aus der E-Mail vom 7. April 2012 an den Gefreiten F. der KAPO Thurgau zu entnehmen (act. 7). Eine zeitliche Dringlichkeit für die Erstattung der Anzeige war seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben, beabsichtigte er doch diese gegenüber dem Gefreiten F. der KAPO Thurgau erst am 14./15. April 2012 zu deponieren. Die Anzeigeerstattung erfolgte sodann erst am 26. April 2012 bei der KA- PO Graubünden / Wm mbA B. R.. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in der Nichtanhandnahmeverfügung unter Hinweis auf Art. 312 StGB aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Polizisten sich durch die angeblich nicht sofortige Entgegennahme der Anzeige einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen bzw. andere Personen hätten schädigen wollen.

Seite 7 — 10 c) Zunächst muss vorliegend die von der Vorinstanz nicht behandelte Frage geklärt werden, ob die angebliche Passivität der Polizisten, also die angebliche Nichtentgegennahme der Strafanzeige, überhaupt unter Art. 312 StGB zu subsumieren ist. Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zufügen, bestraft. Art. 312 StGB erfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung. Er setzt vielmehr voraus, dass der Täter seine Amtsgewalt in der gesetzlich genannten Absicht missbraucht, d.h. dass er von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch macht, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfügt oder zwingt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 101 IV 410). Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann. Kein Amtsmissbrauch liegt demgemäss vor, wenn ein Beamter trotz entsprechender Pflicht keinen Zwang ausübt (Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 312 N 18). Demnach kann die nicht sofortige Entgegennahme einer Strafanzeige nicht unter Art. 312 StGB subsumiert werden. d) Sodann gilt es zu prüfen, ob die angebliche Passivität der Polizisten zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Anzuzeigenden im Sinne von Art. 305 StGB geführt hat. Unter Begünstigung versteht man die mindestens teilweise wirksame Hinderung der schweizerischen Strafrechtspflege. Geschütztes Rechtsgut ist dementsprechend die ungehinderte Strafrechtspflege (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 305 N 1). Blosses Dulden oder Nichtstun erfüllen den Tatbestand grundsätzlich nicht. Ein Unterlassen kann nur dann eine Begünstigung sein, wenn der Begünstigende eine Garantenpflicht hat (Delnon/Rüdy in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 305 N 23). Dass die angezeigten Polizeibeamten eine solche Garantenpflicht innehaben, steht im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Strafanzeigen und der Bearbeitung derselben ausser Frage. Im Resultat ist dennoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wie durch die angebliche Nichtentgegennahme der Strafanzeige, die angezeigten Polizeibeamten T. der Strafverfolgung entziehen wollte. Ausserdem ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Polizisten einer Weigerung der Entgegennahme einer Strafanzeige gleichgestellt werden soll. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Seite 8 — 10 6. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, dass gegen die genannten Polizeibeamten auch ein Strafverfahren wegen Beihilfe zu einer Straftat zu eröffnen sei, mit entsprechender Verurteilung. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Nichterfüllung der Amtspflicht und Unterlassung der Hilfeleistung. Der Beschwerdeführer führt nicht aus bzw. begründet nicht, wie die lediglich beantragte Strafverfolgung/Verurteilung wegen Beihilfe zu einer Straftat unter Art. 393 Abs. 2 StPO zu subsumieren ist. Um welche Straftat es sich handeln soll, lässt er ebenfalls offen. Nicht davon erfasst sein dürfte der Vorfall vom 31. März 2012, haben hier doch alle Beteiligten, auch der Beschwerdeführer selber, einen Verzicht auf einen möglichen Strafantrag unterzeichnet. Spätere Vorfälle können auch nicht Gegenstand dieses Begehrens bilden, werden diese durch die fehlende Dringlichkeit der Deponierung der Strafanzeige gar nicht tangiert. Zudem ist aus der Chronologie der Geschehnisse in keinster Weise ersichtlich, wie und in welcher Form die betroffenen Polizeibeamten wem bei welcher Straftat Beihilfe geleistet haben sollten. Mangels Substantiierung des Antrags und offensichtlicher Unbegründetheit ist auch dieser Antrag abzuweisen. 7. Des Weiteren bezichtigt der Beschwerdeführer die Beamten der unterlassenen Hilfeleistung. Er sieht die unterlassene Hilfeleistung darin, dass die beiden Polizeibeamten W. und Y. ihn am 31. März 2012 nicht nach Hause begleitet haben. Der Beschwerdeführer behauptet, die Polizeibeamten auf die Gefährlichkeit des angeblichen Mietnomaden T. hingewiesen zu haben, was diese gemäss seinem Dafürhalten sogar wussten. Dadurch, dass es an diesem Tag dann zu einer Auseinandersetzung in seiner Wohnung kam, zu welcher die Polizei ausrücken musste und welche jedoch mit Verzicht aller Beteiligten auf Stellung von Strafanzeigen endete, sieht er sich bestätigt, dass die Polizeibeamten ihn hätten begleiten müssen. In der Einvernahme vom 17. September 2012 hat der Beschwerdeführer zur Frage, ob er am 31. März 2012 gegenüber den Polizeibeamten W. und Y. erwähnte, dass er von T. bedroht werde, ausgeführt, dass er dies nicht mehr wisse. Angesichts der von Beschwerdeführer dargelegten Details zu den Aussagen und Vorfällen am 31. März 2012 und vom 3./4. April 2012 erstaunt diese Aussage, da die behauptete Gefährlichkeit und die erfolgten Drohungen seitens T. sich durch die Aussagen und Ausführungen in den Schriften des Beschwerdeführers wie ein roter Faden ziehen. Wäre die Bedrohungslage tatsächlich so gewesen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, hätte er dies der Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit mitgeteilt. Wenn nun der Beschwerdeführer selber nicht mehr weiss, ob er die angeblichen Drohungen gegenüber seiner Person den Polizeibeamten mitgeteilt hat oder nicht, so ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

Seite 9 — 10 festzuhalten, dass den Polizeibeamten nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten eine allfällige Notsituation erkennen müssen. Entsprechend kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2012 zum Zeitpunkt des Ersuchens um Polizeischutz unmittelbar an Leib und Leben bedroht war oder sich anderweitig in Not befand. Haben die Polizeibeamten bei dieser geschilderten Konstellation den Beschwerdeführer nicht nach Hause begleitet, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Beschwerdeführer in strafbarer Weise Hilfeleistungen vorenthalten hätte. Entsprechend ist auch dieser Antrag abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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