Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.07.2012 SK2 2012 20

16 luglio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·691 parole·~3 min·5

Riassunto

Sachbeschädigung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, den 16. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 12 20 18. Juli 2012 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Trümpler In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juni 2012, mitgeteilt am 7. Juni 2012, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Sachbeschädigung etc. zum Nachteil von X.,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 26. Juni 2012 (Poststempel: 26. Juni 2012), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X. am 2. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen Unbekannt einreichte, einerseits wegen Sachbeschädigung durch das Anfahren ihres am 8. Februar 2012 entlaufenen Hundes, andererseits wegen Tierquälerei durch das Töten ihres angefahrenen Hundes mittels eines mutmasslich schmerzhaften Kopfschusses, – dass Kantonspolizist Y. in seiner Stellungnahme vom 30. April 2012 zur besagten Strafanzeige von X. aussagte, dass er als pikettleistender Polizist nach Eintreffen am Unfallort versucht habe, den angefahrenen, schwer verletzt am Strassenrand liegenden, aus Nase und Ohren blutenden Hund von der Strasse weg zu bringen, dieser aber beim Versuch sich selber aufzurichten auf die Hauptstrasse zurück taumelte und er sich alsdann dazu entschloss, das an Kopf- und Laufverletzungen leidende Tier durch einen Schuss aus seiner Dienstwaffe zu erlösen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge, d.h. am 7. Juni 2012, eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO; SR 312.0) erliess, – dass die Nichtanhandnahmeverfügung am 11. Juni 2011 von X. empfangen wurde (vgl. Track & Trace der Schweizerischen Post, act. 1) und folglich an diesem Datum rechtsgenüglich eröffnet wurde, – dass die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO zehn Tage beträgt und vorliegend am 21. Juni 2012 endete, – dass die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird, – dass die Beschwerde vom 26. Juni 2012 (Poststempel: 26. Juni 2012) offensichtlich verspätet erhoben wurde, – dass X. in einem Telefonat mit der Kanzlei des Kantonsgerichts Graubünden am 22. Juni 2012 eine Fristerstreckung erbeten hat, welche ihr angeblich von der Kanzlistin unter der Bedingung der Einreichung eines Arztzeugnisses gewährt wurde,

Seite 3 — 4 – dass aufgrund von Art. 89 Abs. 1 StPO gesetzliche Fristen gar nicht erstreckt werden können, – dass dort, wo Fristerstreckungen gewährt werden können, dies nur durch den entsprechenden vorsitzenden Richter in schriftlicher Form erfolgt, – dass vorliegend auch kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist eingereicht wurde, welches unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO zu einer Wiederherstellung der verpassten Frist hätte führen können, – dass wegen Fristversäumnis deshalb nicht auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann, – dass infolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens X. aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen erscheint,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zulasten von X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2012 20 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.07.2012 SK2 2012 20 — Swissrulings