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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.10.2012 SK2 2012 21

17 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,353 parole·~12 min·11

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 21 19. November 2012 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Mengiardi, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juni 2012, mitgeteilt am 19. Juni 2012, in Sachen Y., Beschwerdegegnerin, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Am 2. Mai 2011 stellte X. Strafantrag gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dem Strafantrag lag ein Ereignis vom 22. März 2011 auf einer Skipiste im Skigebiet A., Gemeinde M., zugrunde. Bei diesem kam es zu einem Zusammenstoss zwischen den beiden Skifahrerinnen X. und Y., wobei sich erstere einen Unterschenkelbruch mit Kniebeteiligung zuzog. B. Mit Verfügung vom 10. August 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB. C. Nach Durchführung der Untersuchung, in deren Verlauf u.a. die Tatbeteiligten befragt wurden, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen Y. mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ein und verwies die von X. erhobene Klage auf den Zivilweg. Zur Begründung führte sie an, der Sachverhalt des Unfalles vom 22. März 2011 habe sich während der durchgeführten Untersuchung einer Klärung entzogen. So hätten die beiden Unfallbeteiligten das Ereignis in den Befragungen widersprüchlich geschildert; nach der Darstellung von X. sei diese von hinten angefahren worden, während Y. ausgesagt habe, X. sei von links auf sie zugefahren, worauf es trotz Ausweichversuchs zu einer Berührung zwischen den Skischuhen der Beteiligten gekommen und die Unfallgegnerin gestürzt sei. Der Unfall sei nicht von Drittpersonen beobachtet worden und unter Berücksichtigung aller Umstände seien beide geschilderten Varianten des Tathergangs gleichermassen möglich. In diesem Zusammenhang falle auch ins Gewicht, dass die Reaktionen von Y. unmittelbar vor und während der Sturzphase und der genaue Verletzungszeitpunkt nicht feststünden. Das Verletzungsbild lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Unfallgeschehen zu. Unter diesen Umständen könne der Beschuldigten keine Sorgfaltswidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Eine Verurteilung von Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung falle daher nicht in Betracht, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. D. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob X. am 2. Juli 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft von Graubünden sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. Es verhalte sich im vorliegenden Fall nämlich so, dass, selbst wenn auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abgestellt werde, die Möglichkeit offenbleibe, dass diese vor der Kollision hinter der Beschwerdeführerin gefahren sei, womit die Aussage der Letzte-

Seite 3 — 8 ren, wonach sie von hinten angefahren worden sei, bestätigt wäre. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“, welcher im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Einstellung eines Verfahrens zu beachten sei, in Zweifelsfällen jedoch statt einer Einstellung eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, und somit diesfalls eine gerichtliche und nicht eine staatsanwaltschaftliche Beurteilung des Falles vorgenommen werden müsse, sei das vorliegende Verfahren zu Unrecht eingestellt worden. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei zwar zutreffend, dass im Allgemeinen in Zweifelsfällen von der Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben sei, allerdings lege Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO fest, die Untersuchung sei einzustellen, wenn sich kein Tatverdacht habe erhärten lassen. Vorliegend seien nun gerade keine Zweifel über das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegeben gewesen, sondern aus der bisherigen Untersuchung ergebe sich, dass zweifelsohne kein genügender Tatverdacht gegen Y. bestehe. F. Y. selbst hat binnen Frist keine Stellungnahme eingereicht. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Frist- und Formerfordernisse gegen die am 19. Juni 2012

Seite 4 — 8 mitgeteilte staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung wurden mit der vorliegend am 2. Juli 2012 eingereichten Beschwerdeschrift eingehalten. b) Art. 322 Abs. 2 StPO nennt als zur Beschwerde legitimiert „die Parteien“. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dieses Erfordernis, indem festgelegt wird, zur Ergreifung eines Rechtsmittels sei jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Bezüglich der Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ist festzuhalten, dass nur über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, wer sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert hat (Landshut, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 322, N 9; Riklin, StPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 382, N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 322, N 6). Wer nur Zivilklage erhoben hat, ohne dabei Strafkläger zu sein, der kann die Einstellung eines Strafverfahrens nicht anfechten, da ihm als einziger Nachteil der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg erwächst. Dies allein vermag jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen. Da sich X. mit Strafantrag vom 2. Mai 2012 ausdrücklich nicht als Strafklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert hat, ist sie demnach insoweit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Frage, ob sich eine Legitimation allenfalls aus der Opfereigenschaft ergeben kann, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet (befürwortend Grädel / Heiniger, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 322, N 6 m. w. Hinw.; ablehnend Landshut, a.a.O., Art. 322, N 9; Schmid, a.a.O., Art. 322, N 6). Die Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sich zeigen wird, ohnehin abzuweisen ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei der Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt worden. Eine Verfahrenseinstellung dürfe durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise bei offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen habe hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe bei der Kollision einen Schlag von hinten verspürt, wogegen die Beschwerdegegnerin nicht habe sagen können, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Abfahrt vor oder hinter ihr befunden habe. Dies lasse aber die Möglichkeit offen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Kollision vor (bzw. unterhalb) der Beschwerdegegnerin befunden habe. In diesem Fall habe Y. jedoch die im Rahmen der Skisportausübung auf Skipisten zu beachtenden Regeln Nummer 3 und 4 der

Seite 5 — 8 vom Internationalen Ski-Verband aufgestellten FIS-Regeln missachtet, wonach der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen hat, dass der vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet wird und er beim Überholen des vorderen Fahrers einen ausreichenden Abstand zu diesem zu wahren hat. Zudem sei mit der Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sie nicht sagen könne, ob sie sich vor der Kollision vor oder hinter X. befunden habe, eine Verletzung von FIS- Regel Nummer 2 ausgewiesen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren muss. Denn dadurch, dass Y. nicht sagen könne, wo sich X. vor der Kollision befunden habe, sei erstellt, dass sie offenbar nicht auf Sicht gefahren sei. b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn nach der gesamten Aktenlage nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch zu erwarten ist. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein genügender Tatverdacht besteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist im Zweifelsfalle in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer Einstellung abzusehen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich nach dem genannten Grundsatz in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2012 vom 3. Juli 2012, E. 4). Erscheint dagegen die Möglichkeit einer Verurteilung bei Würdigung sämtlicher Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung als unwahrscheinlich oder jedenfalls deutlich geringer als ein Freispruch, so ist das Verfahren einzustellen. Daraus ergibt sich aber auch, dass mit dem „Zweifelsfall“, in welchem von der Staatsanwaltschaft jeweils Anklage zu erheben ist, etwas anderes gemeint ist, als die Beschwerdeführerin darunter zu verstehen scheint. Die Staatsanwaltschaft hat nicht jedes Mal, wenn nach dem durchgeführten Beweisverfahren irgendwelche Zweifel über den sich abgespielten Sachverhalt offen bleiben, Anklage zu erheben. Vielmehr hat sie dies nur dann zu tun, wenn im Zweifel steht, ob aufgrund der Beweislage eine Verurteilung durch ein Gericht erfolgen kann, beziehungsweise als möglich erscheint. Es

Seite 6 — 8 kann sich aber so darstellen, dass durch berechtigte Zweifel am abgeklärten Sachverhalt eine Verurteilung unzweifelhaft als äusserst unwahrscheinlich erscheint. Wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen Fall durch Ausübung pflichtgemässen Ermessens erkannt hat, kann sie das Verfahren einstellen. Dies ergibt sich auch aus Art. 324 Abs. 1 StPO, wonach dann Anklage zu erheben ist, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hierfür hinreichend erachtet. c) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Untermauerung ihrer Position vornehmlich auf eine einzelne, aus dem Zusammenhang gerissene Aussage von Y. aus der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2012, wonach diese nicht sagen könne, ob X. vor der Kollision vor oder hinter ihr gefahren sei. Sie übergeht dabei, dass die Beschwerdegegnerin andernorts, nämlich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2011, klar aussagte, sie sei sich sicher, nicht von hinten in X. hineingefahren zu sein. Vielmehr sei diese schräg in sie hineingefahren. Für diese Schilderung würde auch die Sachdarstellung in einem Schreiben von Rechtsanwalt Josef Mösle vom 4. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft von Graubünden sprechen, worin der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführt, die beiden Skifahrerinnen seien seitlich mit den Skischuhen zusammengestossen. X. selbst sagte demgegenüber stets aus, sie habe einen Schlag von hinten gespürt. Insoweit erweisen sich auch die Parteidispositionen der Beschwerdeführerin zum Unfallvorgang als widersprüchlich. Offenbar vermögen beide Parteien keine eindeutigen Aussagen zum Unfallhergang zu machen. d) Bei ihren Ausführungen stützt sich die Beschwerdeführerin stets auf die blosse Möglichkeit, dass Y. von hinten in sie hineingefahren sei. Im Sinne des oben gesagten kann jedoch festgehalten werden, dass die bloss abstrakte Möglichkeit, ein Sachverhalt habe sich so oder anders abgespielt, für eine gerichtliche Verurteilung unzweifelhaft nicht ausreichen wird und daher vorliegend mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Die von der Beschwerdeführerin getroffenen Schlussfolgerungen erweisen sich als rein spekulativ. Namentlich der Schluss, wonach aus dem Umstand, dass Y. nicht wisse, ob X. vor dem Zusammenstoss hinter oder vor ihr gefahren sei, abgeleitet werden könne, die Beschwerdegegnerin sei in Verletzung von FIS-Regel Nummer 2 nicht auf Sicht gefahren, kann nicht gefolgt werden. Diese Schlussfolgerung würde nur zutreffen, wenn feststünde, dass X. tatsächlich vor Y. gefahren wäre, was aber eben gerade nicht geklärt werden konnte. Vielmehr kann es sich genauso gut so abgespielt haben, dass die Beschwerdeführerin selbst von hinten herannahte, oder dass beide Unfallbeteiligten auf gleicher Höhe fuhren. In diesem Fall könnte Y. aber weder eine Vortritts-

Seite 7 — 8 missachtung noch ein regelwidrig durchgeführtes Überholmanöver angelastet werden. 3. Ergibt es sich, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage ein Tatverdacht für eine Anklageerhebung nicht genügend erhärtet ist, stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt genügend untersucht hat. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und dabei die geeigneten Massnahmen anzuordnen, um den Sachverhalt genauer abzuklären, so beispielsweise die Einholung eines technischen Gutachtens. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in ihrer Stellungnahme jedoch hinreichend begründet, warum vorliegend auf ein solches verzichtet wurde. So ist der diesbezüglichen Argumentation beizupflichten, wonach sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge nicht beim Zusammenprall, sondern erst im weiteren Verlauf des Sturzes verletzte, als sich ihr Körper um die Längsachse drehte, ohne dass sich die Skischuhe von den Bindungen gelöst hätten. Es erscheint demnach unwahrscheinlich, dass anhand des Verletzungsbildes von X. auf Begebenheiten zum Zeitpunkt der Kollision geschlossen werden könnte, welche vor der erfolgten Verletzung stattfand. Weitere Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Die Patin der Beschwerdegegnerin, die sich am Unfalltag auch auf der Skipiste aufhielt, konnte, wie sich aus den polizeilichen Feststellungen ergibt, keine Angaben zum Unfallhergang machen, da sie vor den Unfallbeteiligten fuhr. Dass es andere Drittpersonen geben könnte, welche den Unfall beobachtet haben könnten, verneint ferner auch die Beschwerdeführerin selbst. 4. Nach allem Gesagten ergibt sich, dass sich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Graubünden, das Verfahren einzustellen, zu Recht erfolgte, da aufgrund der Untersuchung kein Tatverdacht gegen Y. erhärtet werden konnte, welcher für eine Anklage ausreichen würde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird verzichtet, zumal sich Y. im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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