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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.11.2012 SK2 2012 36

19 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,655 parole·~18 min·7

Riassunto

Expertenauftrag | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 36 19. Dezember 2012 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 25. September 2012, mitgeteilt am 25. September 2012, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Expertenauftrag, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Gegen X. ist, nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. April 2012, am Bezirksgericht Maloja ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB hängig. Dem Verfahren zugrunde liegt der Ausbruch eines Dachbrandes in einer in der Gemeinde A. gelegenen Schaukäserei, deren Betriebsleiter der Angeschuldigte ist. Rund einen Monat vor dem Brandausbruch wurden an den Kaminen der Käserei Reparaturarbeiten durch einen Dachdecker ausgeführt, wobei unter anderem auch einer der Kamine durch den Dachdecker entfernt beziehungsweise verschlossen worden war. B. Am 11. Juni 2012 stellte X. im Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja den Beweisantrag, es sei über die fachgerechte Konstruktion der Feuerstelle in der Schaukäserei samt den zugehörigen Kaminen eine gerichtliche Expertise einzuholen. Diesen Antrag bewilligte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Maloja mit Verfügung vom 6. August 2011 (recte wohl: 2012) und gab den Parteien Gelegenheit, innert Frist bis zum 28. August 2012 einen Experten zur Erstellung des Gutachtens vorzuschlagen sowie dem Gericht an diesen zu stellende Fragen einzureichen. Mit Eingabe vom 28. August 2012 schlug X. zur Gutachtenerstellung die Expertenkommission der M. vor und reichte gleichzeitig einen Fragenkatalog ein, welcher vom Gutachter zu beantworten sei. In diesem Fragenkatalog enthalten waren unter anderem die folgenden Fragen: „2.5.Welche Massnahmen sind beim verschliessen [sic] eines Kamins zu beachten? 2.6. Wurden diese Massnahmen vorliegend beachtet?“ C. Am 25. September 2012 gab der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja die Erstellung eines Gutachtens durch Z., N. AG für Abgassysteme, in Auftrag. Der von X. eingereichte Fragenkatalog wurde vom Bezirksgericht Maloja übernommen, dieses fügte jedoch noch zwei weitere Fragen zur Beantwortung hinzu, welche lauteten: „2.9.Hätte der langjährige Betriebsleiter nach dem verschliessen [sic] des Kamins weitere Fachleute zur Überprüfung der Arbeit beiziehen müssen? 2.10.Hätte der Betriebsleiter die Eigentümerin der Alpschaukäserei über das Verschliessen des Kamins informieren müssen, damit die Feuerpolizei die Arbeiten hätte abnehmen können?“

Seite 3 — 12 D. Gegen diese Beauftragung des Experten durch das Bezirksgericht Maloja erhob X. am 3. Oktober 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte: „1. Die Fragen Ziff. 2.9. und 2.10. im Expertenauftrag des Bezirksgerichts Maloja vom 25. September 2012 seien aufzuheben, also nicht zu stellen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der beauftragte Experte sei in diesem Sinne (insbesondere superprovisorisch) anzuweisen, seine Expertentätigkeit vorerst nicht aufzunehmen, bis über Ziff. 1 vorstehend entschieden worden ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin und Anklägerin und/oder zulasten der Vorinstanz.“ Als Beschwerdegründe machte er geltend, das Bezirksgericht Maloja habe dem Beschwerdeführer im Entscheid über die Beauftragung des Gutachters vom 25. September 2012 keine Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 184 Abs. 3 StPO gesetzt, um zu den Anträgen der Anklägerin betreffend die Expertennomination und/oder die Einreichung von Expertenfragen Stellung zu nehmen. Dies sei verfassungswidrig, weshalb die angefochtenen Fragen nicht zuzulassen seien. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör von X. ebenfalls durch die Aufnahme von zusätzlichen Fragen in den Fragenkatalog für das Gutachten verletzt worden, dies jedenfalls dann, wenn diese Fragen von der Anklägerin gestellt und vom Gericht übernommen worden seien, ohne X. dabei das rechtliche Gehör zu gewähren. Des Weiteren sei bezüglich dieser neu aufgenommenen Fragen zu beachten, dass über Rechtsfragen kein Gutachten in Auftrag gegeben werden dürfe, sondern nur über Sachverhaltsfragen. Da die neu aufgenommenen Fragen Nr. 2.9. und 2.10. aber Rechtsfragen darstellten, wäre, falls das Gericht sich bei der Urteilsfindung auf die Antworten des Sachverständigen auf diese Fragen abstützte, der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unabhängigen, unparteiischen und staatlichen Strafrichter verletzt. Im Weiteren seien die angefochtenen Fragen Suggestivfragen und als solche würden sie den Beweiswert der darauf gegebenen Antworten in Frage stellen. E. Das Bezirksgericht Maloja und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Graubünden liess jedoch der guten Ordnung halber mitteilen, dass sie vor dem Bezirksgericht weder zur Expertenernennung Stellung bezogen noch von der Möglichkeit, Expertenfragen einzureichen, Gebrauch gemacht habe.

Seite 4 — 12 F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Angefochten ist die Auftragserteilung eines erstinstanzlichen Gerichts an eine sachverständige Person zur Erstellung eines Gutachtens. Diese Auftragserteilung schloss das Verfahren nicht ab, sondern stellte vielmehr bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid des Verfahrens dar beziehungsweise förderte den weiteren Gang desselben, und oblag dem bezirksgerichtlichen Einzelrichter nach Art. 61 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 184 StPO in seiner Funktion als Verfahrensleiter. Es ist deshalb der vorliegende Entscheid zur Auftragserteilung an den Sachverständigen als sogenannter verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren. Es stellt sich damit vorerst die Frage der Beschwerdefähigkeit eines solchen verfahrensleitenden Entscheids. Ausgangspunkt bildet der Gesetzeswortlaut der Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 65 Abs. 1 StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausdrücklich davon ausgenommen sind jedoch die verfahrensleitenden Entscheide. Nach Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid, also nicht selbständig, angefochten werden. Trotz des vermeintlich klaren Gesetzeswortlauts, der eine Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide im Allgemeinen auszuschliessen scheint, herrscht in der Lehre Uneinigkeit über die Beschwerdefähigkeit solcher verfahrensleitender Entscheide. b) Ein Teil der Lehre erachtet, gestützt auf die erwähnten Bestimmungen, eine selbständige Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte generell für nicht zulässig (so Heer, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 [im Folgenden: BSK-StPO], Art. 184, N 38 [mit nicht zutreffendem Hinweis auf Schmid, Handbuch, N 941, Fn. 356, der eine differenziertere Ansicht vertritt, wie nachfolgend dargelegt wird]; Jent, BSK-StPO, Art. 65, N 4 in fine; Stephenson / Thiriet, BSK-StPO, Art. 393, N 13). c) Der Inhalt und die Tragweite der gesetzlichen Bestimmungen werden jedoch vom überwiegenden Teil der Lehre als unklar und widersprüchlich kritisiert. Dies vor allem unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes: So

Seite 5 — 12 schloss noch der Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO die Beschwerde bezüglich der verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte nur für solche verfahrensleitenden Entscheide aus, die während der Hauptverhandlung ergehen. Die bundesrätliche Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts führt dann in Erläuterung von Art. 401 Abs. 1 lit. b E-StPO, welcher im Wortlaut dem heute gültigen Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO entspricht, zur Unzulässigkeit der Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte aus, es solle mit dieser Vorschrift verhindert werden, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Deshalb werde durch diese Bestimmung die sofortige Beschwerde gegen solche Entscheide ausgeschlossen (BBl 2006, S. 1312). Unter Berufung auf diese Materialien wird von einem überwiegenden Teil der Lehre die Folge abgeleitet, die Bestimmungen des Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO müssten differenziert angewendet werden. Es soll danach eine Beschwerde lediglich gegen verfahrensleitende Entscheide während der Hauptverhandlung ausgeschlossen sein. Bei verfahrensleitenden Entscheiden vor der Hauptverhandlung kann, mit Schmid, zwischen sogenannten formell-prozessleitenden und materiellprozessleitenden Entscheiden unterschieden werden (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 393, N 13; beziehungsweise, nach Guidon, im Hinblick auf die Formulierung des Art. 65 Abs. 1 StPO, zwischen Anordnungen und Entscheiden: Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 173 ff.). Erstere, die sich mit dem äusseren Gang des Verfahrensablaufs befassen (so z.B. das Ansetzen von Verhandlungen und Beweisabnahmen, Vorladungen sowie Verschiebungsgesuche) sollen nicht beschwerdefähig sein. Dagegen soll jedoch gegen materiellverfahrensleitende Entscheide – dies sind solche, die direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren (z.B. die Anordnung von Zwangsmassnahmen, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung) – contra legem eine eigenständige Beschwerde möglich sein (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 184 ff.; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 26 ff.; Keller, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 393, N 28; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 230; Ruckstuhl / Dittmann / Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 1148; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1509 f.; ders., Schweizerische Straf-

Seite 6 — 12 prozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 393, N 11 ff.). Ein Teil der Lehre verlangt für eine Anfechtbarkeit daneben noch das Vorhandensein eines, durch den angefochtenen Entscheid herrührenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 185; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 29; Pieth, a.a.O., S. 230; Ruckstuhl / Dittmann / Arnold, a.a.O., N 1148) oder eines bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren, welcher durch eine sofortige Beschwerde vermieden werden könnte (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1509). d) Dieser Ansicht, das heisst der grundsätzlichen Beschwerdefähigkeit materiell-prozessleitender Entscheide, welche im Vorfeld der Hauptverhandlung ergehen, sind auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Beschluss BK 11 164 vom 9. September 2011, E. 2, sowie die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Beschluss BB.2011.56 vom 4. Juli 2011, E. 1.3.1 ff., jeweils bezugnehmend auf die Gesetzesmaterialien und die auch hier zitierten Lehrmeinungen, gefolgt. e) Dem Kantonsgericht von Graubünden erscheint es unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und nach Konsultation der Lehrmeinungen und der oben erwähnten Rechtsprechung angebracht, der herrschenden Lehre zu folgen. Insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesnormen lässt sich schliessen, dass der Gesetzeswortlaut unter teleologischen Gesichtspunkten zu weit gefasst ist, das heisst, dass der Gesetzgeber bei der Redaktion des Gesetzestextes offenbar einen engeren Sachverhalt regeln wollte, als es bei isolierter Betrachtung der genannten Normen erscheint. Der Wortlaut des Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist daher, soweit er die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide allgemein ausschliesst, teleologisch auf formell-prozessleitende Entscheide sowie auf materiell-prozessleitende Entscheide, die während der Hauptverhandlung ergehen, zu reduzieren. Zur Vermeidung einer Verschleppung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens erscheint es dabei angezeigt, in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre als zusätzliches Erfordernis zur Beschwerdeerhebung die Zufügung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch das Anfechtungsobjekt zu verlangen. Diese Lösung ist auch im Hinblick auf eine gemäss einzelnen Autoren anzustrebende Kongruenz mit den in Art. 93 Abs. 1 BGG zu findenden Grundsätzen für die Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht zu befürworten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 185; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanz-

Seite 7 — 12 licher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 29). Im Hinblick darauf erscheint jedoch zweifelhaft, ob die ebenfalls propagierte Vermeidung eines unverhältnismässigen Aufwands zur Beschwerdeerhebung genügt, was im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden kann, da kein unverhältnismässiger Aufwand in Frage steht. f) Irrelevant ist dabei, ob der verfahrensleitende Entscheid von einem Kollegialgericht oder einer von diesem mit der Verfahrensleitung betrauten Einzelperson ausgeht. Auch hier ist gemäss dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zwar die Beschwerde lediglich gegen Entscheide und Verfahrenshandlungen des Gerichts zulässig, wonach eine Beschwerde gegen einzelrichterliche Entscheide ausgeschlossen wäre. Ein Anknüpfen an die den verfahrensleitenden Entscheid fällende Instanz wäre allerdings im Lichte der obenstehenden Ausführungen nicht zielführend. Anzusetzen ist vielmehr bei der Art des Entscheids und damit beim eigentlichen Beschwerdeobjekt selbst (so ausführlich Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 168 ff. und N 173; ders., Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, forumpoenale 1/2012, S. 27, unter Verweis auf den Beschluss BB.2011.56 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011, E. 1.3.3; Keller, a.a.O., Art. 393, N 28). g) Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine materiell-prozessleitende Verfügung, da durch sie direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangiert werden und sie nicht ausschliesslich den Verfahrensablauf zum Gegenstand hat. Grundsätzlich wäre damit im Sinne der obigen Erwägungen eine Beschwerdefähigkeit gegeben. Es fehlt dem Entscheid jedoch an der Folge eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Heer, BSK- StPO, Art. 184, N 38; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 184, N 3; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 941, Fn. 356). Bei der Einholung von Gutachten hat der Betroffene das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 188 f. StPO). Ausserdem können solche Fragen dem erkennenden Gericht vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_61/2012 vom 9. Februar 2012, E. 2). Namentlich auch Mängel in der Fragestellung können in der Regel ohne Weiteres nachträglich geheilt werden (Hansjakob, Geheime Erhebung von Beweisen nach StPO, forumpoenale 5/2011, S. 307). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil in einer allfälligen Beeinflussung der Richter sieht. Es kommt immer wie-

Seite 8 — 12 der vor, dass Gutachter zu Rechtsfragen Stellung nehmen, oder dass sich Sachund Rechtsfragen nicht klar trennen lassen. Dies ist wenigstens solange zu tolerieren, als das zuständige Gericht in solchen Fällen die Rechtsfragen unabhängig von der entsprechenden Subsumtion des Sachverständigen selbst entscheidet und begründet (Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 182, N 25 und Art. 184, N 20). Hierzu ist das Gericht auch ohne Weiteres in der Lage, ansonsten entsprechende Rechtsmittel in der Hauptsache zur Verfügung stehen. Die Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Gutachterauftrags ist somit mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verneinen, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. h) Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden: Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein rechtlich geschütztes Interesse der anfechtenden Partei an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids vonnöten. Ein solches ist aber zu verneinen, solange vorliegend im Zusammenhang mit einem Gutachten Stellungnahmen eingereicht und Ergänzungsfragen beantragt werden können, was aufgrund von Art. 188 f. StPO der Fall ist (so auch Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts Aargau, SBK.2011.255 vom 10. Januar 2012, E. 2.3.3.2). 2.a) Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden dennoch kurz dargelegt, warum die vorliegende Beschwerde auch einer materiellen Prüfung nicht standzuhalten vermocht hätte: b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte nach Art. 184 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 184, N 13). Sinn und Zweck der Bestimmung ist, allfällige Ausstandsgründe rechtzeitig zu erkennen und nach Möglichkeit eine Einigung bezüglich der Gutachterfragen zu erzielen. Sie dient somit vor allem prozessökonomischen Gründen (Heer, BSK-StPO, Art. 184, N 21). Letztlich werden Gutachter und Gutachterfragen jedoch von der Verfahrensleitung bestimmt und sind nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig. Namentlich besteht kein Recht auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen oder auf bestimmte Fragen (Donatsch, a.a.O., Art. 184, N 36; Heer, BSK-StPO, Art. 184, N 22; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 184, N 13).

Seite 9 — 12 Vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst, auf dahingehende Aufforderung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja mit Verfügung vom 6. August 2012, einen umfassenden Fragenkatalog eingereicht, der vom verfahrensleitenden Richter auch übernommen wurde. Der Fragenkatalog wurde zwar mit zwei Fragen ergänzt, doch wurde dadurch das Fragethema nicht erweitert, sondern lediglich die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen Nr. 2.5. und 2.6. präzisiert (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Metzger vom 28. August 2012). Das Fragethema war dem Beschwerdeführer somit nicht nur bekannt, sondern wurde von ihm sogar selbst festgelegt. Damit wurde den Anforderungen von Art. 184 Abs. 3 StPO entsprochen (Heer, BSK-StPO, Art. 184, N 24). Dies anerkennt der Beschwerdeführer zumindest indirekt selbst, wenn er anführt, das Vorgehen sei jedenfalls dann unzulässig gewesen, falls die angefochtenen Fragen von der Anklägerin [d.h. wohl der Staatsanwaltschaft Graubünden] gestellt worden seien und das Gericht diese ohne vorangehende Anzeige an den Beschwerdeführer übernommen habe. Wie oben dargelegt, hat jedoch die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden zu Protokoll gegeben, sie habe vorliegend gerade darauf verzichtet, dem Bezirksgericht Maloja eigene Expertenfragen einzureichen respektive selbst einen Experten vorzuschlagen. Dies wird durch die Akten bestätigt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer vor Erteilung des Gutachterauftrags auch bekanntgegeben wurde, wer als Gutachter eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Eingabe vom 28. August 2012 dem Bezirksgericht Maloja die Expertenkommission der Schweizerischen Kamin- und Abgasvereinigung M. als Experten vorgeschlagen. Im angefochtenen Expertenauftrag des Bezirksgerichts Maloja hat der Einzelrichter sodann mit der N. AG ein Mitglied der M. als Experten bestimmt. Gegen die Person des Gutachters erhebt der Beschwerdeführer denn auch keine Einwände, namentlich werden keine Ausstandsgründe vorgebracht. Das Rechtsbegehren bezieht sich ausschliesslich auf einzelne Gutachterfragen. Somit ist diesbezüglich nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen. c) Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt dem Betroffenen im Falle einer Gutachterbeauftragung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Recht ein, zumindest nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012, E. 3.3). Art. 184 Abs. 3 StPO geht demnach über den von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus und sieht bereits eine vorgängige Stellungnahme und Antragstellung vor (Heer, BSK-StPO,

Seite 10 — 12 Art. 184, N 21 mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben ausgeführt, bereits eine Verletzung von Art. 184 Abs. 3 StPO durch das Bezirksgericht Maloja vorliegend verneint werden kann, ist erst recht keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auszumachen. Eine solche ist auch deshalb zu verneinen, weil das Recht zur nachträglichen Stellungnahme und Ergänzungsfragen zu stellen gestützt auf Art. 188 f. StPO gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012, E. 3.3). d) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, mit der Beantwortung der von ihm beanstandeten Fragen müsste der Experte eine Antwort darauf liefern, ob der Angeklagte seiner Meinung nach den Tatbestand des Art. 222 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Dies sei indessen eine Rechtsfrage, welche das Gericht und weder mittelbar noch unmittelbar der Experte zu beantworten befugt sei. Dazu muss angemerkt werden, dass es zuweilen schwierig oder kaum möglich ist, eine klare Grenze zwischen der Vermittlung von Erfahrungssätzen und der Rechtsanwendung zu ziehen (vgl. Donatsch, a.a.O., Art. 182, N 25 und Art. 184, N 20; Heer, BSK-StPO, Art. 182, N 4 und Art. 184, N 12). Gerade in Fällen, in welchen die Beurteilung der Frage nach dem sachgerechten Vorgehen besondere Fachkenntnisse erfordert, kann die Trennung von Tat- und Rechtsfragen im Einzelfall nicht immer strikt eingehalten werden. Es kann der Richter aber auch in solchen Fällen darauf angewiesen sein, vom Experten zu erfahren, welche Vorgehensweise aus fachspezifischer Sicht erforderlich war. Solche Fragen müssen daher in gewissem Rahmen zulässig sein, solange der Experte mit deren Beantwortung nicht selbst eine rechtliche Subsumtion vornimmt und der Richter die Rechtsfragen in der Folge unabhängig von allfälligen Würdigungen des Experten selbst entscheidet und begründet (Donatsch, a.a.O., Art. 184, N 20). Die vorliegend beanstandeten Fragen zielen darauf ab, das fachmännisch korrekte Vorgehen beim Verschliessen des Kamins in Erfahrung zu bringen. Es handelt sich somit um Fragen aus einem Spezialgebiet, zu deren Beantwortung dem Richter die notwendige Fachkenntnis fehlt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind derartige Fragen Tat- und nicht Rechtsfragen. Rechtsfrage ist erst die rechtliche Subsumtion der vom Experten gelieferten Antworten, was allein Sache des Richters ist und unabhängig von allfälligen Würdigungen des Experten zu erfolgen hat. Insoweit sind die angefochtenen Fragen ohne Weiteres als zulässig zu betrachten. Bei den bemängelten Fragen Nr. 2.9. und 2.10. handelt es sich im Übrigen um blosse Konkretisierungen der vom Beschwerdeführer selbst gestellten Fragen Nr. 2.5. und 2.6. Die vom Beschwerdeführer angezweifelte Verwertbarkeit der Antworten ist daneben eine Frage der Beweiswürdigung, die dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt.

Seite 11 — 12 e) Der Beschwerdeführer bemängelt sodann die Art und Weise der Formulierung der hinzugefügten Expertenfragen. Es handle sich um Suggestivfragen, welche den Beweiswert der darauf gegebenen Antworten in Frage stellen könnten und es dem Experten ermöglichten, mit einem blossen Ja oder Nein zu antworten. Es ist hingegen nicht ersichtlich, inwieweit die bemängelte Formulierung rechtswidrig sein soll. Dies wird denn auch nicht näher substantiiert. Ein Expertenauftrag ist diesbezüglich nicht gleichzusetzen mit einer Zeugeneinvernahme: Der Zeuge hat Aussagen über seine subjektiven Wahrnehmungen zu machen, die in der Regel nicht objektiv überprüfbar sind. Oftmals bestehen persönliche Beziehungen zu den Parteien. Eine Beeinflussungsgefahr durch das Stellen von Suggestivfragen ist daher durchaus möglich. Der Experte dagegen ist Gehilfe der Strafbehörde. Er hat die ihm unterbreiteten Fragen aufgrund seines Fachwissens und nach objektiven Kriterien zu beantworten, welches Vorgehen somit auch nach objektiven Kriterien überprüfbar ist. Eine Gefahr der Beeinflussung scheint daher weitgehend ausgeschlossen. Eine Überprüfung, inwieweit das Unterbreiten von sogenannt geschlossenen Fragen an einen Experten sinnvoll ist, ist zudem nicht Sache der Beschwerdeinstanz. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es letztlich allein im Kompetenzbereich der Verfahrensleitung liegt, die Expertenfragen zu formulieren beziehungsweise zu bestimmen. Inwieweit die darauf gegebenen Antworten verwertbar sind, ist schliesslich eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem erkennenden Gericht vorbehalten bleibt. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Beantwortung einer Frage mit einem blossen Ja oder Nein wohl kaum einen begründeten und nachvollziehbaren Entscheid zulassen. In einem solchen Fall bestünde jedoch immerhin noch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an den Experten zu stellen. Jedenfalls erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten desselben zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2‘000.festgesetzt.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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