Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 11 13 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Schlenker und Hubert Aktuarin ad hoc Hunger In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möller, Platz der Demokratie 47, DE-99441 Kromsdorf, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2011, mitgeteilt am 17. März 2011, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 21 ARV1, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2011, gleichentags mitgeteilt, wurde X. der Übertretung der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV1; SR 822.221) gemäss Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1 und 2 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. c und d ARV1 schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Der Strafbefehl wurde sowohl X. als auch seiner Arbeitgeberin, der Z. & Co. zugestellt. B. Am 10. Januar 2011 wurde X. von der Deutschen Post über den Eingang des Strafbefehls in Kenntnis gesetzt. Die Postsendung hat X. jedoch nicht abgeholt, so dass diese am 19. Januar 2011 an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde. Die Z. & Co. nahm die Sendung am 10. Januar 2011 entgegen. C. Am 21. Januar 2011 liess X. durch seinen Rechtsanwalt Peter Möller „Einspruch“ gegen den Strafbefehl vom 6. Januar 2011 einlegen. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 2. Februar 2011 Rechtsanwalt Peter Möller, die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu belegen. Sie führte aus, der Strafbefehl sei von der Z. & Co. am 10. Januar 2011 entgegengenommen worden. Somit habe die Einsprachefrist am 11. Januar 2011 begonnen und am 20. Januar 2011 geendet. Seine Einsprache datiere jedoch vom 21. Januar 2011 und dürfte demzufolge verspätet sein. D. Daraufhin stellte Rechtsanwalt Peter Möller am 14. Februar 2011 ein Gesuch um „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Das Gesuch wurde damit begründet, den Betroffenen treffe für das Versäumnis der Einspruchsfrist kein Verschulden. Dieser habe zunächst in der Kanzlei angerufen und nach einem Telefonat mit der Rechtsanwaltsfachangestellten F. den Strafbefehl per Telefax übersandt mit dem Auftrag, gegen diesen fristgerecht Einsprache einzulegen. F. habe die Frist falsch berechnet, indem sie übersehen habe, dass nach Schweizerischem Recht eine 10-Tagesfrist zu notieren gewesen wäre. E. Am 16. März 2011, mitgeteilt am 17. März 2011, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Abschreibungsverfügung, indem sie auf die Einsprache vom 21. Januar 2011 infolge verspäteter Eingabe nicht eintrat und den Strafbefehl vom 6. Januar 2011 als rechtskräftig erklärte.
Seite 3 — 7 Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Wesentlichen aus, der Strafbefehl sei am 10. Januar 2011 der Z. & Co., der Arbeitgeberin von X., zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 11. Januar 2011 begonnen und am 20. Januar 2011 geendet. Die Einsprache sei am 21. Januar 2011 erfolgt und sei damit unbestrittenermassen verspätet. Sodann erachtete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als nicht erfüllt. F. Gegen diese Abschreibungsverfügung liess X. am 30. März 2011 (Poststempel: 1. April 2011) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen. Darin wird ausgeführt, dem Betroffenen sei kein Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt worden. Lediglich der Arbeitgeber des Betroffenen habe einen Strafbefehl für den Betroffenen erhalten. Der Strafbefehl an den Betroffenen sei automatisch an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgegangen. Ein erneuter Zustellungsversuch sei seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht erfolgt. Der Betroffene habe somit keine Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. Sodann wird in der Beschwerde der seitens der Rechtsanwaltsfachangestellten F. unterlaufene Fehler bei der Berechnung der Frist wiederholt. Abschliessend wird festgehalten, dies stelle einen objektiven beziehungsweise subjektiven Grund dar, so dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist erfüllt seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2011 führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelte eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Die Polizei habe X. am 10. September 2010 als beschuldigte Person einvernommen und ihm eine allfällige Strafanzeige in Aussicht gestellt. X. habe mithin mit einer Zustellung rechnen müssen. Von einer verspäteten Eingabe sei aber auch dann auszugehen, wenn man zum Schluss gelange, die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe die Kanzlei Peter Möller anscheinend am 17. Januar 2011 angewiesen, gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einsprache zu erheben. Eine Kanzleiangestellte habe den Strafbefehl gleichentags dem Faxgerät entnommen und dann eine falsche Einsprachefrist notiert. Trotz abgelaufener Frist habe Rechtsanwalt Peter Möller am 21. Januar 2011 Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 habe die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn auf das Fristproblem hingewiesen. Mit dem Hinweis, die Frist sei wegen des in seiner Kanzlei begangenen Fehlers nicht eingehalten worden, habe Rechtsanwalt Peter Möller um
Seite 4 — 7 deren Wiederherstellung ersucht. Wenn nun in der Beschwerde behauptet werde, der Beschwerdeführer habe vom Strafbefehl „keine Kenntnis“ erhalten, so widerspreche dies der Darstellung im Wiederherstellungsgesuch. Das Wiederherstellungsgesuch sei unter Hinweis auf Art. 94 StPO abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich das Verhalten seines Rechtsvertreters anrechen lassen müssen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2011 rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. Gemäss Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Abschreibungsverfügung wurde Rechtsanwalt Peter Möller am 17. März 2011 zugestellt (act. 38). Am 21. März 2011 erfolgte ein Zustellversuch (act. KG 1). Die Beschwerde wurde am 30. März 2011 der Post übergeben und gelangte am 1. April 2011 zur Schweizerischen Post (act. KG 2). Mithin ist letzteres Datum massgebend für die Fristeinhaltung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist vorliegend nicht gewahrt wurde, liegen nicht vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. In der Abschreibungsverfügung vom 16. März 2011 (act. 38) führt die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, der Strafbefehl sei am 10. Januar 2011 der Arbeitgeberin von X. zugestellt worden. Somit habe die Einsprachefrist am 20. Januar 2011 geendet. Die Einsprache vom 21. Januar 2011 sei daher verspätet. 3.1 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verkennt mit dieser Begründung, dass der Strafbefehl nicht nur der Arbeitgeberin, sondern auch dem Betroffenen zugestellt wurde. Letzterer hat diesen jedoch nicht in Empfang genommen. Damit kommt hinsichtlich dem Betroffenen Art. 85 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung, wo-
Seite 5 — 7 nach die Zustellung bei eingeschriebenen Postsendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Wie erwähnt, wurde X. über den Eingang der Postsendung am 10. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt. Da er die Sendung nicht abholte, galt sie am 17. Januar 2011 als zugestellt, so dass die 10-tägige Einsprachefrist am 18. Januar 2011 zu laufen begann und am 27. Januar 2011 endete. 3.2 Die obige Fristberechnung kann nicht dadurch umgangen werden, indem die Zustellung an den Beschuldigten stillschweigend ausgeklammert und auf die Zustellung an die Arbeitgeberin des Beschuldigten abgestellt wird. Der Beschuldigte hat sich die Inempfangnahme des auch seiner Arbeitgeberin (wohl als Geschädigte) zugestellten beziehungsweise auch an diese adressierten Strafbefehls nicht entgegenhalten zu lassen. Für den Fristenlauf allein massgebend ist, wann der Beschuldigte den an ihn adressierten Strafbefehl in Empfang genommen hat beziehungsweise ob bezüglich ihm die Zustellfiktion zur Anwendung gelangt, was hier wie dargelegt zu bejahen ist. 3.3 Somit lief bezüglich dem Betroffenen die Einsprachefrist am 27. Januar 2011 ab. Daher wurde mit der Einsprache vom 21. Januar 2011 die Einsprachefrist gewahrt. Demzufolge brauchte es auch kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrem Schreiben vom 10. Februar 2011 (act. 36) auf eine falsche Fährte geführt. 3.4 Die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2011, mitgeteilt am 17. März 2011, ist somit allein schon aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. 4. Des Weiteren führen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2011 zu keinem anderen Ergebnis. 4.1 Unter Ziff. 1 der Vernehmlassung wird nun erstmals zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl (auch) dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, er diesen aber nicht abholte, weshalb der Strafbefehl an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde. Zutreffend ist auch, dass der Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste und diese als zugestellt gilt. Falsch ist jedoch, dass die Einsprache vom 21. Januar 2011 als verspätet zu betrachten sei. Bei dieser Fristberechnung geht die Staatsanwaltschaft Graubünden offenbar – wie schon zuvor – von der Inempfangnahme des Strafbefehls durch die Arbeitnehmerin des Beschuldig-
Seite 6 — 7 ten aus, was jedoch aus den vorerwähnten Gründen nicht haltbar ist. Vielmehr greift gegenüber dem Beschuldigten die Zustellfiktion. 4.2 Den Ausführungen in der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte vom Strafbefehl offenbar Kenntnis erhielt, obwohl er diesen nicht in Empfang genommen hatte. Dies legt den Schluss nahe, dass ihn die Arbeitgeberin über den ihr zugestellten Strafbefehl in Kenntnis setzte. Wann dies der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Geht man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2011 vom Strafbefehl Kenntnis erhielt und diesen gleichentags an die Anwaltskanzlei faxte, und lässt man zugleich diese Kenntnisnahme der Zustellfiktion vorgehen, was allerdings fraglich erscheint, so wäre die Einsprachefrist am 24. Januar 2011 abgelaufen. Demnach wäre auch in diesem Fall die Einsprachefrist gewahrt worden. 5. Wurde die Beschwerdefrist aus den dargelegten Gründen eingehalten, bedurfte es keines Gesuches um „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beziehungsweise keines Wiederherstellungsgesuches im Sinne von Art. 94 StPO. Insofern erweist sich der entsprechende Antrag in der Beschwerde als obsolet. Dies führt jedoch nicht zu einer Abweisung der Beschwerde, da dieser Antrag mit hinreichender Klarheit auch zum Ausdruck bringt, dass die angefochtene Abschreibungsverfügung aufzuheben ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 StPO). Die ausseramtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 436 Abs. 3 StPO (Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2010, Art. 428 N 2). Es handelt sich hierbei um einen gesetzlichen Anspruch, so dass es dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, dass er keinen Antrag auf eine ausseramtliche Entschädigung gestellt hat. Der anwaltliche Aufwand für die Beschwerdeschrift war äusserst bescheiden. Eine Entschädigung von CHF 300.– inkl. MwSt. erachtet das Kantonsgericht von Graubünden als angemessen.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortsetzung des Verfahrens nach erfolgter Einsprache zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 300.– inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: